Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167745/6/Kof/CG/AE

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, xstraße x, x x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land   vom 21. März 2013, VerkR96-635-2013, wegen Übertretungen des KFG iVm
der EG-VO 561/2006, nach der am 2. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1. und 2. gesamt:      300 Euro  bzw.  60 Stunden

Zu 3.:                             300 Euro  bzw.  60 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl. I. Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (300 + 300 + 365 =) ...................................… 965,00 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz .............................................  96,50 Euro

                                                                                                                       1.061,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 60 + 84 =) ................................................................ 204 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde x, Autobahn Freiland, Fahrtrichtung x, Nr. A x

            bei km 200.900.

Tatzeit:  08.01.2013, 08:30 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen x-....., LKW; Kennzeichen x-....., Anhängerwagen

          

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güter-beförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschl. Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

 

1) Sie haben nach einer Lenkdauer von 4,5 Std. keine ununterbrochene Pause von 45 Minuten eingelegt, diese kann von einer Unterbrechung von mind. 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mind. 30 min ersetzt werden.

> Am 12.12.2012 wurde von 04.44 -11.07 Uhr nach Lenkzeit von 5 Std.17 min 30 min Lenkpause eingelegt: schwerwiegender Verstoß.

> Am 13.12.2012 wurde von 05.33 - 12.09 Uhr nach Lenkzeit von 5 Std.30 min nur 27 min Lenkpause eingelegt: schwerwiegender Verstoß.

> Am 14.12.2012 wurde von 18.45 Uhr -15.12.2012, 05.12 Uhr nach Lenkzeit
8 Std.59 min 40 min Lenkpause eingelegt: schwerwiegender Verstoß.

> Am 19.12.2012 wurde von 05.42 - 15.08 Uhr nach Lenkzeit von 8 Std.45 min 32 min Lenkpause eingelegt: schwerwiegender Verstoß.

> Am 20.12.2012 wurde von 04.44 - 11.41 Uhr nach 5 Std. 54 min nur 44 min Lenkpause eingelegt: schwerwiegender Verstoß.

> Am 21.12.2012 wurde von 08.01 - 14.52 Uhr nach Lenkzeit von 5 Std. 15 min nur 23 min Lenkpause eingelegt: schwerwiegender Verstoß.

> Am 28.12.2012 wurde von 14.09 - 29.12.2012, 00.06 Uhr nach Lenkzeit von

7 Std.28 min nur 25 min Lenkpause eingelegt: sehr schwerwiegender Verstoß

> Am 2.1.2013 wurde von 03.47 - 09.16 Uhr nach Lenkzeit von 4 Std. 37 min nur 19 min Lenkpause eingelegt: geringfügiger Verstoß.

 

> Am 7.1.2013 wurde von 19.24 Uhr - 8.1.2013, 02.22 Uhr nach Lenkzeit von
4 Std.31 min nur 25 min Lenkpause eingelegt: geringfügiger Verstoß.

Diese Übertretungen stellen daher anhand des Anh.lll der RL 2006/22/EG idF der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L29 der Schwere nach folgende Verstöße dar: 1 sehr schwerwiegender Verstoß, 6 schwerwiegende Verstöße, 2 geringfügige Verstöße.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006

 

2) Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

> Am 18.12.2012 wurde von 03.23 Uhr - 14.00 Uhr, das sind 9 Std. 9 min,

keine Fahrtunterbrechung eingelegt: sehr schwerwiegender Verstoß.

> Am 28.12.2012, wurde von 04.55 - 09.43 Uhr, das sind 4 Std. 34 min,

keine Fahrtunterbrechung eingelegt: geringfügiger Verstoß.

Dies stellt daher anhand des Anhanges lll der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden sowie einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art.7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

> 14.12.2012, von 05.49 - 15.12.2012, 12.17 Uhr: Lenkzeit 12 Std.27 min, die Überschreitung betrug 2 Std.27 min und stellt dies einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

> Am 18.12.2012, von 03.02 Uhr - 19.12.2012, 15.10 Uhr wurde mit einer Lenk-zeit von 20 Std.51 min die erlaubte Tageslenkzeit um 10 Std.51 min überschritten, dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

> Am 28.12.2012, von 04.55 - 29.12.2012, 00.06 Uhr wurde mit einer Lenkzeit von 12 Std.53 min die erlaubte Lenkzeit um 2 Std.53 min überschritten,

dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

> Am 2.1.2013 wurde von 03.46 Uhr - 3.1.2013, 20.22 Uhr mit einer Lenkzeit von 19 Std. 27 min die erlaubte Lenkzeit um 9 Std.27 min überschritten,

dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Zusammenfassend stellt dies daher anhand des Anh. lll der RL 2006/ 22/EG, idF

der RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß in 4 Fällen dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

4) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

> Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.12.2012, 05.49 Uhr:

eingehaltene Ruhezeit 6 Std.24 min, die Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit um 2 Std.36 min stellt daher einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

> Beginn 24-Std.-Zeitraumes am 18.12.2012, 03.02 Uhr:

eingehaltene Ruhezeit 5 Std.30 min, die Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit um 3 Std. 30 min stellt daher einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

> Beginn des 24-Std.Zeitraumes am 28.12.2012, 04.55 Uhr:

eingehaltene Ruhezeit 4 Std.48 min, die Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit um 4 Std. 12 min stellt daher einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

> Beginn des 24-Std.Zeitraumes am 2.1.2013, 03.46 Uhr:

eingehaltene Ruhezeit 7 Std. 18 min, die Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit um 1 Std. 42 min stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Zusammenfassend stellen diese Übertretungen daher anhand des Anh. lll der
RL 2006/22/EG idF. der RL 2009/5/EG, ABl.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß in 3 Fällen sowie einen schwerwiegenden Verstoß in 1 Fall dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                      falls diese uneinbringlich ist,

 Euro                                    Ersatzfreiheitsstrafe von                     gemäß                        

365,-                                            84 Stunden                                   § 134 Abs.1b KFG

300,-                                               72 Stunden                                    § 134 Abs.1b KFG

365,-                                               84 Stunden                                   § 134 Abs.1b KFG

365,-                                               84 Stunden                                   § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 139,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens = 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1534,50 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. März 2013  – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8. April 2013   erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 02.07.2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Betreffend das erstinstanzliche Straferkenntnis ist auszuführen:

Zu Punkt 1.:

Am 12.12.2012 wurde eine Lenkpause von 30 + 15 Minuten eingehalten.

Am 13.12.2012 wurde eine Lenkpause von 40 Minuten – unterbrochen nur durch eine kurze Rangierfahrt und eine Lenkpause von 27 Minuten eingehalten.

Am 14.12.2012 wurde anstelle einer erforderlichen Lenkpause von 45 Minuten eine solche von 40 Minuten eingehalten, es fehlen somit nur 5 Minuten.

Am 19.12.2012 wurde eine Lenkpause von 32 Minuten eingelegt und fehlt "nur" die Lenkpause von 15 Minuten.

Am 20.12.2012 wurde anstelle der erforderlichen Lenkpause von 45 Minuten eine solche von 44 Minuten eingelegt – es fehlt somit nur eine einzige Minute.

Am 21.12.2012 wurde die erforderliche Lenkpause eingelegt, lediglich unterbrochen von sehr kurzen Rangierfahrten.

Am 28.12.2012 wurden folgende Lenkpausen eingehalten:

15:00 – 16:00 Uhr, nur durch eine einzige Rangierfahrt unterbrochen

17:00 – 18:20 Uhr, unterbrochen durch eine kurze Fahrt und 2 Rangierfahrten

20:00 – 20:30 Uhr, nur durch 2 Rangierfahrten unterbrochen.

Am 02.01.2013 betrug die Überschreitung der Lenkzeit nur 7 Minuten.

Am 07.01.2013 hat die Überschreitung der Lenkzeit nur eine einzige Minute betragen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Am 18.12.2012 wurde von 08:00 – 09:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt.

Durch eine Fehlbedienung wurde "Arbeitszeit" eingegeben.

Am 28.12.2012 hat die Überschreitung der Lenkzeit lediglich 4 Minuten betragen.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006 endet die
Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.

Vom 18.12.2012 – 19.12.2012 wurde eine Ruhezeit von ca. 8 Stunden 45 Minuten eingehalten. Die Tageslenkzeiten vom 18.12.2012 einerseits und vom 19.12.2012 andererseits sind somit nicht zusammenzuzählen.

 

 

Vom 02. Jänner 2013 20.30 Uhr – 03. Jänner 2013 05:00 Uhr wurde eine Ruhezeit von ca. 8,5 Stunden eingehalten. Die Tageslenkzeiten vom 02.01.2013 einerseits und vom 03.01.2013 andererseits sind somit nicht zusammenzuzählen.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. wird die Berufung hinsichtlich des
Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt, wobei
zu den Punkten 1. und 2. nicht zwei Gesamtstrafen, sondern eine Einzelstrafe
zu verhängen ist.

 

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh  erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zu Punkte 1. und 2. sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen, da Verstöße gegen ein- und dieselbe Rechtsvorschrift als "fortgesetztes Delikt" gelten – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde.

VwGH v.12.09.2006, 2002/03/0034; v.28.03.2003, 2002/02/0140; v.28.06.2005, 2004/11/0028; v.30.11.2007, 2007/02/0266, v. 12.07.2012, 2011/02/0040.

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. hat der Rechtsvertreter des Bw bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw in den weitaus meisten Fällen die erforderlichen Lenkpausen nur geringfügig unterschritten hat.

 

Es ist daher gerechtfertigt, und vertretbar, die Geldstrafe auf insgesamt 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 60 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Betreffend Punkt 3. hat der Bw auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011 verwiesen, wonach die Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden endet. –

Dadurch sind die Tageslenkzeiten von 18.12.2012, 19.12.2012, 02.01.2013 und 03.01.2013 je gesondert zu werten.

Aus diesem Grund wird die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz

10 % der – hinsichtlich der Punkte 1. + 2. sowie 3. neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum