Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167807/9/Zo/SZ/AE

Linz, 01.07.2013

VwSen-523465/9/Zo/SZ/AE

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn Ing. x, geb. x, vertreten durch RAe. x, x x,

1.    gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.04.2013, Zl. VerkR96-6738-2013 wegen einer Übertretung der StVO (hs. Zl. VwSen-167807) sowie

2.    gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.04.2013, Zl. VerkR21-151-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen.

 

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 320 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

II.        Die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.04.2013, Zl. VerkR21-151-2012, wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 64 ff VStG sowie § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 StVO.

zu II.: §§ 66 Abs.4, 67 a Zif. 1 und 67 d AVG iVm §§ 3 Abs. 1 Zif. 2, 7 Abs. 1 Zif. 1, Abs. 3 Zif 1 und Abs. 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Zif. 1 FSG 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23.02.2013 um ca. 20.30 Uhr in x auf der xstraße bis auf Höhe Objekt Nr. x das KFZ mit dem Kennzeichen x gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,84 mg/l).

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung einer Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Mit dem Bescheid vom 24.04.2013, Zl. VerkR21-151-2012 wurde die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entzugsdauer auf 7 Monate, gerechnet ab 05.03.2013, herabgesetzt wurde. Mit dem genannten Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entzugsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde er verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker durchzuführen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er am 23.02.2013 einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Bei diesem Unfall sei er aber keinesfalls alkoholisiert gewesen. Er habe sich beim Unfall am Kopf verletzt und sei aufgrund des schweren Unfalles (Totalschaden) in einem Schockzustand gewesen.

 

Die Behörde gehe davon aus, dass die Polizisten bei ihrer Zeugeneinvernahme angegeben hätten, der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin hätten den Nachtrunk nicht behauptet. Dem gegenüber sei festzuhalten, dass sowohl der Berufungswerber selbst als auch seine Lebensgefährtin äußerst glaubwürdig angegeben haben, dass der Berufungswerbers aufgrund seines Schockzustandes während der Verarztung durch seine Lebensgefährtin Schnaps konsumiert habe. Die diesbezüglich geringfügig voneinander abweichenden Angaben sprechen für die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen.

 

Dem gegenüber habe der Zeuge x den Berufungswerber lediglich im Rettungsfahrzeug im Vorbeigehen befragt, ob er nach dem Unfall noch Alkohol konsumiert habe. Der Berufungswerber könne sich an eine derartige Befragung nicht erinnern, diese sei keinesfalls gesetzeskonform durchgeführt worden. Der Polizeibeamte währe verpflichtet gewesen, bei der Erstversorgung und Aufnahme des Unfalles im Wohnzimmer des Berufungswerbers konkret nach einem Nachtrunk zu fragen und dies zu dokumentieren.

 

Der Umstand, dass sowohl der Berufungswerber selbst als auch seine Lebensgefährtin die genau Menge und die Marke des Schnapses nicht angeben konnten, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Berufungswerber habe nach dem Unfall selbständig die Unfallstelle absichern wollen und hätte dies mit Sicherheit nicht gemacht, wenn er den Unfall tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand verursacht hätte. Seine Lebensgefährtin habe schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass der Berufungswerber nach dem Unfall aufgrund des Schockzustandes und der Verletzung am Kopf Schnaps konsumiert hätte. Die Behörde hätte jedenfalls einen medizinischen Sachverständigen beiziehen müssen, welcher die Verletzung des Einschreiters hätte bewerten müssen. Er hätte Angaben dazu machen müssen, ob ein Schockzustand bzw. eine schwere Gehirnerschütterung vorgelegen sei, weshalb der Einschreiter bei der Amtshandlung nicht immer nachvollziehbar und logisch habe denken können. Der Umstand, dass er den Nachtrunk nach dem Verkehrsunfall nicht von sich aus erwähnt habe, sei auf diesen Schockzustand zurückzuführen. Er sei diesbezüglich nicht genau befragt worden. Aufgrund der geringen vor dem Unfall konsumierten Alkoholmengen und des Nachtrunkes habe er sich zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden und die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2013. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen x, BI x und Insp. x zum Sachverhalt befragt.

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.02.2013 um ca. 20:30 Uhr seinen PKW in x auf der xstraße und kam im Bereich des Objektes Nr. x in einer Rechtskurve links von der Fahrbahn ab. Er prallte gegen einen Baum, wobei er mit seinem Kopf gegen das Lenkrad stieß und sich eine Rissquetschwunde zuzog. Nach diesem Verkehrsunfall ging der Berufungswerber in sein nahe gelegenes Wohnhaus, wo die Verwundung von seiner Lebensgefährtin x notdürftig versorgt wurde. Sie reinigte die Wunde und desinfizierte diese mit Schnaps.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber in dieser Zeit alkoholische Getränke, konkret Schnaps, konsumiert hatte, weichen die Angaben der Beteiligten stark voneinander ab. Der Berufungswerber selbst gab dazu in der mündlichen Verhandlung folgendes an:

Er habe in der Zeit, während seine Lebensgefährtin die Wunde desinfiziert habe, mehrmals vom Schnaps getrunken und zwar direkt aus der Flasche, er habe sich auch etwas in ein Glas herausgeleert. Danach sei er zur Unfallstelle zurückgegangen, wobei er das Blaulicht der Polizei gesehen habe. Er sei dennoch dort hingegangen, weil er nichts zu verbergen gehabt habe. Die Polizisten hätten ihn zum Unfallhergang gefragt und seine Daten aufgenommen, er habe auch einen Alkotest gemacht, die Polizisten hätten ihm aber das Ergebnis dieses Testes nicht gesagt und ihm auch nicht mitgeteilt, dass ihm der Führerschein abgenommen werde. Aufgrund seines Schockes habe er das auch nicht realisieren können. Er könne sich nicht daran erinnern, ob ihn die Polizisten gefragt haben, welche alkoholischen Getränke er konsumiert habe, er könne sich auch nicht daran erinnern, den Messstreifen des Alkomat unterschrieben zu haben.

 

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den vom Berufungswerber im Laufe des Verfahrens - erstmals bei der polizeilichen Vernehmung am 05.03.2013 - gemachten Aussagen überein.

 

Frau x bestätigte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß die Angaben des Berufungswerbers. Sie habe konkret gesehen, dass er aus der Schnapsflasche getrunken habe. Bei der Amtshandlung durch die Polizei sei sie nur teilweise dabei gewesen, von den Polizisten sei sie nur gefragt worden, ob die Geburtsdaten und die Telefonnummer des Berufungswerbers stimmen würden. Sie habe nicht mitbekommen, dass der Berufungswerber einen Alkotest habe machen müssen, die Polizei habe ihr auch das Ergebnis des Alkotests nicht mitgeteilt bzw. auch nicht gesagt, dass ihm der Führerschein abgenommen werde. Sie habe nicht daran gedacht, die Polizisten darauf hinzuweisen, dass ihr Lebensgefährte zu Hause Schnaps getrunken habe. Diese Angaben stimmen mit den im Zuge des Verfahrens gemachten Aussagen überein.

 

Die Zeugin BI x gab diesbezüglich in der Verhandlung an, dass im Wohnzimmer des Berufungswerbers der Alkovortest durchgeführt wurde. Dort habe sie ihn auch bezüglich seines Alkoholkonsums befragt und er habe die in der Anzeige aufscheinenden Angaben gemacht (3 Halbe Most, 2 Schnaps in der Zeit von 18:30 Uhr bis 20:20 Uhr). In weiterer Folge sei der Alkotest durchgeführt worden und sie habe dem Berufungswerber das Messergebnis mitgeteilt. Zumindest vermutete sie das, weil sie das normalerweise immer so mache. Der Berufungswerber habe das Messergebnis auch auf dem Messstreifen sehen können, in der mündlichen Verhandlung wusste die Zeugin nicht mehr sicher, ob der Berufungswerber diesen Messstreifen unterschrieben hatte. Der Berufungswerber sei dann in das Rettungsauto gebracht worden und dort habe sie ihn noch gefragt, ob er nach dem Unfall alkoholische Getränke konsumiert habe. Das habe er verneint. Sie habe dem Berufungswerber auch gesagt, dass ihm der Führerschein abgenommen werde. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Berufungswerber behauptet habe, der Führerschein sei im Auto versperrt. Zum persönlichen Eindruck des Berufungswerbers gab sie an, dass die Wunde relativ stark geblutet habe, er habe auf sie jedoch keinen verwirrten Eindruck gemacht, er habe die Fragen bezüglich Körpergröße, Gewicht udgl. offenbar verstanden und aus ihrer Sicht plausibel beantwortet.

 

Diese Angaben in der Verhandlung stimmen mit der Anzeige sowie ihren Angaben vor der BH Linz-Land im Wesentlichen überein.

 

Der Zeuge Insp. x gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass seine Kollegin im Wohnzimmer die Daten für die Anzeigeerstattung aufgenommen habe und ein Alkovortest durchgeführt worden sei. Den Alkotest habe er noch gesehen, was seine Kollegin nachher mit dem Berufungswerber gesprochen habe, wisse er nicht mehr.

 

Diese Angaben stimmen ebenfalls im Wesentlichen mit der Aussage vor der BH Linz-Land überein, dort hatte der Zeuge noch zusätzlich angeführt, dass weder der Berufungswerber noch Frau x ihm gegenüber einen Nachtrunk erwähnt hätten.

 

5.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Entsprechend der Behandlungsanzeige des UKH-Linz wurde beim Berufungswerber eine Rissquetschwunde diagnostiziert. Eine Gehirnerschütterung bzw. Symptome eines Schockes sind der Behandlungsanzeige des UKH-Linz jedoch nicht zu entnehmen. Der Berufungswerber konnte bei der Unfallaufnahme auch offenbar plausible Angaben zu seinen persönlichen Daten und zum Alkoholkonsum vor dem Verkehrsunfall machen, es war ihm auch bewusst, dass das Fahrzeug aus der Unfallendlage entfernt werden muss. Aus diesem Verhalten ist abzuleiten, dass der Berufungswerber keinesfalls einen Schock im medizinischen Sinne erlitten hatte.  Er hat sich durchaus zielgerichtet verhalten, weshalb ihm die Konsequenzen der Unfallaufnahme und des Alkotests bewusst sein mussten. Er hat den Alkomatmessstreifen unterschrieben, weshalb ihm auch das Ergebnis des Alkotests bekannt sein musste, wobei es ohnedies der Lebenserfahrung entspricht, dass die Polizeibeamtin x ihm dieses mitgeteilt und auf den Führerscheinentzug aufmerksam gemacht hat. Hätte der Berufungswerber tatsächlich in der Zeit zwischen Verkehrsunfall und Alkotest alkoholische Getränke in Form von Schnaps getrunken, so wäre es naheliegend gewesen, wenn er in dieser Situation von sich aus darauf hingewiesen hätte. Selbst wenn ihn die Polizeibeamtin diesbezüglich nicht konkret befragt hätte bzw. er diese Frage wegen des unmittelbar bevorstehenden Abtransportes mit dem Rettungsfahrzeug nicht verstanden haben sollte, musste ihm aufgrund der gesamten Situation klar sein, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung droht. Hätte er tatsächlich nach dem Verkehrsunfall noch Alkohol getrunken, so hätte er dies dem Polizeibeamten gegenüber mit Sicherheit erwähnt. Der Umstand, dass er keine derartigen Angaben gemacht hat, kann nur so verstanden werden, dass er eben nach dem Unfall zu Hause keinen Alkohol mehr konsumiert hatte.

 

Diese Überlegungen gelten auch für seine Lebensgefährtin. Auch wenn diese den Alkotest nicht wahrgenommen hat und das Testergebnis nicht wusste, musste auch ihr klar sein, dass bei den polizeilichen Erhebungen nach einem Verkehrsunfall auch eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers überprüft wird. Dies insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem der Berufungswerber nach den glaubwürdigen Angaben der Polizisten deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat. Auch die Lebensgefährtin hätte daher die Polizisten wohl auf den Nachtrunk hingewiesen, wenn ein solcher tatsächlich stattgefunden hätte.

 

Insgesamt ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall keine alkoholischen Getränke konsumiert hat und er sich bereits zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles in jenem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, welcher dem Ergebnis des Alkotests entspricht.

 

 

6. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes

1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

6.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber den angeführten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,84 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

6.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und  allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Erstinstanz hat lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei nach Ansicht des UVS diese ausreichend aber auch notwendig ist, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.         die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.         die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

7.2. Der Berufungswerber hat beim Lenken eines PKW eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Zif. 1 FSG zu verantworten. Es handelt sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 26 Abs. 2 Zif. 1 FSG, weshalb die gesetzliche Mindestdauer der Entziehung 6 Monate beträgt. Es ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet hat, indem er in einer Rechtskurve links von der Fahrbahn abgekommen ist. Auch wenn ihm tatsächlich ein Tier über die Fahrbahn gelaufen sein sollte, so hat die erhebliche Alkoholisierung dennoch dazu beigetragen, dass er die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Der gegenständliche Verkehrsunfall zeigt deutlich die Gefahren, welche von einem alkoholisierten Verkehrsteilnehmer ausgehen. Zu Gunsten des Berufungswerbers könnte zwar ins Treffen geführt werden, dass er ohnedies nur beabsichtigt hatte, eine ganz kurze Strecke zu fahren, andererseits beweist gerade der Umstand, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entschlossen hat, diese kurze Strecke mit dem PKW zu fahren, obwohl er sie leicht hätte zu Fuß gehen können, dass er bis zu diesem Vorfall kein entsprechendes Gefahrenbewusstsein hatte. Es bedarf daher der von der Erstbehörde festgesetzten Entzugsdauer, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs. 3 FSG. Die Erstinstanz hat der Berufung die aufschiebende Wirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.   Gegen diese Bescheide kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2.   Im Verfahren zu Zl. VwSen-523465 sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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