Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167828/7/Ki/CG

Linz, 02.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn x, x x, xhof x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x x, xplatz x, vom 10. Mai 2013 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 2013, VerkR96-2697-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.600 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt wird.

 

Der Schuldspruch hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:

 

„Sie haben am 14.10.2012, 02:00 Uhr in der Gemeinde x, x Straße 10 das Kraftfahrzeug „Kennzeichen x, PKW, VW Passat, blau“ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft betrug zum Tatzeitpunkt 0,975 mg/l. Sie haben dadurch § 99 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 verletzt.“

 

Die Strafnorm wird auf „§ 99 Abs. 1 StVO 1960“ richtig gestellt.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis nach Maßgabe obiger Berichtigungen bestätigt.

 

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wird hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses auf 160 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist diesbezüglich kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I:  §§ 19, 24 und 51 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1.      Unter Punkt 1 des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 2013, VerkR96-2697-2012, wurde dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l.

 

Tatort: Gemeinde x, x Straße x

 

Tatzeit: 14.10.2012, 02:00 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960.

 

Das „angeführte Fahrzeug“ betrifft das Kraftfahrzeug „Kennzeichen x, PKW, VW Passat, blau“.

 

Unter Zitierung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.600 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Tagen verhängt.

 

Darüber hinaus wurde er hinsichtlich Punkt 1 gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 260 Euro (10 % der Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Mai 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, ebenso ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Als Zeuge war GI x von der Polizeiinspektion Freistadt geladen.

 

2.5. Laut einem Bericht der Polizeiinspektion Bad Leonfelden an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Oktober 2012 soll der Berufungswerber am 14. Oktober 2012 um 02:00 Uhr in Bad Leonfelden einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Ein am 14. Oktober 2012 um 09:46 Uhr bzw. 09:47 Uhr durchgeführter Alkotest ergab einen verwertbaren relevanten Messwert von 0,59 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Grund für diese Amtshandlung war die Angabe eines Zeugen, welcher festgestellt haben soll, dass der Lenker des PKW, x, seinen geparkten PKW beschädigt und ohne anzuhalten seine Fahrt fortgesetzt hätte. Im Zuge der Amtshandlung habe Herr x sinngemäß angegeben, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern, zunächst hat er angegeben, dass er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug touchiert wäre, über die Beschädigung an der rechten Fahrzeugseite habe er sich deshalb gewundert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten zuständige Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten.

 

In der Folge wurde die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ersucht, ein Gutachten darüber zu erstellen, welchen Atemluftalkoholgehalt Herr x zur Deliktszeit am 14.10.2012 um 02:00 Uhr aufwies, dies unter zugrunde Legung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung am 14.10.2012 um 09:46 Uhr, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l ergab.

 

Die Amtsärztin stellte in einem Gutachten vom 31.10.2012 dazu fest, dass der zum Zeitpunkt der Atemluftalkoholuntersuchung gemessene Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l unter Anwendung des gesetzlich anerkannten Umwandlungsfaktor 2000 einem Blutalkoholgehalt von 1,18 ‰ entspricht. Der Zeitpunkt der Atemluftalkoholmessung liegt 7 Stunden und 46 Minuten nach dem Tatzeitpunkt, es ist also der in diesem Zeitraum bereits stattgefundene Alkoholabbau zu berücksichtigen. Angewendet wird zugunsten des Beschuldigten die minimal mögliche Alkoholeliminationsrate von 0,1 ‰ stündlich (maximal mögliche Alkoholeliminationsrate 0,2 ‰ stündlich).

 

Die Berechnung ergab letztlich einen Wert von 1,95 ‰ Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt.

 

In einer Rechtfertigung dazu führte der Rechtsmittelwerber aus, dass der Alkotest gesetzlich nicht gedeckt und somit vollkommen unzulässig sei, da keinerlei Berechtigung oder Anlass für die durchgeführte Alkoholuntersuchung gegeben war. Es hätte insbesondere keinen begründeten Tatverdacht bzw. keine ausreichend konkreten Beweise gegeben, welche einen allfällig vorhandenen Verdacht der Polizeibeamten gestützt und eine Untersuchung zulässig gemacht hätten. Das Untersuchungsergebnis sei daher rechtswidrig beigeschafft worden und dürfe aus diesem Grund nicht verwertet und einem Bescheid zugrunde gelegt werden. Er habe erst nachdem er zu Hause ankam, alkoholische Getränke zu sich genommen. Da er ein eher schmächtiger und nicht sehr groß gebauter Mann sei und vor dem Konsum der alkoholischen Getränke auch nahezu nichts gegessen hatte, sei es auch nachvollziehbar, dass um 09.15 Uhr am 14.10.2012 ein derartiger Alkoholwert festgestellt wurde.

 

Er sei zu einer ihm nicht mehr genau in Erinnerung gebliebenen Nachtzeit zwischen 01:00 und 02:00 Uhr zu Hause angekommen und habe in weiterer Folge nicht gleich zu Bett gehen wollen, sondern er habe sich noch gemütlich einen Film angesehen. Er habe sich daher vor den Fernseher gesetzt und dabei noch einige alkoholische Getränke konsumiert. Er habe dabei eine halbe Bier sowie eine 1 l Flasche Rotwein der Marke Weingut x aus Langenlois und 2 Kräuterschnäpse (x) konsumiert. Um ca. 06.15 Uhr sei er sodann zu Bett gegangen. In weiterer Folge sei er um ca. 09.15 Uhr von 2 Polizeibeamten aus dem Schlaf gerissen worden.

 

Bei dieser zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 21.3.2013 führte der Polizeibeamte, welcher den Alkotest durchführte, RI x von der Polizeiinspektion Freistadt, aus, dass bei Herrn x eindeutig Alkoholgeruch festgestellt und er auch befragt wurde, ob er zwischen Lenkzeit und der jetzigen Amtshandlung Alkohol getrunken habe. Dies hätte Herr x eindeutig verneint. Herrn x sei auch mitgeteilt worden, dass er nun im Verdacht stehe ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben und er daher zur Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert werde. Herr x habe seines Erachtens dies alles eindeutig verstanden und habe auch die Atemluftalkoholuntersuchung nach ordnungsgemäßer Aufforderung durchgeführt.

 

Der Zeuge verwies weiters darauf, dass er die Amtshandlung handschriftlich festgehalten und Herrn x auch zur Kenntnis gebracht habe. Herr x habe diese handschriftlichen Aufzeichnungen auch unterfertigt.

 

Eine Kopie dieser handschriftlichen Aufzeichnungen wurde der Behörde vorgelegt.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber aus,  er sei in der gegenständlichen Nacht in die Gaststätte x, x, gefahren und habe sich dort ca. 1 Stunde aufgehalten. Alkoholische Getränke habe er dort nicht zu sich genommen, er habe Kaffee und Mineralwasser konsumiert. Er habe 1 Jahr zuvor ein Problem mit seinem Führerschein im Zusammenhang mit Alkohol gehabt und daher besonders darauf geachtet, keinen Alkohol zu trinken. Er sei ohne Einfluss von Alkohol nach Hause gefahren und habe auch keinen Verkehrsunfall verursacht. Er habe zu Hause das Auto ordnungsgemäß in eine enge Garage eingeparkt und sich, da er überhaupt noch nicht müde war, einen schönen Film anschauen wollen. Dabei habe er Lust gehabt Alkohol zu konsumieren. Er habe einiges an Alkohol konsumiert und sei dann um ca. 06.15 Uhr früh ins Bett gegangen. Um 09.15 Uhr habe es geläutet bzw. sei stark an die Eingangstür geklopft worden. Als er öffnete, sei die Polizei vor der Tür gestanden, es sei ihm gesagt worden, dass gegen ihn eine Anzeige vorliege, er müsse das Auto herausführen aus der Garage, damit ein Foto gemacht werden könne. Er sei aufgefordert worden die Fahrzeugpapiere vorzuweisen, was er ebenfalls getan habe. Er sei der Aufforderung zum Alkotest nachgekommen, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei.

 

Er sei spät schlafen gegangen und habe zuvor entsprechende Mengen Alkohol konsumiert, er sei "nicht so richtig da gewesen". Auf die Frage, ob er von Beamten befragt wurde ob er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, erklärte er, es sei über diese Sache nicht gesprochen worden. Ob bzw. wie viel er getrunken habe, darüber sei er nicht befragt worden.

 

Auf Vorhalt bestätigte er, dass er den handschriftlich geführten Zettel des Polizeibeamten unterschrieben habe, er habe diesen zwar unterschrieben aber nicht geschaut was darauf steht.

 

Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Berufungswerber er werde wohl 1 bis 2 Flaschen (Liter-Flaschen) Wein konsumiert haben, an Schnaps könne er sich nicht mehr erinnern bzw. genaueres weiß er nicht.

 

Er habe sich in keinem guten gesundheitlichen Zustand befunden, er sei stark alkoholisiert und übermüdet gewesen und habe den Gesprächen nicht richtig folgen können. Er habe nur das gemacht was ihm befohlen wurde, er wollte einfach schnell wieder ins Bett bzw. dass das Polizeiauto vor der Haustür verschwindet.

 

Ob er gegenüber seinem Rechtsvertreter exakte Trinkangaben gemacht habe, dazu erklärte der Berufungswerber es sei darüber gesprochen worden, genaueres könne er jedoch heute nicht mehr sagen.

 

Der Polizeibeamte GI x gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, die Amtshandlung sei über Ersuchen der Polizeiinspektion Bad Leonfelden durchgeführt worden. Er sei mit seinem Kollegen zum Haus des Herrn x gefahren, dort hätten sie geläutet. Er habe in der Folge Herrn x befragt, ob er um ca. 2:00 Uhr früh ein Fahrzeug in x gelenkt habe, Herr x habe dies vorerst bestritten. Er sei daraufhin ersucht worden das Auto zu zeigen, dieses sei in der Garage gestanden. Herr x habe stark nach Alkohol gerochen und sich in einem Zustand befunden, so wie man annehme, wenn er vorher geschlafen habe. Herr x habe auch einen Unfall zugegeben. Es sei dann eine Frage an ihn erfolgt, ob er vor dem Lenken etwas getrunken habe. Herr x habe auf diese Frage hin erklärt, er sei sofort ins Bett gegangen und habe nichts mehr getrunken. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr x alles verstanden hat. Er habe an Ort und Stelle für sich selbst handschriftliche Aufzeichnungen gemacht, der dort ausgewiesene Wert von 0,54 mg/l betreffe das Vortestergebnis. Er habe Herrn x seine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelesen und ihn auch diese handschriftlichen Aufzeichnungen unterschreiben lassen.

 

Als Beweis dafür, dass die Alkoholisierung des Herrn x, wie sie im Zuge der Verhandlung geschildert wurde, zum Zeitpunkt des Alkotests einen dementsprechenden Wert hervorrufen könne, werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt.

 

Verlesen wurde im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auch ein Vorstrafenauszug hinsichtlich des Berufungswerbers, daraus geht hervor, dass er im Jahre 2011 bereits einmal wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft werden musste.

 

Im Übrigen wird festgehalten, dass im Zuge der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber das Messergebnis des Alkotests tatsächlich als solches akzeptiert wurde bzw. die Messung selbst nicht in Frage gestellt wird.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung weist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darauf hin, dass es dem Berufungswerber freisteht, sich in jede Richtung zu verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch, wie noch dargelegt wird, nicht gelungen, den sachrelevanten Vorhalt zu widerlegen.

 

Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte hat in schlüssiger Art und Weise die Amtshandlung geschildert, wobei zunächst festgehalten wird, dass die Messung an sich bzw. das Messergebnis nicht bestritten wird. Der Polizeibeamte war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage  hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht auch die im Akt aufscheinenden handschriftlichen Aufzeichnungen, welche unmittelbar im Zuge der Amtshandlung gemacht wurden, vom Berufungswerber - unbestritten – eigenhändig unterfertigt worden sind. Wenn dazu die Rechtfertigung dahingehend zielt, der Berufungswerber habe nicht geschaut was darauf stehe, so wird dies als bloße Schutzbehauptung angesehen. Bemerkenswert ist auch, dass die Trinkangaben des Rechtsmittelwerbers variieren. War zunächst von einer „Halben Bier“ sowie von einer Flasche Wein und von Schnäpsen die Rede, so führte der Rechtsmittelwerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung aus, er werde wohl 1 bis 2 Flaschen Wein konsumiert haben bzw. könne er sich an Schnaps nicht mehr erinnern und genaueres wisse er nicht.

 

Der Argumentation, der Rechtsmittelwerber sei stark alkoholisiert und übermüdet gewesen und habe den Gesprächen nicht richtig folgen können, wird die Aussage des Zeugen entgegengehalten. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr x alles verstanden hat. Ebenso wird der Angabe des Rechtsmittelwerbers, er sei im Zuge des Alkotests hinsichtlich Alkoholkonsum nach dem Lenken nicht befragt worden, kein Glauben geschenkt, zumal auch in diesem Zusammenhang der Zeuge glaubwürdig bestätigte, dass er Herrn x gefragt habe, ob er etwas getrunken habe. Letztlich erklärte der Rechtsmittelwerber im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen, er könne sich an diese Sache nicht mehr erinnern. Es wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Nachtrunkbehauptung nur dann als glaubwürdig angesehen werden kann, wenn diese  bei erster sich bietender Gelegenheit gegenüber dem amtshandelnden Polizeibeamten erfolgt.

 

Dem Vorbringen der Unzulässigkeit eines Alkotests wird entgegengehalten, dass der amtshandelnde Polizeibeamte jedenfalls einen Verdacht haben konnte, dass der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Einerseits wurde das Lenken ohnedies nicht bestritten, andererseits begründete der bei ihm festgestellte Alkoholgeruch jedenfalls die Aufforderung. Eine Rechtswidrigkeit dieses Beweismittels kann daher nicht erblickt werden.

 

Was den in der mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen Beweisantrag um Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, dass die Alkoholisierung des Herrn x zum Zeitpunkt des Alkotests einen dementsprechenden Wert hervorrufen könne, so wird dazu festgehalten, dass dieser Umstand ohnedies nicht in Frage gestellt wird. Allerdings wird, wie bereits dargelegt wurde, der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Nachtrunkbehauptung kein Glauben geschenkt.

 

Die Feststellungen der Amtsärztin bzw. die Rückrechnung erfolgte nach den hiefür vorgesehenen medizinischen Erkenntnissen und werden schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend anerkannt.

 

2.7. Nach freier Beweiswürdigung ergibt sich somit nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 14. Oktober 2012 um 02:12 Uhr in der Gemeinde x, x Straße 10, einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ein um 09:46 Uhr erfolgter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,59 mg/l, das sind 1,18 ‰ Blutalkoholgehalt. Eine durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt durchgeführte Rückrechnung ergab unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beschuldigten minimal möglichen Alkoholeliminationsrate einen tatsächlichen Wert zum Lenkzeitpunkt von 1,95 ‰ Blutalkoholgehalt.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a. StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr Seibt tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei entgegen dem Bescheidspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Ausmaß der Alkoholisierung 1,95 ‰ Blutalkoholgehalt betragen hat. Er hat somit den Tatbestand der zitierten Vorschriften der StVO 1960 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Schuldspruch ist demnach dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Im Sinne des § 66 Abs.4 AVG war jedoch eine Modifizierung des Schuldspruches insofern erforderlich, zumal die Bezirkshauptmannschaft Freistadt lediglich - offensichtlich bedingt durch einen Schreibfehler im Spruch des Straferkenntnisses -  einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l festgestellt hat und daraus resultierend auch die verletzte Rechtsvorschrift nicht hinsichtlich der tatsächlichen Alkoholisierung korrespondiert. Diese Modifizierung des Spruches war zulässig und geboten.

 

3.2. Zur Strafbemessung wird zunächst festgestellt, dass durch alkoholisierte Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherheit enorm gefährdet wird. Dementsprechend hat der Gesetzgeber auch strenge Strafrahmen festgelegt.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet, Milderungsgründe können auch seitens dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht festgestellt werden.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei der Strafbemessung auch spezial- und generalpräventive Überlegungen anzustellen sind. Einerseits ist durch eine entsprechende Bestrafung der Beschuldigte von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten, andererseits ist auch die Allgemeinheit durch strenge Bestrafungen entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht der von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zitierten Strafnorm ist jedoch im vorliegenden Falle der dort festgelegte Strafrahmen der Beurteilung zugrunde zu legen. Dieser sieht eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro bis 3.700 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 bis zu 6 Wochen vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass aus diesem Grunde eine Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe geboten ist, wobei jedoch in Anbetracht der nicht allzu lange Zeit zurückliegenden einschlägigen Vormerkung einerseits und des Ausmaßes der Alkoholisierung andererseits durchaus die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe als geboten erscheint. Dies auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisses des Berufungswerbers.

 

Der Bemessung der Strafe liegt die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sowie die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat zu Grunde. Das Ausmaß des Verschuldens sowie soziale Verhältnisse des Berufungswerbers wurden berücksichtigt.

 

3.3. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Bleier

 

 

 

 

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