Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167829/7/Ki/CG

Linz, 02.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x x, x x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x x, xplatz x, vom 10. Mai 2013 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 2013, VerkR96-2697-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Unter Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 2013, VerkR96-2697-2012, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Lenker des Fahrzeuges „Kennzeichen x, PKW, VW Passat, blau“ in der Gemeinde x, x Straße x, am 14.10.2012, 02:00 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Er habe dadurch § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Rechtsmittelwerber überdies gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 10. Mai 2913 Berufung erhoben mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben.

 

2.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Mai 2013 vorgelegt.

 

2.2.      Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses, da diesbezüglich weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3 Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2013. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil. Als Zeuge war GI. x von der PI. Freistadt geladen.

 

2.5.      Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt ein Verkehrsunfallbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Oktober 2012 bzw. eine Anzeige der Polizeiinspektion Bad Leonfelden vom 20. Oktober 2012 zu Grunde.

 

In der Verkehrsunfallanzeige wird ausgeführt, der Berufungswerber habe seinen PKW im Ortsgebiet von x x auf der Gemeindestraße x Straße stadtauswärts gelenkt. Beim Haus x Straße x habe er mit der rechten Seite seines PKW den auf einer Parkfläche parallel zur Fahrbahn geparkten PKW gestreift. Anschließend habe er die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt.

 

Die Anzeige folgte an die nach dem Tatort zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, von dieser erfolgte eine Abtretung gemäß § 29 a VStG an die nach dem Wohnort des Beschuldigten zuständige Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, T.AR.Dipl.-HTL.-Ing. x vom 13. März 2013. Dieser führte in seinem Gutachten aus, dass lt. Aktenlage der VW Passat des Beschuldigten beim Vorbeifahren einen parallel zum Fahrbahnrand abgestellten Opel Astra gestreift haben soll. Das Schadensbild des Opel Astra zeige beim Radlauf des vorderen linken Rades, auf Höhe der Seitenschutzleiste, vor und hinter dem Rad jeweils eine Abriebspur. Diese Abriebspuren haben eine kleine flächenmäßige Ausprägung. Das Gehäuse des linken Außenspiegels ist gebrochen und der Spiegel ist in Fahrtrichtung geschwenkt.

 

Beim VW Passat ist im rechten Seitenbereich eine einige Zentimeter breite, von vorne nach hinten verlaufende Streifspur erkennbar. Unmittelbar unterhalb dieser flächig ausgeprägten Streifspur befindet sich eine scharf abgezeichnete Kratzspur. Nach dem rechten Vorderrad ist der Beginn der Seitenleiste ebenfalls eine scharf abgegrenzte Kraftspur erkennbar. Diese Kraftspur verläuft horizontal möglicherweise über die Länge der Beifahrertüre. Aufgrund der Fotos ist die Länge dieser Kratzspur nicht eindeutig festzulegen.

 

Im unteren Bereich des Außengehäuses des rechten Außenspiegels sind augenscheinlich Kontaktspuren (Streifspuren) erkennbar.

 

Die Zusammenstellung von typengleichen Fahrzeugen am Computer ergab, dass die Höhe der Außenspiegel der gegenständlichen KFZ korrespondieren.

 

Alle übrigen Spuren zeigen keine Korrespondenz. Weiters sind die markanten, am VW Passat horizontal verlaufenden Kratzspuren dem Opel Astra nicht zuordbar.

 

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Schadensbilder sei eine Streifkollission der Außenspiegel möglich.

 

Der Berufungswerber bestreitet, den Verkehrsunfall verursacht zu haben und verweist diesbezüglich auf die Feststellungen des Amtssachverständigen, welcher zum Ergebnis gekommen ist, dass es zu keiner Streifkollission gekommen ist. Es würde sich überhaupt keine konkrete Feststellung darüber finden, wie sich der Unfall angeblich zugetragen haben soll bzw. wo, wann und in welcher konkreten Form sich der Unfall zugetragen hätte. Die Höhe der seitlichen Außenspiegel sei bei sämtlichen PKW´s annähernd gleich, sodass sich diese theoretisch berühren könnten. Daraus könne aber keinesfalls ein Kollissionsgeschehen mit dem Beschuldigtenfahrzeug am Vorfallstag abgeleitet werden. Der Sachverständige habe hier auch keinerlei Feststellung vorgenommen oder irgendwelche objektiven Spuren genannt, die auch nur ansatzweise darauf schließen lassen würden, dass technisch zwingend nachweisbar sein PKW den Außenspiegel des Opel gestreift hätte. Die vom Sachverständigen angeführten Kontaktspuren im unteren Bereich des rechten Außenspiegels seines PKW´s würden wie die übrigen – nicht korrespondierenden Spuren – von einem gänzlich anderen Ereignis stammen.

 

Bei dieser Rechtfertigung verblieb der Berufungswerber auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

2.6.      In freier Beweiswürdigung erachtet diesbezüglich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen tatsächlich nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rechtsmittelwerber den ihm angelasteten Verkehrsunfall verursacht hätte. Wohl stellt der verkehrstechnische Amtssachverständige fest, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Schadensbilder eine Streifkollission der Außenspiegel möglich sei bzw. aus technischer Sicht eine solche plausibel wäre, ein konkreter Hinweis aber, dass der Beschuldigte tatsächlich mit dem Opel Astra kollidiert ist, liegt jedoch nicht vor. In der Verkehrsunfallanzeige findet sich lediglich lapidar, dass Zeugen den „Geschädigten“ über die Beschädigung seines PKW informiert hätten. Konkrete Angaben über Augenzeugen stehen nicht zur Verfügung.

 

3.           Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung findet.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, im vorliegenden Falle dem Rechtsmittelwerber die ihm diesbezüglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.           Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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