Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167877/3/MZ/TRe

Linz, 09.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 31. Mai 2013, VerkR96-774-2013, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 44 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 31. Mai 2013, VerkR96-774-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eines entsprechenden Schreibens der anfragenden Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X am 29. Juni 2012 um 08:24 Uhr in Pucking, auf der A25, bei km 0.400, Fahrtrichtung Linz, gelenkt hat. Auch habe der Bw keine andere Person genannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

 

Der Bw habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 220,00 EUR, ersatzweise 48 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

1. Ihnen wurde zur Last gelegt, dass Sie als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-28981-2012, zugestellt durch Hinterlegung am Postamt X mit 21.09.2012, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt haben, wer dieses Fahrzeug am 29.06.2012 um 08:24 gelenkt hat.

 

In der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 04.03.2013 ausgestellten Strafverfügung wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet. Am 19.03.2013 erhoben Sie gegen die an Sie ergangene Strafverfügung schriftlich Einspruch. Sie gaben dabei an, dass die Auskunft von Ihnen persönlich bei Frau X abgegeben wurde. Ihr Akt wurde nach Einspruch von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bezirkshauptmannschaft Perg als Wohnsitzbehörde gem. § 29 a VStG abgetreten. Von der Bezirkshauptmannschaft Perg erging daraufhin ein Ansuchen an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um Abgabe einer Stellungnahme zu Ihren Einspruchsangaben. Diese Stellungnahme wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.04.2013 wo Ihnen die im Spruch angeführten Übertretungen nach wie vor angelastet wurde, zur Kenntnis gebracht.

 

Dazu gaben Sie keine neuerliche Stellungnahme mehr ab.

 

Folgender Sachverhalt wird daher als erwiesen angenommen:

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Es folgt die Zitierung der §§ 103 Abs 2, 134 Abs 1 KFG 1967 sowie des § 5 Abs 1 VStG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

 

Die Verwirklichung der Tatbestände der zitierten Norm steht für die Behörde aufgrund des nicht erfolgten Eingangs der vorgeschriebenen Lenkerauskunft fest.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 hätten Sie der Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers Ihres Fahrzeuges binnen einer gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung nachkommen müssen. Da Sie dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sind, war die Strafverfügung vom 04.03.2013 zu erlassen, Somit sind die in Ihrem Einspruch vom 19.03.2013 gemachten Einwände gegenstandslos.

 

Da Sie keine Einwendungen erhoben haben, mit denen es Ihnen gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, geht die Behörde davon aus, dass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was für die Strafbarkeit der oben angeführten Verwaltungsübertretung ausreicht.

 

Zur Strafbemessung:

 

Es folgt die Zitierung der § 19 VStG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Nach Ansicht der Behörde haben Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Trotz schriftlicher Aufforderung der erkennenden Behörde vom 22.04.2013 haben Sie es unterlassen, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt zu geben. Daher geht die Behörde – wie im oben angeführten Schreiben angeführt – davon aus, dass Sie kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Einkommen und Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Die Tat schädigt in erheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Verkehrsdelikten durch die zuständigen Behörden.

 

Es liegen weder Erschwerungs- noch Minderungsgründe vor.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 07. Juni 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit E-Mail vom 07. Juni 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Ich bin nun tatsächlich ein wenig erstaunt über das Schreiben vom 31. Mai 2013. Ich habe die darin benannte Strafe längst beglichen und mir wurde diese auf Grund meines Studiums reduziert.

 

Mit der Lenkererheben die damals durchgeführt wurde, musste ich zuvor recherchieren ob auch tatsächlich ich der Lenker war, da die Strafe erst über 2 Monate später bei mir einlangte und ich es nicht mehr genau wusste. Dabei habe ich die behandelnden Beamtinnen der BH LL angesprochen und um längere Bearbeitungszeit gebeten, diese wurde mir damals auch gewährt und ich habe dann wie telefonisch damals mit Frau X und Frau X besprochen diese Lenkererhebung später eingereicht, da mir die 2 Wochen nicht ausreichten.

 

Dies habe ich auch bereits der BH LL erklärt und ich verstehe nun diese Lächerlichkeit mit der Strafe nicht, da ich mir keiner Schuld ausser des Schnellfahrens bewusst bin. Ich bin meiner Pflicht nachgekommen und bezahle nun sicher nicht für die Nachlässigkeit und Unfähigkeit der BH LL, wo scheinbar die linke Hand nicht weiß, was die Rechte macht.

 

Ich möchte mich im Vorhinein für den Aufwand, der durch mich für Sie entsteht entschuldigen, aber selbst 2 persönliche Besuche auf der BH LL haben nichts gebracht, falls von Ihnen gewünscht können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren und ich würde Ihnen auch persönlich für ein klärendes Gespräch zur Verfügung stehen.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete) Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs. 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw – trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid – eine solche auch nicht beantragt hat.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

3.3.1. Aufgrund einer am 29. Juni 2012 um 08:24 in Pucking, auf der A25 bei km 0.400, Fahrtrichtung Linz vom Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X begangenen Geschwindigkeitsübertretung wurde der Bw als Zulassungsbesitzer durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, zugestellt durch Hinterlegung am Postamt X am 21. September 2012, aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Schreibens, mitzuteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am genannten Tatort zur genannten Tatzeit gelenkt habe oder eine Person zu benennen, die die Auskunftspflicht trifft.

 

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärte der Bw, dass der eigentliche Lenker alles bestreite und daher er selbst die Schuld auf sich nehme.

 

Der Bw hat – von ihm unwidersprochen – ein monatliches Nettoeinkommen von 900,-- EUR, kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

3.3.2. Das Vorbringen des Bw vom 19. März 2013, er habe bereits persönlich bei Frau X (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) die Lenkererhebung abgegeben, wurde im Verfahren schlüssig dahingehend geklärt, dass keine Lenkererhebung vorgefunden werden konnte und es sich daher wohl um eines von mehreren anderen den Bw betreffenden Strafverfahren gehandelt hat, in welchem Frau X – anders als im ggst Fall – Bearbeiterin war.

 

Diese Annahme erweist sich auch vor dem Hintergrund als schlüssig, als der Bw in seiner Berufungsschrift angibt, die Strafe längst beglichen zu haben.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)                [...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen.

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

 

4.2. Der Berufungswerber hat die Lenkererhebung, welche nachweislich am 21. September 2012 hinterlegt und bereits am gleichen Tage zur Abholung bereitgehalten wurde, erst mit 23. Oktober 2012 beantwortet. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da dem Zusteller offenbar keine Anhaltspunkte für eine nicht bloß vorübergehende Ortsabwesenheit vorlagen, durfte er die Sendung für den Berufungswerber hinterlegen und es wurde damit der Fristenlauf mit 21. September 2012 ausgelöst. Daher endet die zweiwöchige Frist mit 8. Oktober 2012. Die vom Bw mit 19. Oktober 2012 datierte Lenkerauskunft wurde vom Bw am 23. Oktober 2012 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gesendet. Die Auskunft wurde daher jedenfalls nicht rechtzeitig erteilt.

 

Selbst wenn jedoch die vom Bw gemachte Auskunft fristgerecht bei der Behörde eingelangt wäre, hätte sich der Bw (zwar nicht wegen der Nichterteilung einer Auskunft, jedoch aber) wegen der falschen Erteilung einer solchen strafbar gemacht. Im Schreiben vom 23. Oktober 2012, welches der Lenkererhebung beilag, erklärte der Bw nämlich, dass er nun die Schuld auf sich nehme, obwohl eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat. Damit hat der Bw wissentlich eine falsche Auskunft erteilt, was – im Falle der Rechtzeitigkeit – ebenfalls eine Bestrafung nach sich ziehen würde.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

4.4. Der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, da die Verweigerung der Auskunft oder auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen bzw erschweren. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden.

 

Bei der Strafbemessung wurde ein von der belangten Behörde geschätztes monatliches Nettoeinkommen des Bw von 900,- Euro zugrunde gelegt und angenommen, dass der Bw über kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen verfügt bzw ihn keine relevanten Sorgepflichten treffen.

 

Erschwerende Umstände können dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden, ebenso sind – aus dem Verwaltungsvorstrafenregister geht hervor, dass der Bw bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist – keine Milderungsgründe ersichtlich.

 

Was die Höhe der verhängten Strafe von 220,-- Euro anlangt, so ist auszuführen, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Perg der mögliche Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, da für dieses Delikt Geldstrafen bis zu 5.000 Euro verhängt werden können. Der verhängte Strafbetrag liegt somit im untersten Strafrahmensbereich (ca 4,4 % der Höchststrafe).

 

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt I.).

 

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die zu Spruchpunkt II. angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

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