Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281409/10/Re/MG/CG

Linz, 08.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.03.2012, Zl. Ge96-126-2011/Bd-Dm, wegen zehn Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl Nr. 461/1969 idF BGBl Nr. 93/2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2013, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird insoferne Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses an die Stelle der Wortfolge "§ 28 Abs. 2 Schlusssatz AZG" jeweils die Wortfolge "§ 28 Abs. 2 AZG" zu treten hat und die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

-      Spruchpunkt 1: 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 74 Stunden);

-      Spruchpunkt 2: 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 74 Stunden);

-      Spruchpunkt 3: 320,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 59 Stunden);

-      Spruchpunkt 4: 320,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 59 Stunden);

-      Spruchpunkt 5: 320,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 59 Stunden);

-      Spruchpunkt 6: 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 74 Stunden);

-      Spruchpunkt 7: 480,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 89 Stunden);

-      Spruchpunkt 8: 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 74 Stunden);

-      Spruchpunkt 9: 400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 74 Stunden);

-      Spruchpunkt 10: 240,00 Euro (45 Stunden).

 

Darüberhinausgehend wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verringert sich auf insgesamt 368,00 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG idgF iVm §§ 24 und § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idgF.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH in x x, xstraße x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass nach Durchsicht der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der weiteren Betriebsstätte in x x, xstraße x, festgestellt wurde, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt wurden:

1.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit betrug am

20.10.2011 11 Stunden 22 Minuten

24,10.2011 11 Stunden 06 Minuten

02,11.2011 13 Stunden 19 Minuten

04.11.2011 13 Stunden 13 Minuten

24.11.2011 11 Stunden 20 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

2.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt.

 

Die Arbeitszeit betrug am

05.10.2011 12 Stunden 13 Minuten

14.10.2011 11 Stunden 26 Minuten

19.10.2011 11 Stunden 59 Minuten

20.10.2011 12 Stunden 38 Minuten

21.10.2011 13 Stunden 42 Minuten

31.10.2011 13 Stunden 29 Minuten

02.11.2011 13 Stunden 17 Minuten

04.11.2011 12 Stunden 51 Minuten

08.11.2011 11 Stunden 24 Minuten

24.11.2011 11 Stunden 23 Minuten

28.11.2011 12 Stunden 22 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

3.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Arbeitszeit betrug am

12.10.2011 11 Stunden 20 Minuten

24.10.2011 13 Stunden 05 Minuten

25.10.2011 11 Stunden 30 Minuten

27.10.2011 12 Stunden 36 Minuten

07.11.2011 11 Stunden 56 Minuten

08.11.2011 12 Stunden 16 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

4.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit betrug am

04.10.2011 11 Stunden 22 Minuten

05.10.2011 11 Stunden 44 Minuten

06.10.2011 11 Stunden 42 Minuten

24.10.2011 11 Stunden 56 Minuten

31.10.2011 11 Stunden 22 Minuten

02.11.2011 11 Stunden 36 Minuten

07.11.2011 12 Stunden 06 Minuten

09.11.2011 11 Stunden 49 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

5.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit betrug am

18.10.2011 11 Stunden 33 Minuten

19.10.2011 12 Stunden 07 Minuten

20.10.2011 12 Stunden 13 Minuten

27.10.2011 12 Stunden 59 Minuten

31.10.2011 13 Stunden 32 Minuten

02.11.2011 12 Stunden 15 Minuten

04.11.2011 12 Stunden 51 Minuten

08.11.2011 11 Stunden 29 Minuten

28.11.2011 12 Stunden 21 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

6.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr a!s 10 Stunden beschäftigt:

Die Arbeitszeit betrug am

03.10.2011 11 Stunden 37 Minuten

10.10.2011 12 Stunden 10 Minuten

11.10.2011 11 Stunden 13 Minuten

12.10.2011 12 Stunden 18 Minuten

21.10.2011 12 Stunden 17 Minuten

24.10.2011 13 Stunden 50 Minuten

27.10.2011 12 Stunden 44 Minuten

28.10.2011 12 Stunden 07 Minuten

31.10.2011 11 Stunden 54 Minuten

03.11.2011 11 Stunden 42 Minuten

04.11.2011 11 Stunden 13 Minuten

07.11.2011 13 Stunden 53 Minuten

08.11.2011 12 Stunden 38 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

7.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Arbeitszeit betrug am

03.10.2011 11 Stunden 40 Minuten

10.10.2011 12 Stunden 09 Minuten

11.10.2011 11 Stunden 14 Minuten

12.10.2011 12 Stunden 17 Minuten

21.10.2011 12 Stunden 19 Minuten

24.10.2011 13 Stunden 46 Minuten

27.10.2011 12 Stunden 37 Minuten

28.10.2011 12 Stunden 01 Minuten

31.10.2011 11 Stunden 50 Minuten

02.11.2011 12 Stunden 12 Minuten

03.11.2011 11 Stunden 37 Minuten

04.11.2011 11 Stunden 08 Minuten

07.11.2011 13 Stunden 54 Minuten

08.11.2011 12 Stunden 38 Minuten

09.11.2011 11 Stunden 09 Minuten

10.11.2011 11 Stunden 26 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

8.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit betrug am

03.10.2011 12 Stunden 42 Minuten

06.10.2011 11 Stunden 51 Minuten

10.10.2011 11 Stunden 19 Minuten

02.11.2011 13 Stunden 32 Minuten

03.11.2011 11 Stunden 29 Minuten

07.11.2011 13 Stunden 18 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

9.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit betrug am

04.10.2011 11 Stunden 18 Minuten

05.10.2011 12 Stunden 24 Minuten

06.10.2011 11 Stunden 22 Minuten

12.10.2011 12 Stunden 19 Minuten

18.10.2011 12 Stunden 10 Minuten

21.10.2011 12 Stunden 29 Minuten

27.10.2011 11 Stunden 17 Minuten

31.10.2011 12 Stunden 03 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

10.) Sie haben als Arbeitgeber den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit betrug am

02.11.2011 13 Stunden 19 Minuten

04.11.2011 12 Stunden 48 Minuten

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs. 1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

Verwaltungsübertretung nach

1. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

2. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

3. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

4. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

5. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

6. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

7. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

8. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

9. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004

10. § 28 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit§ 9 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBI.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBI.I Nr. 30/2004"

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde nach dem Strafrahmen des § 28 Abs. 2 AZG Geldstrafen in Höhe von

1.   500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden),

2.   500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden),

3.   400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden),

4.   400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden),

5.   400,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden),

6.   500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden),

7.   600,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 111 Stunden),

8.   500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden),

9.   500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden),

10.               300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden)

und schrieb gemäß § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Geldstrafen (insgesamt 460,00 Euro) vor. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug somit 5.060,00 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhalts und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass nach Durchsicht der beim Arbeitsinspektorat vorgelegten betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt worden sei, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten worden seien, da die Tagesarbeitszeiten überschritten worden wären. Der Berufungswerber argumentiere damit, Maßnahmen gesetzt zu haben, um Arbeitszeitüberschreitungen zu verhindern. Der Judikatur des VwGH zufolge (15.04.1991, 90/19/0501) könne das Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung nicht zur Geringfügigkeit des Verschuldens führen. Es sei dem Berufungswerber nicht gelungen, im Verfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Behauptungen oder Beweise geltend zu machen, die für seine Entlastung sprächen. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen würden nicht ausreichen, den Berufungswerber von den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu entlasten. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich verpflichtet, im Betrieb einschließlich der auswärtigen Arbeitsstellen ein solches Kontroll- und Überwachungssystem aufzubauen und solche zumutbaren Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen würden. Nur wenn der Arbeitgeber (das Organ gem. § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft mache, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz Bestehen und Funktionieren eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems (entsprechendes Kontrollsystem und Gestaltung der erforderlichen Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden) ohne sein Wissen und ohne seinem Willen erfolgt sei, könne ihm der Verstoß in verwaltungsrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Derartige Maßnahmen seien weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Dieser Sorgfaltsmangel sei dem Berufungswerber anzulasten, die Übertretung sei ihm in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Einen Schuldentlastungsbeweis habe der Berufungswerber nicht zu erbringen vermocht. Es sei ihm daher ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln bei der Tatbegehung vorzuwerfen gewesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung des Berufungswerbers. Dazu bringt der Berufungswerber im Wesentlichen wie folgt vor:

 

2.1. Fehlende Rechtsgrundlage:

 

Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Gesetzesbestimmungen stünden nicht mehr in Geltung. § 9 AZG in der geltenden Fassung sei zuletzt durch BGBl I Nr. 61/2007 novelliert worden, § 28 AZG zuletzt durch BGBl I Nr. 93/2010. § 28 Abs. 2 AZG in der geltenden Fassung enthalte lediglich einen Satz, die Bezeichnung „Schlusssatz“ setze aber notwendigerweise voraus, dass mehr als ein Satz existiere.

Eine Rechtsnorm, welche nicht mehr in Geltung stehe, könne keinesfalls Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sein, der Bescheid sei daher aufzuheben.

 

 

 

2.2. Mangelhafte Begründung:

 

Die Behörde setze sich in ihrer Begründung mit den vom Berufungswerber vorgebrachten Argumenten ausschließlich auf Ebene der objektiven Zurechenbarkeit sowie des Verbotsirrtums auseinander. Die Prüfung des Schuldelements beschränke sich auf eine Zitierung des § 5 Abs. 1 VStG und auf die apodiktische Feststellung, es wäre dem Beschuldigten zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Dabei wende die belangte Behörde die Fahrlässigkeitskriterien unzulässigerweise auf den bedingten Vorsatz an.

Außerdem enthalte der angefochtene Bescheid weder eine hinreichende Begründung für die Annahme einer Fahrlässigkeit noch für eine Annahme eines bedingten Vorsatzes. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob der Beschuldigte sein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht habe. Der Berufungswerber habe im erstinstanzlichen Verfahren konkret dargestellt, welche Maßnahmen er zur Hintanhaltung von Arbeitszeitüberschreitungen getroffen habe. Die Behörde hätte die getroffenen Maßnahmen auf Verschuldensebene miterwägen müssen.

Für die Annahme eines bedingten Vorsatzes hätte die Behörde darlegen müssen, dass der Berufungswerber die Arbeitszeitüberschreitungen ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihnen abgefunden habe. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Berufungswerber zahlreiche Maßnahmen zur Mängelbehebung ergriffen habe.

 

Auch mit der Strafhöhe habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Behauptung, der Berufungswerber sei der Aufforderung zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes nicht nachgekommen, sei in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschuldigten, mit welchem er die getroffenen Maßnahmen bezeichnet habe, abgewogen worden. Hätte die belangte Behörde die Bemessung der Strafhöhe nachvollziehbar begründet, wäre für sie die verhängte Geldstrafe nicht zu rechtfertigen gewesen.

 

2.3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

 

Den Berufungswerber treffe kein Verschulden an den eingetretenen Arbeitszeitüberschreitungen. Er habe zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten zu gewährleisten.

Selbst wenn ein Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeit vorläge, hätte die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen. Im Übrigen verweise der Berufungswerber auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.

 

 

 

2.4. Rechtswidrigkeit der Strafhöhe:

 

Die belangte Behörde führe rechtswidrigerweise bedingten Vorsatz erschwerend ins Treffen. Dies entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage und Begründung. Vielmehr hätte die Behörde das mindere Verschulden des Berufungswerbers mindernd werten müssen.

Darüber hinaus sei der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum zu pauschaliert. Die belangte Behörde habe jegliche Differenzierung unterlassen. So könne etwa hinsichtlich Spruchpunkt 10, welcher einen Zeitraum von drei Tagen betreffe, keinesfalls von einem längeren Zeitraum die Rede sein.

 

2.5. Der Berufungswerber stellt den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Eventualiter stellt der Berufungswerber den Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.2. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu GZ Ge96-126-2011/Bd-Dm sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2013, bei welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und die Vertreterin des Arbeitsinspektorats Linz anwesend waren.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Antrag auf ergänzende Einvernahme von Frau Mag. x und Herrn Mag. x, beide per Adresse x GmbH, zum Beweis dafür, dass ein ausreichendes Kontrollsystem, so wie in der Berufung schriftlich dargelegt, ausgeführt wurde.

 

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen stellte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass diese von der Erstbehörde geschätzt wurden und von Seiten des Berufungswerbers keine Ergänzungen erforderlich sind.

 

3.4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.4.1. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH in x x, xstraße x. Ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen war zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht bestellt.

 

Die Firma x GmbH arbeitet mit leicht verderblichen Waren, großteils mit Kühl-und Tiefkühlware, was, bis auf wenige Ausnahmefälle, aufgrund der Folgetätigkeiten und fixen Auslieferzeitpunkte unmöglich macht, in der Fleischanlieferung Arbeiten auf den nächsten Tag zu verschieben.

 

3.4.2. Im Zeitraum von Oktober bis November 2011 waren (u.a.) folgende Personen als Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte in x x, xstraß x, der Firma x GmbH tätig:

·         x,

·         x,

·         x,

·         x,

·         x,

·         x,

·         x,

·         x,

·         x und

·         x.

 

Im oben genannten Zeitraum waren die oben genannten Arbeitnehmer an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden zum Teil bis zu mehr als 13 Stunden, beschäftigt:

 

Die Arbeitszeit von Frau x betrug am

·         20.10.2011 11 Stunden 22 Minuten,

·         24.10.2011 11 Stunden 06 Minuten,

·         02.11.2011 13 Stunden 19 Minuten,

·         04.11.2011 13 Stunden 13 Minuten,

·         24.11.2011 11 Stunden 20 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         05.10.2011 12 Stunden 13 Minuten,

·         14.10.2011 11 Stunden 26 Minuten,

·         19.10.2011 11 Stunden 59 Minuten,

·         20.10.2011 12 Stunden 38 Minuten,

·         21.10.2011 13 Stunden 42 Minuten,

·         31.10.2011 13 Stunden 29 Minuten,

·         02.11.2011 13 Stunden 17 Minuten,

·         04.11.2011 12 Stunden 51 Minuten,

·         08.11.2011 11 Stunden 24 Minuten,

·         24.11.2011 11 Stunden 23 Minuten,

·         28.11.2011 12 Stunden 22 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         12.10.2011 11 Stunden 20 Minuten,

·         24.10.2011 13 Stunden 05 Minuten,

·         25.10.2011 11 Stunden 30 Minuten,

·         27.10.2011 12 Stunden 36 Minuten,

·         07.11.2011 11 Stunden 56 Minuten,

·         08.11.2011 12 Stunden 16 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         04.10.2011 11 Stunden 22 Minuten,

·         05.10.2011 11 Stunden 44 Minuten,

·         06.10.2011 11 Stunden 42 Minuten,

·         24.10.2011 11 Stunden 56 Minuten,

·         31.10.2011 11 Stunden 22 Minuten,

·         02.11.2011 11 Stunden 36 Minuten,

·         07.11.2011 12 Stunden 06 Minuten,

·         09.11.2011 11 Stunden 49 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         18.10.2011 11 Stunden 33 Minuten,

·         19.10.2011 12 Stunden 07 Minuten,

·         20.10.2011 12 Stunden 13 Minuten,

·         27.10.2011 12 Stunden 59 Minuten,

·         31.10.2011 13 Stunden 32 Minuten,

·         02.11.2011 12 Stunden 15 Minuten,

·         04.11.2011 12 Stunden 51 Minuten,

·         08.11.2011 11 Stunden 29 Minuten,

·         28.11.2011 12 Stunden 21 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         03.10.2011 11 Stunden 37 Minuten,

·         10.10.2011 12 Stunden 10 Minuten,

·         11.10.2011 11 Stunden 13 Minuten,

·         12.10.2011 12 Stunden 18 Minuten,

·         21.10.2011 12 Stunden 17 Minuten,

·         24.10.2011 13 Stunden 50 Minuten,

·         27.10.2011 12 Stunden 44 Minuten,

·         28.10.2011 12 Stunden 07 Minuten,

·         31.10.2011 11 Stunden 54 Minuten,

·         03.11.2011 11 Stunden 42 Minuten,

·         04.11.2011 11 Stunden 13 Minuten,

·         07.11.2011 13 Stunden 53 Minuten,

·         08.11.2011 12 Stunden 38 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         03.10.2011 11 Stunden 40 Minuten,

·         10.10.2011 12 Stunden 09 Minuten,

·         11.10.2011 11 Stunden 14 Minuten,

·         12.10.2011 12 Stunden 17 Minuten,

·         21.10.2011 12 Stunden 19 Minuten,

·         24.10.2011 13 Stunden 46 Minuten,

·         27.10.2011 12 Stunden 37 Minuten,

·         28.10.2011 12 Stunden 01 Minuten,

·         31.10.2011 11 Stunden 50 Minuten,

·         02.11.2011 12 Stunden 12 Minuten,

·         03.11.2011 11 Stunden 37 Minuten,

·         04.11.2011 11 Stunden 08 Minuten,

·         07.11.2011 13 Stunden 54 Minuten,

·         08.11.2011 12 Stunden 38 Minuten,

·         09.11.2011 11 Stunden 09 Minuten,

·         10.11.2011 11 Stunden 26 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         03.10.2011 12 Stunden 42 Minuten,

·         06.10.2011 11 Stunden 51 Minuten,

·         10.10.2011 11 Stunden 19 Minuten,

·         02.11.2011 13 Stunden 32 Minuten,

·         03.11.2011 11 Stunden 29 Minuten,

·         07.11.2011 13 Stunden 18 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         04.10.2011 11 Stunden 18 Minuten,

·         05.10.2011 12 Stunden 24 Minuten,

·         06.10.2011 11 Stunden 22 Minuten,

·         12.10.2011 12 Stunden 19 Minuten,

·         18.10.2011 12 Stunden 10 Minuten,

·         21.10.2011 12 Stunden 29 Minuten,

·         27.10.2011 11 Stunden 17 Minuten,

·         31.10.2011 12 Stunden 03 Minuten.

 

Die Arbeitszeit von Herrn x betrug am

·         02.11.2011 13 Stunden 19 Minuten,

·         04.11.2011 12 Stunden 48 Minuten.

 

3.4.3. Anfang 2011 erkannte die Geschäftsführung der Fa. x GmbH Handlungsbedarf hinsichtlich der Arbeitszeiten in der Niederlassung x: Durch unbegründete vorzeitige Austritte bzw Lösungen in der Probezeit mancher Arbeitnehmer konnte der Arbeitsbedarf nicht ausreichend gedeckt werden. Die Suche nach qualifiziertem Personal gestaltete sich aufgrund der geographischen Lage als schwierig. Gleichzeitig stieg der Arbeitsbedarf aufgrund jährlicher Umsatzzuwächse im zweistelligen Prozentbereich.

 

Es wurde ein neues Personalbüro eingerichtet und mit Juni 2011 ein Personalverrechner und mit September 2011 eine Personalleiterin, Frau Mag. x, eingestellt. Zusätzlich wurde der akute Personalbedarf gedeckt, um Arbeitszeitüberschreitungen aufgrund von Personalmangel zu vermeiden. Zusätzlich wurden für die ganze Firma Zeitverantwortliche definiert, die erneut und eindringlich über das Arbeitszeitgesetz belehrt wurden, und mit denen die Personalleitung monatlich Gespräche zu Arbeitszeiten, Personalbedarf, Personalüberschuss, etc führt. Kurzfristiger Personalbedarf (Krankenstände, unbegründete vorzeitige Austritte) wurde umgehend an die Personalabteilung gemeldet, die durch ein neues, flexibles Personalmodell für derartige Notsituationen Springer zur Verfügung hat. Ebenso können kurzfristige Produktionsspitzen, Urlaube und Krankenstände dadurch abgedeckt werden. Der gesamte Produktionsablauf wurde durch Organigramme und Soll-Ist-Vergleiche durchleuchtet. Logistik und Arbeitszeitgestaltung gewährleisten, dass die Arbeitsstunden gleichmäßig auf das Personal verteilt werden. Es erfolgen monatliche Einzelgespräche der Abteilungsleiter mit der Personalleitung, um mehr Transparenz in die Arbeitsprozesse zu bringen und ein Gegensteuern bei beginnenden Fehlern zu ermöglichen. Darüber hinaus ist die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit Gegenstand wöchentlich abgehaltener Besprechungen, in welchen die Arbeitszeiten kontrolliert und die Konsequenzen aus festgestellten Überschreitungen gezogen werden.

 

Am 27.01.2012 fand eine betriebsinterne Hygiene- und Sicherheitsschulung durch den Leiter der Qualitätssicherung und einen externen Sicherheitstechniker statt, im Rahmen derer auch auf Arbeitszeitüberschreitungen und deren negative Auswirkungen auf die Konzentration und die Unfallwahrscheinlichkeit eingegangen wurde.

 

3.4.4. Mit E-Mail vom 13.12.2011, Zl. 042-81/1-9/11, übermittelte das Arbeitsinspektorat Linz eine Strafanzeige wegen der oben genannten (3.4.2.) Übertretungen des AZG in der Arbeitsstätte x, xstraße x der Fa. x GmbH an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16.12.2011, Zl. Ge96-126-2011-Bd/Ga, wurde der Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm die im Spruch des Straferkenntnisses wiederholten Verwaltungsübertretungen gemäß AZG zur Last gelegt.

Die Behörde räumte dem Berufungswerber in diesem Schreiben die Möglichkeit ein, sich nach seiner Wahl entweder anlässlich einer Vernehmung vor der Behörde am 09.01.2012, 10.00 Uhr, oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben vom 08.02.2012 kam der Berufungswerber dieser Aufforderung nach und übermittelte eine Stellungnahme an die belangte Behörde, in welcher er im Wesentlichen die von der Fa. x GmbH getroffenen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Arbeitszeitüberschreitungen ausführte (s.o. 3.4.3.).

 

Mit Schreiben vom 16.02.2012 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 08.02.2012 an das Arbeitsinspektorat Linz mit der Bitte um Stellungnahme.

 

Mit Schreiben vom 29.02.2012, Zl. 042-81/3-9/11, übermittelte das Arbeitsinspektorat Linz ihre Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungswerbers an die belangte Behörde. Darin führt das Arbeitsinspektorat Linz im Wesentlichen aus, die angeführten Rechtfertigungen würden keine Milderungsgründe darstellen. Diesbezüglich seien zur Strafbemessung im ha. Strafantrag bereits ausführlich die beantragten Strafhöhen begründet worden. Das Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung könne nicht zur Geringfügigkeit des Verschuldens führen (VwGH 90/19/0501).

 

Mit Straferkenntnis vom 30.03.2012 entschied die belangte Behörde in der oben dargestellten Weise.

 

3.5. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Beweismitteln. Insbesondere wurde die objektive Verletzung der vorgeworfenen Arbeitszeitregelungen (§ 9 Abs. 1 AZG) vom Berufungswerber weder im schriftlichen Vorbringen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritten.

Hinsichtlich des implementierten Kontrollsystems in der Fa. x GmbH wurde den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 08.02.2012 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2012 gefolgt (siehe dazu unten 4.4.).

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AZG darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 2 bis 4 AZG kommen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zur Anwendung und wurde eine solche Ausnahme vom Berufungswerber auch nicht behauptet. Auf die vorliegenden Arbeitsverhältnisse war die Höchsttagesarbeitszeit von 10 Stunden iSv § 9 Abs. 1 AZG anzuwenden.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Wie oben festgestellt, wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden von zehn Arbeitnehmern der Fa. x GmbH in der Betriebsstätte x im Beobachtungszeitraum Oktober – November 2011 mehrfach überschritten. Dadurch wurde der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 AZG erfüllt.

 

4.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG bewirkt für nach der Bestellung gesetzte Delikte einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/07/0027). Als Konsequenz daraus, dass ein verantwortlicher Beauftragter für den vorgeworfenen Tatzeitraum nicht bestellt war, ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG im vorliegenden Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Fa. Hochreiter Fleischwaren GmbH verantwortlich, wer für die Gesellschaft zur Vertretung nach außen berufen ist, dh im vorliegenden Fall der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

 

4.4. Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (VwGH 4.7.2002, 2000/11/0123; 29.01.2004, 2003/11/0289; 29.03.2011, 2007/11/0256 u.a.) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten.

Ein wirksames Kontrollsystem erfordert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 08.06.2005, 2004/03/0166 u.a.).

 

Es handelt sich im vorliegenden Fall um Ungehorsamsdelikte, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Fahrlässigkeit nur dann ausgeschlossen wäre, wenn der Beschuldigte in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte.

 

Diese Art der vom Bw rechtfertigend vorgebrachten Vorsorgen zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen entspricht nicht den strengen Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an ein funktionierendes Kontrollsystem stellt, zumal bloße Belehrungen, Schulungen, Anweisungen und die nachträgliche Kontrolle nach der Judikatur des VwGH nicht ausreichen. Um von einem wirksamen Kontrollsystem, welches eine Entlastung des Arbeitgebers bewirkt, sprechen zu können, muss dieser glaubhaft machen, dass er die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet und solche disziplinären Maßnahmen angedroht und durchgeführt hat, dass für die Arbeitnehmer keinerlei Anreiz zur Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben ist.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz des Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

Die vom Berufungswerber rechtfertigend vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet darzutun, dass im Unternehmen der Fa. x GmbH ein derart wirksames, auf die konkrete Situation abgestelltes, eine Bestrafung ausschließendes Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften besteht. Die im Unternehmen gehandhabte Praxis kann bestenfalls als Teil eines derartigen Kontrollsystems, keinesfalls aber als so zielführende Maßnahme angesehen werden, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften gewährleisten zu können.

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht aus, ihn von seinem Verschulden vollständig zu befreien. Im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde geht der Oö. Verwaltungssenat jedoch mangels konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass der Berufungswerber die Arbeitszeitüberschreitungen ernstlich für möglich hielt und sich ex ante mit ihnen abfand, nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung, sondern – im Sinne des oben Ausgeführten – von bloßer Fahrlässigkeit aus.

 

4.5. Dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Berufungswerbers auf zusätzliche Zeugeneinvernahmen wurde nicht entsprochen. Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203, unter Hinweis auf Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 411 f).

Durch die detaillierten Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Stellungnahme vom 08.02.2012 und in seiner Berufungsschrift war das Beweisthema des unternehmensinternen Kontrollsystems aus Sicht des Oö. Verwaltungssenats hinreichend geklärt. Insbesondere bestanden keine Unklarheiten dazu und wurde diesen Ausführungen des Berufungswerbers bei der Sachverhaltsfeststellung gefolgt.

Darüber hinaus ist die Effizienz eines Kontrollsystems nicht an der subjektiven Meinung des Arbeitgebers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen, sondern nach einem rein objektiven Maßstab zu messen (VwGH 29.11.2000, 98/09/0031 u.a.).

 

4.6. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG konnte die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren Sie konnte den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich war, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33/2013, wurde § 21 VStG mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben. Stattdessen sieht nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 zufolge entsprechen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes „im Wesentlichen“ dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 19).

 

Weiterhin besteht ein Anspruch auf Absehen von der Strafe nur bei kumulativem Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich

·         der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie

·         der geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber beim ersten Kriterium eine objektive Prüfung der Bedeutung des Rechtsgutes vorsieht.

Der Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmungen des AZG ist darin begründet, dass nicht nur die die Gesundheit der Arbeitnehmer, sondern auch deren Sicherheit durch Gewährung von ausreichenden Erholungsphasen gewährleistet sein soll, das geschützte Rechtsgut somit keinesfalls von geringer Bedeutung ist.

 

Ein Absehen von der Strafe scheitert aber jedenfalls auch an der nicht geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die verfahrensgegenständliche Tat und das Verschulden. Das tatbildmäßige Verhalten des Täters blieb hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt gerade nicht erheblich zurück (vgl. die bisherige – insoweit übertragbare – Rsp des VwGH zu § 21 Abs. 1 VStG: VwGH 15.10.2009, 2008/09/0015; 21.12.2009 2008/09/0055; 16.09.2010, 2010/09/0141; 06.11.2012, 2012/09/0066): In der aus einer Vielzahl der Arbeitszeitüberschreitungen offenkundigen Lückenhaftigkeit und zumindest insofern teilweisen Unwirksamkeit des im Betrieb verwirklichten Kontrollsystems liegt ein erhebliches Maß an Sorgfaltswidrigkeit, nicht also Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Dazu kommt, dass bei einer Tatbegehung hinsichtlich zehn Arbeitnehmern über einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten nicht von unbedeutenden Tatfolgen die Rede sein kann.

 

4.7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG in der seit 01.07.2013 gültigen Fassung BGBl I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Demnach ist nunmehr in der Strafbemessung nicht mehr der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, miteinzubeziehen (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 18).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verletzung der den Arbeitnehmern dienenden Schutzvorschriften des AZG mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet ist und auch ein beträchtliches öffentliches Interesse an deren Einhaltung im Sinne eines allgemeinen Gesundheitsschutzes besteht.

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass die tägliche Arbeitszeit hinsichtlich aller 10 Spruchpunkte um jeweils mindestens eine Stunde, teilweise um mehr als drei Stunden überschritten wurde. Es kann somit von keinen geringfügigen Arbeitszeitüberschreitungen mehr gesprochen werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Berufungswerber trotz Aufforderung diese Verhältnisse nicht offengelegt hat, musste bereits die belangte Behörde eine Schätzung vornehmen. Der Oö. Verwaltungssenat geht dabei von den von der belangten Behörde angenommenen Verhältnissen aus, die der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung überdies ausdrücklich nicht ergänzte: 3.000,00 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Bei der Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat es sich der Berufungswerber seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben, sollten bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt geblieben sein, welche ohne seine Mitwirkung dem Oö. Verwaltungssenat nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (iVm § 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Ein Schuldausschließungsgrund konnte nicht gefunden werden. Der allgemeine Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute.

Straferschwerend war– im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – der längere Zeitraum und die Vielzahl der Übertretungen zu werten. Anders als die belangte Behörde sieht der Oö. Verwaltungssenat das Schreiben des Arbeitsinspektorats vom 24.02.2009, mit dem er aufgefordert wurde, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere der Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit einzuhalten, nicht als weiteren Erschwerungsgrund, da der Berufungswerber sein Bemühen um Besserung der diesbezüglichen Situation der Arbeitnehmer durch die festgestellten strukturellen Maßnahmen zumindest – im Ergebnis jedoch erfolglos – zu vermeiden versucht hatte.

Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG liegen aus diesen Gründen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung des im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid herabgesetzten Verschuldensmaßes (bloß fahrlässiges Handeln) sieht sich der Oö. Verwaltungssenat zusammenfassend veranlasst, die erstinstanzlich verhängten Geldstrafen der Höhe nach im ausgesprochenen Umfang herabzusetzen. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

Die nunmehr reduzierten Geldstrafen sind im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers angemessen. Sie bewegen sich im unteren Bereich des Gesamtstrafrahmens des § 28 Abs. 2 AZG s von 72,00 Euro bis 1.815 Euro (bei erstmaliger Begehung), was unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe als nicht überhöht zu sehen ist. Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen erscheinen darüberhinaus ausreichend, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur Einhaltung der Bestimmungen des AZG zu bewegen. Darüber hinaus wäre bei einer nochmaligen Tatbegehung aber mit höheren Strafen zu rechnen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf Grundlage von § 64 Abs. 2 VStG auf 368,00 Euro (10% der verhängten Geldstrafen) zu reduzieren. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

·         10% von 400,00 Euro in Spruchpunkt 1 = 40,00 Euro;

·         10% von 400,00 Euro in Spruchpunkt 2 = 40,00 Euro;

·         10% von 320,00 Euro in Spruchpunkt 3 = 32,00 Euro;

·         10% von 320,00 Euro in Spruchpunkt 4 = 32,00 Euro;

·         10% von 320,00 Euro in Spruchpunkt 5 = 32,00 Euro;

·         10% von 400,00 Euro in Spruchpunkt 6 = 40,00 Euro;

·         10% von 480,00 Euro in Spruchpunkt 7 = 48,00 Euro;

·         10% von 400,00 Euro in Spruchpunkt 8 = 40,00 Euro;

·         10% von 400,00 Euro in Spruchpunkt 9 = 40,00 Euro;

·         10% von 240,00 Euro in Spruchpunkt 10 = 24,00 Euro.

 

Gemäß § 65 VStG war dem Berufungswerber darüber hinaus kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 26. September 2013, Zl.: 2013/11/0187-3

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum