Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301284/3/SR/Wu

Linz, 04.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juni 2013, GZ. Pol96-232-2012, wegen einer Übertretung nach dem Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

        I.    Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf 5 Euro herabgesetzt werden.

 

     II.    Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juni 2013, GZ. Pol96-232-2012, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Sie haben es am 14.06.2012 bis 28.07.2012 in X als Halter Ihres Hundes unterlassen, diesen in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Durch das Hundegebell wurde ungebührlich störender Lärm erregt und die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz LGBl. Nr. 36/1979 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 10 Abs.2 lit.b OÖ PolStG idgF eine Geldstrafe von 120,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 12 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das sind 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
132 Euro.

 

Die belangte Behörde gibt begründend Folgendes an:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Stadtamtes X, Städt. Sicherheitswache, X vom 03.08.2012, worin es heißt, dass Sie seit Monaten unterlassen, Ihren Hund in einer solchen Art und Weise zu beaufsichtigen, dass Menschen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt bzw. in ihrer Nachtruhe gestört werden. Die Angaben wurden von Frau X gemacht, die auch in Vertretung für ihre Nachbarn die Anzeige erstattete. Es wird angegeben, dass der Hund ständig bellt, sodass die Nachbarn durch dieses Gebell kaum mehr eine Nacht durchschlafen können. Dieser Zustand sei untragbar. Der Anzeige wurden schriftliche Aufzeichnungen, die von vielen Nachbarn unterzeichnet wurde, vorgelegt.

 

Zur Rechtfertigung wurde von Ihnen am 27.10.2012 eine Stellungnahme abgegeben.

 

[.....]

 

Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. (1) begeht, wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Als unzumutbare Belästigung Dritter gilt insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen.

 

§ 10 Abs. 2 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz besagt, dass Verstöße gegen die auf Grund des   § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach § 5 mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen sind.

 

Der § 5 des Oö. Polizeistrafgesetzes soll dritte Personen vor unzumutbaren Belästigungen und Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit durch das mangelnde Beaufsichtigen oder Verwahren des Tieres durch den Halter schützen.

 

Hinsichtlich der zu vermeidenden Belästigungen hatte der Gesetzgeber insbesondere Lärmerregungen durch unmittelbares Verhalten eines Tieres und daher durch mittelbares Verhalten des Tierhalters (Tierlärm) und Geruchsbelästigungen, verursacht durch das Halten von Tieren, im Auge. Der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung in der Praxis war und ist demnach auch die Bekämpfung des von Tieren unmittelbar verursachten Lärms (früher vor allem durch lärmende Hunde, jedoch auch etwa durch Hähne, Enten, Hühner, Papageien, Pfaue uäm.).

 

Durch zeitliches Andauern oder aufgrund der (zunehmenden) Intensität eines solchen durch den Tierhalter verursachten (geduldeten) Verhalten, kann jedoch Unzumutbarkeit eintreten. Dem Grunde nach ist jedoch jegliches Verhalten eines Tieres erfasst, welches (noch) keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit, jedoch grundsätzlich geeignet ist, das Wohlbefinden von dritten Personen konkret zu beeinträchtigen. Ein solches macht einen Tierhalter jedoch nur dann strafbar, sofern die Hinnahme der Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist.

 

Eine allgemein oder absolut gültige Definition des Begriffes "Lärm" ist nicht vorhanden. Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen (periodische Druckschwankungen der Luft) welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lässt sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig.

 

Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als störend in Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität und ähnliches mehr, empfunden werden und mitunter auch gesundheitsgefährdende oder schädigende Auswirkungen zeigen können.

 

Die störende Eigenschaft von Schalleinwirkungen kann hinsichtlich dreier Kriterien zu beurteilen sein, nämlich - zum Ersten - nach der zeitlichen Dauer der Schalleinwirkung. Dies bedeutet, dass sich eine, als grundsätzlich nicht (zu) laut - und so vorerst noch als erträglich und nicht störend -empfundene Schalleinwirkung durch zeitliches (längeres) Andauern zu störendem Lärm entwickeln kann. Eine zeitlich kurzfristige Lärmeinwirkung kann daher objektiv als (noch) nicht störend zu werten sein. Sofern diese jedoch zeitlich länger andauert oder etwa ständig wiederholend auftritt, stellt sich diese Einwirkung als störender Lärm dar.

 

Zum zweiten kann sich störender Lärm aufgrund der tatsächlichen (empfundenen oder zusätzlich technisch gemessenen) Lautstärke der Schalleinwirkung ergeben. Die Lautstärke eines Schalls ist ein Maß dafür, wie laut ein bestimmter Schall vom Menschen als Hörereignis empfunden wird.

 

Schließlich kann auch aufgrund der gegebenen Schallfrequenz störender Lärm vorliegend sein. Als Schall werden periodische Druckschwankungen in der Luft bezeichnet. Die Anzahl dieser Druckschwankungen pro Sekunde wird in "Hertz" angegeben und bezeichnet somit die Schallfrequenz. Das menschliche Ohr ist nur in einem begrenzten Schwingungsbereich zwischen etwa 15 Hz. und 20.000 Hz. aufnahmefähig, wobei junge Menschen einen umfänglich weiterreichenden Hörbereich aufweisen, als ältere Menschen. Schall im tieferen Frequenzbereich - folglich mit einer geringeren Anzahl von Schwingungen je Zeiteinheit - wird nicht oder kaum mehr tatsächlich gehört, kann jedoch je nach Stärke noch als Vibrationen bzw. Erschütterungen wahrgenommen werden. Tendenziell empfinden Menschen Schallwellen im höheren Frequenzbereich deutlich unangenehmer, auch wenn diese an sich nicht lautstark sind. Insofern kann Schall auch in Form von tieffrequenten Erschütterungen oder im hochfrequenten, jedoch an sich nicht lautstarken Bereich als unangenehm und daher als störender Lärm empfunden werden.

 

Fakt ist, Lärm gilt als subjektiv unangenehm empfundener und mitunter gesundheitlich schädigender Schall.

 

Wie bereits erwähnt ist die Strafbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, wobei bei der Beurteilung gemäß der ständigen Rechtsprechung die Erfahrungen des täglichen Lebens gelten.

 

Laut der Niederschrift aufgenommen bei der Städt. Sicherheitswache wurden Ihre Nachbarn seit ca. 2 Jahren ständig durch das Hundgebell belästigt bzw. in ihrer Nachtruhe gestört. Die Angaben von Frau X und die Aufzeichnungen wurden von 15 Nachbarn unterzeichnet.

 

In Ihrer Rechtfertigung gaben Sie an, dass Ihr Hund nachts 3 Mai bellt, wenn Sie mit ihm ausgehen. Ansonsten kann er nicht laut bellen, da ihm die Stimmbänder angeschnitten wurden. Der Hund sei immer bei Ihnen im Haus, noch nicht einmal im Garten.

 

Die Aufzeichnungen der Anzeigerin belaufen sich in dem Zeitraum 15.06.2012 bis zum 28.07.2012, immer nur nachts. Aus diesen Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass die Lärmbelästigung immer nur nachts von Ihrem Hund verübt wurde.

 

Die Aufzeichnungen und die Unterschriften der Nachbarn hiezu sind der Behörde Beweis genug dass diese auf ein unzumutbares Maß hinaus belästigt wurden. Sie haben als Halter Ihres Hundes dafür zu sorgen, dass Ihr Hund nicht durch Gebell die Nachbarn über ein zumutbares Maß hinaus, stört.

 

Ihr Verhalten stellte somit ein äußerst rücksichtsloses Verhalten gegenüber Ihren Nachbarn dar.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung nach sich gezogen hat.

 

Als mildernd konnte gewertet werden, dass Sie nach § 5 Oö. Polizeistrafgesetz noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten sind. Erschwerend trat hinzu, dass Sie schon einige Male nach dem Oö. Hundehaltegesetz bestraft wurden.

 

Die verhängte Strafe erscheint jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 120 Euro befindet sich im untersten Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens, der sich auf 1.450 Euro beläuft. Dies scheint ausreichend, um Sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten haben Sie in Ihrer Rechtfertigung angegeben und sind 947,80 Euro Pension und 255,94 dt. Rente. Sie sind vermögenslos und haben Sorgepflicht für Ihren Hund.

 

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse waren Sie der im Spruch umschriebenen Tat für schuldig zu erkennen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

2. Gegen das der Bw am 6. Juni 2013 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Juni 2013 zur Post gegebene und bei der belangten Behörde am 17. Juni 2013 eingelangte - und damit rechtzeitig -  eingebrachte Berufung.

 

In ihrer Berufung führt die Bw begründend an, dass der Hund L den Vorschriften gemäß beaufsichtigt und verwahrt werde und keinerlei Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden würden.

 

Durch das Hundegebell könne kein Nachbar mit ungebührlich störendem Lärm belästigt werden, weil der Hund überhaupt nicht normal, sondern nur ganz leise bellen könne. Dies deshalb, da die vorigen Besitzer die Stimmbänder des Hundes beschädigt hätten. Der Hund stamme aus einer Tötungsstation in Sibenik/Kroatien und sei ihr am 15. August 2011 in einem elendiglichen Zustand übergeben worden.

 

Mehrere Nachbarn seien von ihr befragt worden, ob sie sich jemals von ihrem Hund gestört gefühlt hätten. Die Befragten hätten dies verneint.

 

Nicht gefragt habe sie die Ehegatten X vom X, weil diese ohnedies nur gehässig und gemein seien (zB wenn ein PKW mit amtlichem Kennzeichen auf öffentlicher Fläche stehe, würde sofort Anzeige erstattet werden, weil der Pkw-Eigentümer nicht in dieser Gegend, sondern in der Stadt X wohne; wenn ein Gast von ihr versehentlich auf die Hupe seines Pkw`s drücke, würde ebenfalls die Polizei verständigt werden) und man jeglichen Kontakt am besten meide. Einmal im Winter habe sie Herrn X gefragt, ob er ihr den Pkw anschieben würde, weil sie im Schnee stecken geblieben sei. Seine Antwort sei derart „freundlich“ gewesen, dass sie ihn sicher nie wieder etwas fragen werde.

 

Es sei zutreffend, dass ein Hund aus der Gegend einmal nachts sehr lange und sehr laut gebellt habe, aber das sei „NICHT“ ihr Hund gewesen. Dieses Bellen habe auch sie gestört, aber deshalb habe und werde sie nicht Anzeige erstatten.

 

Aus den genannten Gründen beantragte die Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Juni 2013, eingelangt am 25. Juni 2013, zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung.

 

Gemäß § 51e Abs 3 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden; darüber hinaus hat die Bw auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

3.3.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Am 3. August 2012 hat eine Privatanzeigerin die Bw bei der Städt. Sicherheitswache X angezeigt, da sie und Nachbarn ständig durch das Hundegebell des Hundes der Bw belästigt bzw. in der Nachtruhe gestört würden.

 

Die Privatanzeigerin führte wie folgt aus:

„Seit ca. 2 Jahren werde ich und auch meine Nachbarn (siehe Unterschriftenliste) durch die Hunde der Frau X hauptsächlich zur Nachtzeit in der Nachtruhe gestört. Der Hund der Frau X hat zur Nachtzeit die Möglichkeit ins Freie zu gelangen und wird von ihr in den Garten gelassen.

Der Hund bellt dann ständig, ich habe darüber die beiliegenden Aufzeichnungen geführt und lege diese der Anzeige bei. Sowohl ich, als auch meine Nachbarn könne durch dieses Gebell kaum mehr eine Nacht durchschlafen und dieser Zustand ist untragbar, weshalb ich heute Anzeige erstatte.“

 

Die beigelegte Liste beinhaltet Aufzeichnungen über den Zeitraum 15. Juni 2012, 24.25 Uhr bis 28. Juli 2012, 05.50 Uhr. Demnach habe der Hund der Bw an 9 Tagen/Nächten überhaupt nicht, in 21 Nächten nur einmal punktuell (Angabe eines Zeitpunktes), in sechs Nächten zwischen 10 und 20 Minuten und in 6 Nächten mehr als einmal punktuell (überwiegend zweimal) gebellt. Die Liste wurde neben der Privatanzeigerin von 12 Personen, die umliegende Wohnungen/Häuser bewohnen, unterfertigt.

 

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde der Bw unter Hinweis auf eine „Anzeige der Städtischen Sicherheitswache X“ eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz vorgeworfen und sie zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

Im Schriftsatz vom 27. Oktober 2012 führte die Bw wie folgt aus:

 

Es ist zutreffend, dass ich nachts mit meinem Hund ausgehe und dieser aus lauter Freude 3 Mal bellt. Nicht öfter und auch nicht mehr. Das ist alles. Der Hund stammt aus einer Tötungsstation in Sibenik/Kroatien, man hat ihm die Stimmbänder angeschnitten, sodass er gar nicht laut bellen kann. Der Hund ist außerdem immer bei mir im Haus, noch nicht einmal im Garten. Auch jetzt liegt er bei mir hier im Büro, wie immer. Grundsätzlich Montag bis Samstag, manchmal sogar Sonntag. Ich lasse ihn nie alleine, weil er unter dem Trauma leidet, ich könne ihn verlassen.

 

In letzter Zeit häufen sich die Einbrüche, wie auch im Fernsehen dokumentiert, sodass es auch nach Aussage der Polizei - ich habe wiederholte Male auf Tel.Nr. 133 gemeldet, dass sich nachts um ca. 2.30 Uhr wenn ich mit meinem Hund ausgehe (der bei der Gelegenheit nicht ein einziges Mal bellt!) ich auf ausländische Pkws stoße, die an den Zaunsäulen der Häuser der Siedlung Markierungen mit Spraydosen anbringen, ich vermute, dass diese Markierungen die Vorbereitung für Einbruchdiebstähle sind.

1 Mal im Sommer hat der Hund im Haus des nachts um ca. 3,30 Uhr früh gebellt und ich war ganz sicher, dass jemand Fremdes sich in meinem Garten herumtrieb, was Lord gemeldet hat Vorsorglich habe weder ich noch der Hund das Haus verlassen, sondern wir blieben eingesperrt im Haus. Dann hatte ich den Eindruck, dass diese besitzstörende Person das Grundstück aufgrund des Bellens meines Hundes im Haus verlassen hatte und deshalb habe ich die Polizei deswegen nicht mehr kontaktiert. Das könnte in einer einzigen Nacht des von Ihnen angesprochenen Zeitraumes gewesen sein.

 

Diese Nachbarin schikaniert mich und meine Gäste bei jeder Gelegenheit, wie polizeiseits bekannt. Zum Beispiel, wenn mein Gast seinen Pkw auf öffentliche Fläche geparkt, versehentlich die Hupe am frühen Nachmittag auslöst, wird dies bereits bei der Polizei angezeigt.

 

Mein Einkommen sind Euro 947,80 Pension von der SVA und Euro 255,94 dt. Rente. Die Ausgabenliste übersende ich anschließend. Sorgepflicht besteht für meinen Hund, im übrigen bin ich vermögenslos. Mit der höflichen Bitte, die Sache niederzuschlagen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

 

Ohne weitere Ermittlungen hat die belangte Behörde am 3. Juni 2013 das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Eine telefonische Befragung der Bw am 4. Juli 2013 ergab, dass sie seit Kenntnis der Anzeige ihren Hund dahingehend erzogen habe, dass dieser bei nächtlichen Sparziergängen nicht mehr belle. In der Nachbarschaft gebe es aber andere Hunde, die fallweise bellen würden. Ihrem Wissen nach sei sie auf Grund der geänderten Beaufsichtigung und Verwahrung nicht mehr angezeigt worden.

 

Über Anfrage teilte die belangte Behörde am 4. Juli 2013 mit, dass gegen die Bw keine weitere einschlägige Anzeige erstattet worden ist.

 

3.4. Das punktuelle Hundegebell im angelasteten Zeitraum wird teilweise eingestanden.

 

3.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. PolStG lauten wie folgt:

 

§ 5 Abs. 1

Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

 

§ 10 Abs. 2 lit. b

Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach § 5 mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen sind.

 

4.2. Grundsätzlich macht sich der Halter des Tieres strafbar, wenn er zumindest fahrlässig seine Verpflichtung zur Beaufsichtigung oder zur Verwahrung eines Tieres vernachlässigt hat und es dadurch zu einer unzumutbaren Belästigung von dritten Personen durch das unmittelbare Verhalten des Tieres kommt. Es handelt sich hierbei um die Umschreibung eines Erfolgsdeliktes. Zum objektiven Tatbestand gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge. Der Eintritt des Erfolges ist Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen eines vollendeten Deliktes. Neben dem objektiven Tatbestand hat die Behörde auch das Verschulden nachzuweisen.

 

Für die artgerechte Haltung eines Hundes ist das Oö. Hundehaltegesetz 2002 einschlägig, das dem § 5 Oö. PolStG vorgeht.

 

Um sich nicht strafbar zu machen, trägt das Gesetz dem Tierhalter die Verpflichtung auf, Tiere in einer solchen Weise zu beaufsichtigten und zu verwahren, dass durch ein zu gewärtigendes natürliches oder unnatürliches Verhalten des Tieres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegenüber dritten Personen keine unzumutbare Belästigung eintritt. Damit grundsätzliche Strafbarkeit gegeben ist, muss der Halter eines Tieres folglich entweder hinsichtlich der gebotenen Beaufsichtigungs- oder Verwahrungspflichten verstoßen oder eine solche zumindest sorgfaltswidrig vernachlässigt haben. Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass durch das mangelnde Beaufsichtigen oder Verwahren des Tieres durch den Halter das betreffende Tier ein Verhalten setzt, welches dritte Personen konkret unzumutbar belästigt. Die bloße Möglichkeit einer Belästigung genügt nicht.

 

Hinsichtlich der zu vermeidenden Belästigungen hatte der Gesetzgeber insbesondere Lärmerregungen durch unmittelbares Verhalten eines Tieres und daher durch mittelbares Verhalten des Tierhalters im Auge. Dem Grunde nach ist jegliches Verhalten eines Tieres erfasst, welches grundsätzlich geeignet ist, das Wohlbefinden von dritten Personen konkret zu beeinträchtigen. Ein solches macht einen Tierhalter nur dann strafbar, sofern die Hinnahme der Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist. Damit kommt zum Ausdruck, dass nicht jegliches Verhalten eines Tieres in jedem Fall als Belästigung anzusehen ist. Durch zeitliches Andauern oder auf Grund der zunehmenden Intensität eines solchen durch den Tierhalter geduldetes Verhalten kann jedoch Unzumutbarkeit eintreten. So kann gelegentliches Bellen durchaus als Belästigung angesehen werden, es wird aber regelmäßig nicht unzumutbar sein. Dem entgegen kann das durchgehende oder doch längere Zeit andauernde nächtliche Bellen zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn werden.

 

4.3. Die Bw hat in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2012 ausgeführt, dass der Hund bei Ausgängen in der Nacht aus lauter Freude dreimal bellen würde. Bedingt durch die angeschnittenen Stimmbänder könne der Hund nicht laut bellen und somit auch niemanden unzumutbar belästigen.

 

Auch wenn die Privatanzeige teilweise widersprüchlich formuliert ist, lässt sich sowohl aus den Aufzeichnungen (42 Tage) als auch aus dem Vorbringen der Bw ableiten, dass der Hund der Bw während des „Kontrollzeitraums“ fast jede Nacht

bei Spaziergängen vor bzw. nach Mitternacht zumindest dreimal gebellt hat. Auch wenn man der Bw Glauben schenkt, dass der Hund nicht laut bellen kann, führte das regelmäßige, nicht übermäßig laute Bellen, dass über einen langen Zeitraum zu Nachzeiten (knapp um Mitternacht) stattgefunden hat, zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn, da diese durch das Bellen aus dem Schlaf gerissen worden sind.

 

Die Bw hat daher tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

Bedingt durch die Schuldeinsichtigkeit und die angepasste Hundehaltung waren sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzten.

 

5. Die Kosten zum Verfahren der belangten Behörde waren spruchgemäß festzulegen. 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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