Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101605/3/Bi/Fb

Linz, 26.01.1994

VwSen-101605/3/Bi/Fb Linz, am 26. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, vom 25. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Oktober 1993, VerkR96/20946/1992+1, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wird, daß er zu lauten hat: "Sie haben als Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma H Sohn GesmbH und Co.KG der Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf die am 7. Dezember 1992 zugestellte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nur ungenügend Auskunft darüber erteilt, wer am 9. September 1992 um 10.21 Uhr den LKW-Zug gelenkt hat ....", jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 9 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 VStG iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma H GmbH der Bundespolizeidirektion Klagenfurt über Aufforderung (zugestellt am 7. Dezember 1992) nur ungenügend Auskunft darüber erteilt habe, wer am 9. September 1992 um 10.21 Uhr den LKW-Zug gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da im Rechtsmittel ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er fühle sich als österreichischer Staatsbürger mieslich behandelt, wenn er 880 S dafür Strafe zahlen solle, weil er die Kopie eines Führerscheines gesandt habe, anstelle einen Fragebogen auszufüllen. Durch die Einsendung der Kopie sei der Fahrer hundertprozentig identifiziert und jederzeit auffindbar gewesen, zumal er diese Praxis vormals schon öfter praktiziert habe mit verschiedenen Bezirkshauptmannschaften in verschiedenen Bundesländern und bis jetzt habe er niemals Schwierigkeiten gehabt. Der Rechtsmittelwerber legt weiters einen Brief vor, der an Herrn Roland L, adressiert ist, und in dem die Eltern des Roland L bestätigen, den Brief erhalten zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt VerkR96/20946/1992+1 der Erstinstanz. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt hat mit Schreiben vom 18. November 1992 die Firma H & Sohn GesmbH als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teiles des Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 9. September 1992 um 10.21 Uhr in Klagenfurt auf der Wörthersee Süduferstraße Richtung Süden an der Kreuzung mit der Villacherstraße, an der Villacherstraße nach links einbiegend, gelenkt habe. Es sei die Verwaltungsübertretung des Nichtbeachtens des Rotlichtes begangen worden. Die Auskunft habe den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten.

Der Rechtsmittelwerber übermittelte mit Schreiben vom 7.

Dezember 1992 der Bundespolizeidirektion Klagenfurt das genannte Formular, wobei im Abschnitt "Lenkerauskunft" handschriftlich der Vermerk "Beilage!" angebracht war. Als Beilage wurde eine Kopie des Führerscheins des Herrn Roland L, geb. 29. Juni 1972 in Vöcklabruck, Wohnort G, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Steyr am 19. Juni 1990 unter der Nummer F 470/90 für die Gruppen A, B, C, E, F, und G vorgelegt.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Einspruch gegen die Strafverfügung damit verantwortet, er habe einfach den Führerschein seines Fahrers kopiert und es sei ihm in diesem Augenblick nicht bewußt gewesen, daß er eine strafbare Handlung begehe. Wenn ein Gendarm ein Kraftfahrzeug anhalte, so sei das erste, was er vom Fahrer verlange, der Führerschein, um sich die Daten abzuschreiben. Es gebe in Österreich nur ein einziges Gampern und dort nur einen einzigen R. Es sei keineswegs seine Absicht gewesen, Verschleierungspolitik zu betreiben und er werde in Hinkunft den Fragebogen ordnungsgemäß ausfüllen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die verlangten Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, zu erteilen. Unter "Anschrift" ist die genaue Wohnadresse, an der diese Person erreichbar ist, zu verstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.

März 1983, 83/03/0049, ausgesprochen, daß mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, der Auskunftspflicht nicht entsprochen werde. Diese umfasse den Namen und die genaue Adresse des Lenkers, nicht aber auch die Führerscheindaten.

Auf den konkreten Fall bezogen stellt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat die Angelegenheit so dar, daß der Rechtsmittelwerber, um die Auskunftserteilung (aus seiner Sicht) zu vereinfachen, im entsprechenden Formular auf die Beilage verwiesen und die Kopie des Führerscheins des damaligen Lenkers angeschlossen hat. Er hat dabei offensichtlich nicht bedacht, daß im Führerschein zwar der Wohnort, nicht aber die genaue Straße bzw Hausnummer des Inhabers angeführt ist. Er hat damit zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall das Verschulden des Rechtsmittelwerbers deshalb als geringfügig anzusehen ist, weil Gampern ein von der Einwohnerzahl her überschaubarer Ort und aufgrund des an die Eltern übersandten Briefes gewährleistet ist, daß der Lenker jederzeit aufzufinden war. Weiters ist zu berücksichtigen, daß R offensichtlich schon längere Zeit in Gampern wohnt und dort soweit bekannt ist, daß eine Briefzustellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, daß die Übertretung des Rechtsmittelwerbers nachteilige Folgen nach sich zog.

Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch insofern gerechtfertigt, als der Rechtsmittelwerber möglicherweise wieder in ähnliche Situationen kommen könnte und er angehalten werden soll, in Hinkunft die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Die Spruchkonkretisierung erfolgte unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger