Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531343/6/Bm/BRe

Linz, 04.07.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, xstraße x/x, x x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.2.2013, GZ 0015657/2012 ABA Nord, 501/N127043A, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4, 61 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.2.2013 wurde über Herrn x hinsichtlich der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort xstraße x, x, gemäß

§ 360 Abs. 1 GewO 1994 die Stilllegung der Musikanlage im Kellergeschoß durch Plombierung verfügt.

 

2. Dagegen hat Herr x (in der Folge: Bw)  Berufung erhoben und diese per E-Mail am 26.2.2013 beim Magistrat Linz eingebracht.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Einholung einer Stellungnahme des Postamtes x. Da die Berufung zurückzuweisen ist, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs. 2 Ziffer 1 AVG entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach dem im Akt einliegenden Postrückschein und der Stellungnahme des Postamtes x, wurde der angefochtene Bescheid am 8.2.2013 beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist 11.2.2013 hinterlegt. Der Bescheid enthält eine umfassende richtige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Berufungsfrist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wird. Tatsächlich wurde die Berufung am 26.2.2013 per Mail beim Magistrat Linz eingebracht.

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Bw vom Oö. Verwaltungssenat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; eine solche ist nicht erfolgt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der gegenständliche Bescheid wurde laut Postrückschein und Stellungnahme des Postamtes x am 8.2.2003 beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist 11.2.2013 hinterlegt. Die Berufungsfrist endete sohin am 25.2.2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26.2.2013 per E-Mail eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs – vom Berufungswerber wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben – ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum