Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560258/2/Bm/BRe

Linz, 28.06.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 16.04.2013, SHV10-9129-2, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.2013, SHV10-9129-2, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.2013 wurde dem Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG stattgegeben und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab 1.5.2013 in der Höhe von 553,27 Euro gewährt. Von diesem Anspruch werden 128,97 Euro an die LAWOG Gemeinnützige Landeswohnungsgen.m.b.H für Oberösterreich zur Wohnraumsicherung überwiesen. Die Monatsauszahlung beträgt effektiv 424,30 Euro.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, die Mindestsicherung sei in einer Höhe von 553,27 Euro zuerkannt worden, ohne dass von der Bw ein Grund für eine Kürzung gesetzt worden sei. Der von der Behörde angegebene Grund der Kürzung sei kein Dauerzustand, sondern ein einmaliges Versehen der Bw gewesen. Den von der Behörde verlangten Bemühungen sei die Bw nachgekommen. Auch sei durch die Behörde eine Kürzung ohne vorherige Abmahnung wie im § 11 Abs. 4 Oö. BMSG gefordert, vorgenommen worden. Von der Behörde seien auch die in § 2 Abs. 1 Oö. BMSG genannten besonderen Umstände nicht berücksichtigt worden, da bei der Bw eine Schwangerschaft vorliege.

Der Bw würden durch die Berechnung des Wohnbedarfs ohne Strom nur 377 Euro für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen; dadurch sei ein menschenwürdiges Leben, wie in § 1 Abs. 1 genannt, unmöglich. Die vorgenommene Kürzung würde in keinem Verhältnis zum einmalig versäumten Termin beim AMS Traun stehen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Mindeststandard für alleinstehende Personen in der Höhe von 867,30 Euro für den Monat Mai sowie für die Folgemonate zu gewähren.

 

3. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Eingabe vom 8.4.2013 wurde von der Bw ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gestellt. Die Bw ist zur Zeit beschäftigungslos; nach Mitteilung des AMS, Geschäftsstelle x, besteht mangels rechtzeitiger Rückmeldung nach einem Leistungsexport kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Die Erforderlichkeit der rechtzeitigen Rückmeldung wurde der Bw am 16.8.2012 niederschriftlich auch bekanntgegeben. Darüber wurde vom AMS auch bescheidmäßig (Bescheid vom 23.1.2013, GZ: 2705 190683) abgesprochen.

Für die Bw besteht ein monatlicher Wohnaufwand von 264,14 Euro, wobei sie Wohnbeihilfe in der Höhe von 135,17 Euro erhält.

  

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Nach § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1) des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe bedürftiger Person sowie

2) tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Nach § 13 Abs. 4 leg.cit. ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus,

in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

1)    der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8-10;

2)    der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3)    die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4)    ...

 

Nach § 7 Abs. 3 Oö. BMSG ist – unbeschadet des § 8 Abs. 4 – die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen, sofern Ansprüche gemäß Abs. 2

Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden.

 

5.2. Das mit 1.10.2011 in Kraft getretene Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt Grundsätze und Voraussetzungen für die Leistung und Erbringung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Oö. Mindestsicherungsverordnung legt in § 8 Abs. 1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.

Demnach soll eine alleinstehende Person 867,30 Euro erhalten. Die in § 1

Abs. 1 der Verordnung jeweilig angeführten Richtsätze stellen die insgesamt gewährte Geldleistung dar und sollen Lebensunterhalt und Wohnbedarf abdecken.

Nach dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich erlassen wird, Beilage 434/2011, sind die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf grundsätzlich als eine Einheit zu verstehen.

Entsprechend einer gebotenen sachlichen Differenzierung macht jedoch Absatz 4 des § 13 Oö. BMSG deutlich, dass für jene Personen, die nicht durch Aufwendungen im Bereich des Wohnbedarfes belastet sind bzw. sehr geringe Wohnkosten aufweisen, nicht der volle Mindeststandard – Richtsatz Geltung hat. Dem § 13 Abs. 4 leg.cit. entsprechend ist von den tatsächlichen Wohnkosten angesichts des Subsidiaritätsprinzips zunächst die Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsrecht in Abzug zu bringen; unterschreiten die verbleibenden Wohnkosten jedoch 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende, so sind die Mindeststandards im Haushalt um diesen Wohnkostenanteil zu verringern und die tatsächlichen Wohnkosten zuzuschlagen.

Entsprechend dieser Bestimmung ergibt sich für die Bw, wie im BMS-Berechnungsblatt auch angeführt, eine Reduktion Wohnbedarf von 14,03 Euro.

 

Soweit sich die Bw gegen die weitere Kürzung von 300 Euro wendet und bemängelt, dass dies nicht den Grundsätzen der §§ 1 und 2 des Oö. BMSG entspreche, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 1 eine allgemeine Umschreibung der Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung enthält. § 2 fasst die wesentlichen Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung zusammen.

Die weiterführenden Bestimmungen konkretisieren diese allgemeinen Grundsätze und enthalten überdies Regelungen der möglichen Einschränkung der zu gewährenden monatlichen Geldleistungen.

 

Aus § 7 ergibt sich, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht wird. § 7 Abs. 2 Z 3 enthält die Bemühungspflicht, Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

Ein solcher Anspruch stellt gegenständlich die Leistung durch das Arbeitsmarktservice dar.

Dadurch, dass sich die Bw – trotz entsprechendem Hinweis des AMS – nicht rechtzeitig nach einem Leistungsexport beim AMS rückgemeldet hat, hat sie ihre Ansprüche nicht ausreichend verfolgt und ist demnach ihrer Bemühungspflicht nach § 7 nicht nachgekommen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verfolgung der Ansprüche der Bw nicht angemessen, möglich oder zumutbar gewesen wäre, weshalb der Anspruch auf Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung vorweg nicht gegeben ist. Dennoch ist entsprechend § 7 Abs. 3 die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

Die Erstbehörde hat in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmung eine Kürzung des Mindeststandards um 300 Euro vorgenommen und die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung bei einem Monatsanspruch von 553,27 Euro als jedenfalls gegeben gesehen.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist diese Festsetzung der Erstbehörde aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

Das Oö. BMSG enthält keinen feststehenden Betrag, bei dem die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist. Allerdings wird in § 11 (Einsatz der Arbeitskraft) festgehalten, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung um die Hälfte und darüber hinaus gekürzt werden können, wenn keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls bei einer Hälfte-Kürzung noch die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Hälfte-Kürzung, die jedenfalls eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gewährleistet, sogar unterschritten und der Bw trotz fehlender Bemühungspflicht eine Leistung über die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung hinaus gewährt.

 

Soweit die Bw auf § 11 Abs. 4 Oö. BMSG verweist, ist festzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf den Einsatz der Arbeitskraft und nicht auf die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte bezieht. Im Fall der mangelnden Bemühungspflicht ist eine der Kürzung vorangehende Ermahnung nicht vorgesehen. Auch ist das Vorbringen, es habe sich um eine einmalige Fehlleistung gehandelt, nicht geeignet, den Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen. Ausschlaggebend ist, dass diese Fehlleistung zu einem Verlust der AMS-Ansprüche geführt hat. Der Bw war die rechtzeitige Rückmeldung durchaus zuzumuten, zumal ihr die sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen bekannt waren.

 

Aus sämtlich genannten Sach- und Rechtsgründen entspricht sohin die nach dem vorliegenden BMS-Berechnungsblatt vom 15.4.2013 erfolgte Auszahlung dem Oö. BMSG, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Leistung befristet bis 30.6.2013 zuerkannt; der Bw steht es frei, nach Ablauf dieser Frist wieder um bedarfsorientierte Mindestsicherung anzusuchen, wobei der Sachverhalt neu zu beurteilen sein wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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