Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150999/5/Lg/Ba

Linz, 26.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X, vertreten durch RA Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 31. August 2012, Zl. VerkR96-4151-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitab­hängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unter­liegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Tatort: Gemeinde Weibern, Autobahn A8, km 37.400, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpen­kreuz;

Tatzeit: 8. Oktober 2011, 13 Uhr 00;

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und §11 Abs. 1 BStMG"

 

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 13. März 2012 zu GZ: 770102011100813003158, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. März 2012 zu VerkR96-4151-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - durch Ihre Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 13. April 2012 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass Sie an einer Tankstelle die Vignette erworben haben und konnten daher die Autobahn befahren. An den Kontrollstellen, wo ein Kraftfahrer jeweils erneut für einzelne Abschnitte zahlen muss, haben Sie ebenfalls die Gebühren entrichtet und konnten entsprechend weiterfahren.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz - ohne die Maut mittels einer ordnungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten - benutzte. Zum Zeitpunkt der automatischen Vignettenkontrolle war zum Tatzeitpunkt am 8. Oktober 2011 keine (gültige) Vignette an der Windschutzscheibe angebracht.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 24. April 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 10. Mai 2012 brachten Sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Stellungnahme der ASFINAG um eine formularmäßige Stellungnahme handelt, die sich mit Ihren Einwendungen in keiner Weise auseinander setzt und geht völlig am Thema vorbei. Sie brauchen sicher keine Belehrung über das Mautsystem und das Beweisfoto ist nicht geeignet, den Ihnen gemachten Vorwurf zu begründen.

 

Aufgrund Ihrer Mitteilungen wurde die ASFINAG neuerlich um Stellungnahme ersucht und teilte diese im Wesentlichen mit, dass - wie schon mehrmals Ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt - der gegenständliche Tatbestand von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde.

 

Mit unserem Schreiben vom 20. Juni 2012 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die von Ihnen vorgelegte Kopie der aufgeklebten Vignette das Lochungsdatum 17. November 2011 aufweist und daher für das gegenständliche Verfahren nicht anerkennt werden kann, da die Ihnen vorgeworfene Über­tretung am 8. Oktober 2011 begangen wurde. Zeitgleich wurden Sie aufgefordert, den Rechnungs­beleg über den Kauf der Vignette bzw. eine Kopie der gekauften Vignette für den Tattag am 8. Oktober 2011 (also mit dem richtigen Lochungsdatum) vorzulegen.

 

Mit Schreiben - durch ihre Rechtsvertretung - vom 13. Juli 2012 teilten Sie mit, dass Sie bemüht sind, die notwendigen Unterlagen vorzulegen und ersuchten um Fristverlängerung um drei Wochen.

 

Bis heute, 31. August 2012, langte keine weitere Stellungnahme von Ihnen ein bzw. haben Sie die erforderlichen Beweismittel nicht vorgelegt. Daher wurde das Verfahren, wie angekündigt, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X am 8. Oktober 2011 um 13 Uhr 00 den PKW auf der mautpflichtigen Innkreisautobahn A8, bei KM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Beweisfotos durch die ASFINAG ist deutlich erkennbar, dass zum Tatzeit­punkt an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges keine gültige Vignette angebracht war. Das von ihnen vorgelegte Beweisfoto kann nicht anerkannt werden, da die aufgeklebte Vignette das Lochungsdatum 17. November 2011 aufweist und die gegenständliche Übertretung am 8. Oktober 2011 begangen wurde.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begeht der Kraftfahrzeuglenker, der eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Ver­waltungsübertretung und ist mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß - unter Verwendung des originären Vignettenklebers - anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbe­schädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sieht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Der Besitz oder der Kauf der Vignette bzw. das unsachgemäße Anbringen einer Vignette erfüllt diesen Umstand nicht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. neben vielen VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1700,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Ver­hältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Autofahrern häufig gegebene) verwaltungsstraf­behördliche Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbe­sondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (ordnungsgemäßes Aufkleben einer Mautvignette) zu sorgen.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Zur Begründung wird zunächst auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen.

 

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass mein Mandant eine gültige Vignette an der Windschutzscheibe angebracht hatte.

 

Unter dem 10,05.2012 wurden Ihnen Lichtbilder Übersandt.

 

Unter dem 20.06.2012 teilten Sie mit, dass das Lichtbild das Lochungsdatum 17.11.2011 aufweise und für das streitgegenständliche Verfahren nicht anerkannt werden könne, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung am 08.10.2011 begangen worden sei.

 

Wenn Sie sich jedoch das Lichtbild genauer ansehen, werden Sie feststellen, dass nicht nur die Vignette vom 17.11.2011 abgebildet ist, sondern eine weitere Plakette aus dem Monat Oktober 2010. Leider ist der Tag nicht erkennbar, insoweit wird mein Mandant ein weiteres Foto fertigen und dieses zur Verfügung stellen.

 

Soweit auf Lichtbildern der ASFINAG das Fahrzeug meines Mandanten ohne Vignette abgebildet wird, kann dies zum Einen daran liegen, dass die Vignetten unter im dunklen Bereich der Scheiben angebracht waren; zum Anderen ist nach wie vor völlig unklar, wo diese Fotos gemacht worden sind.

 

Der Bescheid vom 31.08.2012 (Strafanerkenntnis), hier eingegangen am 11.09.2012, ist aufzuheben."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemeinsam mit dem Vertreter des Bw Einschau in den Akt genommen. Dabei wurde das Foto der automatischen Vignettenkontrolle angesehen. Der Amtssachverständige stellte dazu fest, dass auf diesem Foto keine Vignette ersichtlich sei. Theoretisch denkbar sei, dass die Vignette hinter dem Tönungsstreifen angebracht worden sei, was jedoch von der Strafbarkeit nicht befreie, da genau aus diesem Grund die Vorschrift bestehe, dass die Vignette nicht hinter dem Tönungsstreifen angebracht werden darf.

 

Der Vertreter des Bw nahm dies ohne Einwendungen zur Kenntnis.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Entsprechend den Feststellungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kontrollfotos keine Vignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht war. Hinsichtlich der Eventualität der Anbringung hinter dem Tönungsstreifen sei auf Pkt. 7.1 der Mautordnung hingewiesen. Da auch die Höhe der verhängten Strafe nicht zu beanstanden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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