Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101608/2/Bi/Fb

Linz, 25.01.1994

VwSen-101608/2/Bi/Fb Linz, am 25. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H, vom 28. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 1993, VerkR96/14942/1993, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma H und Co.KG am 22. Februar 1993 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer am 10. November 1992 um 9.54 Uhr den Kraftwagenzug, Anhängerkennzeichen gelenkt hat ...." II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 9 Abs.1 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 VStG iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma H GmbH und Co. am 22. Februar 1993 der Behörde auf Verlangen falsche Auskunft darüber erteilt habe, wer am 20. November 1992 um 9.54 Uhr den Kraftwagenzug, Anhängerkennzeichen gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er finde es ungerecht und unmenschlich, einen 62jährigen Pensionisten mit 1.000 S zu bestrafen, weil er sich beim Ablesen eines sechsstelligen Kennzeichens, das sich nur durch einen einzigen Buchstaben unterscheide, geirrt habe bzw einer optischen Täuschung zum Opfer gefallen sei. Staudacher sei der ständige Schweizfahrer und der andere nicht. Diesbezüglich verweise er auf sein Schreiben vom 2. September 1993. Er ersuche unter dem Aspekt, daß es sich um keinen beabsichtigten Irrtum gehandelt habe, nochmals um Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, VerkR96/14942/1993, der Erstinstanz. Daraus ergibt sich im wesentlichen, daß am 20.

November 1992 um 9.54 Uhr der auf die Firma H & Sohn GmbH und Co. zugelassene LKW-Zug mit dem Anhänger, Kennzeichen , auf der Arlbergschnellstraße S16 im Dalaasertunnel auf Höhe des Strkm 9,236 in Fahrtrichtung Bludenz gemessen und eine Geschwindigkeit von 89 km/h festgestellt wurde, obwohl für Kraftwagenzüge auf der Arlbergschnellstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beträgt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17. Februar 1993 wurde die Firma H & Sohn GmbH und Co. aufgefordert, bekanntzugeben, wer den LKW-Zug mit dem Anhängerkennzeichen zur oben genannten Zeit an der angegebenen Stelle gelenkt habe. Mit Schreiben vom 22. Februar 1993 gab der Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer an, das Kraftfahrzeug sei zum da maligen Zeitpunkt von Herrn Gerhard.

Oktober , gelenkt worden.

Weil G im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren angegeben hat, er habe den betreffenden LKW-Zug zum damaligen Zeitpunkt nicht gelenkt, wurde der Rechtsmittelwerber zeugenschaftlich einvernommen.

Er gab am 21. Juli 1993 beim Marktgemeindeamt Vöcklamarkt an, Gerhard S fahre normalerweise im Dauerzyklus den Linienverkehr in die Schweiz, jedoch sei am 20. November 1992 nicht G, sondern G wohnhaft in P, die Schweizlinie gefahren. Dieser Irrtum sei in der Eile zustandgekommen; es sei aber keine Absicht dahinter gewesen, und er entschuldige sich dafür.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2. September 1993 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, er sei aufgrund der Ähnlichkeit der Kennzeichen einer optischen Täuschung zum Opfer gefallen, habe aber keine bewußt falsche Auskunft erteilt. S fahre mit dem LKW ganzjährig den schweizer Linienverkehr und Zr sei mit dem LKW-Zug nur ein einziges Mal nach Vorarlberg gefahren. Er ersuche daher unter dem Aspekt des menschlichen Versagens um Erlassung der verhängten Strafe.

In rechtlicher Hinsicht vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, es sei unmenschlich, einen 62jährigen Pensionisten mit 1.000 S zu bestrafen, weil er sich beim Ablesen eines sechsstelligen Kennzeichens geirrt habe, nicht anzuschließen.

Der Rechtsmittelwerber ist Geschäftsführer der Firma H Sohn GmbH und Co.KG und daher für von ihm als solcher abgegebene Erklärungen verantwortlich, auch wenn er ein 62jähriger Pensionist ist.

Auch seinem Argument, er habe in der Eile aufgrund des Umstandes, daß G ständig den Linienverkehr in die Schweiz fahre, diesen als Lenker angegeben, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht näherzutreten, da der Rechtsmittelwerber keineswegs gezwungen war, der Bezirkshauptmannschaft Bludenz umgehend die gewünschte Auskunft zu erteilen, sondern ihm mit Schreiben vom 17.

Februar 1993 eine zweiwöchige Frist ab dem Tag der Zustellung des Aufforderungsschreibens zur Verfügung stand.

Daß in diesem Schreiben, welches überdies den gesetzlichen Anforderungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 vollinhaltlich entspricht, für den Fall der Nichterteilung, ungenauen oder unrichtigen Erteilung der Auskunft die Verhängung einer Geld- bzw Arreststrafe für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG angedroht war, mußte dem Rechtsmittelwerber bewußt machen, daß es sich dabei nicht um einen unverbindlichen Wunsch nach Information handelte, sondern um ein konkretes Auskunftsverlangen, um den damaligen Lenker wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Arlbergschnellstraße belangen zu können. Aus diesem Grund hätte sich der Rechtsmittelwerber nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß normalerweise eben Gerhard S in die Schweiz fahre, sondern er hätte konkret überprüfen müssen, wer am 20. November 1992 um 9.54 Uhr mit dem Kraftwagenzug, Anhängerkennzeichen unterwegs war.

Unter Bedachtnahme auf die bereits von der Erstinstanz zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Es ist nicht davon auszugehen, daß die unrichtige Auskunftserteilung vorsätzlich erfolgte, jedoch sind an den Geschäftsführer einer GmbH gewisse Anforderungen in bezug auf Genauigkeit und Sorgfalt zu stellen, die der Rechtsmittelwerber außer Acht gelassen hat.

Der Ausspruch einer Ermahnung war schon deshalb nicht zulässig, weil die Übertretung zur Folge hatte, daß die Verfolgungsverjährungsfrist bezüglich des tatsächlichen Lenkers aufgrund der durch die unrichtige Auskunft bedingten Erhebungen bereits eingetreten war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (13.000 S netto Pension, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Gattin). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung vom Juni 1992 zu berücksichtigen.

Unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, war eine Herabsetzung vor allem im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger