Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167885/10/Br/Ai

Linz, 08.07.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, Rechtsanwalt, X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 8. Mai 2013, Zl. S-2076/13-3,  nach der am 08.7.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Es wird jedoch von der Verhängung von Geldstrafen abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.             § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in dem Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen drei Übertretungen § 102 Abs.10 KFG iVm  § 134 Abs.1 KFG  Geldstrafe von 1) bis 3) je 20 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Stunden verhängt, weil er 23.12.2012 18:55 Uhr X, X nächst Kreuzung X festgestellt wurde, als Lenker des (mehrspurigen) Kfz mit dem Kennzeichen X

1) auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitgeführt hat;

2) auf der Fahrt nicht die der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt hat und

3) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt hat.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 13.02.2013 erhoben Sie fristgerecht einen nicht näher begründeten Einspruch.

 

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 20.03.2013 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 25.03.2013 zu eigenen Händen zugestellt. Mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde Ihnen eine Kopie der Anzeige vom 23.12.2012 übermittelt.

 

Mit Eingabe vom 4.4.2013 ersuchten Sie um Fristerstreckung für die Abgabe einer Rechtfertigung um 5 Wochen, sohin bis 9.5.2013.

Mit Eingabe vom 7.5.2013 ersuchten Sie die ho Behörde abermals, die Frist zur Erstattung der Stellungnahme um 5 Wochen, sohin bis 12.06.2013, zu verlängern. Diesem weiteren unbegründeten Fristverlängerungsantrag wird von der erkennenden Behörde nicht mehr stattgegeben.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

 

Gemäß § 102 Abs. 10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wund Versorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnmeldung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen [...].

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einwandfrei festgestellt werden konnte und Ihrerseits Äußerungen dagegen unterblieben sind. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint,

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 2000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

1.2. Im Straferkenntnis wurde abschließend auf die Einstellung des Verfahrens wegen der Übertretung nach § 14 Abs.4 FSG unter Hinweis auf das h. Erkenntnis vom 8.6.2012, VwSen-166060/10 hingewiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit der nachfolgenden Begründung seines fristgerecht erhobenen Rechtsmittels:

"In der umseits bezeichneten Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Landespo-lizeidirektion Linz 8.5.2013, S-2076/13-3, zugestellt am 15.5.2013, fristgerecht die nachste­hende

 

BERUFUNG

 

Das angeführte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Hiezu werden folgende Berufungsgründe geltend gemacht:

 

Die Vorwürfe im angefochtenen Straferkenntnis, ich hätte am 23.12.2012 um 18.55 Uhr in X, X nächst Kreuzung X, auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitgefühlt, auf der Straße nicht die der ÖNORM EN 471 entspre­chende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt und keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt, sind zur Gänze unrichtig.

 

Ich habe bei der fraglichen Kontrolle sowohl das geeignete Verbandzeug als auch die entspre­chende Warnkleidung als auch eine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

Aus dem Inhalt der Strafanzeige vom 23.12.2012 lässt sich auch nicht entnehmen, dass ich diese Gegenstände anlässlich der Kontrolle am selben Tag um 18.55 Uhr nicht mitgeführt hätte.

 

Aus der Anzeige ist lediglich ersichtlich, dass ich diese Gegenstände dem Meldungsleger nicht gezeigt habe, was richtig ist.

Tatsächlich habe ich die Gegenstände damals mitgeführt. Der Umstand, dass ich das geeignete Verbandzeug, die entsprechende Warnkleidung und die geeignete Warneinrichtung nicht vorgezeigt habe, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Strafverfahrens und per se auch nicht strafbar.

 

Ich habe daher die Vorschrift gemäß § 102 Abs.10 KFG nicht übertreten.

 

Ich stelle daher den

 

Antrag

 

das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Linz vom 8.5.2013, Geschäfts­zeichen: S-2076/13-3, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

X, am 29.5.2013 Dr. X (mit Unterschriftsparafe)"

 

 

2.1. In dieser Verantwortung kann dem Berufungswerber nur zum Teil gefolgt werden.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die dem Grunde nach bestreitenden Verantwortung in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte durchzuführen gewesen (§51e Abs1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Als Zeuge Einvernommen wurde der Meldungsleger BezInsp. X.

Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter zum Sachverhalt befragt. Er legt das h. Erk. vom 8.6.2012, VwSen-166060/10/Kei/Eg, sowie eine Kopie seines Führerscheins vor (Beilagen .\1 bis .\3a)

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Meldungsleger dar, dass im Rahmen der Vorbeugung von Einbruchskriminalität auch Fahrzeuganhaltungen erfolgten. Dabei wurde auch der in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes wohnhafte Berufungswerber zu einer Lenkerkontrolle angehalten. Dabei wurde sein Führerschein beanstandet, weil das Bild aus der Zeit der doch schon lange zurückliegenden Ausstellung dieses Dokumentes stammte.

Bereits bei der Anhaltung scheint es zu einer emotionalen Diskrepanz mit dem Meldungsleger  gekommen zu sein, weil der Zeuge X den Berufungswerber aus dessen Überzeugung nicht hinreichend höflich zum Vorweisen des Führerscheins bzw. der Fahrzeugpapiere aufforderte. Diesbezüglich schildert der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme durchaus lebensnah, dass er das Verhalten des einschreitenden Beamten im Ergebnis nicht den von ihm erwarteten Umgangsformen entsprochen hätte, in dem dieser das Vorweisen der Fahrzeugpapiere nicht mit der verbalisierten „Bitte“ verband, sondern was der Berufungswerber in durchaus lebensnaher Art und Weise vortrug, der Beamte darauf erwidert haben soll, „ein Bitte“ gebe es bei einer Amtshandlung nicht.

Vor diesem Hintergrund hat offenbar der Berufungswerber, sich in seiner Würde gekränkt gefühlt, sodass er nach dem Öffnen des Kofferraums und des nicht sofortigen Auffindens der geforderten Einrichtungen gegenüber dem Meldungsleger erklärte „selbst wenn er die Gegenstände dabei hätte, würde er sie ihm (dem Meldungsleger) nicht zeigen.“

Angesichts dieser Tatsache ist es einerseits dem Anzeiger nicht zu verdenken, dass er davon ausging und wohl auch davon ausgehen muss, dass diese Gegenstände nicht mitgeführt wurden. Wenn der Berufungswerber im Rahmen seiner Verantwortung dies letztlich in Abrede stellt und vermeint diese Gegenstände sehr wohl dabei gehabt zu haben, ist ihm zu entgegnen, dass er diese eben vorweisen hätte müssen um deren Mitführung glaubhaft zu machen.

Daher sieht auch der Unabhängige Verwaltungssenat keine Veranlassung von einem Mitführen auszugehen, sodass letztlich der objektiv Tatbestand erwiesen gilt.

Da diese Bemängelung unter widrigen Umständen unmittelbar im urbanen Wohnbereich des Berufungswerbers festgestellt wurde, können empirisch betrachtet in dieser Unterlassung keine wirklich nachteiligen Folgen gegen gesetzlich geschützte Interessen erblickt werden. Aber auch das Verschulden ist als bloß geringfügig zu erachten. Dies angesichts der Umstände unter denen die Amtshandlung gelaufen ist, wobei die im Dienste der Vermeidung und Aufklärung von Einbruchsdelikten dienende Einsatz auf Grund von Unstimmigkeiten mit dem Berufungswerber als Verkehrsteilnehmer wegen der zur Nachtzeit aus dessen Sicht unüblichen und als schikanös empfundenen Kontrollpraxis von Anwohnern, dem Beamten gleichsam der Gehorsam verweigert wurde. Der Berufungswerber ist zumindest in dieser Form noch nicht negativ in Erscheinung getreten, wenngleich er wegen diverser Regelverstöße im Straßenverkehr bereits mehrfach bestraft wurde.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten ein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

Unzutreffend wendet der Berufungswerber jedoch die fehlende Tatbestandsmäßigkeit des „Nicht-Vorweisens“ ein, zumal ihm doch – offenbar zutreffend – das Nichtmitführen vorgeworfen wurde. Wie oben bereits festgestellt musste geradezu davon ausgegangen werden, weil diese Gegenstände sonst wohl vorgewiesen worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/02/0214, zu § 102 Abs.10 (erster Satz) KFG 1967 lediglich die Rechtsansicht vertreten, dass diese Gesetzesstelle keine Handhabe bietet, den Lenker auch wegen des "Nicht-Vorweisens" - wie im vorliegenden Beschwerdefall eingewendet - dieser Gegenstände zu belangen (VwGH 18.11.2011, 2008/02/0339, sowie VwGH 28.10.1987, Zl. 86/03/0131).

 

 

4.2. Die Behörde kann jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld etwa dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen ist die Schuld vor dem Hintergrund der Umstände des Nichtvorweisens der entsprechenden Einrichtungen in Verbindung mit der Dynamik der Amtshandlung auch hier erheblich geringer zu werten als dies typischer Weise anzunehmen ist. Es bedarf insbesondere aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe und mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann letztlich auch hier das Auslangen gefunden werden. Es kann daher durchaus ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gesehen werden, sodass der unabhängige Verwaltungssenat von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen hat (vgl. VwGH 21.12.2001, 2001/02/0090).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt keine Zweifel, dass auch die bloße Ermahnung ausreicht um den sich nicht zuletzt einsichtig zeigenden Berufungswerber,  insbesondere als umfassend rechtskundige Person, künftighin vom Mitführen bzw. „Vorweisenkönnen“ der verfahrensgegenständlichen Einrichtungen zu überzeugen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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