Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167887/3/Br/HK

Linz, 02.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, aus Anlass der Berufung des Herrn  X, geb. X, X, X, vertreten durch X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23. Mai 2013, Zl. VerkR96-6055/2013/Dea, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG - StF: BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert  durch BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 49 Abs.1 u. 2 VStG - StF: BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013  u. § 17 Abs.1 Zustellgesetz-ZustG, StF: BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o. a. Bescheid den von der gesetzlichen Vertreterin des mj. Berufungswerbers per Email am 15.3.2013 eingebrachten  Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.02.2013 (gleiche Aktenzahl – ohne Bearbeiterhinweis), gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung wurden über den Berufungswerber wegen vier Übertretungen des KFG 1967 Geldstrafen von insgesamt 340 Euro verhängt.

 

 

2. Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse des Berufungswerbers am 27.2.2013 beim Postamt X hinterlegt und dort zur Abholung bereit gehalten und demnach mit diesem Datum zugestellt. Behoben bzw. vom Postamt abgeholt wurde die Strafverfügung laut Angaben des Berufungswerbers am 2.3.2013.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dem Berufungswerber wurde im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin mit h. Schreiben vom 24.6.2013 und einem nachfolgenden Telefonat – worin u.a. der Eingang des h. E-Mails bestätigt und die Sach- u. Rechtslage abermals dargelegt wurde – Parteiengehör gewährt. Auf die offenkundige Verspätung des Einspruches und demnach die voraussichtlich abzuweisende Berufung wurde darin hingewiesen.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mit Blick auf die unbestrittene Faktenlage unterbleiben  (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

3. Sachverhalt:

Die gegenständliche Strafverfügung ist – wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte -  laut Postrückschein am 27.2.2013  - an der Wohnadresse nach einem dortigen Zustellversuch, letztlich durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Zustellung wurde demnach mit diesem Datum bewirkt. Wie oben bereits festgestellt, wurde  diese Sendung vom Berufungswerber am 2.3.2013 bei der Post behoben. Am 15.3.2013 wurde schließlich der Einspruch durch die gesetzliche Vertreterin erhoben.

 

 

3.1. Dem Berufungswerber bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht,  dass der Aktenlage folgend die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am Mittwoch den 27.2.2013 bewirkt wurde und demnach die Frist mit Ablauf dieses Tages zu laufen begonnen habe. Der Zeitpunkt der Abholung der Strafverfügung würde – so der Inhalt des Parteiengehörs - nur im Falle einer Ortsabwesenheit des Adressaten bzw. in diesem Fall seiner gesetzlichen Vertreterin mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag zu laufen beginnen.

Von einer nicht nur tagsüber bedingten Ortsabwesenheit am Mittwoch den 27.2.2013 würden sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte finden.

Es treffe auch nicht zu, dass in der Rechtsmittelbelehrung vom Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes, sondern dort dezidiert von dessen Zustellung die Rede ist.  Eine Ortsabwesenheit seitens des Berufungswerbers am 27.2.2013 müsste demnach entsprechend belegt werden. Gegenwärtig wäre gemäß der Aktenlage der Zurückweisungsbescheid zu bestätigen. Es wäre letztlich auch nicht wirklich nachvollziehbar, dass mit dem Rechtsmittel bis zum 15. März 2013 zugewartet wurde, wenn vom Berufungswerber die Strafverfügung bereits am Samstag 2.3.2013 von der Post behoben (abgeholt) wurde. Es könne doch nicht wirklich ein Hindernis an der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels bestanden haben, so im h. Schreiben vom 24.6.2013 abschließend.

Die gesetzliche Vertreterin des Berufungswerbers wurde folglich eingeladen sich binnen Wochenfrist zu äußern bzw. die behauptete Ortsabwesenheit entsprechend zu belegen (Internatsbestätigung von Berufsschule).

Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass die ausgesprochenen Strafsätze mit Blick auf die mit der gravierenden Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit und der darin gründende Tatunwert wohl kaum als überhöht zu sehen wären, wobei im Falle der Weiterführung des Verfahrens allenfalls zusätzliche Kosten entstehen würden.

Zusätzlich wurden im Rahmen eines Telefonates mit der gesetzlichen Vertreterin die oben zitierten schriftlichen Ausführungen abermals ausführlich dargelegt. Die gesetzliche Vertreterin stellte folglich eine  Übermittlung von Belegen einer Ortsabwesenheit in Aussicht, wobei letztlich eine diesbezügliche Vorlage innerhalb der eröffneten Frist von einer Woche nicht einlangte. Letztlich wurde auf das h. Schreiben vom 24.6.2013  binnen der eröffneten Frist weder schriftlich noch telefonisch reagiert. Damit zeigte der Berufungswerber eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung und damit einen späteren Beginn des Fristenlaufes letztlich nicht auf.

 

 

3.2. Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann weder von einer Ortsabwesenheit am 27.2.2013 noch von einem späteren Beginn des Fristenlaufes ausgegangen werden. Der dagegen erst am 15.3.2013  erhobene Einspruch war demnach offenkundig verspätet und wurde sohin zu Recht zurück gewiesen.

 

 

4. Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 27.02.2013).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Demnach endete hier die Frist mit Ablauf des 13.3.2013. Der Einspruch wurde jedoch erst am 15.3.2013 von der Mutter des Berufungswerbers (als gesetzliche Vertreterin) bei der Behörde erster Instanz per Email eingebracht.

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Hervorhebung im Gesetzestext durch die Berufungsbehörde).

 

 

4.2.1. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt etwa dann vor, wenn der Empfänger gehindert gewesen wäre Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Ist der Adressat nur berufsbedingt tagsüber ortsabwesend – so wie dies allenfalls für den Berufungswerber zutreffen könnte und wie es wohl die Regel bei derartigen Zustellvorgängen darstellt - und kommt er also am Abend wieder an die Abgabestelle zurück, dann liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der obzitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

 

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist demnach in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Das Rechtsmittel war demnach abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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