Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101611/11/Sch/Rd

Linz, 25.02.1994

VwSen-101611/11/Sch/Rd Linz, am 25. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 15. November 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Oktober 1993, Cst.-11.369/93-Hu, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. Oktober 1993, Cst.-11.369/93-Hu, den Einspruch des Herrn W, vom 21. August 1993 gegen die Strafverfügung vom 3. August 1993, Cst.-11.369/93-Hu, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt.

Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde erhoben, daß der Berufungswerber in der Zeit vom 6. August 1993 bis 9. August 1993 aufgrund eines Aufenthaltes in Kärnten ortsabwesend war.

Nach der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, daß der erste Zustellversuch am 5. August 1993 erfolgt und auch eine entsprechende Ankündigung eines zweiten Zustellversuches durch den Zusteller hinterlassen worden ist. Da die Ortsabwesenheit des Berufungswerbers laut Zeugenaussage ab der Nacht vom 5. auf den 6. August 1993 gegeben war, konnte er vom ersten Zustellversuch rechtzeitig Kenntnis erlangen.

Daraus ergibt sich, daß die am 6. August 1993 erfolgte Hinterlegung der eingangs angeführten Strafverfügung deren Zustellung bewirkt hat. Die Einspruchsfrist endete sohin am 20. August 1993, weshalb der am 22. August 1993 eingebrachte Einspruch von der Erstbehörde richtigerweise als verspätet zurückzuweisen war.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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