Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730753/2/SR/Wu

Linz, 16.07.2013

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X geboren am X, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. April 2010, AZ: 1051437/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. April 2010, AZ: 1051437/FRB, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des     § 53 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 und 1a und § 66 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ausgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 15. April 2010.

 

1.3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor, die mit Bescheid vom 2. Juni 2010,     Zl. E1/10061/2010 I, der Berufung keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0092-6, hob der Verwaltungsgerichtshof, entsprechend einer gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde, den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

2.1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 übermittelte die nunmehrige Landespolizeidirektion Oberösterreich zuständigkeitshalber den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Verwaltungssenat nahm Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und stellte insbesondere fest, dass sich aus einem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation ergibt, dass dem Bw seit dem 17. Dezember 2011 Aufenthaltstitel ausgestellt worden sind. Zuletzt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 17. Dezember 2012 gültig bis 17. Dezember 2013 (Art des Aufenthaltstitels: Familienangehöriger).

 

2.2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, da sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat OÖ. geht von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.4. und 2.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten – unwidersprochenen – Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat OÖ. ist zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen.

 

3. In der Sache hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Die hier angefochtene Ausweisung wurde auf Basis des § 53 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, erlassen, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG idgF. wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

 

3.2. Dem Bw ist keiner der in § 60 Abs. 3 FPG genannten Aufenthaltstitel erteilt worden. Somit ist die Ausweisung nicht gegenstandslos geworden.

 

Unstrittig wurde dem Bw aber ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 NAG (Familienangehöriger) ausgestellt und hält sich dieser seit zumindest 17. Dezember 2011 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

3.3. Da der Bw über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, findet § 53 FPG in der geltenden Fassung keine Anwendung. Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

4. Da der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittel-belehrung Abstand genommen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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