Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101612/8/Kei/Shn

Linz, 09.02.1995

VwSen-101612/8/Kei/Shn Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M, vertreten durch den Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 8. Oktober 1993, Zl.VerkR-96/572/1992/Win/Kb, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Februar 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 8. Februar 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie "am 13021992 um 07.30 Uhr als Lenkerin des PKWS mit dem behördlichen Kennzeichen von Ottensheim in Richtung Puchenau fahrend auf der B 127 (Rohrbacher Bundesstraße) bei Strkm. 8,2 im Gemeindegebiet Puchenau bei der Ausweiche 'H' trotz Gegenverkehr überholt und beim Einordnen auf den rechten Fahrstreifen den Lenker des überholten Fahrzeuges behindert" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen, weshalb sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 27. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. November 1993, Zl.VerkR-96/572/1992/Win/Kb, Einsicht genommen und am 7. Februar 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs.1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn (lit.a) andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Lokalaugenschein, die öffentliche mündliche Verhandlung (beides unter Beiziehung eines Sachverständigen), die Einvernahme des Zeugen A und der Berufungswerberin hat auch ergeben, daß der vom Zeugen geschilderte Überholvorgang sich von dem von der Berufungswerberin geschilderten Überholvorgang unterscheidet. Bei beiden sich unterscheidenden Varianten sind Ungereimtheiten vorhanden bzw liegen hinterfragungsbedürftige Aspekte vor. Diese sind - insbesondere wegen der verstrichenen Zeit von fast drei Jahren, aber auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß beide Personen einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben - nicht mehr abklärbar bzw nachvollziehbar. Keinesfalls ist jedoch erwiesen, daß durch die überholende Berufungswerberin der überholte Fahrer A (oder ein Fahrer, der aus der Gegenrichtung gekommen ist) gefährdet oder behindert worden ist oder daß nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen wäre.

4.3. Aus diesem Grunde war - um dem Grundsatz in dubio pro reo zu entsprechen - der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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