Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740042/40/Gf/Rt

Linz, 13.08.2013

E R K E N N T N I S



Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß; Berichter: Dr. Gróf; Beisitzer: Dr. Brandstetter) aus Anlass der Berufung der W GmbH gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, wegen Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz (Mitbeteiligte Partei: E AG) zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt I.1. und I.2. anstelle von "15 Jahren" nunmehr "10 Jahren" und in Spruchpunkt I.2. anstelle von "449 Glücksspielautomaten" nunmehr "450 Glücksspielautomaten" zu heißen hat.

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG.



Entscheidungsgründe:


1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, wurde der E AG (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) die Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit 449 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt; unter einem wurden die gleichgerichteten Konzessionsanträge der Beschwerdeführerin und einer weiteren Partei (im Folgenden: Drittbeteiligte) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass nach § 3 Abs. 1 des Oö. Glücksspielautomatengesetzes (im Folgenden: OöGSpAG) insgesamt bloß drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten erteilt werden dürften, wobei sich die Oö. Landesregierung dazu entschieden habe, (lediglich) eine dieser Bewilligungen in Form der Ausspielung in Einzelaufstellung (und die beiden anderen in Form der Ausspielung in Automatensalons) zu vergeben.

Eine entsprechende Interessentensuche habe im Juli 2011 begonnen, wobei die Teilnahmekriterien sowohl auf der Homepage des Landes Oberösterreich als auch in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden seien und die Frist für die Antragstellung am 15. September 2011 geendet habe.

In der Unterlage zu dieser Kundmachung sei u.a. festgelegt gewesen, dass für diese Interessentensuche nicht die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (bzw. des Oö. Vergaberechtsschutzgesetzes), sondern die Vorschriften des AVG, des Glücksspielgesetzes des Bundes (im Folgenden: GSpG) und des OöGSpAG sowie die Prinzipien der Transparenz und der Nichtdiskriminierung maßgeblich seien; dass verspätete Bewerbungen zurückgewiesen würden und die Öffnung der Anträge erst nach Ablauf der Antragsfrist in nicht öffentlicher Form erfolge; dass ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden sei und kein Rechtsanspruch auf eine Konzessionserteilung bestehe; dass die Erteilung einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von 449 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung beabsichtigt sei; dass die präsumtive Bewilligungsinhaberin für die sichere, stabile und umfassende Durchführung und Abwicklung der Ausspielungen unter besonderer Berücksichtigung der ordnungspolitischen Ziele verantwortlich sei; dass die Bewilligung für die Dauer von maximal 15 Jahren erteilt werde und eine Betriebspflicht für alle 449 Automaten bestehe; dass im Falle mehrerer Bewilligungswerberinnen jene den Vorzug erhalten werde, die auf Grund ihrer Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen, Eigenmittel, Systeme und Einrichtungen bezüglich Spielsuchtvorbeugung, Spielerschutz, Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie Betriebssicherheit und Qualitätssicherung eine qualitativ hohe Ausübung der Bewilligung erwarten lasse, wobei insoweit der Gesamteindruck der Konzessionswerberin wesentlich sei; sowie, dass jeder Antrag professionell und fachlich beurteilt werde.

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen, eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat zu verkörpern (§ 3 Abs. 2 Z. 1 OöGSpAG); keine Gesellschafter zu haben, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen, wodurch eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 Z. 2 OöGSpAG); über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten (§ 3 Abs. 2 Z. 3 OöGSpAG), über einen geeigneten und erfahrenen Geschäftsführer (§ 3 Abs. 2 Z. 4 OöGSpAG) sowie über eine mittels Zentralcomputer vernetzte Durchführung der Abrechnung samt Anbindung an die Bundesrechenzentrum-GmbH (§ 3 Abs. 2 Z. 6 OöGSpAG) zu verfügen; ein Entsenderecht für einen Staatskommissär durch die Bundesministerin für Finanzen (§ 3 Abs. 2 Z. 9 OöGSpAG) sowie effiziente Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung vorzusehen (§ 14 OöGSpAG); der Betriebspflicht zu entsprechen; eine Besuchs- und Spielordnung vorzulegen; sowie, über ein Standortkonzept mit entsprechender regionaler Streuung zu verfügen, hätten jeweils sämtliche drei Bewerberinnen erfüllt.

Dem gegenüber seien i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 7 und 8 OöGSpAG bezüglich der proaktiven Spielsuchtvorbeugung (insbesondere die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote und der Tagesspieldauer); der Identifikation, der Spielerkarte und des Zutritts; eines Konzeptes zur Einrichtung eines Spielerwarnsystems und zur Mitarbeiterschulung; sowie des Bestehens einer eine wirksame Aufsicht nicht behindernden Konzernstruktur i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 5 OöGSpAG bei beiden Konkurrentinnen der Mitbeteiligten Partei verschiedene und teilweise gravierende Mängel aufgetreten, sodass eine Gesamtbeurteilung ergeben habe, dass Letztere am besten dazu geeignet erscheine, die Interessen der Spieler zu schützen, weshalb dieser die Bewilligung zu erteilen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen ihr am 30. März 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. April 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerberin weder vor noch nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Einsicht in die Unterlagen der beiden Mitbewerberinnen gewährt und ihr damit jegliche Möglichkeit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung genommen worden sei; gleichzeitig habe die belangte Behörde dadurch auch massiv gegen den von ihr selbst im Zuge der Interessentensuche besonders betonten Transparenzgrundsatz verstoßen. Dessen ungeachtet bestehe dem Vernehmen nach der dringende Verdacht, dass die Vorstände und Geschäftsleiter der Mitbeteiligten Partei – als Baumeister bzw. bloß für Inkasso zuständige oder überhaupt branchenfremde Personen – die geforderte fachliche Eignung ebenso wenig erfüllen würden wie diese über vergleichsweise bessere Spielerschutzkonzepte und Zutrittssysteme verfügen würde. Weiters treffe es auch nicht zu, dass gegen die Vertreter der Alleingesellschafterin etwaige Verwaltungsstrafverfahren geführt oder auch nur eingeleitet worden seien. Dem gegenüber sei eine eigenunternehmerische Tätigkeit der Mitbeteiligten Partei nicht bekannt; vielmehr stelle diese bloß eine Briefkastenfirma dar, die im wirtschaftlichen Einflussbereich der N AG stehe, welche ihrerseits bereits über eine Ausspielbewilligung für Automatensalons verfüge, sodass der Mitbeteiligten Partei schon wegen dieser Verflechtung nach den für die Interessentensuche aufgestellten Kriterien die beantragte Bewilligung zu versagen gewesen sei. Darüber hinaus sei unerfindlich, wie die belangte Behörde angesichts von der Beschwerdeführerin vorgelegter einschlägiger Unterlagen zu dem Ergebnis habe kommen können, dass eine ausreichende Beschreibung der Spielbedingungen fehle, ganz abgesehen davon, dass nach dem OöGSpAG weder eine Anzeige der Tagesspieldauer sowie deren Ende noch eine permanente Anzeige der Gewinnausschüttungsquote gefordert sei; Gleiches gelte überdies für eine bauliche Abtrennung der Räumlichkeiten, in denen die Automaten aufgestellt werden, deren Zutrittskontrolle und Videoüberwachung sowie für das Erfordernis einer Unterschrift auf der Spielerkarte. Unverständlich sei zudem, weshalb ein von der Rechtsmittelwerberin – wenngleich erst nach dem Schluss des Ermittlungsverfahrens – vorgelegtes Gutachten, mit dem eine besondere Qualität ihres Spielerschutzkonzeptes attestiert werde, sowie ein weiteres Gutachten zur Früherkennung und Prävention nicht berücksichtigt wurde, obwohl dadurch insgesamt zweifelsfrei feststehe, dass in Wahrheit sie die Anforderungen des OöGSpAG am besten erfülle. Dem gegenüber erweise sich die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein zu rigides Spielerschutzkonzept zu einer Abwanderung in den illegalen Markt führe, nicht nur als fachlich substanzlos, sondern eine solche Meinung laufe auch den erklärten Zielsetzungen des OöGSpAG zuwider. Schließlich könne man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides jene Voraussetzungen, hinsichtlich der die Rechtsmittelwerberin vermeintliche Schwächen gegenüber der Mitbeteiligten Partei aufweise, besonders ausführlich gewürdigt habe, während im umgekehrten Fall die Vorzüge der Beschwerdeführerin keineswegs hervorgehoben, sondern lediglich lapidar darauf hingewiesen worden sei, dass sämtliche Bewerber die gesetzlich geforderte Voraussetzung erfüllen würden – und all dies, ohne dass Sachverständige beigezogen worden seien.

Aus allen diesen Gründen wird daher beantragt, der Rechtsmittelwerberin die begehrte Bewilligung zu erteilen und die gleichlautenden Anträge der Mitbeteiligten Partei und der Drittbeteiligten abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.3. Mit h. Schriftsatz vom 10. August 2012, Zl. VwSen-740042/5/Gf/Rt, hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 129a Abs. 3 und Art. 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt" in § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG sowie auf Aufhebung des zweiten und des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, in eventu auf Aufhebung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, in eventu auf Aufhebung des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, gestellt.

Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid auf Grund des § 3 Abs. 1 OöGSpAG erlassen worden, der Inhalt des zweiten Satzes dieser Bestimmung jedoch maßgeblich durch den zweiten Satz des § 5 Abs. 1 GSpG präformiert sei; auf Grund dieses untrennbaren materiellen Zusammenhanges sei daher auch die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene, mit dem gegenständlichen Antrag angefochtene Wortfolge als präjudiziell anzusehen.

Nach § 3 Abs. 1 dritter Satz OöGSpAG habe die Bewilligungserteilung durch die Oö. Landesregierung nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche zu erfolgen. Wie, d.h. nach welchen konkreten Verfahrensvorschriften diese Interessentensuche durchzuführen ist, sei allerdings nicht näher geregelt; vielmehr finde sich in den Gesetzesmaterialien diesbezüglich nur der iterative Hinweis: "Die Bewilligung ist nach Durchführung einer transparenten, europarechtskonformen Interessentensuche zu vergeben." (vgl. Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 6). Insbesondere enthalte auch das OöGSpAG keinen konkreten Verweis darauf, welche der bestehenden eigenständigen Verfahrensgesetze in diesem Zusammenhang heranzuziehen sind.

Zwar lege Art. I Abs. 2 lit. A Z. 1 EGVG generell fest, dass (u.a.) das AVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern – wozu fraglos auch die Oö. Landesregierung zählt – anzuwenden ist. Allerdings enthalte auch das AVG keine Bestimmungen darüber, nach welchen Kriterien im Vorfeld einer Bewilligungserteilung eine öffentliche und transparente Interessentensuche durchzuführen ist.

Inhaltlich besehen kämen hierfür am ehesten noch die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren in Betracht, hinsichtlich der allerdings das AVG selbst davon ausgehe, dass diese grundsätzlich bloß subsidiär zu den primär im Materiengesetz zu verankernden einschlägigen Vorschriften zum Tragen kommen (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 AVG). Davon abgesehen enthalte auch der 1. Abschnitt des II. Teiles des AVG beispielsweise keine näheren Anordnungen darüber, in bzw. mittels welchen Mediums bzw. Kundmachungsorgans die Interessentensuche durchzuführen ist, insbesondere, ob hierfür gerade dann, wenn zu erwarten ist, dass auch ausländische Unternehmen, vornehmlich solche aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an einer Bewilligungserteilung interessiert sein werden, eine – noch dazu ausschließliche – Kundmachung in kaum verbreiteten bzw. kaum öffentlich zugänglichen Printmedien (wie hier: Amtliche Linzer Zeitung und Amtsblatt zur Wiener Zeitung) oder elektronischen Medien (wie hier: Internet-Homepage des Landes Oberösterreich) als im Sinne der Öffentlichkeit und Transparenz ausreichend anzusehen ist (vgl. dazu z.B. auch VwGH v. 3. Mai 2012, Zl. 2011/06/0084, m.w.N., wonach die Kundmachung einer Bauverhandlung im Internet nur dann zulässig ist, wenn diese Kundmachungsform bereits zuvor in der Gemeinde allgemein bekannt gemacht worden war). Selbst wenn man aber dies noch bejahen würde, fehlten jedoch weiters Vorschriften über die Verbindlichkeit von in solchen Medien festgelegten Kriterien (wie z.B. Endigungsfristen) sowie über die Rechtsfolgen für den Fall, dass diese – etwa mangels entsprechender Kenntnis – nicht eingehalten wurden bzw. werden konnten – dies ganz abgesehen davon, dass sich im gegenständlichen Fall die Frist zur Interessentensuche in auffälliger Weise nahezu nahtlos mit den sommerlichen Hauptferien deckte. Darüber hinaus enthalte das AVG beispielsweise auch keine spezifischen Regelungen über den Umfang der Akteneinsicht in Verfahren, in denen sich konkurrenzierende Leistungen von wechselseitig in einem wirtschaftlichen Wettbewerb befindlichen Parteien gegenüberstehen, diese jedoch derart miteinander verglichen und deren Vor- und Nachteile bewertet werden müssen, dass nur der im Ergebnis leistungsfähigste Bewerber die beantragte Bewilligung erhält; dies scheine aber ein System, wie es dem § 17 Abs. 3 und 4 AVG zu Grunde liegt, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht (wie auch im vorliegenden Fall) im Ergebnis vorwiegend vom Willen einer anderen Verfahrenspartei oder Dritter abhängt und zudem dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist, a priori auszuschließen bzw. geradezu zwingend eine entsprechende Sonderregelung zu erfordern. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Transparenz" dem AVG nicht nur als solcher unbekannt ist, sondern auch nicht indirekt – und insbesondere nicht aus den das Ermittlungsverfahren prägenden Grundsätzen (der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis; vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) – abgeleitet werden kann.

Dem entsprechend erscheine daher das AVG in keiner Weise geeignet, den im Sinne eines rechtsstaatlichen Standards für eine einer Bewilligungserteilung vorangehende öffentliche und transparente Interessentensuche zu fordernde verfahrensrechtliche Determinierung tatsächlich genügen zu können.

Eine Heranziehung des materiell betrachtet wesentlich sachnäheren Bundesvergabegesetzes, BGBl.Nr. I 17/2006 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012 (im Folgenden: BVergG), – sowie allenfalls auch i.V.m. dem Oö. Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl.Nr. 130/2006, i.d.F. LGBl.Nr. 68/2010 (im Folgenden: OöVergRSG) – scheide hingegen für das gegenständliche Verfahren schon deshalb aus, weil sich beide Normenkomplexe nach ihrem Anwendungsbereich jeweils explizit bloß auf das Gebiet des öffentlichen Auftragswesens beschränken (vgl. § 1 Abs. 1 BVergG sowie § 1 Abs. 1 OöVergRSG) und somit die Konstellation der Erteilung einer beschränkten Anzahl von behördlichen Bewilligungen an die entsprechenden Interessenten nach Durchführung eines Auswahlverfahrens schon von vornherein nicht zum Gegenstand haben.

Das Nichtbestehen spezifisch-materienbezogener Verfahrensvorschriften führe somit – noch dazu in Kumulation mit der Verwendung einer Vielzahl unbestimmter Gesetzesbegriffe im Zusammenhang mit den materiellen Kriterien für die Bewilligungserteilung (vgl. § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG) – insgesamt dazu, dass – wie dies auch im gegenständlichen Fall am Beispiel der Verweigerung der Akteneinsicht besonders deutlich werde (vgl. dazu etwa den Aktenvermerk vom 11. April 2012, Zl. "zu IKD(Pol)070.276/234-2012", sowie den letzten Absatz unter Pkt. 1 [= S. 2] der Ausschreibungsunterlage "Öffentliche und transparente Interessentensuche für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Oberösterreich") – das Verwaltungshandeln für die Bewilligungswerber nicht mehr bzw. jedenfalls nicht in dem rechtsstaatlich geforderten Umfang vorhersehbar und berechenbar ist.

Insoweit scheine daher der dritte Satz des § 3 Abs. 1 des OöGSpAG gegen das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls im Zusammenhang mit der behördlichen Auswahl unter mehreren Bewerbern für eine (beschränkte Anzahl von) Bewilligung(en) eine ganz besondere Berücksichtigung zu finden habe (vgl. insbesondere VfSlg 10179/1984), zu verstoßen.

Nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG dürften von der Landesregierung insgesamt (nur) "drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten" erteilt werden. Dadurch sowie in Verbindung damit, dass die Dauer einer derartigen Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 OöGSpAG bis zu 15 Jahre betragen könne (und regelmäßig – so auch im gegenständlichen Fall; vgl. Auflagenpunkt 1. des angefochtenen Bescheides – diese Zeitspanne erfasse), werde für diesen Erwerbszweig im Ergebnis ein (Quasi-)Monopol eingerichtet.

Ein derartiger Eingriff in das nach Art. 6 StGG jedem "Staatsbürger", nach Art. 15 und 16 EGRC (die nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte i.S.d. Art. 140 und 144 B-VG anzusehen seien; vgl. VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, RN 35) darüber hinaus auch jedem Unionsbürger gewährleistete Grundrecht der Erwerbsfreiheit sei zwar nicht gänzlich gehindert, nach der (damals noch zur Dienstleistungsfreiheit ergangenen, nunmehr auch auf Art. 15 und 16 EGRC übertragbaren; vgl. Müller, Verfassungsgerichtsbarkeit und Europäische Grundrechtecharta – "Bereicherung oder Funktionsverlust"? – Thesen zur Frage, ÖJZ 2012, 159 ff [162 f]) Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) jedoch nur dann und insoweit zulässig, als dadurch die im AEUV anerkannten Ziele des Allgemeininteresses (wie: öffentliche Ordnung und Sicherheit, Kriminalitätsvorbeugung, und Verbraucherschutz) verfolgt würden und insgesamt besehen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe (vgl. EuGH v. 9. November 2010, C-64/08 – Fall "Engelmann").

Davon ausgehend würden die Begrenzung der Anzahl der Konzessionen und deren Laufzeit von 15 Jahren zwar grundsätzlich geeignete und durch das Allgemeininteresse gerechtfertigte Maßnahmen darstellen – dies jedoch in concreto nur dann, wenn 1.) deren Vergabe (nicht bloß dem Schein nach, sondern) effektiv nach dem Grundsatz der Transparenz erfolge, 2.) die Bekämpfung der bestehenden Kriminalität und der Spielerschutz (und nicht etwa bloß eine Erhöhung der Staatseinnahmen) das tatsächliche Ziel dieser Monopolregelung bilde, wobei den Staat zudem die Beweislast dafür treffe, dass er mit den ihm verbleibenden Eingriffsbefugnissen auch dazu in der Lage sein wird, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen, 3.) der Monopolist seine Geschäftspolitik nur maßvoll expansiv und gleichzeitig als nicht zur Spielteilnahme anregend ausgestalte sowie 4.) weniger einschneidende Maßnahmen nicht in gleicher Weise dazu geeignet erschienen, die zulässiger Weise verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. EuGH v. 15. September 2011, C-347/09 u.a. – Fälle "Dickinger" und "Ömer").

Soweit es davon ausgehend im vorliegenden Fall den Aspekt der effektiven Transparenz betreffe, sei auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, aus denen hervorgehe, dass eine solche durch das OöGSpAG schon in Ermangelung sachadäquater Verfahrensbestimmungen nicht gewährleistet erscheine.

Obwohl den Staat nach dem vorzitierten "Dickinger"- und "Ömer"-Urteil des EuGH hierfür die Beweislast treffe, könne jedoch weder den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, noch den – kaum substantiell über den Normtext hinaus gehenden – Gesetzesmaterialien (Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode) entnommen werden, dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang mit dem – hier in Rede stehenden sog. "kleinen" – Glücksspiel überhaupt ein Ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem darstellt(e), geschweige denn, weshalb diesem Missstand in Oberösterreich nur im Wege einer Monopolregelung effizient entgegen getreten werden kann. Auffällig sei dem gegenüber, dass sich in den Gesetzesmaterialien die Ausführungen über die Abgabenlukrierung und deren Sicherstellung (vgl. die S. 1 bis 4 und S. 12/13) einerseits sowie jene über den Spielerschutz (vgl. die S. 6 bis 11) andererseits annähernd die Waage halten; allerdings lasse sich anhand Letzterer nicht überzeugend nachvollziehen, wie das Land Oberösterreich – von bloß mehr oder weniger verbindlichen Pflichtenkatalogen für die Bewilligungsinhaber abgesehen – das Ziel des Spielerschutzes aus eigenem gleichermaßen systematisch, effizient und kohärent erreichen könne (vgl. z.B. auch Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH – Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MuR 2010, 247 ff [250 f]; ders., EuGH-Urteil Dickinger und Ömer: Neues zum Online-Glücksspiel, MuR 2011, 243 ff; Talos – Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff).

Als ein augenfälliges Beispiel dafür, dass im Gegenteil eher eine diesbezügliche Ineffektivität zu vermuten sei, möge die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z. 3 OöGSpAG dienen. Wenn diese nämlich nur lapidar anordne, dass der Bewilligungsinhaber sicherzustellen hat, "dass bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab eingehalten wird" und eine Nichteinhaltung dieser Vorschrift bloß mit einer Höchststrafe von 22.000 Euro bedroht ist, der Gesetzgeber andererseits aber von einem geschätzten monatlichen Bruttoumsatz von 3.000 Euro pro Glücksspielautomat ausgehe (vgl. die Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 3), so liege es auf der Hand, dass eine (im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des Art. 7 Abs. 1 EMRK und des Art. 18 Abs. 1 B-VG zudem bedenkliche) generalklauselartige Blankettstrafbestimmung wie § 23 Abs. 1 Z. 2 und 3 OöGSpAG – mit der ein begrifflich kaum fassbarer "unverantwortlicher Werbeauftritt" geahndet werden soll – insgesamt besehen offensichtlich kaum dazu geeignet ist, tatsächlich und effektiv zu gewährleisten, dass ein Konzessionsinhaber seine Geschäftspolitik i.S.d. vorzitierten EuGH-Judikatur "stets nur maßvoll expansiv und nicht zur Spielteilnahme anregend" ausgestaltet (ganz abgesehen davon, dass der "Werbeaufwand der Monopolisten enorm" sowie die "Werbeaktivitäten ..... gerichtsnotorisch" seien; vgl. dazu LG Linz vom 22. März 2012, 1 Cg 190/11y-14, S. 4 und S. 8).

Und schließlich fänden sich im OöGSpAG und in den Gesetzesmaterialien selbst für den Fall, dass man davon ausgeht, dass dieses den Anforderungen der dargestellten EuGH-Rechtsprechung dennoch gerecht würde, keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Ziele der Kriminalitäts- und Spielsuchtvorbeugung nicht in gleicher Weise auch dadurch erreicht werden können, dass das Kontingent von 449 Glücksspielautomaten nicht bloß auf einen (bzw. auf drei), sondern – etwa entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Interessentensuche – auf mehr – nämlich beispielsweise auf insgesamt fünf oder zehn – Konzessionäre aufgeteilt wird. Dies hätte allerdings eine flexiblere Regelung anstelle der konkreten zahlenmäßigen Festlegung in § 3 Abs. 1 Satz 2 OöGSpAG bedingt.

Aus diesen Gründen erscheine daher die Regelung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 OöGSpAG im Ergebnis als ein unverhältnismäßiger und damit verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit.

Die konkrete Ausgestaltung des OöGSpAG, insbesondere auch jene des § 3 Abs. 1 OöGSpAG, sei in inhaltlicher Hinsicht in hohem Maße durch die Vorgaben des GSpG, bedingt, sodass sich die vorstehenden Bedenken der Sache nach primär gegen den einfachen Bundesgesetzgeber richten würden.

Denn nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GSpG dürften die vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in zulässiger Weise nur in der Form einer gesetzlichen Regelung durch die Länder unterzogen werden, dass der Landesgesetzgeber u.a. vorsieht, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt wird (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG).

Im Ergebnis führe dies dazu, dass die dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen (vgl. Art. 15 Abs. 1 B-VG) originär zukommende Kompetenz zur Regelung des Veranstaltungswesens, auf der auch das OöGSpAG beruhe (vgl. Beilage 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode, S. 2), in essentiellen Bereichen durch den einfachen Bundesgesetzgeber inhaltlich determiniert, d.h. konkret: dem Landesgesetzgeber – im Gegensatz zur früher bestehenden Regelung des sog. "kleinen Glücksspiels" – die Übernahme dieses (Quasi-)Monopolsystems aufgezwungen werde.

Eine derartige, auf Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG fußende Vorgangsweise sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar prinzipiell insofern zulässig, als dieser Kompetenztatbestand als grundsätzlich inhaltlich flexibel anzusehen sei, nämlich derart (vgl. VfSlg 7567/1975, S. 403), dass es für sämtliche Bereiche des Monopolwesens geradezu kennzeichnend sei, dass

"Neuregelungen darin bestehen können, bestimmte Tätigkeiten dem Bunde vorzubehalten oder solche Vorbehalte wieder rückgängig zu machen. Nimmt der Bundesgesetzgeber eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol aus, so besteht verfassungsrechtlich kein Hindernis, dass diese Tätigkeit von dem hiezu zuständigen Gesetzgeber einer Regelung unterzogen wird."

Damit sei aber lediglich ausgesprochen worden, dass der Umfang des jeweiligen Monopols zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stehe, nicht jedoch, dass dieser im Übrigen nicht den sonstigen, schon allgemein aus der Verfassung resultierenden Bindungen unterliegen würde. Zu Letzteren zähle insbesondere das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes sowie – speziell im Zusammenhang mit Kompetenznormen – das bundesstaatliche Berücksichtigungsprinzip (vgl. VfSlg 10292/1984).

Abgesehen davon, dass eine sachliche Rechtfertigung für ein Abgehen von der vor der GSpG-Novelle BGBl.Nr. I 73/2010 bestehenden Rechtslage nicht erkennbar sei, scheine sich die Anordnung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG selbst unter der Annahme von dessen Kompetenzkonformität insbesondere auch mit dem Erfordernis, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen nicht negieren bzw. unterlaufen zu dürfen, sondern einen angemessenen Ausgleich der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft herbeiführen zu müssen, nicht vereinbaren zu lassen.

Dazu komme auch noch, dass diese bundesgesetzliche Regelung inhaltlich besehen einen Gehalt aufweise, wie er dem Kompetenztypus des Art. 12 B-VG – nicht jedoch jenem des Art. 10 B-VG – entspricht: Denn nur jene in Art. 12 Abs. 1 Z. 1 bis 6 B-VG aufgezählten Kompetenztatbestände ermöglichten es dem einfachen Bundesgesetzgeber, den Landesgesetzgeber an von ihm vorgegebene Grundsätze zu binden; ansonsten stünden sich (wovon auch das vorzitierte, zum Verhältnis zwischen Art. 10 und Art. 15 B-VG ergangene Erkenntnis VfSlg 10292/1984 ausgehe) der Bundesgesetzgeber und die Landesgesetzgeber – als Ausfluss des bundesstaatlichen Grundprinzips der Verfassung – nach dem Prinzip der strikten inhaltlichen Trennung gleichgeordnet gegenüber. Daraus resultiere, dass dem Bundesgesetzgeber im Falle der Inanspruchnahme eines in Art. 12 B-VG geregelten Kompetenztatbestandes allenfalls nur die Festlegung eines abstrakten Rahmens, nicht jedoch auch eine konkrete inhaltliche Bindung des Landesgesetzgebers zukommt (vgl. auch Vögl, SWK 2010, 967; Winkler, Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung, Wien 2011, 281 f).

Indem der einfache Bundesgesetzgeber hier jedoch den Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG dazu verpflichte, im Zuge der Regelung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten anzuordnen, dass ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden darf und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt ist, scheine er somit seinen Kompetenzbereich überschritten bzw. eine Zuständigkeit in Anspruch genommen zu haben, die durch Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG nicht (mehr) gedeckt ist, sodass insoweit ein verfassungswidriger Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG vorliege.

1.4. Mit Erkenntnis vom 16. März 2013, G 82/12 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof den h. Gesetzesprüfungsantrag, soweit dieser gegen § 3 Abs. 1 OöGSpAG gerichtet war, abgewiesen und im Übrigen – soweit sich dieser gegen § 5 GSpG richtete – zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zunächst ausgeführt (vgl. S. 26 ff), dass die Oö. Landesregierung den beim Oö. Verwaltungssenat angefochtenen Bescheid auf § 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Z. 1 OöGSpAG und nicht (auch) auf § 5 GSpG gestützt habe; außerdem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Bestimmung des GSpG beim UVS (unmittelbar) anwendbar sein sollte, wenn es um die – landesrechtlich geregelte – Bewilligung für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten geht. Daher sei der Antrag, soweit er sich gegen § 5 Abs. 1 GSpG richte, als unzulässig zurückzuweisen. Auch aus dem Vorbringen des UVS, dass § 5 Abs. 1 zweiter Satz GSpG "inhaltlich besehen einen Gehalt" aufweise, "wie er dem Kompetenztypus des Art. 12 B-VG entspricht", sei für die Präjudizialität nichts zu gewinnen, weil Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen als solche ausdrücklich zu bezeichnen seien; da dies in § 5 GSpG nicht erfolgt sei, scheide es aus, diese Regelung als Grundsatzbestimmung zu qualifizieren. Darüber hinaus seien grundsatzgesetzliche Regelungen an den Ausführungsgesetzgeber adressiert und erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes seien von den Behörden anzuwenden. Die Auffassung des UVS, dass er § 5 GSpG dann (mit-)anzuwenden hätte, wenn sich ihm die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmung stellt, auf deren Ermächtigung eine als Ausführungsbestimmung ergangene und von ihm anzuwendende landesgesetzliche Regelung beruht, sei daher denkunmöglich.

In der Sache sei davon auszugehen, dass es verfassungsgesetzlich zulässig sei, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an bindende Kriterien knüpft. Die Verwendung sog. unbestimmter Gesetzesbegriffe sei somit dann mit Art. 18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden könne. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein könnten, sei ganz allgemein davon auszugehen, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange.

Die Begriffe "öffentlich" und "transparent" – also jene Bedingungen, unter denen die Oö. Landesregierung die Interessentensuche nach § 3 Abs. 1 OöGSpAG durchzuführen habe – seien auch ohne nähere Regelung im OöGSpAG oder im AVG einer Auslegung zugänglich: Nach allgemeinem Verständnis werde das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt, wenn ein – dem Verfahrensgegenstand – angemessener Grad an Publizität bei der Ausschreibung erzielt und die in Frage kommenden Interessenten durch die gewählte Form der Publikation erreicht werden; ein Verfahren sei dann transparent ausgestaltet, wenn die Voraussetzungen, nach denen die Vergabe der Glücksspielkonzessionen erfolgen soll, allgemein bekannt gemacht sind, sodass überprüfbar ist, ob ein Bewerber diskriminiert worden ist; dabei könne jeweils auf die §§ 14 und 21 GSpG verwiesen werden, hinsichtlich der beim Verfassungsgerichtshof – wie bereits mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11, festgestellt – keine Bedenken entstanden seien. Darüber hinaus handle es sich bei der von der Oö. Landesregierung durchzuführenden Interessentensuche um ein Verfahren, dem die Grundregeln des Primärrechts der Union, insbesondere Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV und das daraus folgende Transparenzgebot, zugrunde liegen. Die Judikatur des EuGH verweise für Ausschreibungen zur Vergabe von Konzessionen im Dienstleistungsbereich – die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts von keinem Sekundärrechtsakt erfasst würden – ebenfalls darauf, dass ein dem Verfahrensgegenstand angemessener Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen sei, der die Konzessionsvergabe für einen Wettbewerb unter nicht diskriminierenden Bedingungen öffne und die Frage einer Nachprüfung zugänglich mache, ob die Konzessionsvergabe rechtmäßig erfolgt ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es daher zur Erreichung eines dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrades nicht zwingend notwendig, einen grundsätzlichen und in der innerstaatlichen sowie im Unionsrecht häufig verwendeten Begriff in einer Rechtsvorschrift detailliert zu erläutern, um eine zutreffende Auslegung der entsprechenden Bestimmung durch die Rechtsunterworfenen und die Behörde als Adressaten zu ermöglichen, sodass die angefochtenen Bestimmungen des OöGSpAG nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG widersprechen würden.

In seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11, habe der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen – nämlich: Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird – angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse liegen. Die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten seien durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet und würden insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen. Eine Begrenzung der Anzahl an Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten sei auch geeignet, das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsprävention zu erfüllen. Auch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. vom 21. September 1999, C-124/97) qualifiziere eine Regelung über den Betrieb von Glücksspielautomaten, soweit sie (sogar) nur einem einzigen Betreiber das ausschließliche Recht zum Betrieb der Automaten verleiht und damit den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigt, im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele (Begrenzung der Ausnutzung einer Spielleidenschaft; Vermeidung der Risiken von Betrug und anderen Straftaten) als nicht unverhältnismäßig. Die Beschränkung auf maximal drei Bewilligungen in einem Bundesland wie Oberösterreich sei auch adäquat. Es sei dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die Erlaubnis zum Automatenglücksspiel im Rahmen eines auf drei Betreiber eingegrenzten Betriebsrechts im Hinblick auf die ordnungspolitischen Intentionen, die Spiellust und den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken sowie die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf betrug und andere Straftaten zu minimieren, begrenzt. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit liege somit nicht vor.

Schließlich könne auch dahingestellt bleiben, ob die Europäische Grundrechte-Charta auf den Regelungsbereich des Glücksspiels anwendbar ist oder nicht, zumal der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem dem Urteil des EuGH vom 26. Februar 2013, C-617/10, zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar sei. Denn die gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG auf (nur) drei Bewilligungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten beschränkte Lizenzvergabe stelle unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen die durch Art. 15 und 16 EGRC gewährleisteten Rechte auf Berufsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit dar (vgl. dazu EuGH vom 22. Jänner 1999, C-124/97, wonach sogar eine Alleinkonzession im Automatenglücksspiel nicht als unzulässig anzusehen sei, sowie weiters jüngst EuGH vom 22. Jänner 2013, C-283/11, im Hinblick auf zulässige Beschränkungen der Art. 15 und 16 EGRC). Im Übrigen könne auf die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG verwiesen werden (vgl. auch VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, zur Anwendung von Bestimmungen der Grundrechte-Charta als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte).
2.1. Von den sonach verfassungsrechtlich als unbedenklich zu qualifizierenden Regelungen des OöGSpAG ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Oö. Landesregierung zu Zl. IKD(Pol)-070276-2012 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21. Mai 2013 und am 18. Juni 2013, zu der als Parteien jeweils S D und RA Dr. R Z als Vertreter der Beschwerdeführerin, Ing. F H und RA. Mag. F W als Vertreter der Mitbeteiligten Partei sowie Dr. I W und Ing. R O als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.
2.1.1. In der Verhandlung am 21. Mai 2013 haben die Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb im angefochtenen Bescheid ein Mangel in ihrer Konzernstruktur konstatiert wurde. Denn es gebe klare Ansprechpartner, während solche bei der Mitbeteiligten Partei infolge der verschachtelten Konzernstruktur nicht erkennbar seien. Soweit es die persönliche Zuverlässigkeit betreffe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass sämtliche gegen den Geschäftsführer der GmbH geführten Strafverfahren mittlerweile bereits eingestellt wurden. Hinsichtlich des Schulungskonzepts sei besonders zu betonen, dass dieses auch bereits international erprobt sei: Es erfülle alle Erkenntnisse des Spielerschutzes, sei durch das "Institut Glücksspiel und Abhängigkeit" in der BRD bereits faktisch umgesetzt worden und entspreche dort allen gesetzlich geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Weiters würden tatsächlich und laufend immer mehr Mitarbeiter geschult; daher könne es an diesem Schulungskonzept auch keine qualifizierte Kritik geben. Zum Kontroll- und Warnsystem sei anzumerken, dass die Entscheidung der belangten Behörde auch insoweit auf keiner wissenschaftlich fundierten Grundlage ergangen sei. Schließlich lägen auch bei der Mitbeteiligten Partei gewisse rechtliche Verfehlungen vor.
Die Vertreter der Mitbeteiligten Partei haben in dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass gegen die Vertreter der Beschwerdeführerin zahlreiche, auf das GSpG gestützte Beschlagnahmen vorgenommen worden seien, die vom Oö. Verwaltungssenat auch durchgehend bestätigt worden seien. Außerdem werde dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin dahin, dass die Mitbeteiligte Partei mit der N AG gesellschaftsrechtlich verbunden sei, ausdrücklich widersprochen. Denn die einzige Verbindung zur N AG bestehe darin, dass von dieser fallweise Automaten und Know-How zugekauft würden; derartige Geschäftsverbindungen bestünden aber nicht nur zur N AG, sondern auch zu anderen Unternehmen.
Die Vertreter der belangten Behörde haben in dieser Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass § 3 OöGSpAG lediglich die Vergabe von drei Bewilligungen ermögliche; zudem sei auch die Anzahl der zu bewilligenden Automaten beschränkt. Davon ausgehend liege es im Ermessen der Oö. Landesregierung, nach welchem Schlüssel die Bewilligungen aufgeteilt werden. Im gegenständlichen Fall sei eine formale Trennung der Verfahren deshalb vorgenommen worden, weil die Voraussetzungen für eine Salon- und eine Einzelaufstellungsbewilligung jeweils verschieden sind. Amtsintern seien der Bewertung der Anträge ohnehin jeweils Sachverständige beigezogen worden, und zwar hinsichtlich der Thematik "Geldwäschevorbeugung" ein Sachverständiger aus der Finanzdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung sowie in Bezug auf "Spielerschutz" der Sucht- und Drogenkoordinator des Landes Oberösterreich; allen Bewerbern sei jeweils die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Expertisen der Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Zum Einwand, dass das Kriterium der bisherigen Erfahrungen mit einer Behördenaufsicht solche Bewerber, die bislang über keine Genehmigung verfügten, benachteiligen würde, sei anzumerken, dass auch die Mitbeteiligte Partei erst im Zuge des gegenständlichen Ausschreibungsverfahrens gegründet worden und ihr dennoch eine Konzession erteilt worden sei.
Zu Auflagenpunkt 4 des angefochtenen Bescheides sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Konzessionswerber vorgebracht hätten, dass sie die Glücksspielautomaten spätestens innerhalb von 12 Monaten aufstellen können.
Bezüglich Auflagenpunkt 1 (Befristung der Konzessionsdauer mit 15 Jahren) sei der gesetzliche Rahmen deshalb voll ausgeschöpft worden, weil eine lange Amortisationsphase zu bedenken sei.
Auflagenpunkt 9 intendiere die Schaffung einer entsprechenden Satzungsbestimmung und Auflagenpunkt 14 verkörpere lediglich eine wörtliche Übernahme des Gesetzestextes.
2.1.2. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070276/272-2013-Wa/Ta, brachte die belangte Behörde vor, dass die – nicht als Verordnung zu qualifizierende – Ausschreibungsunterlage nicht dahin auszulegen gewesen sei, dass eine Interessentin daran gehindert gewesen wäre, sowohl eine Konzession für eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten als auch eine Konzession für deren Aufstellung in Automatensalons zu beantragen. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass es zwar keine objektiven Belege dafür gebe, dass auch eine kürzer als sechs Monate dauernde Sperre verhindern könne, dass der Spieler in den illegalen Spielbetrieb abgleitet. In der wissenschaftlichen Literatur werde dazu aber die Auffassung vertreten, dass eine Spielsperre kurzfristig positive Effekte nach sich ziehe, während diese Nutzeffekte mit zunehmender Zeitdauer tendenziell wieder sinken würden. Daher erscheine eine kurzfristige, abgestufte und wiederholte Sperrung von zwei bis vier Wochen besser geeignet, eine effektive Abkühlphase und intensivere Auseinandersetzung des Spielers mit seinem Suchtverhalten zu erreichen. Bei einer durchgängigen Sperrfrist von sechs Monaten erfolge hingegen realistisch besehen keineswegs eine dauerhafte Abstinenz, sondern ein Ausweichen in die Illegalität. Das Spielerschutzkonzept der Beschwerdeführerin leide vor allem daran, dass die Beobachtungszeiträume nicht exakt definiert und nicht schon zu Beginn der Präventionsphase ein persönliches Beratungsgespräch vorgesehen sei; außerdem entstehe für die Rechtsmittelwerberin durch die weitgehende Einbeziehung des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit insoweit von Letzterem eine Anhängigkeit, als nicht der Rechtsmittelwerberin, sondern dessen Spielerschutzbeirat die Letztentscheidung und damit auch die Letztverantwortung über die Wiederzulassung des Spielers zukomme.
2.1.3. In der Verhandlung am 18. Juni 2013 haben der Geschäftsleiter A S und Mag. K H (Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit) ergänzend darauf hingewiesen, dass das von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag zu Grunde gelegte Spielerschutzkonzept "GLI 11"-zertifiziert sei, höchsten internationalen Standards entspreche und Manipulationen nicht möglich seien. Nach kritischer Beurteilung namhafter Experten erweise sich dieses als streng, aber praktikabel. Zwecks Identifikation werde eine mit PIN versehene Spielerkarte ausgestellt, wobei im Registrierungsformular eine Einwilligung zu personenbezogener Datenaufzeichnung zu erklären sei. Nur bei freiwilliger Bonitätsauskunft sei ein Spielen über dem österreichischen Durchschnittseinkommen möglich. Nach einem Aufklärungsgespräch über sicheres Spielen, Handhabung der Spielerkarte und Erläuterung des Warnsystems werde dem Spieler die Karte und eine Informationsbroschüre zugesandt, wobei ein Verlust, eine Beschädigung oder ein Missbrauch die Sperre der Karte und damit einen Ausschluss von jeglicher weiterer Spielmöglichkeit nach sich ziehe. Vor dem Verwenden der Spielerkarte erfolge eine Ausweiskontrolle durch den jeweiligen Lokalbetreiber. Während des Spieles könne man sich die Restspielzeit und die Gewinnausschüttungsquote durch Betätigen des "Info-Buttons" (wäre diese ständig im Blickfeld, würde dadurch nämlich das Suchtpotential gefördert) am Bildschirm anzeigen lassen. Sobald sich Hinweise auf ein problematisches Spielverhalten ergäben, würde ein abgestuftes Warnsystem platzgreifen, wobei eine Häufigkeit von 8 Besuchen pro Monat, eine Spielintensität von maximal 3 Stunden sechs Mal im Monat sowie monetäre Kriterien (Spieleinsatz im Verhältnis zum österreichischen Durchschnittseinkommen) als Parametergrenzen fungieren würden: Werden zwei von diesen Parametern überschritten, liege ein auffälliges Spielerverhalten vor, das die "Warnstufe 1" – Beobachtungszeitraum von 30 Tagen, Information des Spielers über Warnbildschirme, Gespräch mit dem Spieler – auslöse; bei weiterer und wiederholter Überschreitung erfolge in der "Warnstufe 2" eine Einschränkung der Spielteilnahme, die Einholung einer Bonitätsauskunft und ein verpflichtendes Präventionsgespräch mit dem Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit; werde diesen Anforderungen nicht binnen 30 Tagen entsprochen bzw. erfolge seitens des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit keine günstige Prognose, führe dies zu einer Sperre des Spielers für mindestens sechs Monate. Die Schulung der Mitarbeiter (mindestens 10 Unterrichtseinheiten alle 18 Monate) und der potentiellen Vertragspartner (mindestens 7 Unterrichtseinheiten alle 36 Monate) der Beschwerdeführerin basiere auf einem Konzept des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit, die von Experten mit langjähriger und facheinschlägiger Praxis durchgeführt würde. Inhaltlich umfasse diese Schulung jeweils Grundkenntnisse des Glücksspielrechts sowie die Themenfelder Glücksspielsucht, Geldbeschaffungs- und Kommunikationsstrategien, Persönlichkeitsstruktur und Verlauf einer Spielerkarriere. Nach Einschätzung von Gesundheitspsychologen würde das Warnsystem der Rechtsmittelwerberin aus neurowissenschaftlicher und psychsozialer Sicht am besten jene Anforderungen erfüllen, die an indizierte präventive Maßnahmen zu stellen sind, bzw. auf Grund ihrer Zusammenstellung anhand internationaler "state of the art"-Qualitätskriterien bei qualitativer Umsetzung die Zielgruppen umfassend und punktgenau erreichen.
Ing. F H und Mag. D K haben in der öffentlichen Verhandlung für die Mitbeteiligte Partei ergänzend vorgebracht, dass von dieser beabsichtigt sei, den Spielerschutz nach dem bereits seit 2007 im Bundesland Niederösterreich im Einsatz befindlichen, seither unbeanstandet gebliebenen "Responsible Gaming"-System zu gestalten und die Schulung ihrer Mitarbeiter und potentiellen Vertragspartner im Wege der unternehmenseigenen "E Academy" umzusetzen. Die universelle Prävention beginne schon damit, dass die Glücksspielautomaten innerhalb des Lokals jeweils baulich abgetrennt in einer eigenständigen, von außen nicht einsehbaren Box untergebracht würden, in die man nur mit einer Spielerkarte gelangen könne. Der Ausstellung einer solchen mit PIN versehenen Karte gingen im Rahmen einer universellen Prävention stets entsprechende Informationen über Jugendschutz, Sicherheit und Kriminalitätsvorbeugung voraus. Sodann erfolge eine Beobachtung des Spielers hinsichtlich der Häufigkeit von Besuchstagen und der Intensität der Spielzeiten. Im Falle der Überschreitung von kritischen Parametern erfolge eine Einholung von Bonitätsauskünften, die Führung von Informations- und Beratungsgesprächen mit dem Spieler sowie gegebenenfalls eine Einschränkung der Besuchs- und Spielzeiten oder zuletzt die Verhängung von gänzlichen Spielverboten. Die Tauglichkeit dieses Spielerschutzsystems werde zwei Mal jährlich von der unabhängigen "Inspektionsstelle ISO 17020" an verschiedenen niederösterreichischen Betriebsstandorten kontrolliert. Das Schulungssystem der E Academy basiere auf 10 Bausteinen und umfasse insbesondere die Bereiche Recht, Jugendschutz, Spielsucht, Sicherheit, Kriminalitäts- und Geldwäschevorbeugung, wobei die Ausbildung zum unternehmenseigenen Präventionsbeauftragten (zuständig für 150 Glücksspielautomaten an 50 bis 75 Standorten) mindestens 110 Unterrichtseinheiten (jährlich mindestens 40 Unterrichtseinheiten) und jene der potentiellen Vertragspartner mindestens 30 Unterrichtseinheiten (jährlich mindestens 8 Unterrichtseinheiten) umfasse. Darüber hinaus existiere ein weitläufiges Kooperationsnetzwerk mit internationalen, nationalen und regionalen Suchtpräventions- und Schulungseinrichtungen.
2.1.4. Die Verhandlungsprotokolle (ONr. 26 und ONr. 31 des h. Aktes) werden hiermit zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt.

2.2. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 bringt die Rechtsmittelwerberin zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor, dass sie insbesondere auch durch die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung der Konzessionsvergabe nach getrennten Verfahren – nämlich bezüglich Einzelaufstellung der Glücksspielautomaten einerseits und Aufstellung in Automatensalons andererseits – deshalb in ihren Rechten verletzt worden sei, weil sie durchaus auch an einer Bewilligung zur Aufstellung in Automatensalons interessiert gewesen wäre, eine Bewerbung in beiden Verfahren nach den Ausschreibungsunterlagen jedoch explizit ausgeschlossen gewesen sei. Hinsichtlich der von der Mitbeteiligten Partei permanent in Zweifel gezogenen ordnungspolitischen Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers sei darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt L an ihn herangetreten sei, um diese Behörde mit sachdienlichen Informationen zum Zweck der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels zu unterstützen. Dem gegenüber könne die Mitbeteiligte Partei diese Voraussetzung offenbar selbst nicht erfüllen, weil jüngsten Medienberichten zufolge etwa 140 Spieler von der N AG eine Entschädigung in Höhe von 33 Mio. Euro begehren würden. Dazu komme, dass die Begutachtung ihres "Responsible Gaming"-Konzeptes durch einen Universitätsprofessor inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Angesichts des Umstandes, dass einander widersprechende Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Partei vorlägen, seien diese entweder im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung zu erörtern oder ein zusätzliches Gutachten einzuholen gewesen. Zum Beleg dafür, dass im Wege des Schulungskonzeptes der Rechtsmittelwerberin bereits mehrere tausend Personen erfolgreich unterwiesen worden seien, werde ein Schreiben des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit vorgelegt; jedenfalls könne aus der bloßen Intensität von Schulungsintervallen nicht auf eine bessere Erfüllung der Genehmigungserteilungsvoraussetzungen geschlossen werden. Hinsichtlich des von der Mitbeteiligten Partei angesprochenen Musterstandortes sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher in einem anderen Bundesland situiert und damit nicht vergleichbaren rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen sei. Schließlich spreche insbesondere die kürzere Amortisationsdauer von 5 Jahren für eine bessere Eignung der Beschwerdeführerin.

Die Mitbeteiligte Partei bringt in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 8. Juli 2013 zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens unter Hinweis auf weitere Belege vor, dass ihr Spielerschutzsystem auf dem von der N AG zugekauften "Novo Card"-System (sog. "Ampelsystem") basiere, das sich seit dem Jahr 2007 in Niederösterreich bewährt habe und seit dem Jahr 2008 von der SV-Consult, einer nach ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle, laufend überprüft werde. Die Leiterin der unternehmenseigenen Stabsstelle "Prävention" weise ein abgeschlossenes Diplomstudium der Soziologie (Schwerpunkt: Abweichendes Verhalten und Prävention) sowie die Teilnahme an facheinschlägigen Lehrgängen und Ausbildungen auf. Dem gegenüber bleibe bei der Beschwerdeführerin die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Agenden des Spielerschutzes weiterhin offen. Insbesondere sei die genaue Rolle bzw. Funktion des Institutes für Glücksspiel und Abhängigkeit im Sicherheits- und Schulungskonzept der Rechtsmittelwerberin nicht nachvollziehbar bzw. scheine insoweit eine Auslagerung vorzuliegen, wobei auch ein wechselseitiges Konkurrenzverhältnis nicht ausgeschlossen werden könne. Dem gegenüber sei bei der Mitbeteiligten Partei klar, dass die Verantwortung und Umsetzung des Spielerschutz- und Schulungskonzeptes jeweils bei ihr selbst liege. Aus einer Gegenüberstellung resultiere jedenfalls zweifelsfrei, dass das Konzept der Rechtsmittelwerberin in mehreren Punkten als unvollständig bzw. unschlüssig zu beurteilen sei. Schließlich erweise sich auch die von der Beschwerdeführerin angegebene Amortisationsdauer von 5 Jahren als nicht plausibel.

2.3. Nach § 67a AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden.


3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:


3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Oö. Glücksspielautomatengesetzes, LGBl.Nr. 35/2011 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/2013 (im Folgenden: OöGSpAG), darf eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten – d.i. nach § 2 Z. 2 OöGSpAG eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen – nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Unter einer Ausspielung mit Glücksspielautomaten ist gemäß § 2 Z. 3 und 4 OöGSpAG ein Glücksspiel – d.i. nach § 2 Z. 1 OöGSpAG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt – zu verstehen, das 1.) ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei dem 2.) ein Spieler oder ein anderer eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringt (Einsatz) und bei dem vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl.Nr. I 111/2010 (im Folgenden: GSpG), handelt, und bei der 3.) die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten kann entweder in Automatensalons – d.s. nach § 2 Z. 5 OöGSpAG ortsfeste, öffentlich zugängliche Betriebsstätten mit mindestens zehn und höchstens 50 Glücksspielautomaten – oder in Form der Einzelaufstellung – darunter ist gemäß § 2 Z. 8 OöGSpAG die Aufstellung und der Betrieb von bis zu drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsräumlichkeit zu verstehen – erfolgen.

Nach § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz OöGSpAG dürfen insgesamt lediglich drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt werden, wobei die Bewilligungserteilung durch die Landesregierung nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche zu erfolgen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 OöGSpAG darf eine solche Bewilligung jeweils nur einer juristischen Person, die als Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat eingerichtet ist (Z.1); die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist (Z. 2); die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals sicherzustellen sind (Z. 3); die einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl.Nr. 111/2010, vorliegt (Z. 4); die eine Konzernstruktur vorweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin nicht behindert (Z. 5); die Maßnahmen vorsieht, die gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzte Durchführung der Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen (Z. 6); die ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist (Z. 7); die ein Konzept über ein Kontrollsystem und die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche und der Spielzeiten der Spieler vorlegt (Z. 8); und die satzungsgemäß ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 i.d.F. BGBl.Nr. 118/2010, vorsieht (Z. 9); erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 3 OöGSpAG ist die Bewilligung schriftlich, und zwar in Form eines Bescheides zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Unter diesen Voraussetzungen können auch nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere die mit längstens 15 Jahren begrenzte Dauer der Bewilligung (Z. 1); die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung (Z. 2); der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung (Z. 3); die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht (Z. 4); sowie eine Betriebspflicht (Z. 5) festzusetzen.

Nach § 3 Abs. 4 OöGSpG darf bei der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 OöGSpAG festzusetzenden Anzahl von Glücksspielautomaten ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner des Bundeslandes Oberösterreich – wobei sich die Einwohnerzahl des Bundeslandes Oberösterreich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist, bestimmt – insgesamt nicht überschritten werden.

Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 OöGSpAG erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung gemäß § 3 Abs. 5 OöGSpAG derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG am besten erfüllt.

Gemäß § 3 Abs. 6 OöGSpAG ist die Bewilligungsinhaberin dazu verpflichtet, die ihr übertragene Bewilligung ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu konstatieren, dass die von der Oö. Landesregierung – wie sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/224-2012-Wa, ergibt – gemäß § 3 OöGSpAG erteilten Bewilligungen insgesamt 1.173 Glücksspielautomaten (nämlich: 449 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und zwei Mal 362 Glücksspielautomaten in Automatensalons) umfasst. Da das von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt kundgemachte Ergebnis (zum Stand 31. Oktober 2010 für das Finanzjahr 2012) eine endgültige Bevölkerungszahl von 1,412.064 für das Bundesland Oberösterreich aufweist (bzw. zum Stand 31. Oktober 2009 für das Finanzjahr 2011 eine endgültige Bevölkerungszahl von 1,410.622 aufwies), würde für ein Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner rechnerisch eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.176,72 Glücksspielautomaten resultieren (bzw. hätte eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.175,52 Glücksspielautomaten resultiert). Da diese Höchstzahl mit den eingangs angeführten Bewilligungsbescheiden insgesamt (1.173 Glücksspielautomaten) offenkundig nicht überschritten wird, wird dadurch aber den Anforderungen des § 3 Abs. 4 OöGSpAG entsprochen, sodass sich diese (und damit auch der angefochtene Bescheid) jedenfalls insoweit nicht als rechtswidrig erweisen.

3.3. Gleiches gilt im Ergebnis für die von der belangten Behörde getroffene Grundsatzentscheidung, zwei Bewilligungen für eine Aufstellung in Automatensalons und lediglich eine Bewilligung für eine Einzelaufstellung zu erteilen.

Denn diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem OöGSpAG – ausgehend davon, dass insgesamt lediglich drei Bewilligungen erteilt werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG) – zwar kein explizites Kriterium dafür entnommen werden kann, in welchem Verhältnis die Konzessionen für Automatensalons einerseits und die Einzelaufstellungsgenehmigungen andererseits zueinander zu stehen haben.

Angesichts des Umstandes, dass in den §§ 6 bis 8 OöGSpAG ausdrücklich beide Arten der Bewilligungserteilung statuiert sind, lässt sich mit Blick auf das – bloß unter Gesetzesvorbehalt gewährleistete – Grundrecht der Erwerbsfreiheit (vgl. Art. 6 und Art. 18 StGG sowie Art. 15 und Art. 16 EGRC) aber zunächst ableiten, dass es wohl in gleicher Weise unzulässig wäre, entweder keine Bewilligung für eine Aufstellung in Automatensalons und stattdessen drei Bewilligungen für eine Einzelaufstellung zu erteilen oder umgekehrt: In einem solchen Fall würde nämlich entweder die Gruppe jener Interessenten, die eine Aufstellung in Automatensalons präferieren, oder jene, die eine Einzelaufstellung bevorzugt, im jeweils denkmöglich intensivsten Umfang in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt, weil ihnen jegliche Bewilligung gänzlich versagt bliebe, obwohl die rechtspolitische Festlegung des Gesetzgebers zweifelsfrei darin besteht, dass beide Formen der Automatenaufstellung jeweils zulässige und offenkundig auch gewünschte Typen der Bewilligungsausübung bilden. Ein derart unverhältnismäßiges Ergebnis kann jedoch unschwer dadurch vermieden werden, dass seitens der Vollzugsbehörde bei der Erteilung der beantragten Bewilligung (abgesehen von dem gegenständlich nicht maßgeblichen Fall, dass sich für einen dieser Typen de facto kein Interessent gefunden hätte) keine dieser beiden Formen ausgeschlossen wird.

Davon ausgehend stellt sich sohin die Frage, ob entweder eine Bewilligung für eine Aufstellung in Automatensalons und zwei Konzessionen für eine Einzelaufstellung vergeben werden oder umgekehrt, in rechtlicher Hinsicht als eine Ermessensentscheidung zwar; dies derart, dass der Gesetzgeber, indem er ein entsprechendes Verhältnis nicht selbst festlegt, die Entscheidung hierüber in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der für die Vollziehung des OöGSpAG zuständigen Bewilligungsbehörde delegiert hat. Dass sich die Oö. Landesregierung in Ausübung dieser Befugnis – wie sie dies zuletzt auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070276/272-2013-Wa/Ta, zum Ausdruck brachte (vgl. S. 2) – davon leiten ließ, dass eine Aufstellung in Automatensalons "für eine Betreiberin wesentlich lukrativer und auch leichter durchzuführen" ist, was "auch an der geringeren Anzahl der Bewerberinnen für die Einzelaufstellung" ersichtlich wurde, kann aber im weiteren Zusammenhang damit, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei einer Aufstellung in Automatensalons wegen der insgesamt geringeren Anzahl von Standorten vergleichsweise wesentlich effektiver und effizienter durch die Behörde kontrolliert werden kann, objektiv besehen weder als der Zwecksetzung des OöGSpAG zuwiderlaufend und damit als eine gesetzwidrige Ermessensausübung noch als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit qualifiziert werden. Denn den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass "gerade der unkontrollierte Betrieb von Glücksspielautomaten ..... die Gefahr in sich" birgt, "dass weder der Spieler- noch der Jugendschutz entsprechend wahrgenommen wird"; daher reicht "die Glücksspielaufsicht ..... von der Überwachung der Gesellschaftsbeschlüsse im Aufsichtsrat durch behördliche Staatskommissäre über einzelne Bewilligungspflichten im laufenden Betrieb bis zur Überprüfung vor Ort", wobei "dem verstärkten Spielerschutz insofern Rechnung getragen werden [soll], als die Bewilligungswerberin für ihre Automatensalons einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen hat, die entsprechend fachlich vorgebildet sein müssen und die für die Einhaltung der Maßnahmen dieses Landesgesetzes verantwortlich sind" (vgl. Blg 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, S. 2 und 6). Die Vergabe von bloß einer Bewilligung für eine Einzelaufstellung erweist sich sohin als ein zur Erreichung des Zieles einer im Interesse des Spielerschutzes vergleichsweise effizienteren Kontrolle sowohl geeignetes als auch maßhaltendes Mittel, weil unter dem Aspekt, dass insgesamt lediglich drei Konzessionen vergeben werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 1 zweiter Satz OöGSpAG), die Erteilung einer Bewilligung für eine Einzelaufstellung zumindest nicht ausgeschlossen wird.

3.4. Dass sämtliche Bewilligungswerberinnen dann eine Verfahrensgemeinschaft bilden, wenn die Interessentensuche faktisch dazu führt, dass diese ihre Anträge zeitgleich, nämlich wie im gegenständlichen Fall bis zu dem von der Oö. Landesregierung gesetzten Fristablauf (15. September 2011) eingebracht haben, ergibt sich schon aus § 3 Abs. 5 OöGSpAG: Wenn danach nämlich unter mehreren gleichzeitig auftretenden Bewilligungswerberinnen derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG am besten erfüllt, so setzt dies offenkundig einen vorangehenden Vergleich zwischen solchen Antragstellerinnen voraus, wobei von Gesetzes wegen nach dem Typus der Automatenaufstellung nicht differenziert wird. Dies schließt zwar nicht aus, dass (jeweils nach den unterschiedlichen Formen) getrennte Bescheide ergehen; aus der Sicht des erst- und der höherinstanzlichen Verfahren(s) sind diese jedoch materiell als eine Einheit zu betrachten.

Soweit dem bzw. den von der belangten Behörde geführten Verfahren aus diesem Blickwinkel etwaige Mängel anhaften, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass solche Rechtswidrigkeiten als beseitigt gelten, wenn sie im Berufungsverfahren vermieden bzw. behoben wurden; dies betrifft insbesondere die von der Beschwerdeführerin monierte Verweigerung der Einsichtnahme in Teile des Aktes der belangten Behörde und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Stellungnahme zu dem Bewerbungsantrag der Mitbeteiligten Partei sowie die durch den Wechsel von bestimmten Personen bewirkten "Antragsänderungen" Letzterer, zumal im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gilt (vgl. § 66 Abs. 4 AVG).

3.5.1. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, getroffene Feststellung, dass insbesondere die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte Partei die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat), Z. 3 (Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomat), Z. 6 (Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH) und Z. 9 (Entsenderecht für einen Staatskommissär) OöGSpAG sowie des § 3 Abs. 6 OöGSpAG (Betriebspflicht), des § 14 OöGSpAG (Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung) und des § 17 OöGSpAG (Spielordnung) erfüllen, blieb im Berufungsverfahren unbestritten.

3.5.2. Davon ausgehend waren nur mehr jene Bewilligungsvoraussetzungen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, deren Erfüllung zweifelhaft schien bzw. i.S.d. § 3 Abs. 5 OöGSpAG eine Bewertung hinsichtlich ihrer präsumtiv vergleichsweise besseren Erfüllung erforderte.

3.5.2.1. In diesem Zusammenhang wendet zunächst die Mitbeteiligte Partei – offenbar ausgehend davon, dass die Oö. Landesregierung in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne nähere Erläuterungen angemerkt hat (vgl. S. 8), dass sich bei der Beschwerdeführerin "Bedenken dadurch ergeben [haben], dass die Behörde in Erfahrung gebracht hat, dass ihre Gesellschafterin bzw. deren Tochtergesellschaften in der Vergangenheit mehrmals Probleme mit den Behörden hatten. Die Bedenken waren jedoch nicht so gravierend, um die Bewerberin vom weiteren Verfahren auszuschließen." – ein, dass der von der Beschwerdeführerin bestellte Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 (ordnungspolitische Zuverlässigkeit) und Z. 5 (einer wirksamen Beaufsichtigung zugängliche Konzernstruktur) OöGSpAG nicht erfülle. Zum Beleg hierfür wird in ihren Eingaben vom 25. Juni 2012, vom 10. August 2012, vom 28. September 2012, vom 18. Jänner 2013, vom 22. Jänner 2013, vom 30. April 2013 und vom 17. Juni 2013 auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0074) und mehrere Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates verwiesen (VwSen-740296 vom 20. März 2013; VwSen-740018 u.a. vom 18. März 2013; VwSen-360050 vom 27. November 2012; VwSen-740014 u.a. vom 23. November 2012; VwSen-301124 u.a. vom 6. August 2012; VwSen-740010 u.a. vom 1. Juni 2012; VwSen-300995 vom 3. Februar 2011), mit denen die behördliche Beschlagnahme von zahlreichen Glücksspielautomaten, die von der Beschwerdeführerin ohne entsprechende behördliche Bewilligung aufgestellt worden waren, bestätigt wurden und diese somit als in Rechtskraft erwachsen anzusehen sind.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass auch der Oö. Verwaltungssenat selbst – und mit ihm zahlreiche namhafte Wissenschafter – die Auffassung vertreten haben, dass das dem GSpG zu Grunde liegende, das OöGSpAG materiell determinierende (Quasi-)Monopolsystem als verfassungswidrig erscheint (und dem entsprechend einen Antrag auf Gesetzesprüfung gestellt hat; vgl. dazu schon oben, 1.3.). Dass der Verfassungsgerichtshof in der Folge mit Erkenntnis vom 16. März 2013, G 82/12 u.a, gegenteilig entschieden hat, muss angesichts des Umstandes, dass diesem zur Klärung einer solchen Rechtsfrage eine (auf nationaler Ebene) generell verbindliche Letztentscheidungsbefugnis zukommt, hingenommen werden; dies kann jedoch nicht bedeuten, dass jene, die vor diesem Zeitpunkt mit plausiblen Argumenten eine abweichende Rechtsmeinung vertreten haben, allein deshalb schon als "ordnungspolitisch unzuverlässig" i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 2 OöGSpAG anzusehen wären (vgl. zu divergierenden Rechtsauffassungen jüngst auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, B 63/2013, in dem unter Hinweis auf VfGH vom 13. Juni 2013, B 422/2013, ausdrücklich der "Verstoß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.8.2012, 2012/17/0156) gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 7.ZPEMRK" moniert und die auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol gestützte Verhängung einer Verwaltungsstrafe als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter qualifiziert wurde).

Davon ausgehend, dass sich sämtliche von der Mitbeteiligten Partei angeführten Beschlagnahmen auf eine Phase beziehen, die noch vor der Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnisses vom 16. März 2013, G 82/12 u.a., gelegen war, kann der Beschwerdeführerin sohin jedenfalls zugute gehalten werden, die konfiszierten Glücksspielautomaten auf Basis einer bis dahin vertretbaren Rechtsansicht aufgestellt zu haben. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Rechtsmittelwerberin (wie von ihr in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2013 vorgebracht) tatsächlich sämtliche (oder nur einige) dieser Geräte "im Frühjahr 2012 vom Markt abgezogen" hat. Denn deren Aufstellung vor dem 16. März 2013 ist aus den genannten Gründen ebensowenig wie die von der belangten – und ex lege primär hierzu berufenen – Behörde unbeanstandet gebliebene Konzernstruktur der Rechtsmittelwerberin geeignet, deren ordnungspolitische Unzuverlässigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 2 OöGSpAG bzw. die Behinderung einer wirksamen Aufsicht über diese i.S.d. § 3 Abs. 2 Z. 5 OöGSpAG zu erweisen.

3.5.2.2. Soweit dem gegenüber die Rechtsmittelwerberin in ihren Eingaben vom 13. April 2012, vom 20. Mai 2013 und vom 8. Juli 2013 vorbringt, dass nach ihrem Kenntnisstand bzw. mangels gegenteiliger verifizierbarer Unterlagen die von der Mitbeteiligten Partei namhaft gemachten Personen die nach § 3 Abs. 1 Z. 4 OöGSpAG geforderte fachliche Eignung nicht aufweisen würden und die ordnungspolitische Zuverlässigkeit der Mitbeteiligten Partei i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 2 OöGSpAG selbst deshalb in Frage stehe, weil diese unternehmensrechtlich in einem engen Zusammenhang mit der N AG stehe und Letztere diversen Medienberichten zufolge von zahlreichen Glücksspielern auf Schadenersatzleistungen in Höhe von 33 Mio. Euro geklagt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um bloße Mutmaßungen handelt. Abgesehen davon, dass diesbezüglich auch in dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen ist, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, hierfür – insbesondere im Rahmen der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Verhandlung, die der Mitbeteiligten Partei ein unmittelbares Entgegentreten ermöglicht hätte – stichhaltige Beweise vorzulegen bzw. zu benennen.

Da es dem Oö. Verwaltungssenat nicht obliegt, entsprechende Erkundungsbeweise einzuholen, erweist sich dieser Einwand der Beschwerdeführerin sohin im Ergebnis als unbeachtlich.

3.5.2.3. Nach § 3 Abs. 5 OöGSpAG ist dann, wenn von mehreren gleichzeitig auftretenden Bewilligungswerberinnen sämtliche der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG normierten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden, jener Antragstellerin der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung), Z. 5 (die wirksame Aufsicht nicht behindernde Konzernstruktur), Z. 7 (Schulungskonzept und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtung) und Z. 8 (Spielerschutzkonzept) OöGSpAG am besten erfüllt. In Verbindung mit den Gesetzesmaterialien, wonach "bei mehreren Bewilligungswerberinnen ..... derjenigen Bewilligungswerberin die Bewilligung zu erteilen [ist], die unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes erwarten lassen [gemeint wohl: lässt], dass sie die Spielerschutzbestimmungen und die Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung am besten ausüben wird" (vgl. Blg 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, S. 7), resultiert schließlich insgesamt, dass dann, wenn sich ergeben sollte, dass bei einer zusammenschauenden Bewertung dieser vier Kriterien immer noch zwei oder mehrere Bewerberinnen gleich zu bewerten sind, ergänzend auch den im 3. Abschnitt (§§ 11 bis 14 OöGSpAG) normierten Kriterien eine Bedeutung zukommt.

Angesichts des Umstandes, dass die auf das OöGSpAG gegründeten Bewilligungen gegenwärtig zum ersten Mal vergeben werden, stellt die Einschätzung, welche Bewilligungswerberin die in § 3 Abs. 5 OöGSpAG genannten Voraussetzungen künftig am besten erfüllt, in weiten Bereichen eine Prognoseentscheidung dar. Davon ausgehend ist im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die diese Entscheidungen tragenden Annahmen der belangten Behörde auch objektiv vertretbar waren.

3.5.2.3.1. Im Zuge der Prüfung, ob sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte Partei jeweils die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG erfüllen, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dies nur hinsichtlich der fachlichen Eignung der namhaft gemachten Personen (§ 3 Abs. 2 Z. 4 OöGSpAG) für beide Bewilligungswerberinnen uneingeschränkt zutrifft; im Übrigen erfülle die Mitbeteiligte Partei auch die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG, während diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin jeweils Mängel zu konstatieren gewesen seien.

3.5.2.3.2. Hinsichtlich des Erfordernisses einer eine wirksame behördliche Aufsicht nicht behindernden Konzernstruktur (§ 3 Abs. 2 Z. 5 OöGSpAG), hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, zwar bemängelt (vgl. S. 24 f), dass in den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin "Ausführungen zur Betriebsführung sowie zur Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden" und zur "betriebsinternen und externen Aufsicht" fehlen würden und dass es mit der Holding-Gesellschaft der Rechtsmittelwerberin "bereits zu Problemen mit der behördlichen Aufsicht" gekommen sei. Da jedoch unter einem konzediert wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um "eine neu gegründete Gesellschaft" handelt, können sohin – wie die Erstbehörde dort im Zusammenhang mit der Mitbeteiligten Partei einräumt – naturgemäß auch (noch) "keine Erfahrungen mit der Glücksspielaufsicht bestehen"; Gleiches muss aber auch für die Rechtsmittelwerberin gelten, es sei denn, dass diese als neu gegründete Gesellschaft ausschließlich von solchen Personen geleitet bzw. maßgeblich beeinflusst wird, mit denen es bereits zu den (allerdings bloß angedeuteten, in der Sache nicht näher konkretisierten) "Problemen bei der behördlichen Aufsicht" kam.

Andere als die bereits zuvor in Pkt. 3.5.2.1. behandelten Einwände sind in diesem Zusammenhang im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jedoch nicht hervorgekommen. Insbesondere hat es auch die belangte Behörde selbst unterlassen, diese Bedenken in und der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat oder ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070276/272-2013-Wa/Ta, näher zu spezifizieren.

Vor einem solchen Hintergrund kann aber aus den zuvor in 3.5.2.1. bereits genannten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Z. 5 OöGSpAG schon von vornherein nicht (sondern allenfalls lediglich vergleichsweise weniger gut) erfüllt.

3.5.2.3.3. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schulungskonzeptes und der Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG) wurde im angefochtenen Bescheid bemängelt, dass danach zwar unmittelbar unterhalb der Ebene des Geschäftsführers eine für den Spielerschutz verantwortliche Stabstelle eingerichtet sei, insgesamt aber unklar bleibe, welche Spielerschutzmaßnahme in welcher Form umzusetzen ist, wer im Unternehmen die entsprechende externe Ausbildung beim Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit absolvieren müsse, innerhalb welchen Zeitraumes diese erfolge und welche Konsequenzen sich an einen negativen Abschluss der Prüfungen knüpfen (vgl. S. 22 f).

Allerdings geht auch in diesem Zusammenhang aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass damit nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dieses Konzept schon per se nicht geeignet ist, die in § 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG geforderte Voraussetzungen zu erfüllen, sondern nur, dass das von der Mitbeteiligten Partei vorgelegte Konzept als i.S.d. § 3 Abs. 5 relativ besser (vgl. S: 22: "Im Gegensatz zur Excellent Entertainment AG sieht dieses Konzept die geringeren Schulungsstunden vor. Auch definiert das Konzept die geringste Frequenz im Bereich der Fortbildungsschulung.") geeignet erscheint, die gesetzliche Zielvorgabe zu erfüllen.

3.5.2.3.4. Hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG geforderten Kontroll- und Spielerschutzkonzeptes wurde der Rechtsmittelwerberin im bekämpften Bescheid zunächst angelastet, dass "eine ausreichende Beschreibung der Spielbedingungen fehlt" (vgl. S. 11, Hervorhebung nicht im Original). Mangels entsprechender näherer Konkretisierung lässt sich allerdings dieser Einwand, der von der belangten Behörde im Übrigen im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auch nicht weiter aufrecht erhalten wurde, letztlich nicht objektiv verifizieren.

Ob der Umstand, dass die verbleibende Tagesspielzeit nicht am Hauptbildschirm angezeigt wird, sondern vom Spieler lediglich mittels Drücken bzw. Berühren einer zusätzlichen Taste abgerufen werden kann, von der belangten Behörde als ein Mangel qualifiziert wurde, der das Spielerschutz- und Kontrollkonzept der Beschwerdeführerin als a priori ungeeignet zur Erfüllung der Zwecksetzung des § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG erscheinen lässt, kann der in diesem Zusammenhang auf S. 11 f des angefochtenen Bescheides enthaltenen Begründung nicht entnommen werden.

Objektiv besehen dürfte dieser Aspekt ebenso wie die übrigen, in diesem Konnex von der Erstbehörde gerügten Mängel (fehlende Angaben über die bauliche Gestaltung und Trennung der Räumlichkeiten, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle [S. 15]; fehlende Angaben über die Vorgangsweise im Fall eines Verlustes der zugesendeten Spielerkarte am Postweg, über die Verifikation der Unterschrift auf der Spielerkarte und die damit im Zusammenhang stehende Kontrolle durch die Vertragspartner [S. 16]; Einholung von Bonitätsauskünften nicht durch die potientielle Bewilligungsinhaberin, sondern durch einen unternehmensexternen Dritten, strikte Parameter für auffälliges Spielerverhalten und Ausschluss von weiterer Spielteilnahme sowie deshalb jeweils zu befürchtendes Abgleiten in die Illegalität, Abwälzung des Beratungsgespräches auf eine vom Spieler nicht frei wählbare Spielerschutzeinrichtung [S. 19 f]) in erster Linie dazu gedient haben, die gegenüber der Mitbeteiligten Partei vergleichsweise weniger überzeugende Eignung dieses Konzeptes (vgl. S. 20: "Im Bereich des Warnsystems weisen die Konzepte aller Bewerberinnen Mängel und Unstimmigkeiten auf. Die E AG war sich jedoch am stärksten ihrer eigenen Verantwortung bewusst und hat die im Gesetz vorgegebene Abwicklung am genauesten eingehalten.") zur Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzung aufzuzeigen.

3.5.2.3.5. Im Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass sämtliche der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG geforderten Voraussetzungen sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Mitbeteiligten Partei erfüllt werden.

3.5.2.4. Es liegt somit eine Konstellation dahin vor, dass gleichzeitig zwei Bewilligungswerberinnen auftreten, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 OöGSpAG erfüllen, sodass im Weiteren gemäß § 3 Abs. 5 OöGSpAG zu prüfen war, welche Bewerberin die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG am besten erfüllt.

3.5.2.4.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde dar, in diesem Zusammenhang von folgenden Grundannahmen ausgegangen zu sein (S. 17 f):

"Es wird auch weiterhin – zumindest anfänglich – ein, wenn auch geringeres, konkurrierendes illegales Angebot geben. Sperren führen zu Verhaltensänderungen insbesondere mit der Nutzung von psychosozialen Angeboten, allerdings würde eine zu schnelle (unbefristete) Sperre einen Teil der Spielerinnen und Spieler in den 'Schwarzmarkt' treiben. Problematisches Spielverhalten lässt sich anhand von einigen Parametern (insbesondere Spielhäufigkeit, Spieldauer) sehr früh erkennen, allerdings würde eine zu eng gesetzte Frequenz die Spielerinnen und Spieler ebenfalls in den illegalen Markt treiben. Das Erreichen einer längerfristigen Spielabstinenz ist nur für eine kleine Gruppe von Personen nach mehreren Anläufen möglich (hohe Rückfallsquote). Aus diesem Grund ist für die Behörde maßgeblich, ob der im Gesetz definierte Prozessvorgang auch genau eingehalten wird. Die einzelnen Parameter müssen klar definiert und durch die Spielerkarte auch technisch gesichert und erfasst werden. Die Sperrzeit muss so vorgesehen sein, dass nicht die generelle Gefahr besteht, dass der Spieler oder die Spielerin auf nicht genehmigte und somit noch vorhandene illegale Spielmöglichkeiten ausweicht. Die Bewerberin muss sich ihrer Verantwortung bewusst sein."

Diese auf der Einschätzung des beigezogenen Amtssachverständigen (Sucht- und Drogenkoordinator des Amtes der Oö. Landesregierung) basierenden Annahmen erscheinen auch objektiv besehen jedenfalls nicht als unplausibel und wurden insbesondere auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogen. Sie konnten sohin auch in unbedenklicher Weise als maßgebliche Kriterien der nach § 3 Abs. 5 OöGSpAG vorzunehmenden Bewertung zu Grunde gelegt werden.

3.5.2.4.2. Hinsichtlich der in § 3 Abs. 5 OöGSpAG genannten Einzelparameter lässt sich dem Gesetzestext keine Gewichtung entnehmen; für die Vergabe der Bewilligung ist demnach entscheidend, ob die Beschwerdeführerin oder die Mitbeteiligte Partei die Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG genannten einzelnen Voraussetzungen bei einer zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vergleichsweise besser zu gewährleisten scheint.

Davon ausgehend, dass die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch im Zuge des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat maßgebliche Einwände oder gar substantielle Bedenken gegen die vorrangig ihr obliegende Beurteilung der in § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung des Geschäftsleiters) und Z. 5 (eine wirksame Behördenaufsicht nicht behindernde Konzernstruktur) OöGSpAG normierten Voraussetzungen erhoben hat (vgl. dazu schon oben, 3.5.2. und 3.5.2.3.2.), sodass hinsichtlich dieser beiden Formalkriterien objektiv besehen von einer gleichen Eignung beider Konkurrentinnen ausgegangen werden kann, sind sohin die nach § 3 Abs. 2 Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG geforderten Schulungs- und Spielerschutzkonzepte der beiden Bewilligungswerberinnen – und zwar, weil im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, in der Form, wie sie sich nunmehr auf Grund der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen Verhandlung darstellen – zweckmäßigerweise zunächst überblicksartig einander gegenüberzustellen:

3.5.2.4.2.1. Mitarbeiterschulungskonzept und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtung (§ 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG):

Beschwerdeführerin
Mitbeteiligte Partei


− Externe Schulung durch das
Institut für Glücksspiel und Ab-
hängigkeit auf Grund eines "GLI
11"-zertifizierten Systems

− Erfolgreiche Umsetzung dieses
Systems in der BRD (bislang
Schulung von mehreren tausend
Personen)

− Schulungspflicht für Mitarbeiter
und Vertragspartner

− Prüfungen mit praktischer Grup-
penarbeit



− Schulung auf Grund eines "GLI
11"-zertifizierten Systems durch
eine unternehmenseigene Einrich-
tung ("E Academy") auch
vor Ort (Vertragspartner); zusätz-
lich externe Schulungen

− Externe Kontrolle durch ISO-
zertifizierte Inspektionsstelle
mehrmals jährlich

− Schulungspflicht für Mitarbeiter
und Vertragspartner, Prüfungen
und allfällige Kündigung des Auf-
stellungsvertrages

− Vertragspartnerhandbuch

− Weitläufiges Kooperationsnetz-
werk mit Spielerschutzeinrichtun-
gen



Gesamthaft betrachtet ist davon ausgehend zu konstatieren, dass beide Konzepte bloß im Detail – wie hinsichtlich des Ausmaßes der zu absolvierenden Unterrichtseinheiten und der sich an nicht bestandenen Leistungskontrollen knüpfenden Konsequenzen etc. –, nicht jedoch substantiell divergieren. Ein essentieller Unterschied liegt allerdings darin, dass die mitbeteiligte Partei die Schulungen selbst durchführt, während diese von der Beschwerdeführerin ausgelagert werden. Wie schon ein Blick auf das allgemeine Schulsystem zeigt, kann insoweit aber nicht von vornherein mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass eine völlig ausgelagerte Unterrichtstätigkeit im Wege einer vom Staat erhaltenen Schule bessere Ergebnisse als eine Privatschule und diese beiden Institutionen wiederum bessere Ergebnisse als häuslicher Unterricht hervorbringen. Denn beispielsweise stehen der – durchschnittlich besehen – vermeintlich größeren Objektivität und Neutralität der staatlichen Schulen die Individualität, Flexibilität und Motivationskraft der Privatschulen sowie die günstigen Rahmenbedingungen des häuslichen Unterrichts gegenüber, ohne dass sich methodisch verabsolutieren ließe, welcher dieser Einflussfaktoren in welchem Grad eine optimale Zielerreichung gewährleisten; Gleiches gilt im Falle einer Gegenüberstellung von konventionellen Unterrichtsmethoden und e-learning.

Im gegebenen Fall ist zudem zu bedenken, dass es sich jeweils bloß um Konzepte handelt, die zwar jeweils bereits in der Praxis erprobt wurden, jedoch nicht unter Rahmenbedingungen, die den im gegebenen Fall vorherrschenden exakt entsprechen.

Angesichts der davon abhängenden, weit tragenden Konsequenzen und des Umstandes, dass es sich insoweit um eine notwendig mit Unwägbarkeiten behaftete Prognoseentscheidung handelt, lässt sich daher nicht mit überzeugenden Gründen feststellen, dass bzw. welches der beiden vorgelegten Schulungskonzepte isoliert betrachtet die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Z. 7 OöGSpAG im Sinne des § 3 Abs. 5 OöGSpAG "am besten erfüllt", sodass die konzeptiven Unterschiede – wenn und weil nicht aufgezeigt wird bzw. wurde, dass diese systemlogisch a priori ungeeignet wären – vom Oö. Verwaltungssenat als nicht ausschlaggebend angesehen werden.

3.5.2.4.2.2. Konzept bezüglich Kontrollsystem und Spielerschutz (§ 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG):

Beschwerdeführerin
Mitbeteiligte Partei


− Positionierung der Automaten in
einem separaten Bereich des Lokals


− Zentrale Registrierung der Kundenda-
ten und Einverständniserklärungen
(insbes. zur Einholung von Bonitäts-
auskünften) im Zuge der Anmeldung


− Nach Vorlage eines Lichtbildausweises
Ausfolgung der mit PIN-Code versehe-
nen Kundenkarte im Postweg; Aus-
weiskontrolle durch den Vertrags-
partner


− Anzeige der verbleibenden Tages-
höchstspieldauer und der Gewinnaus-
schüttungsquote auf gesondert aufruf-
barer Bildschirmseite mit Möglichkeit
der Ausblendung


− Warnsystem bei Überschreitung von
zwei der insgesamt drei jeweils strikt
definierten Parameter "Besuchshäufig-
keit", "Spielintensität" und "bonitäts-
übersteigender Verlust"



− Abgestufter Maßnahmenkatalog: Ge-
spräch über Aufforderung zur Ände-
rung des Spielverhaltens – ver-
pflichtendes Präventionsgespräch –
Einschränkung der Spielteilnahme –
Beratungsgespräch mit psychologisch
ausgebildetem Mitarbeiter des Institu-
tes für Glücksspiel und Abhängigkeit –
Bonitätsauskünfte – mindestens
sechsmonatige Sperre


− Positionierung der Automaten in ge-
schlossener, nicht einsehbarer Kabine
mit Datenvernetzung sowie Video- und
Alarmüberwachung; Türe lässt sich nur
mit Kundenkarte öffnen; Zutritt nur mit
Lichtbildausweis (Kontrolle durch Ver-
tragspartner);

− Zentrale Registrierung der Kunden-
Daten und Einverständniserklärungen
(insbes. zur Einholung von Bonitäts-
auskünften) im Zuge der (einmaligen)
Anmeldung

− Anfertigung eines tagesaktuellen, auf
der Kundenkarte ersichtlichen Fotos des
Spielers; Ausfolgung der mit PIN-Code
versehenen Kundenkarte nach Vorlage
eines Lichtbildausweises durch den Ver-
tragspartner; Gegenzeichnung durch
Spieler; nochmalige Identitätskontrolle
Bei allfälligen Auszahlungen

− Fixe Anzeige verbleibenden Tages-
höchstspieldauer und der Gewinnaus-
schüttungsquote am rechten unteren
Bildschirmrand


− Spielbedingungen müssen jeweils bei
Aufbuchung eines neuen Guthabens
vom Spieler bestätigt werden

− Dreistufiges Warnsystem (Phasen
"grün" [Unauffälligkeit und bloße Infor-
mationseinholung], "gelb" [Beobach-
tung und Kontrolle bezüglich Besuchs-
häufigkeit und Spielintensität] und "rot"
[Schutz und Sperre]) anhand genau de
finierter Grenzwerte; halbjährliche Kon-
trolle dieses Systems durch ISO-
zertifizierte Inspektionsstelle an Be-
triebsstandorten in Niederösterreich

− Abgestufter Maßnahmenkatalog: Infor-
mation des Spielers über seinen Status,
Einholung von Bonitätsauskünften, Be-
ratungsgespräche, abgestufte Besuchs-
und Spielzeiteinschränkungen bis hin zu
einer Sperre



Davon ausgehend zeigen sich bei ansonsten nur geringfügig divergierenden Kontroll- und Spielerschutzsystemen die auffälligsten Unterschiede in den Konzepten der beiden Bewilligungswerberinnen hinsichtlich des Zuganges zu den Glücksspielautomaten (separate Aufstellung – abgeschlossene Kabine), der Zuständigkeit zur Setzung der Kontrollmaßnahmen (Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit – unternehmenseigene Verantwortliche) und der Sperrdauer (sechs Monaten – variablere Länge); dem Umstand, ob die noch verbleibende Spieldauer und die Gewinnausschüttungsquote permanent oder erst nach dem Aufrufen eines gesonderten Bildschirmes angezeigt wird, kann hingegen angesichts dessen, dass diesbezüglich gesetzlich nichts festgelegt ist, keine maßgebliche Bedeutung zukommen.

Insoweit wurde schon zuvor (vgl. 3.5.2.3.) darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang ergänzend auch dem 3. Abschnitt des OöGSpAG, in der Phase der Erteilung der Aufstellungsbewilligung insbesondere dem § 12 OöGSpAG, Beachtung zu schenken ist; denn das öffentliche Interesse am Spielerschutz bildete – wie gezeigt (s.o., 1.4.) – auch für den Verfassungsgerichtshof ein essentielles Kriterium zur Rechtfertigung der Verfassungsmäßigkeit des in Österreich bestehenden (Quasi-)Monopolsystems.

Da in § 12 Abs. 1 OöGSpAG gesetzlich explizit festgelegt ist, dass die Bewilligungsinhaberin durch ein Identifikationssystem sicherzustellen hat, dass an den Glücksspielautomaten – die nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden dürfen, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben – stets nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben, liegt es auf der Hand, dass dieser Forderung durch das Konzept der mitbeteiligten Partei vergleichsweise besser entsprochen wird. Denn danach erfolgt die Positionierung der Automaten innerhalb des Lokals jeweils in einer geschlossenen, von außen nicht einsehbaren Kabine, die mit einer Datenleitung sowie mit Video- und Alarmüberwachung ausgestattet ist, wobei sich die Türe nur mit einer Kundenkarte öffnen lässt und der Spieler diese sowie einen Lichtbildausweis vorzuweisen hat, der vom Vertragspartner beim Zutritt zu kontrollieren ist. Unter Einbeziehung der übrigen Sicherungsmaßnahmen obliegt dem in der Regel überwiegend mit anderen Angelegenheiten beschäftigten Lokalinhaber nach diesem Konzept – dessen technische Funktionsfähigkeit weder objektiv fragwürdig erscheint noch von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen wurde – somit nur die punktuelle Kontrolle des Spielers beim Betreten der Kabine. Im Weiteren kann zudem eine begleitende Aufsicht per Video erfolgen, doch scheinen die Möglichkeiten des Spielers, in der Folge und mit vertretbarem Aufwand insbesondere einem Jugendlichen die an sich unzulässige Teilnahme am Automatenglücksspiel zu verschaffen, vorhersehbar und begrenzt.

Dass die Separation des Lokalbereiches nach dem Konzept der Beschwerdeführerin in ähnlich stringenter Weise, insbesondere im Wege einer baulichen Abtrennung, vorgesehen ist, wurde von dieser ebenso wenig vorgebracht wie der Aspekt, dass jene Bereiche, in denen die Glücksspielautomaten jeweils aufgestellt werden sollen, vom Vertragspartner mittels Videoüberwachung einsehbar ist. Nach diesem Konzept kann zwar im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten einigermaßen verlässlich sichergestellt werden, dass diese nur durch einen hierzu berechtigten Spieler erfolgt; auch die begleitende Kontrolle kann dann noch als vergleichbar effektiv angesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass der Lokalbetreiber von seinem Arbeitsplatz aus einen direkten Sichtkontakt zum Glücksspielautomaten hat; denkt man jedoch an den naheliegendsten Fall, dass ein an sich zugangsberechtigter Spieler bei unübersichtlichen Verhältnissen – wie einer bloß überdurchschnittlichen Gästeanzahl – einem Jugendlichen illegal den Zugang zum Automaten verschaffen will, dann ist dies offensichtlich leichter möglich, wenn hierzu nicht die technischen Sperren einer geschlossenen Tür und einer gut einsehbaren Videoüberwachung ausgeschaltet bzw. überlistet werden müssen.

Damit sollen keineswegs jene Konstellationen übersehen werden, wonach auch die Überwindung dieser Hindernisse ohne außergewöhnlichen Aufwand möglich ist (wie etwa, dass der Spieler von vornherein in Verkleidung erscheint und dem Jugendlichen samt Karte auch diese überlässt, was allerdings zusätzlich eine zumindest ähnliche Statur beider Personen voraussetzt). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass unter gewöhnlichen Umständen das Konzept der Mitbeteiligten Partei schon voraussetzungsgemäß offenkundig geeigneter ist, die Zielsetzungen des § 12 Abs. 1 OöGSpAG insoweit bestmöglich zu erfüllen.

Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass die Entscheidung über jene im Interesse des Spielerschutzes zu setzenden Maßnahmen nicht von der Beschwerdeführerin selbst getroffen, sondern auf einen externen Dritten, nämlich an das Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit delegiert werde, hat die Rechtsmittelwerberin nicht in der Sache, sondern nur insoweit widersprochen, als eine solche Konzeption gesetzlich nicht gehindert sei.

Dieser Einwand trifft prima vista insoweit zu, als abstrakt besehen keineswegs schon a priori feststeht, dass die von der Mitbeteiligten Partei gewählte Form einer internen Kontrolle in jedem Fall besser dazu geeignet ist, die Zielsetzung des § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG zu erreichen; vielmehr gilt es auch in diesem Zusammenhang, die Vorteile beider Systeme – die zugleich unter umgekehrten Vorzeichen jeweils Nachteile des anderen Systems verkörpern – gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug, unternehmensintern über die für einen effektiven Spielerschutz erforderlichen Maßnahmen zu entscheiden, liegt offenbar in einer vergleichsweise größeren Sachnähe und Individualität: Auf Grund der mit Fortdauer der Bewilligungsausübung immer enger werdenden geschäftlichen und persönlichen Beziehung der Konzessionärin zu auffälligen Spielern und der Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf deren Daten kann sowohl eine schnellere als auch eine dem jeweiligen konkreten Fall für beide Seiten angemessene Reaktion (Maßnahmensetzung) erfolgen. Dem gegenüber besteht der Vorteil einer externen Kontrolle ersichtlich in einer vergleichsweise größeren Objektivität: Denn ganz abgesehen davon, dass eine Auslagerung nicht zwangsläufig den Verlust jeglicher Einflussnahmebefugnis – sondern bloß in dem vereinbarungsgemäß delegierten Umfang – nach sich zieht, erscheinen gerade deshalb, weil seitens des kontrollierenden Unternehmens tendenziell weniger intensive Kontakte zur Auftraggeberin und deren Kunden bestehen, Gefälligkeitsentscheidungen dahin, dem gefährdeten Spieler aus Gewinninteressen der Mandantin möglichst bald wieder eine zudem möglichst umfangreiche Teilnahme am Spiel zu ermöglichen, als weniger wahrscheinlich.

Allerdings ergibt sich aus § 12 Abs. 3 letzter Satz OöGSpAG, wonach § 11 Abs. 4 bis Abs. 7 OöGSpAG für Maßnahmen bei Einzelaufstellung sinngemäß anzuwenden ist, auf Grund des Normtextes zweifelsfrei, dass die gesetzlich vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen (Einholung von Bonitätsauskünften, Beratungsgespräch, Einschränkung der Spielmöglichkeit) schon wegen ihrer damit gemäß § 11 Abs. 6 und Abs. 7 OöGSpAG einhergehenden Haftung von der Bewilligungswerberin selbst (arg. "hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen" [vgl. § 11 Abs. 4 OöGSpAG] und "hat die Bewilligungswerberin durch besonders geschulte ..... Mitarbeiter mit ..... dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen"[§ 11 Abs. 4 Z. 1 OöGSpAG]) anzuordnen und somit nicht delegierbar sind.

Ein Konzept wie jenes der Beschwerdeführerin, wonach – (trotz des Umstandes, dass dieser Aspekt bereits von der belangten Behörde moniert worden war [vgl. den angefochtenen Bescheid vom 28. März 2012, Zl. IKD(Pol)-070276/200-2012-Wa, S. 19 f, sowie oben, 2.1.2.]) auch von ihr selbst unwidersprochen – die Entscheidung über die konkret durchzuführenden Spielerschutzmaßnahmen sowie die Vornahme derselben zumindest teilweise auf einen Dritten (hier: das Institut für Glücksspiel und Abhängigkeit) übertragen wird (vgl. dazu insbesondere oben, 2.1.3.), ist vor diesem Hintergrund sohin schon von seiner systematischen Konstruktion her nicht geeignet, die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Z. 8 OöGSpAG im Sinne des § 3 Abs. 5 OöGSpAG vergleichsweise besser zu erfüllen.

Hinsichtlich der in beiden Konzepten vorgesehenen ultima-ratio-Maßnahme der Spielersperre geht auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2013, Zl. IKD(Pol)-070272-2013-Wa/Ta, davon aus, dass es keine objektiven Nachweise dafür gibt, dass eine kürzer als sechs Monate dauernde Sperre tatsächlich effektiver verhindert, dass ein Spieler in den illegalen Spielbetrieb abgleitet; realistisch besehen führe allerdings eine durchgängige Sperre von sechs Monaten in der Regel nicht zu einer dauerhaften Abstinenz, sondern zu einem Ausweichen in die Illegalität (vgl. oben, 2.1.2.).

Offensichtlich lässt sich damit die Frage nach der geeigneten Methode zur Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit objektiv besehen in gleicher Weise wie jene zur Hintanhaltung anderer Suchtverhalten (z.B. Alkohol-, Medikamenten- und Suchtgiftmissbrauch) nicht nach einer einheitlichen Struktur oder ohne Rückgriff auf die Persönlichkeit und das Milieu des Spielers im konkreten Einzelfall klären.

Im gegenständlichen Zusammenhang der Bewertung der Geeignetheit eines bloßen Konzeptes braucht sie allerdings deshalb nicht abschließend beantwortet werden, weil für ein solches nach den hier spezifisch gegebenen Umständen davon auszugehen ist, dass die Bewilligungswerberin während der Geltungsdauer der Konzession der einzige Rechtsträger sein wird, der dazu berechtigt ist, Glücksspielautomaten in Form der Einzelaufstellung zu positionieren. Sollten daneben auch illegal Glücksspielautomaten betrieben werden, so liegt es nicht an ihr, sondern an der Behörde, diesen Missstand abzustellen, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jener dies auch gelingen wird. Vor dem Hintergrund, dass den im OöGSpAG positivierten Anforderungen jeweils ein legales Szenario zu Grunde liegt, braucht daher ein bloßes Konzept einer Bewilligungswerberin die Frage, ob eine sechsmonatige oder eine kürzerfristige Spielersperre besser dazu geeignet ist, ein Abgleiten in die Illegalität zu verhindern, nicht zu berücksichtigen bzw. kann dieser Aspekt jedenfalls kein essentielles Bewertungskriterium i.S.d. § 3 Abs. 5 OöGSpAG verkörpern.

3.5.2.4.3. Eine zusammenfassende Beurteilung hinsichtlich der in § 3 Abs. 5 OöGSpAG genannten Einzelparameter dahin, welche der beiden Antragstellerinnen die in § 3 Abs. 2 Z. 4, Z. 5, Z. 7 und Z. 8 OöGSpAG genannten Voraussetzungen vergleichsweise besser zu gewährleisten scheint, ergibt sohin, dass deren Konzepte insoweit weitestgehend als gleichwertig erscheinen; lediglich hinsichtlich des Schutzes vor einem unbefugten Zugang – vor allem Jugendlicher – zu den Glücksspielautomaten (vgl. oben, 3.5.2.4.2.3.1.) und bezüglich des Aspektes der Eigenständigkeit der Durchführung der Spielerschutzmaßnahmen (vgl. oben, 3.5.2.4.2.3.2.) weist das Konzept der Mitbeteiligten Partei insgesamt besehen gewisse Vorteile auf.

3.5.2.5. Eine Determinierung dahin, welches graduelle Ausmaß eine bessere Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Z. 4, 5, 7 und 8 OöGSpAG normierten Voraussetzungen erreichen muss, um die Bevorzugung einer Bewilligungswerberin gegenüber einer anderen zu rechtfertigen, lässt sich dem § 3 Abs. 5 OöGSpAG zweifelsfrei nicht entnehmen.

Die rechtspolitische Entscheidung, dass demnach unter Umständen schon ein bloß geringfügiger dementsprechender Vorteil hinreicht, hat sohin der Gesetzgeber – und nicht die Vollzugs- oder Kontrollbehörde – zu vertreten.

3.5.3. Im Ergebnis kann daher die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Mitbeteiligten Partei zuerkannte Bewilligungserteilung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

Die Berufung der Beschwerdeführerin war somit abzuweisen.

3.6. Eingangs wurde bereits darauf hingewiesen, dass die beantragte Bewilligung von der belangten Behörde unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt wurde. Diese Auflagen blieben sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch seitens der Mitbeteiligten Partei unbekämpft. Auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat haben sich dagegen keine grundsätzlichen Bedenken ergeben.

Im Einzelnen ist jedoch Folgendes zu beachten:

3.6.1. Mit Auflagepunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde die Bewilligung für eine Dauer von 15 Jahren erteilt. Davon ausgehend, dass sich bezüglich der Konzessionsdauer weder im Gesetz selbst noch in den Materialien (vgl. Blg. 327/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP) entsprechende Determinanten finden, führte die belangte Behörde in der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat dazu begründend aus, dass der gesetzliche Rahmen von ihr deshalb in vollem Umfang ausgeschöpft worden sei, weil eine lange Amortisationsphase bedacht werden müsse.

Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang hingegen auf eine "sehr kurze", jedoch nicht weiter aufgeschlüsselte "Amortisationszeit von 5 Jahren" (vgl. Beilage 6, S. 2, zum Protokoll der öffentlichen Verhandlung, ONr. 31 des h. Aktes, sowie oben, 2.2.). Die Mitbeteiligte Partei hat diesbezüglich mit näheren Hinweisen vorgebracht, dass nach derzeitigem Wissensstand von einer grundsätzlichen Amortisationsdauer von 5 Jahren bzw. unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 9 bis 12 Monaten für die Aufstellung der Automaten und eines Investitionsrückstandes für bereits während der Dauer der Entscheidungsfindung, also seit Juni 2012, entstandene Personal- und Entwicklungskosten von einer Amortisationsdauer von mindestens 7 Jahren auszugehen sei (vgl. Beilage 7a, S. 18, zum Protokoll der öffentlichen Verhandlung, ONr. 31 des h. Aktes).

Unter Zugrundelegung der nicht unplausiblen Angaben der Mitbeteiligten Partei waren sohin die Auflagenpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides dahin zu modifizieren, dass die Dauer der Bewilligung mit 10 Jahren festgesetzt wird. Denn angesichts des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Ausspielbewilligung zum ersten Mal vergeben wird, dient diese engere zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer auch dem von der belangten Behörde nicht berücksichtigten öffentlichen Interesse daran, in dem Fall, dass sich die Konzessionsinhaberin bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen als nicht hinreichend verlässlich erweisen sollte, entsprechend früher und damit auch effizienter reagieren zu können.

3.6.2. In Auflagenpunkt 2 wurde die Anzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten mit 449 festgelegt; dies unter dem Gesichtspunkt, dass unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bevölkerungszahl für das Bundesland Oberösterreich eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.173 Automaten resultierte und diese annähernd gleich auf die drei zum Zug gekommenen Konzessionswerberinnen aufgeteilt wurde.

Von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit dieser Vorgangsweise ausgehend war nach § 3 Abs. 4 OöGSpAG jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Bevölkerungszahl mittlerweile dahin geändert hat, dass sich rechnerisch eine höchstzulässige Gesamtzahl von 1.176,72 Automaten ergibt (siehe dazu schon oben, 3.2.).

Unter Beibehaltung des bisherigen Aufteilungsschlüssels war daher jeder zum Zug gekommenen Bewilligungswerberin jeweils die Aufstellung eines weiteren Glücksspielautomaten zu bewilligen.

3.7. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in Spruchpunkt I.1. und I.2. anstelle von "15 Jahren" nunmehr "10 Jahren" und in Spruchpunkt I.2. anstelle von "449 Glücksspielautomaten" nunmehr "450 Glücksspielautomaten" zu heißen hat.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss − von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind für die Berufungswerberin Gebühren in einer Höhe von 94,60 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.  
Dr. W e i ß
Rechtssätze:

VwSen-740050/31/Gf/Rt und VwSen-740042/40/Gf/Rt vom 16. August 2013

Art. 15 EGRC;
Art. 16 EGRC;
Art. 6 StGG;
Art. 18 StGG;
§ 5 Abs. 1 GSpG;
§ 2 OöGSpAG;
§ 3 OöGSpAG;
§ 6 OöGSpAG;
§ 11 OöGSpAG;
§12 OöGSpAG

* Die Verfahren zur Bewilligungserteilung für eine Aufstellung von Glücksspielautomaten in Automatensalons einerseits und in Einzelaufstellung andererseits bilden zwar materiell eine Einheit, können jedoch formell derart getrennt geführt werden, dass hierüber jeweils ein gesonderter Bescheid ergeht;

* Die Entscheidung der Oö. Landesregierung, 2 Konzessionen für eine Aufstellung in Automatensalons und 1 Konzession für eine Einzelaufstellung zu vergeben, verkörpert insofern eine dem Sinn des Gesetzes Rechnung tragende Ermessensausübung, als diese sowohl berücksichtigt, dass nach den §§ 6 bis 8 OöGSpAG beide Aufstellungsformen offensichtlich gewollt sind, aus der Sicht des Grundrechts der Erwerbsfreiheit keine dieser beiden Typen gänzlich verunmöglicht wird und schließlich auch dem Aspekt der in Automatensalons vergleichsweise effizienter möglichen behördlichen Kontrolle Rechnung getragen wird;

* Wenn sämtliche zeitgleich auftretenden Bewilligungswerberinnen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 9 OöGSpAG dem Grunde nach erfüllen, ist davon ausgehend, dass insgesamt nur 3 Bewilligungen vergeben werden dürfen, gemäß § 3 Abs. 5 OöGSpAG jenen die Konzession zu erteilen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung), Z. 5 (wirksame Aufsicht), Z. 7 (Schulungskonzept) und Z. 8 (Spielerschutzkonzept) OöGSpAG am besten erfüllen; die Konsequenz, dass in diesem Zusammenhang keine gesetzliche Determinierung in Bezug auf das graduelle Ausmaß dieser vergleichsweise besseren Eignung erfolgte, sodass u. U. ein auch nur geringfügiger Vorteil – wie hier: ein seit einigen Jahren unbeanstandeter Betrieb von Automatensalons unter ähnlichen gesetzlichen Bedingungen in einem anderen Bundesland einerseits bzw. die geplante Einzelaufstellung in von außen nicht einsehbaren, nur mit spezieller Berechtigungskarte zugänglichen und zudem videoüberwachten Kabinen – hinreicht, um die beantragte Bewilligung zu erlangen, resultiert aus einer rechtspolitischen Entscheidung, die (primär) der (Bundes- als Monopol-)Gesetzgeber – und nicht die Vollzugsbehörde (hier: die Oö. Landesregierung) oder die Rechtsschutzinstitution (hier: der Oö. Verwaltungssenat) – zu vertreten hat;

* Da für die Anzahl der zu genehmigenden Automaten nach § 3 Abs. 4 OöGSpAG das zuletzt kundgemachte Ergebnis der Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung maßgeblich ist und sich diese Einwohnerzahl seither erhöht hat, war den Konzessionswerberinnen sohin auch eine entsprechend höhere Anzahl von Automaten (insgesamt 1.176 anstelle von 1.173) zur Aufstellung zu bewilligen;

* Hingegen war die Dauer der Genehmigungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Amortisationsdauer sowie angesichts des Umstandes, dass die Ausspielbewilligungen zum ersten Mal vergeben werden, im öffentlichen Interesse daran, in dem Fall, dass sich eine Konzessionsinhaberin bezüglich der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Auflagen als nicht hinreichend verlässlich erweisen sollte, entsprechend früher und damit auch effizienter reagieren zu können, von 15 Jahren auf 10 Jahre herabzusetzen.

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