Linz, 16.07.2013
VwSen-151034/6/Lg/HK Linz, 16. Juli 2013
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Erkenntnis
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hinsichtlich der Berufung des G F vom 9.6.2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.03.2013, Zl. 0023084/2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen - Mautgesetzes beschlossen
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 25.3.2013 beim Postamt X hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8.4.2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9.6.2013 per E-Mail eingebracht. Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.6.2013) nicht geltend.
Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder