Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101613/2/Weg/La

Linz, 17.03.1994

VwSen-101613/2/Weg/La Linz, am 17. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des K vom 11. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 1993, VerkR96/13595/1993-Hu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und - wie beantragt die Geldstrafe auf 2.000 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf zwei Tage.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil dieser am 21. Juni 1993, 7.00 Uhr, in Linz, auf der A 7, Mühlkreisautobahn, Richtungsfahrbahn Süd, auf Höhe Ausfahrt Wankmüllerhofstraße einen Kraftwagenzug gelenkt und es dabei verabsäumt hat, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 38.000 kg nicht überschritten wird, zumal das tatsächliche Gesamtgewicht 44.280 kg betrug. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrundegelegt. Als strafmildernd wurde das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend wurde die erhebliche Überladung ins Treffen geführt.

3. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat nicht, vermeint jedoch, die Strafe sei zu hoch bemessen, da er nur aushilfsweise mit dem LKW gefahren sei. Aus der Kiesgrube Steyregg habe er überhaupt noch nie etwas transportiert. Er sei 40 Jahre Fernfahrer gewesen und sei mit dem Nahverkehr nicht so vertraut.

4. Aufgrund der Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt ca. 66 Jahre alt.

Er ist verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten. Er hat ein Geständnis abgelegt. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 15.500 S. Er verfügt über kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Die festgestellte Überladung war erheblich.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der Berufungswerber eine solche nicht begehrt hat und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage zweifelsfrei entnehmen läßt (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt bei Übertretungen nach dem KFG 1967 bis 30.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe reicht bis sechs Wochen.

Den Einwendungen des Berufungswerbers, ihn treffe mangels Routine nur ein geringfügiges Verschulden, wird nicht beigetreten. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafhöhe hat das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht ausreichend berücksichtigt. Die Unbescholtenheit stellt in Anbetracht des Lebensalters des Berufungswerbers einen erheblichen Milderungsgrund dar, sodaß - trotz der erheblichen und als erschwerend wirkenden Überladung - die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das ausgesprochene Maß reduziert werden konnte.

6. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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