Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167897/6/Br/Ai

Linz, 16.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. X, geb. X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte-GmbH X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems, vom 17. Juni 2013, Zl.: VerkR96-25486-1-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach der am 16.7.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe  bestätigt, als dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat: „Sie sind als die vom Zulassungsbesitzer benannte auskunftspflichtige Person, nicht binnen zwei Wochen der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.3.2013 nachgekommen, indem Sie der Behörde bis zum Ablauf des 5.4.2013 nicht bekannt gegeben haben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 19.10.2012 um 16:19 Uhr auf der X bei Strkm 10,600 in Richtung Xgelenkt hat.“

 

II.            Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von sechzehn Euro auferlegt. (= 20 % der verhängten Geldstrafe)

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 19, 24, 51, § 51e Abs.1  Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a.  Straferkenntnis wurde gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG StVO gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.03.2013 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug Kennzeichen X am 19.10.2012 um 16.19 Uhr in X auf der X bei km 10,600, in Richtung X gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Tatort: Kirchdorf/Krems, Bezirkshauptmannschaft

Tatzeit: mit Ablauf des 05.04.2013.“

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Sie wurden vom Zulassungsbesitzer als Auskunftsperson bekannt gegeben. Daraufhin erging an Sie eine Lenkeranfrage, welche nicht beantwortet wurde.

Eine an Sie ergangene Strafverfügung wegen Übertretung nach 103 Abs. 2 KFG. wurde beeinsprucht und rechtfertigten Sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass die Lenkeranfrage vom 21.03.2013 nicht dem Gesetz entsprechend gestellt wurde, da es sich um eine alternative. Anfrageform handelte.

 

Es ist anzunehmen, dass Sie mit dem Zulassungsbesitzer Herrn X (handschriftlich korrigiert auf X) in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen und Sie daher auch über die bereits an ihn ergangene Strafverfügung vom 31.12.2012 bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung informiert waren. Daher geht die Behörde davon aus, dass die "unmissverständliche Deutlichkeit des Auskunftsverlangen" im Schreiben vom 21.03.2013 für Sie durchaus gegeben war.

 

Das Verfahren konnte daher wie folgt abgeschlossen werden.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von bis zu 6 Wochen vorgesehen.

 

Es genügt nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Kfz tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen,, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, sondern soll auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglichen.

Der Bedeutung dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als er einen Teil hiervon in Verfassungsrang erhoben hat.

Es kann daher angenommen werden, dass Übertretungen dieser Bestimmung gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften darstellen.

 

Da Sie gemäß § 5 VStG nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie am Verschulden der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festzusetzen, wobei das Ausmaß des Verschuldens und der Umstand, dass Ihnen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt (fünf Vormerkungen bei der BH Zell am See, davon eine einschlägige), erschwerend zu werten waren.

Ein strafmildernder Umstand konnte nicht festgestellt werden.

 

Im Übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie Ihren Einkommens, Vermögens- u. Familienverhältnissen (hierbei wurde von der amtl. Schätzung: 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 28.05.2013 bis dato nicht bekannt gaben) angemessen.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den Strafrahmen bis zu 5 000 Euro ist die Höhe der verhängten Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit folgender fristgerecht erhoben und inhaltlich wie folgt aufgeführten Berufung entgegen:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Einschreiter durch seine ausgewiesene Vertreterin, die

X

Rechtsanwälte-GmbH

X, X,

 

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.06.2013, zugestellt am 20.06.2013, sohin innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich.

 

Geltend gemacht wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit.

 

I.

Der Einschreiter wurde schuldig erkannt, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.03.2013 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug Kennzeichen X am 19.10.2012 um 16.19 Uhr in X auf der X bei km 10,600, in Richtung X gelenkt hat. Der Einschreiter habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und habe er daher in der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Ablauf des 05.04.2013 § 103 Abs. 2 KFG verletzt und wurde gegenüber ihm eine Strafe von € 80,00 verhängt. Ferner wurde der Einschreiter schuldig gesprochen, € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

 

II.

Der Einschreiter wurde mit Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom  21.03.2013,  zugestellt am  22.03.2013,  als Auskunftsperson aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mitzuteilen, wer das Fahrzeug Kennzeichen X am 19.10.2012, 16.19 Uhr, in der Gemeinde, Autobahn X, Nr. X, bei Km X, in Fahrt Richtung X gelenkt, verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

 

Richtig ist, dass der Einschreiter dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, da diese Lenkerauskunft nicht dem § 103 Abs.2 KFG entspricht. Die Lenkerauskunft an den Einschreiter beinhaltet eine alternative Anfrage, nämlich wurde angefragt mitzuteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug am oben angegebenen Tatort bzw. Tatzeit gelenkt/verwendet bzw. zu diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

 

Eine alternative Anfrage - wie im hier vorliegenden Fall - ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesetzmäßig und war daher der Einschreiter auch nicht verpflichtet, gegenständliche Lenkerauskunft auszufüllen. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 103 Abs.2 1. Satz KFG, ist eine alternative Anfrage wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, ein nach Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug verwendet oder abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss die unmissverständliche Deutlichkeit des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (VwGH 26.01.2000, 99/03/0294; 19.12.1997, 96/02/0569; 23.01.2007, ZVR 2007/156; 25.01.2008, ZVR 2008/194).

 

Genau eine solche alternative Anfrage wurde jedoch gestellt, nämlich indem gefragt wurde, wer das gegenständliche Fahrzeug gelenkt/verwendet oder abgestellt hat. Im Sinne der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher die Lenkerauskunft nicht gesetzgemäß ausgeführt und war daher der Einschreiter nicht verpflichtet, diese zu beantworten.

 

In der hier vorliegenden Lenkerauskunft war nicht erkennbar, ob es sich hier nur um ein Lenken bzw. Verwenden oder Abstellen gehandelt hat.

Wenn nunmehr die belangte Behörde das Straferkenntnis damit begründet, dass anzunehmen ist, dass der Einschreiter mit dem Zulassungsbesitzer, X, in einem Verwandtschaftsverhältnis steht, so ist diesbezüglich auszuführen, dass der Einschreiter einen Herrn X nicht kennt.

 

Des Weiteren ist der Einschreiter auch nicht über eine etwaige Strafverfügung vom 31.12.2012 informiert. Überdies hinaus wäre die Lenkerauskunft trotzdem nicht im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dem § 103 KFG entsprechend, da eine Lenkerauskunft nur immer für sich betrachtet werden muss und nicht in Verbindung mit einer Strafverfügung, noch dazu wenn diese an eine andere Person ergangen ist. Überdies hinaus stellt die Behörde fest, dass eine Strafverfügung an eine andere Person wie an den Einschreiter gegangen ist. Es wird wohl nicht zuzumuten sein, dass der Einschreiter über jegliche Strafverfügungen, welche von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ausgehen, Bescheid weiß.

 

Die belangte Behörde hätte das Auskunftsbegehren richtig stellen müssen, nämlich indem entweder angefragt werden würde, wer das Fahrzeug gelenkt hat, wer es verwendet hat oder aber wer es zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat.

 

Diese Anfragen hätten jedoch jeweils nur einzeln erfolgen dürfen und nicht alle drei Alternativen in einer Anfrage und ist daher die Anfrage nicht gesetzgemäß ausgeführt und wurde dies bereits ausdrücklich in der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung behandelt. Diesbezüglich wird nochmals ausdrücklich auf diese Rechtsprechung verwiesen.

 

Der Einschreiter stellt daher nachstehende

 

Anträge

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich:

 

1.)       Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

 

2.) Der Berufung des Einschreiters wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Gänze aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in weiterer Folge gemäß § 45 VStG zur Einstellung gebracht.

 

X, 20.06.2013                                                                                    X

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet (§ 51 Abs.1 VStG).

Gemäß § 51c VStG hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine Berufungsverhandlung war antragsgemäß iSd § 51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung, woran der Berufungswerber unentschuldigt, die Behörde erster Instanz jedoch entschuldigt nicht teilnahm.

 

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Ergebnis der Berufungsverhandlung:

 

Dieses Verfahren nimmt seinen Ausgang in einer sogenannten VStV-Anzeige nach einer Radarmessung an dem von X, geb. X, gehaltenen Pkw mit dem Kennzeichen X (Radarmessung v. 19.10.2012 um 16:19 Uhr, auf der X bei Strkm 10,600 in Fahrtrichtung X).

Ohne einer vorweg durchgeführten Lenkererhebung wurde seitens der Behörde aus den ihr vorgegebenen verfahrensökonomischen Gründen gegen den Zulassungsbesitzer (als erfahrungsgemäß präsumtiven Lenker) am 31.12.2012 eine Strafverfügung ausgestellt, welche dem Zulassungsbesitzer am 13.2.2013 durch Hinterlegung am Postamt X zugestellt wurde.

 

Am 26.2.2013 wurde im Wege der (vermutlich väterlichen) Rechtsvertreterschaft ohne inhaltliche Begründung Einspruch erhoben.

 

Mit Schreiben vom 1.3.2013 wurde der Zulassungsbesitzer aufgefordert den Lenker seines KFZ zur fraglichen Zeit bekannt zu geben. Darin wurde bereits auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung hingewiesen.

Diese Aufforderung wurde vom Zulassungsbesitzer X (versehen mit Anwaltsstampilie und einer nicht leserlichen Unterschriftsparaphe) dahingehend beantwortet, dass nicht er („es kann dazu keine Auskunft erteilt werden“), sondern Dr. X die Auskunft erteilen könne.

 

Mit einem Schreiben vom 21.1.2013 wird Dr. X mit einem inhaltsgleichen Schreiben aufgefordert den Lenker anlässlich der oben bezeichneten Fahrt der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben. Abermals wurde auf die Rechtsfolgen (strafbar als Verwaltungsübertretung) einer Verweigerung dieser Auskunft hingewiesen.  

Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber schließlich nicht nach.

 

Mit Aktenvermerk vom 22.4.2013 wurde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des X eingestellt. Dies wurde schließlich Herrn „Mag.“ X in einem mit 23.4.2013 datierten Schreiben bekannt gegeben.

 

Am 22.4.2013 wurde schließlich dem nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung wegen Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zugestellt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.3.2013 als Auskunftsperson (gemeint als die vom Zulassungsbesitzer als Auskunftsperson benannter) nicht binnen zwei Wochen auf Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe  - betreffend die oben bezeichnete Fahrt -  nachgekommen.

 

 

4.2. In dem dagegen erhobenen Einspruch vermeint der Berufungswerber sinngemäß, die Anfrage wäre nicht dem Gesetz entsprechend gestellt worden, weil in Bezug auf Tatzeit und Tatort der Aufforderung die „widersprüchliche“ Wortwendung ……“wer gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat“ zu Grunde gelegen sei. Nicht zuletzt bedient sich selbst der Gesetzgeber einer fast identen Wortwendung.

 

Diese Rechtsauffassung wurde von der Behörde erster Instanz offenbar im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und in der anschließenden Begründung des Straferkenntnisses nicht geteilt.

Diese Rechtsauffassung liegt letztlich dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Rechtsfrage zu Grunde, wobei vom Berufungswerber jedoch – aus sachlich nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wurde, welche er letztlich dann doch als entbehrlich beurteilt wissen wollte.

 

 

5. Nach Anberaumung der Berufungsverhandlung wurde seitens des Berufungswerbers mit einem Email v. 08. Juli 2013 16:00 der Eingang der Ladung bestätigt und die Auffassung vertreten, es liege laut Auffassung des Berufungswerbers jedenfalls eine alternative Anfrage dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entsprechend ist.

Auf diese Rechtsprechung habe er bereits in der Berufung vom 20.06.2013 verwiesen.

 

Eine Erörterung bzw. mündliche Verhandlung würde seiner Meinung nach die Sach- und Rechtslage nicht weiter klären. Sohin würde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und es werde ersucht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da eher eine Rechts-, als eine Tatsachenfrage vorliegen würde. Abschließend beantragt der Berufungswerber die für den 16.7.2013, 10:00 Uhr anberaumte Berufungsverhandlung wieder abzuberaumen.

Dem wurde nicht gefolgt, weil letztlich dem Berufungswerber nicht die Möglichkeit vorenthalten werden sollte der zur Sachentscheidung berufenen Unabhängigen Verwaltungssenat unmittelbar seine Gedankengänge darzulegen, welche ihn konkret an der Erteilung von der Behörde geforderten Auskunft abgehalten haben bzw. inwiefern er durch die Gestaltung des hierfür von fast allen Bezirksverwaltungsbehörde weitgehend inhaltsgleich gestalteten Formulars für die Lenkeranfrage, eine rechtswidrige und letztlich die Nichtbeantwortung Straffreiheit bewirkende Fragestellung erblickte. Die Wortwendung „gelenkt / verwendet bzw. abgestellt“ lässt selbst für den Durchschnittsleser wohl nur unschwer erkennen, dass einmal nach dem Lenker eines Fahrzeuges im Zuge des Fahrens oder eben betreffend Verstöße im ruhenden Verkehr oder einer Fahrzeugbemängelung bezogen sein kann.

In einer weiteren Mitteilung des Berufungswerbers vom 9.7.2013 lässt dieser durch einen Rechtsvertreter mitteilen, dass wegen seines (persönlichen) Urlaubes weder er noch ein Rechtsvertreter der Kanzlei (unsererseits) den Termin wahrnehmen würde.

Durchaus zutreffend verweist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf das Klarheitsgebot einer Lenkerauskunft, nämlich deren „unmissverständliche Deutlichkeit“ für den Angefragten.

Einmal mehr bleibt der Berufungswerber aber auch darin jeglichen Ansatz schuldig, inwiefern die an ihn am 21.3.2013 formulierte ihm am 22.3.2013 zugestellte Anfrage, einen sachlich begründeten Zweifel offen gelassen hätte. Die Anfrage lautete:

Sehr geehrter Herr Dr. X!

 

Sie werden als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mitzuteilen, wer das

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X

am 19.10.2012, 16:19 Uhr,

Ort: Gemeinde X, Autobahn, X Nr. X bei km 10.600 in Fahrtrichtung X

gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Mit freundlichen Grüßen!

Für den Bezirkshauptmann (Unterschriftsparaphe der Sachbearbeiterin).“

 

 

5.1. Die dem Gesetz einen übertriebenen Formalismus zudenkende Sichtweise des Berufungswerbers läuft offenbar auf die Sanktionsvermeidung einer StVO-Übertretung hinaus. Dies durchaus um den Preis eines das ursprüngliche Strafausmaß von 50 Euro um einen vielfach übersteigenden Verfahrensaufwand.

Dass hier der Zulassungsbesitzer als vermutlich naher Angehöriger des Berufungswerbers, diesen als zur Auskunftserteilung in der Lage bezeichnete, anstatt allenfalls diese Person gleich selbst zu fragen und sogleich der behördlichen Aufforderung nachzukommen um dadurch ein aufwändiges Verfahren auf Kosten des Steuerzahlers in Kauf zu nehmen, könnte durchaus den Verdacht auf eine Verfahrensverschleppungsneigung oder eine mutwillige Inanspruchnahme von Behördenleistungen aufkommen lassen.

 

 

5.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde die Aktenlage neuerlich gesichtet. Der Berufungswerber blieb letztlich unentschuldigt der von ihm noch im Rechtsmittel selbst beantragten Berufungsverhandlung fern.

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß der Bestimmung § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Der Zulassungsbesitzer – oder wie hier, der von ihm Benannte - hat sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass er dazu etwa nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 26. Mai 1999, 99/03/0074).

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände oder langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

Auf Grund des an sich klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 wäre wohl eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des Erk. des VwGH v. 12.12.2001, 200/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig.

Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegeben sein (VwGH 26.1.2000, 99/03/0294, VwSlg. 15328 A/2000; mit Hinweis auf 19.12.1997, 96/02/0569).

Der gegenständliche Anfragekontext ist jedoch mit dem vom Berufungswerber zitierten Ausgangsfall (VwGH 26.1.2006, 2006/02/0020  und nicht wie vom Berufungswerber  zitiert „23.1.2007“) nicht vergleichbar.

Hier kann nicht von drei optisch gleichwertigen Ankreuzungsmöglichkeiten  (VwGH 26.1.2000, 99/03/0294) die Rede sein, zumal die Anfrage im Kontext wohl zweifelsfrei „auf das Lenken“ zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine durch die Kilometrierung benannte Örtlichkeit der A9 abgestellt hat. Das dieser Inhalt just von einem Rechtsanwalt nicht verstanden worden wäre, würde er realistisch betrachtet wohl nicht wirklich behaupten wollen.

Demnach ist hier vielmehr von einer "unmissverständlichen Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 auszugehen gewesen (VwGH 26.1.2000, 99/03/0294, VwSlg. 15328 A/2000; VwGH 19.12.1997, 96/02/0569). Die vom Berufungswerber erhobenen Bedenken treffen hier jedoch gerade nicht zu. Die ihm von einem Familien- u. Kanzleimitglied überbürdete und letztlich an ihn zu richten gewesene Anfrage, konnten insbesondere auch vor diesem Hintergrund keinen Zweifel betreffend einer auf das  "Lenken" bezogene Anfrage offen gelassen haben (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020).

Das hier nach einem Lenker auf einer Autobahnfahrt gefragt und diese  Anfrage nicht auf eine vor diesem Zeitpunkt liegende Verwendung abgezielt haben konnte, konnte dem Berufungswerber, insbesondere als rechtskundige aber auch rechtsverbundene Person, selbst bei flüchtigem Hinschauen auf dieses Begehren, nicht verborgen geblieben sein. Durchaus wahrscheinlich ist, dass ihn auch der Zulassungsbesitzer über die durch die Benennung seiner Person auf ihn wohl zukommende Verpflichtung in Kenntnis setzte.

Sohin kann weder seiner Verantwortung gefolgt noch seine Rechtsansicht nicht geteilt werden, weil einer Norm bzw. dem Gesetzgeber kein inhaltsleerer und einer Vollziehung abträglicher Normzweck zugesonnen werden kann.

Dass er den Inhalt der Anfrage nicht verstanden hätte und inwiefern darin insbesondere einer rechtskundigen und insbesondere als Rechtsanwalt einer dem Recht verbundenen Person, das Anfragebegehrens verborgen geblieben sein könnte, zeigt der Berufungswerber weder in seinem Rechtsmittel noch in seinen Eingaben nachvollziehbar auf (vgl. insb. VwGH 29.09.2000, 2000/02/0204).

Zur Verhandlung anzureisen war er offenbar dann doch nicht bereit, obwohl er dies ausdrücklich beantragte wobei er im Falle der Nichtdurchführung dies erwartungsgemäß wohl erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof als Verfahrensmangel gerügt hätte.

Dieses Verfahren hat auch keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass von einer qualifiziert schuldhaften Unterlassung auszugehen ist.

Die Spruchänderung diente der klareren Tatumschreibung iSd. § 44a Z1 VStG.

 

 

6.1. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

6.2. Der Berufungswerber als Rechtsvertreter hat in einer nicht ernsthaft vertretbaren Rechtsauffassung offenbar ganz gezielt die Auskunft verweigert und so die Ahndung der Verwaltungsübertretung vereitelt.

Das hier ausgesprochene Strafausmaß ist angesichts der bei einem Rechtsanwalt zu vermutenden zumindest deutlich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Potenz geradezu unbegreiflich niedrig angesetzt zu erachten. Damit wird dem Präventionsgedanken jegliche Grundlage entzogen.

Das mit dem Verhalten des Berufungswerbers nicht nur eine geringe Verbundenheit mit dem durch das KFG gesetzlich geschützten Werte, sondern auch im Umgang mit staatlichen Ressourcen zum Ausdruck gelangt, sollte ebenfalls nicht unausgesprochen bleiben.

Es bedürfte daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber selbst als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.    B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25. Oktober 2013, Zl.: 2013/02/0198-6

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum