Linz, 16.07.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über das Anbringen des Herrn X, geb. X, X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 15. April 2013, Zl. VerkR96-1638/2013, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit dem inhaltsleeren Berufungsvorbringen, „leider ist es mir nicht mehr möglich festzustellen, wer dieses Fahrzeug während der Tatzeit gelenkt hat, da es sich um ein deutsches Firmenfahrzeug handelt. Ich bitte um Einstellung des Verfahrens.“
1.1. Mit dem h. Schreiben vom 8.7.2013 (Email) wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG zur Mängelbehebung aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen, dass er mit seinen Ausführungen dem Tatvorwurf auf der Sachebene nicht entgegen trete. Mit dem Berufungswerber wurde auch am 10.7.2013 fernmündlich Kontakt aufgenommen wobei er den Eingang der obigen Mitteilung bestätigte. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm auch die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Es wurde etwa auch darauf hingewiesen, dass vom Lenker ein Frontfoto verfügbar wäre, welches auf einen groß gewachsenen Mann schließen lasse und dessen Gesicht zumindest teilweise erkennbar wäre. Der Berufungswerber bezeichnete im Rahmen dieses Telefonates seine Körpergröße mit über 1,90 m. Er vermeinte er würde fristgerecht seine Berufung begründen bzw. diese allenfalls zurückziehen. Dem Berufungswerber wurde auch bereits ein Termin für die Berufungsverhandlung am 31.7.2013 zwecks Disposition in Aussicht gestellt.
2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit das oben bezeichnete Parteiengehör gewährt und eine einwöchige Frist zur Verbesserung des Rechtsmittels eröffnet. Diesem Auftrag kam er letztlich aber nicht nach.
4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Der § 13 Abs.3 AVG stellt auf Mängel eines Rechtsmittels ab ohne deren Behebung eine Vorbereitung eines Rechtsmittelverfahrens – hier der Berufungsverhandlung – effizient nicht möglich ist.
Bei der vom Berufungswerber verfassten Eingabe handelte es sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, dessen Behebung von Amts wegen unverzüglich zu veranlassen gewesen ist (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/07/0085 mit Hinweis auf VwGH 1511. 2007/07/0017).
Die Behörde hat hier dem Berufungswerber Mängelbehebung seiner Eingabe mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmen gewesenen angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).
Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde war die Berufung zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r