Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231343/2/Gf/Rt

Linz, 05.08.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der C gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land  vom 17. Juli 2013, Zl. Sich96-2011, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land  vom 17. Juli 2013, Zl. Sich96-2011, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil sie sich am 22. August 2011 um 14:05 Uhr in X trotz vorheriger Abmahnung gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 33/2011 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Rechtsmittelwerberin angelastete deliktische Verhalten auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion X als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 24. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, niemanden beschimpft oder angegriffen zu haben.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführerin angelastet, den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG dadurch verwirklicht zu haben, dass sie den Ort der Amtshandlung einfach verlassen habe wollen und die einschreitenden Beamten mehrmals angeschrien habe, ob diese nichts Besseres zu tun hätten.

 

Weder der Versuch des Verlassens des Ortes der Amtshandlung noch ein bloßes Schreien stellt jedoch ein aggressives Verhalten i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG dar (vgl. z.B. VwSen-231321 vom 8. April 2013).

 

Ob die Rechtsmittelwerberin durch ihr Verhalten allenfalls den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt hat, war hingegen im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht zu prüfen.

 

3.3. Vielmehr war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

Dr.  G r ó f

 

 

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