Linz, 05.07.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hat nach der am 3. Juli 2013 durchgeführten, öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S K, O, O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 23. April 2013, Zl. SV96-13-2012/Gr, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 100 Euro zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:
In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
Aus diesem Grund bitte ich Sie um Aufhebung der Geldstrafe.“
3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.
Der Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 31.01.2012 enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:
In der am 14.12.2011 mit A G gab dieser zu Protokoll:
F.: „Wie heißt der Betreiber des Friseursalons?
A.: Das ist das Studio X, Fr. A C und Hr. K S.
F.: Seit wann wird das Geschäft von dem Frisierstudio X betrieben?
A.: Seit Dienstag 29.11.2011, bis zu diesem Tag war ich als Einzelunternehmer der Betreiber dieses Friseursalons. Im Zuge der Geschäftsübernahme wurden von C und K Mietrückstände übernommen, das waren 5 x € 730,--. Zusätzlich bekam ich ca. € 2.000 - 3.000 – als Ablöse.
F.: Seit wann arbeiten Sie für die Friseurstudio X?
A.: Seitdem das Geschäft eröffnet wurde, arbeite ich auch hier. Mein erster Arbeitstag war der 29.11.2011, da habe ich Haare geschnitten. Ich habe auch am 30.11.11 – 03.12.11 gearbeitet und von 07.12.11 – 10.12.11. Wie lange ich an diesen Tagen gearbeitet habe, kann ich nicht mehr sagen, aber grundsätzlich arbeite ich pro Tag 5 – 6 Stunden.
F.: Mit wem wurde das Dienstverhältnis ausgemacht?
A.: Mit S. Es wurde mündlich vereinbart. Einen schriftlichen Vertrag gibt es noch nicht.
F.: Wurde Hr. K H, geb. X, auch von der Friseurstudio X übernommen.
A.: Nein. Er wurde am 23.09.11 von mir bzw. meinem Steuerberater angemeldet, hat dann eine Woche - 10 Tage gearbeitet, ca. 2 – 3 Std. aber nicht jeden Tag. Soweit ich weiß arbeitet er jetzt in Linz. Anfang Oktober war Hr. K das letzte Mal für mein Unternehmen tätig.
F.: Wo befindet sich Ihr Wohnsitz?
A.: Ich war gestern am Mark. Wels u. habe mir ein Anmeldeformular geholt. Ich habe private Probleme gehabt und war immer bei Freunden und habe bei denen geschlafen. Abgemeldet wurde ich von meiner Frau. Seit ca. 3 – 5 Tagen wohne ich wieder in W, R.“
Weiter enthält die Niederschrift folgende Anmerkung:
„Im Zuge der Niederschrift kam Hr. K S, Gesellschafter, in den Salon. Hr. A ist seit letzter Woche für unsere Fa. tätig. Der erste Arbeitstag war der 05.12.11. Er hat hier auch Kundschaften gehabt und hat Haare geschnitten. Das war ein Tag an dem extra offen war, da wir hier das neue Computersystem bekamen. Das Geschäft war somit offen u. die Kunden, welche ins Geschäft kamen, wurden von Fr. C und Hrn. A bedient.
Unsere Öffnungszeiten sind Dienstag – Freitag von 09.00 – 18.00 und Samstag von 09.00 – 15.00 Uhr.“
4. Die öffentliche mündliche Verhandlung betreffend den gegenständlichen Tatvorwurf wurde für beide verantwortlichen (S K, A C) gemeinsam durchgeführt.
S K legte dar, zum Zeitpunkt der Kontrolle (das war der 14.12.2011) seien er selbst, A und ein Freund im Geschäft gewesen um das Computersystem zu warten. Damals seien die ca. einen Monat dauernden Umbauarbeiten durchgeführt und noch überhaupt keine Friseurtätigkeiten durchgeführt worden. Auf die Frage, warum A mit 06.12.2011 bei der Gebietskrankenkassa gemeldet wurde, erklärte A C, dass dies auf Wunsch des A geschehen sei, weil dieser versichert sein wollte. Über Vorhalt, dass in der Berufung als Datum der Geschäftsöffnung der 05.12.2011 angegeben ist, sagte S K, er könne sich nicht mehr daran erinnern wann die Kontrolle war. Jedenfalls sei das Geschäft erst am 31.12.2011 aufgemacht worden. A C schloss sich dieser Äußerung an. Der zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesende F E sei, so S K der Lehrling gewesen. Da dieser beim Umbau nicht mitgearbeitet habe, müsse es sich um eine Kontrolle zu einem anderen Zeitpunkt gehandelt haben. Zuvor hatte S K allerdings behauptet, er könne sich nur an eine Kontrolle erinnern.
Zu den Deutschkenntnissen Es sagten die Berufungswerber, dieser habe sowohl Deutsch als auch Türkisch beherrscht. Er sei in Österreich aufgewachsen.
A C erklärte, es sei nicht möglich, G A zu laden, da er „unauffindbar“ sei.
Das Kontrollorgan L sagt zeugenschaftlich aus, zu Beginn der Kontrolle sei das Geschäft schon normal im Betrieb gewesen. Es sei zwar keine Kundschaft da gewesen, aber alles sei eingerichtet gewesen. Ein junger Mann (E) habe erklärt, Lehrling zu sein und von der Chefin ins Geschäft geschickt worden zu sein. Er warte auf A, der dann auch tatsächlich im Geschäft eingetroffen sei. E habe angegeben, A sei sein Ausbildner, von ihm sollte er die Friseurtätigkeit erlernen.
A habe nicht Deutsch gekonnt. Daher sei E (gemeint: als Übersetzer) herangezogen worden.
Um bei den konkreten Zeitangaben sicher zu sein, sei zusätzlich ein im Geschäft vorhandener Ringkalender benutzt worden. Die Niederschrift stelle die Wiedergabe dessen dar, was E sagte. Die Kontrollorgane hätten die Fragen gestellt, E habe diese übersetzt; ebenso habe E As Antworten übersetzt.
Der hinzukommende S K habe bekannt gegeben, dass A seit „letzter Woche“ für die Firma tätig sei. Der erste Arbeitstag sei der 05.12.2011 gewesen. A habe auch Kundschaften gehabt und die Haare geschnitten.
Die Berufungswerber nahmen Ls Aussage unwidersprochen zur Kenntnis.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts den Angaben As gegenüber den Kontrollorganen. Diese Angaben sind präzise und spiegeln eine sinnvolle Frage-Antwort-Kommunikation wider. Die Richtigkeit der Übersetzung ist durch die (auch von den Berufungswerbern ausdrücklich eingeräumten) Sprachkenntnisse einer dem Bereich des Unternehmens zuzurechnenden Person gesichert, sodass sowohl Missverständnisse als auch böswillige Übersetzungsfehler auszuschließen sind. Zusätzlich ist auf die Benutzung des Ringkalenders des Geschäfts zu verweisen. Die Berufungswerber bestritten die Aussage Ls nicht. Ihre Angaben vor der Aussage Ls (vor allem jene S Ks) waren in entscheidenden Punkten verworren und widersprüchlich.
Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin aus den dort angegebenen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritten wurde. Für eine weitere Unterschreitung besteht kein Anlass. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder