Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281555/2/Wg/BRe

Linz, 16.07.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Dipl.-Ing. x , vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10. Juni 2013, GZ. BZ-Pol-09035-2013, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

I.             Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herab gesetzt werden.

II.            Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 120 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Verfahrensgegenstand:

 

1.1.      Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2013, BZ-Pol-09035-2013, folgende Verwaltungsübertretungen an:

 

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma Bauunternehmung x KG, x, x, (Arbeitgeberin) zu verantworten, dass am 11.03.2013 auf der Baustelle Wohnhaus x und x, KG; x, Parz. x, x, x, zwei Arbeitnehmer der Fa. Bauunternehmung x KG, nämlich x und x in einer Höhe von ca 6,0m mit dem Ausmauern des Dachstuhls (Arbeiten im Bereich der Mauerbank) ohne Vorhandensein von Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen beschäftigt waren, obwohl bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind und Absturzgefahr vorliegt an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00m Absturzhöhe.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (AschG), BGBl 450/1994 idgF iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 und § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl 340/1994, idgF _:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

2 x€ 2.000,--Gesamt: €4.000,--

2 x 40 Stunden Gesamt: 80 Stunden

 

§ 130 Abs 5 Einleitung AschG idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 400,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,-» angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €4,400“.

 

Begründend führte die Behörde aus, es würden keine Strafmilderungsgründe vorliegen. Das hohe Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer könne jedoch nicht außer Betracht gelassen werden und werde entsprechend dem Strafmaß berücksichtigt. Die verhängte Strafe erscheine unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben (monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro), kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und bei einem Strafmaß im unteren Bereich gelegen als angemessen.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. Juni 2013. Der Berufungswerber beantragt darin eine Ermäßigung der verhängten Geldstrafe, ansonsten bleibt das Straferkenntnis unangefochten. Er argumentierte, es bestehe kein Anlass, über das vom Arbeitsinspektor beantragte Strafausmaß hinaus zu gehen und werde daher beantragt, die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe von Euro 4.000 auf Euro 600, allenfalls auf zweimal Euro 600 zu mäßigen. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

2.           Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

2.1. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs 3 Z 2 VStG).

 

2.2.   Nach § 130 Abs. 5 Ziffer 1 AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro im Wiederholungsfalle mit 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/In den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zu Wider handelt.

 

2.3.   Der Berufungswerber weist zutreffend darauf hin, dass vom Arbeitsinspektorat in der Strafanzeige vom 4. April 2013 lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro beantragt wurde. Die belangte Behörde hat zu Recht zwei Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen und folglich zwei gesonderte Geldstrafen verhängt. Es besteht aber kein Anlass, dabei jeweils die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafhöhe zu überschreiten. Aus diesem Grund war die Strafhöhe jeweils auf 600 Euro und aliquot dementsprechend auch die Ersatzfreiheitsstrafe herab zu setzen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Beilage: Akt, Erkenntnis

 

 

Mag. Weigl

 

 

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