Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101616/14/Kei/Shn

Linz, 31.03.1994

VwSen-101616/14/Kei/Shn Linz, am 31. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. September 1993, Zl.St.13.220/91-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 1994 und öffentlicher mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 17. März 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen den Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben; dieses wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Geldstrafe bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß zwischen "1)" und "die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" einzufügen ist: "als Lenker des Personenkraftwagens ." Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 67 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), §§ 51 und 51e VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der Strafe, die wegen der im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung verhängt worden ist, ds 200 S, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. September 1993, Zl.St.13.220/91-Hu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "am 5.9.1991 um 16.30 Uhr in Bad Zell, Riedmark-Landesstr. bei km 0.274-0.374 1) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten" habe, "weil die Fahrgeschwindigkeit 90 km/h" betragen hätte, "wobei die Überschreitung mittels Stoppuhr festgestellt" worden sei und "2) dessen Sitzplatz nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt" habe, "wie bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt" worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung zu 1) des § 20 Abs.2 StVO und zu 2) des Art.III/1d 3. KFG-Novelle begangen, weshalb er gemäß zu 1) § 99/3a StVO und zu 2) Art.III/5a, 3.

KFG-Novelle zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 23. September 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus:

Der dem Spruch zugrunde liegende Sachverhalt stehe aufgrund der Anzeige vom 12. September 1991 nach dienstlicher Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten sowie nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest. Gegen die Strafverfügung vom 4. März 1992 hätte der Berufungswerber fristgerecht Einspruch erhoben, ohne diesen zu begründen.

Erst als er bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt von seinem rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht nehmen hat lassen, sei eine Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben worden. Darin sei im wesentlichen behauptet worden, daß der Gendarmeriebeamte im Gendarmeriefahrzeug gesessen wäre, während er die Geschwindigkeitsüberschreitung gestoppt habe und aus dieser Position keine entsprechende Übersicht über die Meßstrecke gehabt hätte.

Schon in der Anzeige sei vom Gendarmeriebeamten angegeben worden, daß die Meßstrecke 100 Meter betragen hätte und der messende Beamte sich genau in der Mitte der Meßstrecke befunden hätte und den Beginn und das Ende der Meßstrecke einwandfrei hätte einsehen können. In einer Stellungnahme hätte der Gendarmeriebeamte seine Position konkretisiert und sie hinter der Holzhinweistafel der Kuranstalt Bad Zell bezeichnet. Aus der vorgelegten Tatortskizze und aus Lichtbildern hätte sich ergeben, daß diese Position offensichtlich in der Mitte der Meßstrecke gelegen sei. Der Dienstwagen des Gendarmeriebeamten sei neben den ehemaligen LKW-Garagen der Straßenmeisterei Unterweißenbach abgestellt gewesen. Der Gendarmeriebeamte hätte sich nach seinen Aussagen während der Messung nicht im Gendarmerieauto befunden.

Die Angaben des Gendarmeriebeamten hinsichtlich der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung seien auch durch das Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Ing. L untermauert worden. Gendarmeriebeamte stünden in Ausübung ihres Dienstes unter Diensteid, bei dessen Verletzung sie disziplinarrechtliche und strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hätten. Als Beschuldigter hätte sich der Berufungswerber in jede Richtung sanktionslos verantworten und eine für ihn möglichst günstige Darstellung des Sachverhaltes bringen können. Es hätte sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Gendarmeriebeamte eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belastet habe. Zum Vorwurf des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes hätte sich der Berufungswerber im ganzen Verfahren nicht geäußert. Der angezeigte Sachverhalt sei als erwiesen angenommen worden und es sei festgestanden, daß der Berufungswerber in rechtswidriger und schuldhafter Weise gegen die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hätte.

Bei der Strafbemessung sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, als Grundlage herangezogen worden.

Durch Geschwindigkeitsüberschreitungen werde das Rechtschutzinteresse (Schutz des Lebens und der Gesundheit des Lenkers und der anderen Verkehrsteilnehmer) beeinträchtigt.

Im vorliegenden Fall hätte es sich um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt und schon aus diesem Grunde sei eine strenge Strafe auszusprechen gewesen.

Subjektive Erschwerungsgründe hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung seien nicht vorgelegen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei ihm nicht zugute gekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätte der Berufungswerber der Behörde nicht bekanntgegeben. Diese habe daher angenommen, daß er als Maler ein Einkommen von mindestens 10.000 S monatlich beziehe, kein Vermögen und keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten gehabt hätte.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor:

Das Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Wie er bereits mehrmals ausgeführt hätte, sei es richtig, daß er am 5. September 1991 gegen 16.30 Uhr seinen PKW in Bad Zell gelenkt habe. Er hätte dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit aber keinesfalls überschritten. Unrichtig sei die Behauptung des aufnehmenden Gendarmeriebeamten, daß er die Geschwindigkeit exakt gestoppt hätte. Unrichtig sei weiters die Behauptung des Gendarmeriebeamten, daß er im Bereich der Tafel gestanden sei. Der Gendarmeriebeamte hätte sich im PKW befunden, dieser PKW sei hinter der gegenüber der Tafel liegenden Garage gestanden; von diesem Standort aus hätte der Beamte die Meßstrecke nicht einsehen können. An diesem Tage seien mehrere Fahrzeuglenker wegen angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen angehalten worden, der Berufungswerber hätte dies aus Gesprächen nachträglich erfahren. Die Fahrzeuglenker hätten angeblich bestätigen können, daß sich der Gendarmeriebeamte im Fahrzeug hinter der Garage befunden hätte. Vor zwei Tagen sei es ihm gelungen, einen dieser Fahrzeuglenker ausfindig zu machen und zwar M, Herr R sei diese Strecke einige Minuten vor dem Berufungswerber gefahren, er sei ebenfalls von dem Gendarmeriebeamten wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden. Herr R könne bestätigen, daß sich hinter der Tafel niemand befunden hätte, sondern der Gendarmeriebeamte vom Fahrzeug hinter der Garage gekommen sei. Es sei daher aufgrund dieses Zeugen festgestanden, daß die angebliche Stoppung von dem Gendarmeriefahrzeug aus gemacht worden sei und die Beamten keine Möglichkeit gehabt hätten, die Meßstrecke, so wie behauptet, einzusehen. Nicht bestritten werde, daß er im Fahrzeug den Sicherheitsgurt nicht verwendet hätte. Der Berufungswerber beantragt, daß - nach Einvernahme des von ihm namhaft gemachten Zeugen - das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegen ihn unter Punkt 1.

eingeleitete Strafverfahren eingestellt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.St.13220/91-Hu vom 11. November 1993, Einsicht genommen und am 2. März 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Der Berufungswerber hat ausdrücklich nur gegen den Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses Berufung erhoben. Der Punkt 2 des Spruches ist in Rechtskraft erwachsen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber ist am 5. September 1991 um ca 16.30 Uhr mit seinem Auto (PKW, Kennzeichen ) auf der Landesstraße in Bad Zell Richtung Schönau im Bereich zwischen den Kilometern 0.274 und 0.374 gefahren. Für diesen Bereich, der im Ortsgebiet von Bad Zell gelegen ist, waren 50 km/h die höchste erlaubte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeit wurde gemessen durch Inspektor A vom Gendarmerieposten Tragwein. Der Beamte hat sich dabei hinter der Holztafel mit der Aufschrift "Radonheilbad Bad Zell Landeskuranstalt", die ca 2 Meter hoch und relativ breit war, positioniert.

Von dieser Position aus konnte er - von einem Fahrzeug aus, das in Richtung Schönau fuhr - kaum gesehen werden. Durch einen Spalt in der Tafel war der für eine Geschwindigkeitsmessung relevante Fahrbahnbereich zur Gänze einzusehen.

Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels einer Stoppuhr. Die Meßstrecke war so markiert, daß der erste Meßpunkt (in bezug auf die Fahrtrichtung Bad Zell - Schönau) durch eine weiße Bodenmarkierung am rechten Fahrbahnrand, der zweite Meßpunkt durch einen Haberkornhut am linken Fahrbahnrand dargestellt wurde.

Der Berufungswerber hat die Meßstrecke, die 100 Meter betrug in einer Zeit von 4 Sekunden durchfahren. Der Gendarmeriebeamte hat dem ca 1 Kilometer entfernt positionierten Kollegen mittels Funkgerät durchgegeben, daß der Berufungswerber (sinngemäß: "roter Golf, Fahrer ist nicht angegurtet, 4 Sekunden") die Meßstrecke passiert hat.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, (lit.a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Berufungswerber hat die Strecke von 100 Metern, die im Zuge des Lokalaugenscheines nachgemessen wurde (wie im Punkt 3 ausgeführt), in der Zeit von 4 Sekunden durchfahren.

Das entspricht einer Geschwindigkeit von 90 km/h (zum Berechnungsmodus siehe Benes-Messiner, "Straßenverkehrs ordnung idF der 15. StVO-Novelle", Wien 1989, S 356 und 357). Die Verwendung einer Stoppuhr zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten durch Meßpunkte begrenzten Strecke stellt eine zuverlässige Methode dar (VwGH vom 12. März 1986, Zl.85/03/0176).

Für den O.ö. Verwaltungssenat besteht - aufgrund des korrekten Eindruckes, den der Zeuge Inspektor V hinterlassen hat - kein Zweifel, daß dieser die korrekte Durchführung des Stoppvorganges beherrscht hat. Die Straße ist im Bereich der Meßstrecke zwar etwas, aber nicht wesentlich gekrümmt. Der erste Meßpunkt befand sich auf der - in Fahrtrichtung gesehen - rechten Seite der Fahrbahn, der zweite auf der linken Seite der Fahrbahn. Beim ersten Meßpunkt (Beginn der Zeitnehmung) wurde die Vorderkante, beim zweiten Meßpunkt der hintere Teil des Fahrzeuges herangezogen. Diese Art der Messung ist "für den Autofahrer günstiger" als diejenige, wenn beim ersten und beim zweiten Meßpunkt jeweils derselbe Teil des Autos herangezogen wird.

Durch diese beiden angeführten Aspekte ist es - nach ho Auffassung - nicht zu einer "Verzerrung des Meßvorganges" dahingehend gekommen, daß dies für den Berufungswerber nachteilig war.

Durch den Zeugen V wurde mittels Funk an den Zeugen S sinngemäß durchgegeben: "Ein roter Golf kommt, der Fahrer ist nicht angegurtet, 4 Sekunden". Kurz darauf hat der Zeuge S den Berufungswerber (roter Golf, nicht angegurtet) angehalten. Der Zeuge S hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß der Verkehr zur gegenständlichen Zeit "nicht übermäßig stark" gewesen sei und daß "kein weiterer roter Golf die Straße entlang gekommen" sei. Es ist lebensfremd, daß diesbezüglich eine Verwechslung stattgefunden hätte. Der Zeuge Vorderwinkler gab an, daß er zu der Zeit, als der rote Golf des Berufungswerbers die Meßstrecke passiert hat, "mit Sicherheit nicht" im Auto gesessen sei. Er konnte sich auch deshalb so genau an den roten Golf des Berufungswerbers erinnern, weil "dieses Fahrzeug an dem besagten Nachmittag das schnellste Fahrzeug" gewesen sei, "das unterwegs war".

Es ist auch lebensfremd, daß der Gendarmeriebeamte V von einem Auto aus, in dem er sitzt, kontrolliert, wobei er einen Großteil des relevanten Bereiches nicht hätte einsehen können. Er hätte den Berufungswerber nur ganz kurz - für Sekundenbruchteile - von der Seite und ansonst nur von hinten sehen können. Es war wegen der durch ein Gebäude versperrten Sicht - nicht möglich, ein herankommendes Auto von vorne zu sehen. Der Beamte hätte von dieser Position aus auch kaum wahrnehmen können, daß der Fahrer (Berufungswerber) nicht angegurtet war. Gerade die Tatsache, daß der Berufungswerber, als er die Meßstrecke passiert hat, nicht angegurtet war, steht aber als erwiesen fest und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

Die beiden Zeugen V und S haben in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie standen - im Unterschied zum Berufungswerber - unter Wahrheitspflicht und hätten bei Verletzung dieser straf- und dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen R wird als geringer beurteilt. Dies insbesondere aus zwei Gründen: Er hat angegeben: "Was den Bereich betrifft, wo ich aufgehalten worden bin, so gebe ich an, daß dort drei bis vier Beamte anwesend waren, drei waren sicher." Tatsächlich waren in diesem Bereich aber nur zwei Beamte anwesend - nämlich Revierinspektor S und Revierinspektor W. Er konnte sich auch nicht mehr erinnern, daß der Beamte, der den Berufungswerber im Anhaltebereich kontrolliert hat, einer der beiden Beamten war, die bei der mündlichen Verhandlung anwesend waren. Tatsächlich ist der Berufungswerber durch den Revierinspektor S kontrolliert worden.

Aus den angeführten Aspekten ergibt sich für den O.ö.

Verwaltungssenat, daß sich der Zeuge V zu der Zeit, als der Berufungswerber die Meßstrecke durchfahren hat, hinter der Holztafel mit der Aufschrift "Radonheilbad Bad Zell Landeskuranstalt" befunden hat und daß der Meßvorgang korrekt durchgeführt wurde. Das objektive Tatbild des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

4.3. Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, was ihn nach § 5 Abs.1 letzter Satz VStG entlasten hätte können.

4.4. Zur Strafbemessung:

In der erheblichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - um 40 km/h - liegt ein hoher Unrechtsgehalt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Gefährdung von anderen Personen (und auch des Berufungswerbers selbst) und von Sachen. Was das Verschulden betrifft, so wird auf die Ausführungen in Punkt 4.3.

verwiesen. Milderungsgründe - auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - liegen nicht vor. Erschwerungsgründe sind nicht zutagegetreten. Die Strafe ist auch im Hinblick auf die Tatsache, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (12.000 bis 13.000 S netto monatliches Einkommen, kein Vermögen, 100.000 S Schulden und Sorgepflicht für ein Kind) - nachdem die belangte Behörde eine Schätzung vorgenommen hat - erst im Zuge des Berufungsverfahrens bekanntgegeben wurden, angemessen. Im übrigen konnte nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe - in bezug auf das im Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Delikt - nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld und hinsichtlich der Geldstrafe abzuweisen und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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