Linz, 16.07.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 29.04.2013, Zl. VerkR21-89-2012/LL, wegen Entzug der Lenkberechtigung FSG 1997 und Abweisung des Antrages, zu Recht:
1. Der Berufung wird Folge gegeben; der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung der Klasse AM u. B wird angesichts der zwischenzeitig geänderten Faktenlage behoben.
2. Die Lenkberechtigung wird auf drei Jahre befristet (bis 16.7.2016) und mit der Auflage erteilt, sich vor Ablauf der Befristung durch Vorlage einer neurologisch-fachärztlichen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf nach sechs Monaten u. folglich jährlich, einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen zu müssen.
3. Dem Berufungswerber ist der Führerschein unverzüglich auszufolgen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013 und § 12a Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.
Entscheidungsgründe:
1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 13.3.2013,
I. den Antrag auf „
1.2. Die Behörde erster Instanz führte dazu begründend Folgendes aus:
2. Diese Ausführungen waren laut Faktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz durchaus vertretbar, selbst wenn schon zu diesem Zeitpunkt von Univ-Prof. Dr. X kein Eignungshindernis erblickt worden wäre. Das wäre aber letztlich mit den Bestimmungen der FSG-GV wohl noch nicht in Einklang zu bringen gewesen. Die Nichteignung wurde auf ein ausführliches und durchaus schlüssig abgefasstes amtsärztliche Gutachten gestützt. Selbst die im vorletzten Absatz vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel unter Hinweis auf § 12a Abs.2 FSG-GV zitierte Anfallsfreiheit von sechs Monaten lag zu diesem Zeitpunkt nämlich bei weitem noch nicht vor.
Alleine vor diesem Hintergrund war zu diesem Zeitpunkt seiner Vorstellung ein Erfolg zu versagen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde einerseits ein anfallsfreier Zeitraum von sechs Monaten ebenso erreicht, wie nunmehr auch eine weitere positive fachärztliche Stellungnahme vom 26.6.2013 vorliegt, wobei letztlich die Amtsärztin noch immer nicht in der Lage scheint, sich eine Fachmeinung zu bilden und letztlich auf das amtsärztliche Gutachten Bezug nimmt.
2.1. Dem abweisenden Mandatsbescheid trat der Berufungswerber mit seiner am 13.5.2013 fristgerecht der Post zur Beförderung übergebenen Berufung entgegen. Diese langte bei der Behörde erster Instanz am 17.5.2013 ein. Darin wird wie folgt ausgeführt:
3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte letztlich, in Verbindung mit dem gewährten schriftlichen Parteiengehör, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlich erteilten Verfahrensanleitungen des mehrfach mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Kontakt getretenen Berufungswerber unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).
3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, durch niederschriftliche Anhörung des Berufungswerbers, sowie durch die in Abstimmung mit der Amtsärztin beigebrachte fachärztliche Stellungnahme von Dr. X sowie des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens vom 12.7.2013.
4. Ausgangspunkt dieses Entzugsverfahrens war ein offenbar durch einen epileptischen Anfall des Berufungswerbers bedingter Verkehrsunfall vom 28.12.2012 um 02:08 Uhr. Dabei stieß der Berufungswerber als Lenker eines Taxis auf der X gegen eine Straßenlaterne. Der Berufungswerber wurde anlässlich dieses Verkehrsunfalles ins Krankenhaus verbracht. An das Unfallgeschehen konnte er sich nicht erinnern, lediglich daran, dass er sich vor dem Unfall auf einem Taxistandplatz befand.
In der Unfallmeldung wurden unter fälschlichem Hinweis auf § 7 FSG eine besondere Überprüfung (gemein der gesundheitlichen Eignung) angeregt.
Das in der Folge eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 12.3.2013, dem bereits – wie schon erwähnt - eine die Fahreignung bejahende fachärztliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. X vom 22.2.2013 zu Grunde gelegt wurde, lautete dennoch auf „nicht geeignet“ iSd § 8 FSG.
Dies mit der Begründung, dass sich dieser Gutachter über Richtlinien [gemeint offenbar die Richtlinie des BMVIT über die gesundheitliche Eignungsbegutachtung von KFZ-Lenkern (2006)] hinwegsetze. Die Amtsärztin erblicke daher in deren Gutachten vom 12. März 2013 „erhebliche Bedenken“ gegen die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung. Im Ergebnis wurde dies amtsärztlich damit begründet, dass
…“die anfallsfreie Zeit noch zu kurz sei um abschätzen zu können, ob Lamictal überhaupt einen ausreichenden Schutz gegen Anfälle biete.
- Ein Olfaktoriusmeningeom liegt im frontalen Bereich des Gehirns.
- Die Richtlinie beziehe sich nur auf das Lenken von Kfz der Gruppe 1. Zudem sollten Personen, die auf Grund von epileptischen Anfällen und anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen und - trübungen eine befristete Lenkerberechtigung besitzen, von der gewerbsmäßigen Beförderung anderer Personen (z.B. Taxi, Schulbus) ausgeschlossen werden.
Eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ist daher frühestens nach einer anfallsfreien Zeit von 6 (bzw. 18 Monaten bei Läsion im Frontalhirn) Monaten nach der Vorlage einer neurologischen Stellungnahme möglich, in der zu all diesen Punkten aus fachärztlicher Sicht Stellung genommen wird.
4.1. Nunmehr liegen seit diesem Gutachten offenbar sechs anfallsfreie Monate zurück und es liegt abermals eine weitere fachärztlich untermauerte positive Gutachtenslage vor. Über amtsärztliche Zuweisung wurde der Berufungswerber von Dr. X am 26.6.2013 neurologisch beurteilt. Darin wird die Vorgeschichte, der neurologische und psychische Status dargestellt und zusammenfassend gutachterlich ausgeführt:
„Einmaliger symptomatischer Anfall bei Olfaktoriusmeningeom, das erfolgreich entfernt wurde. Seither unkomplizierter Verlauf ohne Anfallsrezidiv. Neurologisch/psychiatrisch und vom EEG her unauffälliger Befund.
Entsprechend den einschlägigen Richtlinien ist eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I nach einer Beobachtungszeit von 6 Monaten nunmehr wieder gegeben. Die Prognose hinsichtlich einer weiteren Anfallsfreiheit ist an sich gut. Mittelfristig ist ein Ausschleichen der Medikation geplant und auch sinnvoll.
Eine Befristung der Lenkerberechtigung auf 3 Jahre ist ausreichend.“
Diese fachärztliche Stellungnahme ist am 26.6.2013 der Amtsärztin zugeleitet worden. Sie wurde jedoch vorerst ebenfalls als nicht mit den Richtlinien in Einklang ausgeführt erachtet, sodass diese mit ergänzenden Fragen an den Fachgutachter zurückgeleitet wurde.
Mit dessen Stellungnahme vom 11.7.2013 wurde dem Ergänzungsauftrag entsprochen, wobei das positive Kalkül bekräftigt wurde.
Seitens der Amtsärztin wurde der fachgutachterlichen Stellungnahme im Ergebnis beigetreten, wobei „zur Kontrolle der Nachhaltigkeit der Anlassfreiheit die Befristung und Auflage“ eine Einschränkung erforderlich erachtet wurde.
Diese Empfehlung erscheint schlüssig und nachvollziehbar, sodass dieser im Einklang mit dem Berufungswerber auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat gefolgt werden kann.
Wenngleich sich aus dem Gutachten keine Anhaltspunkte nachvollziehen lassen, dass mit einer Verschlechterung des Zustandes oder sogar mit einer Wiederholung eines spezifischen Anfalls zu rechnen wäre, kann die aus ärztlicher Sicht für erforderlich erachtete Einschränkung als mit der gesetzlichen Intention in Einklang gesehen werden.
Dem Berufungswerber wurde eine Medikation für vorerst sechs Monate verordnet, wobei seitens der Amtsärztin unter Bezugnahme auf die fachärztliche Empfehlung vom Berufungswerber eine antikonvulsive Therapie bis zu einer mindestens zweijährigen Anfallsfreiheit weitergeführt und schrittweise ausgeschlichen werden soll. Anschließend wird im Falle einer fortbestehenden Anfallsfreiheit eine unbeschränkte Lenkberechtigung in Aussicht gestellt.
Die Amtsärztin hat sich mit dieser positiven fachärztlichen Stellungnahme in ihrem Gutachten im Detail auseinander gesetzt und darauf basierend ihr schlüssig scheinendes Gutachten erstattet. Die hier von der Amtsärztin ursprünglich angezogenen Richtlinien wären nach h.Ü. wohl keine taugliche Grundlage ein Fachgutachten nicht anzuerkennen bzw. einen Fachgutachter ohne behördliche Befassung an Formalismen zu binden und dadurch letztlich die Entscheidung unverhältnismäßig zu verzögern. Die hier von der Amtsärztin ins Treffen geführten Begutachtungsrichtlinie basieren nämlich auf eine zwischenzeitig geänderte Bestimmung, welche entgegen der früheren Fassung des § 12 die Thematik Epilepsie mit dem § 12a FSG-GV durch BGBl. II Nr. 280/2011 mit Wirkung 1.10.2011 deutlich umfassender regelt.
Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens konnte letztlich in konstruktiver Zusammenarbeit mit der für die Behörde erster Instanz tätige Amtsärztin das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung zur Entscheidungsreife gebracht werden.
Die Begutachtungsrichtlinien besagen unter Hinweis auf den damals geltenden § 12 Abs.3 (nunmehr § 12a FSG-GV) in deren Zusammenfassung zu epileptischen Anfallserkrankungen, dass nur wiederkehrende epileptische Anfälle die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen ausschließen bzw. eine Lenkberechtigung von einer „befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme“ abhängig machen.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Nach § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken…..
Anders als im Erteilungsverfahren trifft im Entziehungsverfahren jedoch die Behörde die Verpflichtung eine allfällige Nichteignung nachzuweisen und nicht umgekehrt dem Betroffenen die Verpflichtung im Rahmen eines Gutachtertourismus seine Eignung gegenüber dem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu beweisen.
Bei Epilepsie handelt es sich um eine Erkrankung iSd § 5 Abs.1 Z3 FSG-GV 1997, bei der es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder –trübungen kommt. Sie stellt jedoch keinen absoluten Ausschließungsgrund für die Erteilung einer Lenkberechtigung dar, es kann vielmehr gemäß § 12 Abs.2 FSG-GV 1997 Personen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 begründend auf einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt bzw. wieder erteilt werden.
Der den Begutachtungsleitlinien in deren Punk 3.7.5 abzuleitende Inhalt räumt dezidiert ärztliches Ermessen ein (Fn. 99).
Sie wären jedoch nicht so auszulegen, dass damit einem Fachgutachter hinsichtlich der Eignungsbeurteilung die Hände gebunden wären. Vielmehr lassen die darin katalogisiert angeführten Beispiele durchaus Beurteilungsspielräume offen. Es handelt sich um „Richtlinien“ welche weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter haben. Nicht zuletzt hat sich ein Gutachter auch an behördliche Vorgaben zu halten und seine Aufgabe als Hilfsorgan der Behörde (hier des UVS) ist jedenfalls nicht die eigenmächtige Auslegung von Richtlinien.
Zuletzt hat die Behörde die Verpflichtung eine Entscheidung in vertretbarer Zeit zu treffen.
Gemäß § 12 Abs.3a FSG-GV kann Personen, die einen erstmaligen Anfall erlitten haben, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von sechs Monaten, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Dieser Zeitraum kann entfallen, wenn der Anfall auf eine erkennbare und vermeidbare Ursache zurückzuführen ist, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist (provozierter Anfall). Bei nicht provozierten Anfällen kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden.
Auch hier hing der Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidend von der Beantwortung der Frage ab, ob der Berufungswerber im Hinblick auf die im amtsärztlichen Sachverständigengutachten enthaltenen Feststellungen über seinen Gesundheitszustand zu den in § 12a Abs.2 FSG-GV genannten Personen zu zählen ist, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden und denen nach dem letzten Satz dieser Verordnungsstelle keine Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden darf.
Die belangte Behörde hat diese Frage vorerst durchaus begründet bejaht, obwohl die dem Auftreten epileptischer Anfälle zugrunde liegende Hirnstörung bereits operativ behoben worden war, wobei dies offenbar schon damals zwei Fachgutachter zum Anlass einer „befürwortenden Stellungnahme“ gemacht hatten.
Wie bereits auch vom Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis dargelegt, „leidet eine Person nur dann unter epileptischen Anfällen“, wenn solche Anfälle wiederholt, wenn auch in unregelmäßigen oder größeren Abständen auftreten, sodass im Zeitpunkt der von der Behörde zu treffenden Entscheidung damit gerechnet werden muss, dass ein solcher Anfall in absehbarer Zeit wieder auftreten kann. Wenn aber, wie es auf Basis der aktuellen Begutachtung zwischenzeitig hier der Fall ist eine bereits halbjährige Anfallsfreiheit besteht, wobei die Ursache für den Anfall hier behoben wurde und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines neuerlichen Anfalles im Hinblick auf diese Umstände gutachterlich abgesichert zumindest nicht mehr akut zu erwarten ist, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die betreffende Person unter epileptischen Anfällen "leidet".
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung der belangten Behörde – damals wohl durchaus noch zu Recht – ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zutreffend. Die Gefahr, dass solche Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der davon ausgehenden Auswirkungen die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden können, ist auch hier im Sinne der Judikatur im vertretbarem Umfang nicht anzunehmen (vgl. VwGH 4.10.2000, 2000/11/0043).“
Die Befristung und Auflage wird auf die fachärztliche Stellungnahme sowie das amtsärztliche Gutachten und letztlich auf § 12a Abs.1 FSG-GV gestützt und scheint – soweit überhaupt überblickbar - auch von der diesbezüglich stringenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von € 14,30 angefallen.
Dr. B l e i e r