Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560260/2/Kü/Ai

Linz, 11.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn C L, I, L vom 15. Mai 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. April 2013, SH20‑15.901, betreffend Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 7 und 13 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idF. LGBl.Nr. 18/2013 iVm § 1 Abs.1 Z2 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl.Nr. 75/2011 idF. LGBl.Nr.24/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. April 2013, SH20-15.901, wurde dem Bw gemäß § 4 ff iVm 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm Art. IV Abs.3 Z1 und Abs.4 Z2 der Novelle des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und des Oö. BMSG iVm § 1 der Oö. BMSV Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen befristet bis 31.8.2013 zuerkannt. Als Mindeststandard wurde gemäß § 1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV der Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs.3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind festgelegt, wobei als eigene Mittel das Taschengeld für fähigkeitsorientierte Arbeit (X) einzusetzen ist.

 

Aus den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblättern ergibt sich für das Jahr 2012 ein Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z2 Oö. BMSV in Höhe von 625,20 Euro, von dem die eigenen Mittel, und zwar monatlich 2 Euro Taschengeld für fähigkeitsorientierte Arbeit abzuziehen sind. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 eine monatliche Geldleistung von 623,20 Euro. Für das Jahr 2013 beträgt der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z2 Oö. BMSV 642,70 Euro von dem wiederrum 2 Euro Taschengeld in Abzug gebracht werden. Für das Jahr 2013 ergibt sich somit eine monatliche Geldleistung von 640,70 Euro.

 

In der Begründung weißt die erste Instanz hin, dass der Bw gemäß § 231 ABGB einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Bislang habe der Bw jedoch keine Unterhaltsleistungen erhalten und habe diese auch nicht im Rahmen seiner Bemühungspflicht gemäß § 7 Abs.1 Z3 Oö. BMSG geltend gemacht. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen stelle eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung dar. Sollte eine private Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden, sei zu beachten, dass Eltern bis zu 22% ihres Einkommens unterhaltspflichtig seien.

 

Der Bw wurde deshalb darauf hingewiesen, dass über die Weitergewährung der Leistung nach Ablauf der Befristung 31.8.2013 nur nach Einreichung des beiliegenden BMS – Antrages samt folgenden Unterlagen entschieden werden könne:

-      Nachweis über den Unterhalt von ihren Eltern (Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltsklage, Vergleichsausfertigung, etc.)

-      Einkommensnachweise für den Zeitraum 1.2.2013 – 31.07.2013

-      Lohnzettel ihrer Eltern der letzten drei Monate.

-      Aktueller Wohnbeihilfennachweis (Bewilligung oder Ablehnung).

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Bw begründend ausgeführt, dass seine Wohnungsmiete 441,25 Euro und nicht 376,41 Euro betrage. Weiters verstehe er nicht, warum seine Mutter auf einmal für ihn Unterhalt bezahlen solle, da er seit seinem 18 Lebensjahr eine eigene Wohnung habe und für sich selbst sorge.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16. Mai 2013, eingelangt am 22. Mai 2013 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

 

5.2. Dem Einwand des Bw, wonach seine Wohnungsmiete 441,25 Euro betrage und nicht wie im Berechnungsblatt angegeben 376,41 Euro ist zu entgegnen, dass ins Berechnungsblatt der Mietzins inklusive Betriebskosten minus den Kosten für die Heizung Eingang gefunden hat und sich damit der Betrag von 376,41 Euro erklärt.

 

Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass dem Bw gemäß Spruchpunkt 1. der Mindeststandard nach § 1 Abs.1 Z2 Oö. BMSV (alleinstehende volljährige Person, für deren Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, und die als Kind unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG fallen) in voller Höhe gewährt wurde und zwar für das Jahr 2012 monatliche Geldleistung von 625,20 Euro und für das Jahr 2013 642,70 Euro monatlich. Bei der Berechnung dieses Mindeststandards wurde kein Verschlechterungszuschlag in Abzug gebracht. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass im festgesetzten Mindeststandard der Wohnbedarf, unabhängig von den tatsächlichen Wohnkosten des Bw bereits enthalten ist. Insofern ist der Bw durch die Festsetzung der Monatsmiete in Höhe von 376,41 Euro nicht in subjektiven Rechten verletzt und wurde der ihm zustehende Mindeststandard im Spruch des Bescheides richtig festgesetzt.

 

Zum Einwand des Bw, wonach er nicht verstehe, warum seine Mutter auf einmal für ihn Unterhalt bezahlen solle, ist festzuhalten, dass im Spruch des vorliegenden Bescheids, die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für die Zeit von 17.8.2012 bis einschließlich 31.08.2013 festsetzt wird. Die Frage der Bemühungspflicht nach § 7 Abs.2 Z3 Oö. BMSG und zwar die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, was insbesondere einen Unterhaltsanspruch des Bw gegenüber seinen Eltern betrifft, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.

 

Aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, dass eine weitere Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab 1.9.2013 einer weiteren Antragsstellung samt erforderlichen Unterlagen bedarf, und über diesen Antrag sodann neuerlich eine bescheidmäßige Erledigung der Erstinstanz zu ergehen hat. In der vom Bw bekämpften Entscheidung der Erstinstanz ist daher die Verfolgung der Unterhaltsansprüche kein Thema – der Hinweis in der Begründung bezieht sich auf die künftige Antragstellung – weshalb auch auf Grund dieses Einwandes des Bw die gegenständliche Entscheidung nicht abzuändern war.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw durch die angefochtene Entscheidung nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weshalb seine Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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