Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730730/6/SR/Jo

Linz, 25.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kosovo, vertreten durch Herrn X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. April 2013, AZ: 1050913/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 53 Abs. 3 Z 1, 63 f Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. April 2013, AZ: 1050913/FRB, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) durch Hinterlegung zugestellt am 12. April 2013, wurde gegen den Bw auf Grundlage des § 63 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) in der geltenden Fassung ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 1 Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides festgelegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Berufungswerber seit 2005 in Österreich lebe und derzeit über einen bis 4. August 2013 gültigen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) verfüge.

 

Am 7. Jänner 2013 sei er vom LG Linz, Zl. 22 Hv 148/2012 y, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden.

 

Aus der Urteilsausfertigung gehe hervor, dass der Bw im bewussten und gewollten Zusammenwirken X mit Gewalt gegen seine Person eine Geldbörse samt Inhalt in der Höhe von zumindest € 20,- mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der Bw ihn zu Boden gerissen und ihm mit den Füßen und Fäusten Schläge versetzt habe, um ihn anschließend die Geldbörse samt Inhalt wegzunehmen, wobei X in Form von mehreren Prellungen verletzt worden sei.

 

Die belangte Behörde nahm folgende rechtliche Beurteilung vor:

 

Mit Schreiben vom 11.03.2013 erstatten Sie zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes folgende Stellungnahme:

 

Aufgrund meiner erstmaligen und einzigen Verurteilung vom 07.01.2013 beabsichtigt die Behörde, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder das Zuwiderlaufen des Aufenthaltes gegen die in Art. 8 EMRK genannten Interessen voraus. Die Behörde geht scheinbar davon aus, dass aufgrund meiner Verurteilung diese Voraussetzungen erfüllt sind, wie ich finde, zu Unrecht.

Zu der Verurteilung möchte ich sagen, dass dies meine erste Verurteilung ist und ich ansonsten unbescholten bin. Die Strafe wurde auch bedingt - unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen, 4 Monate Freiheitsstrafe wurden unbedingt verhängt, allerdings ein Strafaufschub bis 2014 gewährt, unter der Auflage, für die Dauer des Strafaufschubes einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Eine bedingte Strafnachsicht ist nach dem StGB dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit andern Maßnahmen genügen wird, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Ich denke, dass die Entscheidung des Gerichtes, mir eine teilbedingte Strafe zu erteilen und von dem Vollzug der unbedingt verhängten Strafe Abstand zu nehmen, aufzeigt, dass auch das Gericht der Meinung ist, dass ich mich in weiterer Zukunft ordnungsgemäß verhalten werde. Durch die verhängte Strafe habe ich bereits eine Läuterung erfahren und werde mir in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, welcher mit einem 5 jährigen Aufenthaltsverbot entgegenzuwirken ist, ist meiner Meinung, in diesem Ausmaß nicht gegeben.

 

Zu meinem Privat- und Familienleben möchte ich angeben:

Ich bin im Jahr 2005 nach Österreich gekommen und habe hier meine schulische Ausbildung fortgesetzt. Ich bin der deutschen Sprache mächtig und habe auch die Deutschprüfung Niveau B1 mit befriedigendem Erfolg bestanden. Darüber hinaus bin ich seit dem 14.05.2012 als Lagerarbeiter bei der Fa. X beschäftigt. Die erforderlichen Zertifikate und Dienstverträge sind dem Schrieben beigeschlossen.

In Österreich habe ich mir einen weitreichenden Freundeskreis aufgebaut, auch befindet sich meine gesamte Familie in Österreich. Mein Vater X hat bereit die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Soziale Bindungen oder ähnliche Anknüpfungspunkte in meinem Heimatland bestehen nicht. Meine Eltern, Geschwister, Verwandten und Freunde befinden sich allesamt in Österreich. Ein 5 Jähriges Aufenthaltsverbot würde einen tiefen und nicht zulässigen Eingriff und mein Privat- bzw. Familienleben bedeuten.

Daher ersuche ich die Behörde, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen bzw. die zeitliche Befristung von 5 Jahren zu reduzieren."

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat erwogen:

 

Das Verbrechend des Raubes gehört wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die das

Strafrecht kennt. Bei Delikten, wie von Ihnen begangen, ist nicht nur ein immanent hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen sind überdies immer wieder Ursache für schwere körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten.

Dabei ist überdies zu beachten, dass der Verlauf eines Raubüberfalles vom Täter oftmals

nicht mehr gesteuert werden kann. Dieser Verlauf ergibt sich situationsbedingt.

Gleiches ist auch hinsichtlich der Verletzungsgefahr von Opfern zu sagen (Abwehrreaktionen des Opfers können nicht gesteuert werden). So bleibt es eher dem Zufall und einer großen Portion Glück über, wenn das Opfer eines Raubüberfalles keine (im gegenständlichen Fall keine erheblicheren) Verletzungen davonträgt.

Aber auch aus dem Blickwinkel der Tatsache, dass gerade im Bereich der Gewaltkriminalität in letzter Zeit eine Zunahme zu verzeichnen ist, wird schon mit allen möglichen (gesetzlichen) Mitteln entgegenzusteuern sein, um derartige Verbrechen in Zukunft zu verhindern bzw. die Gefahren daraus so gering als möglich zu machen.

Ihr Verhalten zeugt nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass Sie weit von den in der hiesigen Gesellschaft geltenden moralischen Werten entfernt sind.

 

Eine Verurteilung zu einer bloß (teil) bedingten Freiheitsstrafe bedeutet keineswegs generell eine positive Prognose des Gerichts dahin, dass der Täter damit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Derartiges könnte ja im Übrigen auch für den Zeitraum nach der Verbüßung einer Haftstrafe nie verlässlich ausgeschlossen werden.

Primär soll durch eine bedingte Verurteilung vielmehr nur zum Ausdruck gebracht werden, dass insgesamt doch die Überzeugung überwiegt, dass der Täter von der Begehung weiterer Straftaten durch die dann kumulativ hinzutretende Bestrafung wegen des früheren Delikts und somit wegen der insgesamt verschärften Strafdrohung abgehalten werden wird.

 

Darüber hinaus ist die hier anzustellende Gefährdungsprognose allein aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts vorzunehmen und können die Erwägungen des Gerichts insoweit nicht als ausschlaggebend angesehen werden.

 

Die von Ihnen in der Stellungnahme angeführten Lebensumstände zeigen sicherlich von einer teilweise gelungenen Integration.

Allerdings ist diese in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die begangene Straftat erheblich beeinträchtigt.

 

Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mag daher zwar in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen werden, doch ist sie aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung ist entbehrlich, weil Sie der deutschen Sprache mächtig sind.

 

2. Gegen den am 12. April 2013 dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 25. April 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 30. April 2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (Poststempel 25. April 2013).

 

Einleitend werden die Anträge gestellt, die Berufungsbehörde möge

a) eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen;

b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu

c) die ausgesprochene Aufenthaltsverbotsdauer angemessen herabsetzen; in eventu

d) den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Im Rechtsmittel führt der Bw aus, dass er der aufgezeigten Verurteilung nicht entgegen trete und sein Fehlverhalten zutiefst bereue. Es handle sich jedoch um seine erste und einzige Verurteilung und er sei sich dessen bewusst, dass er im Falle der Begehung einer weiteren Straftat nicht nur den bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe verbüßen werde müssen, sondern auch seinen Aufenthalt in Österreich massiv gefährden würde. Bereits aus diesem Grund hätte die Fremdenbehörde, wie bereits das Strafgericht, von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen müssen und gegenständliches Aufenthaltsverbot nicht erlassen dürfen. Das Strafgericht habe dem Berufungswerber den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 2014 aufgeschoben, es sohin der Meinung sei, dass vom Berufungswerber keinerlei weitere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.

 

Er sei seit 8 Jahren in Österreich aufhältig und verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Er sei bestens in Österreich integriert und gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Seine gesamte Familie sei in Österreich aufhältig. Sein Vater habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Kosovo verfüge der Berufungswerber über keinerlei soziales Netzwerk mehr, auf das er zurückgreifen könne, sodass eine Gesamtabwägung trotz der vorliegenden Verurteilung durchaus zum Ergebnis gelangen könne, dass das Aufenthaltsverbot unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreife.

 

Der Berufung ist ein Versicherungsdatenauszug vom 15. April 2013 beigelegt.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. April 2013 zur Entscheidungsfindung vor.

 

3.2.1.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 19. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt und dazu die Verfahrensparteien geladen. Die belangte Behörde hat sich rechtzeitig entschuldigt.

 

3.2.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw hält sich seit dem Jahr 2005 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT - Karte Plus“ ausgestellt (gültig bis 4. August 2013).

 

Nach seiner Einreise hat er noch drei Jahre die Schule besucht und die letzte Klasse mit negativem Erfolg (nichtgenügend in Mathematik) abgeschlossen. Das schlechte Zeugnis war ausschlaggebend dafür, dass er keine Lehre begonnen hat sondern als Hilfsarbeiter beschäftigt worden ist. Seit dem 14. Mai 2012 ist er als Lagerarbeiter bei der X beschäftigt.

 

Der Bw beherrscht die deutsche Sprache sehr gut; ebenso die albanische Sprache.

 

Der überwiegende Teil der Freunde und die gesamte Familie des Bw befinden sich in Österreich. Der Vater des Bw hat bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Einige Freunde aus der Schulzeit im Kosovo leben noch im Herkunftsstaat.

 

Das LG Linz hat den Bw am 7. Jänner 2013 unter der Zl. 22 Hv 148/2012 y wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate bedingt verurteilt.

 

Demnach hat der Bw im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Tätern Gewalt gegen das Opfer ausgeübt und diesem eine Geldbörse samt Inhalt in der Höhe von zumindest € 20,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Schuldspruch wird ausgeführt, dass der Bw und die beiden weiteren Täter das Opfer zu Boden gerissen und diesem mit den Füßen und Fäusten Schläge versetzt haben, um ihn anschließend die Geldbörse samt Inhalt wegzunehmen, wobei das Opfer in Form von mehreren Prellungen verletzt worden ist.

 

Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend wirkte sich die eingetretene Körperverletzung des Raubopfers aus.

 

Im angesprochenen Urteil wird ausgeführt, dass die Diversionsvoraussetzungen nicht vorliegen, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründen (Gesinnungsunwert [Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Angeklagten] und Handlungsunwert [mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise]) und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstehen (der Bw hat nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt).

 

Nach Rücksprache mit dem Verteidiger verzichtete der Bw auf Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde.

 

In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2013 bestritt der Bw den Schuldvorwurf und sagte wiederholt aus, dass er die Tat nicht begangen habe. An das Gespräch mit dem Pflichtverteidiger (Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes) könne er sich nicht mehr erinnern.

 

3.2.3. Der festgestellte Sachverhalt ist, soweit er nicht die Tathandlung am 29. August 2012 und die Verurteilung am 7. Jänner 2013 betrifft, unstrittig.

 

Das Vorbringen des Bw, am Raub am 29. August 2012 nicht beteiligt gewesen zu sein, ist nicht glaubwürdig. Sein Verhalten und seine Verantwortung vor dem LG Linz und dem Unabhängigen Verwaltungssenat und seine Ausführungen in den Schriftsätzen sind äußerst widersprüchlich.

 

Wie bereits oben dargestellt, zeigte der Bw im Gerichtsverfahren nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Juli 2013 bestreitet der Bw die Tat überhaupt und will nur Zuschauer gewesen sein, der den Raub am Rande (in einer Entfernung von ca. 5 m) mitverfolgt haben will. Nicht nachvollziehbar stellt sich daher dar, dass der Bw nach der Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an die Urteilsverkündung und der Besprechung mit seinem Pflichtverteidiger auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet, obwohl er sich vollkommen unschuldig fühlt. Unschlüssig ist ferner, dass sich der Bw ausschließlich zu Beginn der mündlichen Verhandlung reumütig zeigt und in der Folge die Tat, wegen der er rechtskräftig verurteilt worden ist, gänzlich leugnet. Demgegenüber ist der Bw im Berufungsschriftsatz nicht gegen die aufgezeigte Verurteilung aufgetreten und hat darin sein Fehlverhalten zutiefst bereut. Zu diesem Zeitpunkt war er sich auch noch bewusst, dass er im Falle der Begehung einer weiteren Straftat nicht nur den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe verbüßen werde müssen, sondern auch sein Aufenthalt in Österreich massiv gefährdet wäre.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT - Karte Plus“ verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Da eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG nicht vorliegt, gelangt § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.

 

4.3.1. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt wurde der Bw wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 bedingt, verurteilt. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

4.3.2. Zwar führt der Bw in seinem Rechtsmittel als auch in der Stellungnahme vom 11. März 2013 aus, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bereue, er durch die verhängte Strafe bereits eine Läuterung erfahren habe und er sich daher zukünftig nichts mehr zu Schulden kommen lassen werde.

 

In der Gerichtsverhandlung am 7. Jänner 2013 und in der Berufungsverhandlung am 19. Juli 2013 zeigt der Bw überhaupt keine Einsicht und bestreitet jedwede Tatbeteiligung. Die Rolle in der er sich sehen möchte ist die eines Zuschauers, der aus der Ferne – ohne einzugreifen - das Tatgeschehen mitverfolgt hat. Diese Darstellung widerspricht gänzlich dem Geschehensablauf, der vom Gericht festgestellt und einer Beurteilung unterzogen wurde und zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat.

 

Der Bw wurde während seines mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich nur einmal – und zwar im Jänner 2013 – rechtskräftig verurteilt. Bedeutsam dabei ist aber, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens erfolgte und der Bw nur während einer kurzen Zeitspanne (im Minutenbereich) in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten ist.

 

Umso verwerflicher ist, dass der Tat keine umfassende Planung vorangegangen ist und diese – eine einmalige Gelegenheit wahrnehmend – spontan erfolgte. Die vorliegende Vorgangsweise setzt eine niedrige Hemmschwelle und eine hohe Gewaltbereitschaft voraus. Nur so ist zu erklären, dass der Bw mit zwei weiteren Tätern ein unschuldiges Opfer ansatzlos mit den Fäusten niederschlägt, gegen die liegende Person mit den Füßen eintritt und ihr anschließend die Geldbörse wegnimmt.

 

Es ist daher bei Einbeziehung aller vorliegenden Umstände mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.

 

4.5.2.1. Der Bw ist seit ca. Mitte 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Aufenthaltsdauer beträgt daher etwa acht Jahre. Dass dieser Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

4.5.2.2. Es steht völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2005, seine Teilnahme am Erwerbsleben, die Kenntnisse der deutschen Sprache und seinen Familienkreis ein erhebliches Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privatleben eingreift.

 

4.5.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Der Bw unterschreitet die vom Gerichtshof judizierte Schwelle von zehn Jahren. Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – davon auszugehen, dass die dargestellte Rechtsauffassung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der betroffene Fremde neben den genannten Kriterien unbescholten ist. Dies ist jedoch auf Grund der vorliegenden Verurteilung des Bw nicht der Fall.

 

4.5.2.4. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf Punkt 4.5.2.2. verwiesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Bw während seines Aufenthaltes im Inland nach Abschluss der Schule großteils gearbeitet hat und auch aktuell einer Beschäftigung nachgeht. Weiters hat er sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben.

 

Die erworbene Integration wird freilich durch das vom Bw begangene Verbrechen (Raub gemäß § 142 Abs. 1 StGB), durch das dieser zu erkennen gegeben hat, die im Gastland geltende Rechtsordnung nicht zu akzeptieren, deutlich relativiert bzw. wesentlich erschüttert.

 

4.5.2.5. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bw trotz des langjährigen Aufenthaltes in Österreich einen großen Teil seines Lebens im Heimatland verbracht hat, weshalb er dort sozialisiert wurde und mit der dortigen Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut ist. Es findet sich kein Indiz dahingehend, dass er die Landessprache in Wort und Schrift nicht beherrscht. Auch wenn sich die Familienmitglieder des Bw in Österreich aufhalten ist dem Bw der Aufenthalt im Kosovo zumutbar. Er ist gesund und arbeitsfähig und somit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu sichern.

 

4.5.2.6. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Verurteilung nach oben verwiesen.

 

4.5.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.

 

Neben der spontanen Vorgangsweise, der Verwerflichkeit der inneren Einstellung, der mit erheblicher Intensität ausgeführten Tat, die sich im Gerichtsurteil dahingehend ausgewirkt hat, dass ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt zu verhängen war, bewirkt die gänzlich fehlende Unrechtseinsichtigkeit eine nachteilige Beurteilung des Bw.

 

Insbesondere auf Grund dieser Tatsachen steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bw im Inland auch in Hinkunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund der Integration des Bw in Österreich einen deutlichen Einschnitt in dessen Leben bedeutet, scheint seine Rückkehr in sein Heimatland bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Der Bw ist nicht arbeitsscheu und daher unzweifelhaft in der Lage, auch abseits von Österreich sein Fortkommen zu sichern.

 

Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privatlebens berufen.

 

4.6. Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die Beweggründe der belangten Behörde nachzuvollziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass gegen den Bw ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.

 

Der Gesetzgeber gibt diesbezüglich in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verurteilt wurde, besteht eine gesetzliche Obergrenze für die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren. Für Personen, welche zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

Für Freiheitsstrafen bis einschließlich fünf Jahren ist daher der oben dargestellte Rahmen von bis zu zehn Jahren vorgesehen. Der Bw wurde einmalig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, 12 Monate davon bedingt, verurteilt. Der unbedingte Strafanteil beträgt daher 4 Monate – und auch hier erfolgte ein Aufschub des unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe bis 2014. In Anbetracht dieser Verurteilung, der nicht unbeachtlichen Prognose des erkennenden Strafgerichtes, des langen Aufenthalts des Bw in Österreich, dessen beruflichem Engagement und seinen Sprachkenntnissen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass mit einem auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.

 

4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl.: 2013/21/0165-5
 

 

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