Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101618/2/Sch/Km

Linz, 16.01.1995

VwSen-101618/2/Sch/Km Linz, am 16. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, vom 27.

Oktober 1993 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 1993, VerkR-96/12436/1993-Hä, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S.

Es entfällt Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II. §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1993, VerkR-96/12436/1993-Hä, über Herrn H, ua.

wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er am 1. August 1993 um 23.45 Uhr in Linz in Fahrtrichtung stadteinwärts auf der Salzburger Straße bis gegenüber dem Haus Nr. 273 den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er sich nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung befunden habe (Faktum 1.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren hinsichtlich dieses Faktums in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

An der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß diese auf die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 nicht expressis verbis eingeht. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht im Detail zu erkennen, welche Gründe die Behörde zur Festsetzung der Strafe im vorliegenden Ausmaß bewogen haben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann nicht bestritten werden, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die entsprechende Lenkerberechtigung einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen darstellt. Hiebei ist es ohne Belang, ob jemand mit der Handhabung des Fahrzeuges vertraut ist oder nicht, entscheidend ist allein das Vorliegen einer aufrechten Lenkerberechtigung.

Ein - nach Ansicht des Berufungswerbers gegebenes "reumütiges" Geständnis liegt nach der Aktenlage nicht vor.

Dieser hat nämlich bloß die Fakten unbestritten belassen, die nach der Beweislage ohnedies nicht mit Erfolg hätten in Zweifel gezogen werden können. Dies stellt aber kein Geständnis im rechtlichen Sinne dar (VwGH 5.9.1986, 86/8/0118 ua).

Andererseits kann aber nicht unbeachtet bleiben, daß der Berufungswerber keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aufweist. Auch mit diesem für die Strafzumessung wesentlichen Punkt hat sich die Erstbehörde nicht auseinandergesetzt. Wenngleich dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, war bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, daß die vorliegende Übertretung die erste einschlägige darstellt. Dem Strafzweck der Spezialprävention kann auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch genüge getan werden. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden überdies bei der Strafzumessung durch die Berufungsbehörde berücksichtigt.

Abgesehen davon muß einer Person, die am Straßenverkehr teilnimmt, die Bezahlung von nicht übermäßig hohen Geldstrafen zugemutet werden.

Über das weitere in Strafberufung gezogene Faktum wurde bereits entschieden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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