Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730743/8/BP/Jo

Linz, 30.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. am X, StA von Serbien, dzt JA X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 27. Mai 2013, Zl. 1001378/FP/13, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 27. Mai 2013, Zl. 1001378/FP/13, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Vorerst führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

 

(...)

 

Die belangte Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie wurden am 01.10.2012 um 11:50 Uhr von Beamten des LKA OÖ. festgenommen und am 02.10.2012 in die Justizanstalt X eingeliefert.

 

Mit Urteil des LG Wels, GZ: 15 HV 117/12t vom 26.02.2013, rechtskräftig mit 26.02.2013, wurden Sie wegen Verbrechens/Vergehens nach §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

 

Sie wurden von einem Schöffensenat schuldig gesprochen, in der Zeit von etwa Anfang Februar 2012 bis etwa Ende Juni 2012 in Wels und Steyr vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen zu haben, indem Sie insgesamt zumindest etwa 190 bis 210g Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von zumindest etwa 5% an die gesondert verfolgten X, X und X verkauften, wobei Sie die Straftaten gewerbsmäßig begangen haben und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden sind.

Sie haben hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 2 Z. 1 SMG begangen.

Bei der Strafbemessung waren mildernd: das Teilgeständnis und erschwerend: zwei einschlägige Vorverurteilungen.

 

Das Gericht nahm auf 2 Verurteilungen Bedacht, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind.

 

Am 14.03.2013 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der beabsichtigten Erlassung eines auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes in die JA X übermittelt. Sie haben dieses Schreiben persönlich am 18.03.2013 übernommen.

 

Sie hatten die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zu der beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes schriftlich bei der Bundespolizeidirektion Wels, Fremdenpolizei, Stellung zu nehmen.

 

(...)

 

Am 27.03.2013 langte eine Stellungnahme Ihres Rechtsvertreter X, X, ein.

Zusammengefasst gaben Sie an, sich grundsätzlich gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auszusprechen. Sie seien mit der österreichischen Staatsbürgerin X verheiratet und haben mit ihr vier gemeinsame Kinder im Alter von vier bis zwölf Jahren. Aufgrund ihrer Inhaftierung musste Ihre Gattin ihre Anstellung im Klinikum X aufgeben, um sich um die Kinder zu kümmern.

Zu Ihrer beruflichen Integration geben Sie an, zuletzt bei Fa. X, X, als Arbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Aufgrund eines Arbeitsunfalles am 28.06.2012 befanden Sie sich im Krankenstand.

Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht seit Jahrzehnten in Österreich.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würde dazu führen, dass der Lebensunterhalt der in Österreich verbleibenden Restfamilie auf die Dauer von der öffentlichen Hand zu bestreiten wäre.

 

Aus dem Inhalt des Hausaktes geht hervor, dass Sie sich Anfang 2000 als Kriegsflüchtling in Kanada aufhielten und am 14.08.2000 über Wien-Schwechat in das Bundesgebiet einreisten. Sie waren damals bereits mit Ihrer Ehefrau X seit X verheiratet, die seit 08.07.1999 die österreichische Staatsbürgerschaft erhielt.

Am 24.08.2000 stellten Sie einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft bei der BPD Wels. Am 24.08.2000 wurde Ihnen dieser Aufenthaltstitel erteilt und in der Folge immer wieder verlängert, bis er am 12.02.2004 unbefristet erteilt wurde.

 

Am 18.01.2008 wurden Sie von Beamten des SPK X verhaftet und am 19.01.2008 in die Justizanstalt X eingeliefert.

Mit Urteil des LG Wels 12 Hv 36/08 wurden Sie rechtskräftig mit 26.03.2008 wegen Verbrechens/Vergehens nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt und am 18.04.2008 aus der Haft entlassen. Am 08.05.2008 wurden Sie von Beamten des LPK OÖ. verhaftet und am 09.05.2008 in die JA X eingeliefert. Am 10.05.2008 wurden Sie entlassen.

Mit Urteil des LG Wels 12 Hv 97/08 vom 31.10.2008, r.k. 12.01.2009 wurden Sie wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat ist hier der 05.05.2008, also 17 Tage nach Ihrer Haftentlassung anlässlich Ihrer ersten Verurteilung.

Sie wurden von einem Schöffengericht schuldig gesprochen, in X vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen zu haben, indem Sie am 05.05.2008 ca. 40 Gramm Heroin zum Grammpreis von rund 40 Euro an den abgesondert verfolgten X verkauften. Damals verfügten Sie laut Entscheidungsgründen des Gerichtes über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.140,00 Euro, hatten kein vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von 7.000,00 Euro, sowie Sorgepflichten für 3 Kinder.

 

Am 16.09.2009 wurden Sie niederschriftlich bei der Fremdenpolizei Wels zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen. Sie gaben an, verheiratet zu sein und vier Kinder, Österreicher, zu haben. Ihre Familie lebe in X, Ihre Mutter und Geschwister in Serbien. Sie würden zweimal jährlich auf Besuch nach Serbien fahren. Sie waren arbeitslos und erhielten Geld vom AMS in der Höhe von 800 Euro. Die sechs Monate offene Haft hätten Sie noch nicht verbüßt, weil Sie Ihre Kinder sonst nicht sehen könnten.

Es wurde Ihnen ein Aufenthaltsverbot angedroht und Ihnen mitgeteilt, dass, sollten Sie weitere schwerwiegende Vergehen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wird.

Am 15.02.2010 traten Sie Ihre Strafe in der JA X an und wurden am 11.06.2010 entlassen. Am 01.10.2012 wurden Sie - wie eingangs geschildert - verhaftet und in der Folge zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die Sie derzeit in der JA X verbüßen. Zu Ihrer beruflichen Integration wurde ein Versicherungsdatenauszug ab 01.01.2010 erstellt, aus dem hervorgeht, dass Sie auch vor Ihrem Arbeitsunfall am 28.06.2012 nur sporadisch gearbeitet haben und in der Zeit vom 01.10.2010 bis 29.05.2012 nur 247 Tage als Arbeiter gemeldet waren, der Rest resultiert aus Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Krankengeldbezug und Arbeitslosengeld.

Verwaltungsstrafrechtlich scheinen keine Vormerkungen im Bereich des PK Wels auf.

 

Die Behörde hat erwogen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Gründe für ein Aufenthaltsverbot gegeben sind, grundsätzlich maßgeblich ist, ob eine Gefährlichkeitsprognose in dem Sinne zutrifft, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erforderlich erscheint, um eine von Ihnen ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Dabei ist auch festzustellen, ob dies unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens zulässig ist. Nach Meinung der Behörde war davon auszugehen, dass Ihr der schwerwiegenden Verurteilung zu Grund liegendes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Suchtgiftkriminalität hintan zu halten. Ihre Tatbegehungen zum wiederholten Male trotz Verurteilungen und Androhung eines Aufenthaltsverbotes erscheinen für die Allgemeinheit gefährlich und lassen eine persönliche Haltung erkennen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft fundamental zuwiderläuft. Ihr Gesamtverhalten bedeutete eine grobe Missachtung der Rechtsordnung und einen ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten.

 

Wenn Sie nun in Ihrer Stellungnahme angeben, nur im Falle der Nichtverhängung eines Aufenthaltsverbotes wieder für Ihre Familie sorgen zu können, und dass im Fall einer Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Restfamilie aus der Öffentlichen Hand versorgt werden müsste, so muss entgegnet werden, dass Sie bei der Begehung der Taten auf Ihre Familie keine Rücksicht genommen haben und - wie bereits erwähnt - während Ihres Aufenthaltes in Österreich großteils von Unterstützungen und Beihilfen gelebt haben.

 

Außerdem können Sie aus Ihrem Heimatland Ihre Familie in Österreich unterstützen und zu ihr Kontakt halten.

 

Sie haben sich die Folgen durch Ihr kriminelles Verhalten selbst zuzuschreiben.

 

Im Allgemeinen ist die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß. Sie haben neben der persönlichen Bereicherung beabsichtigt, anderen Personen Suchtmittelmissbrauch zu ermöglichen bzw. diese durch die Verfügbarmachung der verbotenen Substanzen in gewisser Weise auch hiezu animiert. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte in die Suchtgiftszene anzubahnen, derartige wie die durchgeführten Verbrechen zu planen und diese dann auch auszuführen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in Ihr Recht auf Privat- und Familienleben unrechtmäßig wäre.

 

(...)

 

In Ihrem Fall wurde auf zwei derartige Verurteilungen anlässlich Ihrer letzten Verurteilung Bedacht genommen und kann somit bei Ihnen von keiner (im Sinn des § 64 Abs. 4 und 5 FPG) Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

 

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität kann Ihren privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 13. Juni 2013 rechtzeitig Berufung, in welcher vorerst die Anträge gestellt werden, die Berufungsbehörde möge:

 

  1. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen; sowie
  2. den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.5.2013, GZ. 100137/FP/13, ersatzlos beheben; in eventu
  3. die      ausgesprochene      Aufenthaltsverbotsdauer      angemessen herabsetzen.

 

Seine Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Ich erhebe zunächst sämtliche meiner erstinstanzlichen Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Berufungsschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen. Ich gebe zu bedenken, dass ich mich bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhalte, sohin hier entsprechend integriert bin. Ich bin mit der österreichischen Staatsbürgerin X, verheiratet und haben wir 4 gemeinsame Kinder im Alter von 4-12 Jahren. Aufgrund eines Arbeitsunfalls war ich zuletzt in Krankenstand. Richtig ist allerdings, dass ich bereits mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. Ich ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass ich aufgrund der letzten Verurteilung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe derzeit die Haftstrafe verbüße und ich erstmals über einen derart langen Zeitraum in Haft bin. Bereits aufgrund dessen ist Gewähr dafür geleistet, dass ich keinerlei weitere strafbare Handlungen mehr begehen werden und hätte es der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht bedurft. Ich werde auch nach 2/3 der zu verbüßenden Haft bedingt entlassen werden und ist auch dadurch Gewähr dafür geleistet, dass ich keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werden. Es kann sohin von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden.

 

Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gem. § 65 b FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden sind und bestimmt § 67 FPG, dass ein Aufenthaltsverbot nur dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die in Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein, können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen und sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit 10 Jahren im Bundesgebiet hatten ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

 

Die Behörde berücksichtigt nicht, dass ich seit dem Jahr 2000, sohin seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig bin. Wie bereits erwähnt, ist durch die nunmehr verbüßte Haft und die bedingte Entlassung auch sichergestellt, dass ich keinerlei weitere strafbaren Handlungen mehr begehen werden, sodass von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich durch meinen Verbleib im Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann. Die Behörde begründet auch nicht worin eine derartige nachhaltige Gefährdung der Sicherheit Österreichs bestehen würde.

Auch stellt mein persönliches Verhalten im Hinblick auf die aktuell zu verbüßende Haft keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr dar.

 

Aufgrund der Bestimmung des § 67 FPG hätte daher gegenständliches Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen aber auch die Interessenabwägung des Art. 8 EMRK hätte zu meinen Gunsten vorgenommen werden müssen. Wie bereits erwähnt, bin ich seit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig und entsprechend integriert. Ich bin verheiratet und habe mit meiner Ehegattin 4 gemeinsame Kinder, die auf meine Unterstützung angewiesen sind.

 

Ich ersuche in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass ich keinerlei Verwandte mehr in Serbien habe und daher im Falle einer Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lage gedrängt werden würde, da mir jegliche Lebensgrundlage in Serbien fehlen würde, da ich auf keinerlei soziales Netzwerk zurückgreifen kann.

 

Auch aus diesem Grunde, hätte gegenständliches Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen. Weiteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 29. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2., und insbesondere 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Aus der mündlichen Verhandlung ergab sich zudem, dass der Bw gesundheitliche Probleme am Bein (Knie) bzw. an der Halswirbelsäule als Folge eines Unfalls hat, die durch eine Operation am Bein und durch Physiotherapie zu behandeln sind.

 

Der Bw präsentierte sich betreffend die von ihm begangenen Straftaten keinesfalls dahingehend, dass er einsichtig oder gar reuig auftrat.

 

2.4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung überging der Bw zunächst (ohne, dass dies einen sprachlichen Grund gehabt hätte) die Frage nach seiner Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten, sondern präsentierte Befunde betreffend seine gesundheitlichen Probleme, die seiner Ansicht nach dem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würden. Erst danach meinte er – auf nochmalige Nachfrage -, dass er im Jahr 2008 einen Fehler begangen habe, dann aber straffrei gewesen sei. Erst im Februar 2012 sei die letzte Straftat passiert, weil er da „auf Gras“ gewesen sei. Den Hinweis, dass nicht Gras, sondern Heroin von ihm gehandelt worden war, ignorierte er einfach, ohne überhaupt auf die Folgen seiner Handlungen, auf seine Opfer oder gar auf eine Einsicht einzugehen. Er stellte lediglich fest, dass er durch das Haftübel geläutert sei, das er nunmehr verspürt habe. Diese lapidare Aussage korrelierte jedoch nicht zu dem an den Tag gelegten Auftreten.

 

Der Bw konnte also keinesfalls glaubhaft machen, dass er sich mit den von ihm mehrfach verübten Verbrechen entsprechend auseinandergesetzt habe und ließ jegliche Reue vermissen.

 

2.4.2. Bei den vom Bw ins Treffen geführten gesundheitlichen Problemen handelt es sich keinesfalls um solche, die einer Außerlandesschaffung entgegenstehen würden (Probleme am Bein bzw. Knie und an der Halswirbelsäule als Folge eines Verkehrsunfalles – Peitschenschlagsyndrom).

 

2.4.3. Der Bw betonte, dass er zu seiner Ehegattin bzw. zu seinen Kindern eine ausgezeichnete Beziehung unterhalte, was nicht in Abrede gestellt wird. Aus seinem Heimatland sei er geflüchtet und habe dort hin keinerlei Kontakt mehr. Eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker habe er dort absolviert. Er stamme aus einem Teil Serbiens, wo ethnische Säuberungen stattgefunden hätten. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Geschwister würden in der Schweiz und in Deutschland leben. Er verfügt derzeit nicht über eine Wohnmöglichkeit im Heimatstaat.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 65b des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes vor in Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 68/2013, unterliegen Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z. 12) der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a, 65a Abs. 2, 66, 67 und 70 Abs. 3.

 

Nach § 65b FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013, unterliegen Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12) der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a und 65a.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG ist Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsangehörige sind.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und somit unter den Adressatenkreis des § 65b iVm. § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG fällt.

 

Es ergibt sich nun aber, dass aufgrund der im April 2013 erlassenen oa. Gesetzesnovelle die Anwendung der § 66 und 67 FPG für dem § 65b FPG unterliegende Personen nicht mehr vorgesehen ist und derartige Fälle somit unter den Bestimmungen der §§ 62 ff. FPG zu erörtern sind. Dies gilt insbesondere im konkreten Fall deshalb, da schon der angefochtene Bescheid nach In-Krafttreten der Novelle erging und diese somit sowohl für die belangte Behörde als auch für den nun zur Entscheidung berufenen UVS als relevante Rechtsgrundlage herangezogen werden muss.

 

Betreffend die Beurteilung des konkreten Falles bedeutet dies also, dass zur Beurteilung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes § 63 FPG einschlägig ist.

 

3.2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 68/2013, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des

§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw aufgrund

eines seit dem Jahr 2004 unbefristet erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier vor allem § 64 Abs. 4 FPG.

 

3.2.3.1. Gemäß § 64. Abs. 1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

Gemäß § 64 Abs. 3 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

 

Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

3.2.3.2. Der Bw kam erst im Jahr 2000 im Alter von rund 31 Jahren nach Österreich, wuchs also hier nicht von klein auf auf (vgl. § 64 Abs. 1 Z. 2 FPG). Die Anwendung des § 64 Abs. 1 Z. 1 FPG scheitert am ununterbrochenen 10-jährigen straffreien Aufenthalt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts.

 

Weiters scheidet auch die Anwendung des § 64 Abs. 2 FPG mangels einschlägigen Sachverhalts aus.

 

Die Anwendung des Abs. 3 leg cit scheitert am Vorliegen einer (hier gleich mehrerer) rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung.

 

Nachdem der Bw sowohl wegen Verbrechen als auch wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden ungetilgten wiederholten Vorsatztat zu 20 Monaten unbedingt verurteilt wurde, kann er sich nicht auf § 64 Abs. 4 iVm. Abs. 5 Z. 1 und 2 FPG berufen. 

 

3.2.3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keiner der Ausschließungsgründe des § 64 FPG in Anwendung gebracht werden kann.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend die Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da der Bw nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht zu einer unbedingt erlassenen Strafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus liegen auch die in der selben Bestimmung genannten Wiederholungstaten vor.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Suchtgiftdelikte noch dazu, wenn sie in kontinuierlicher und massiver Form im Rahmen von Drogenhandel vorliegen, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Zur Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Drogenkriminalität darf auf die unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5.1. Es erfordert zweifellos ein besonders hohes und konstantes Maß an krimineller Energie in unverbesserlicher Weise und über Jahre hinweg gleich dreifach Drogenhandel zu begehen und sich weder durch Verurteilungen und damit verbundene Haftstrafen noch durch die Androhung eines Aufenthaltsverbotes davon abhalten zu lassen.

 

Auch ist hervorzuheben, dass der Bw durchwegs mit Heroin handelte, dessen Schädlichkeit und finaler Charakter im Rahmen der Drogensucht massiv die Gesundheit von Menschen beeinträchtigt. Zur Befriedigung seiner pekuniären Bedürfnisse nahm der Bw jedoch auf derartige Erwägungen keinerlei Rücksicht; genau so wenig wie auf das von ihm nunmehr bemühte Privat- und Familienleben, das ihn nicht von seinem kriminellen Tun abzuhalten im Stande war. Der Eindruck, dass sich der Bw nicht mit seinen Straftaten und deren Folgen für Dritte auseinandergesetzt hat, erhärtete sich nachhaltig in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er die erste Straftat bloß als Fehler, die letzte bloß als Folge eines „Gras“-Genusses bezeichnete. Nachdem der Bw aber von Februar bis Ende Juni 2012 seinen Drogenhandel verübte, scheint diese Entschuldigung beinahe als dreist. Auch den Umstand der Gefährlichkeit von Heroin scheint der Bw völlig zu ignorieren, was ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Tage trat.

 

 

 

Wenn angeführt wird, dass der Bw nunmehr erstmals ein längeres Haftübel verspüre und daher geläutert sei, ist anzumerken, dass er schon im Jahr 2010 eine 6-monatige Strafhaft (wenn auch allenfalls gekürzt) zu erdulden hatte, deren Ergebnis nicht die Läuterung seiner Person zeitigte.  

 

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass dem Bw im Jahr 2009 schon die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde, die aber ebenfalls durch sein nachträgliches Verhalten frustriert wurde. Zudem ist zu erwähnen, dass der Bw im Jahr 2008 nur wenige Tage nach Entlassung aus der Strafhaft erneut den Drogenhandel aufnahm. 

 

Von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit kann wegen der aktuell zu verbüßenden Strafhaft nicht ausgegangen werden.

 

3.3.5.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermittelte der Bw – wie oben angedeutet – keinesfalls einen nachhaltigen Gesinnungswandel, sondern vermeinte wegen der bevorstehenden Operation am Bein und einer erforderlichen Physiotherapie die Außerlandesschaffung nicht erdulden zu müssen.

 

3.3.5.3. Zusammengefasst ist also festzustellen, dass durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit massivst gefährdet sind und von ihm weiterhin eine gefestigte und massive kriminelle Energie ausgeht, die eine positive Zukunftsprognose keinesfalls zulässt. Es bedarf hier eines nicht kurzfristigen Zeitraums des Wohlverhaltens, um von deren Wegfall sprechen zu können.

 

Allerdings ist im vorliegenden Fall auch besonders auf den Aspekt des Privat- und Familienlebens einzugehen. 

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Dabei ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.3. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw sowohl das Familien- als auch das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern sind, da der Bw mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit gut 15 Jahren verheiratet ist und mit ihr 4 minderjährige Kinder hat, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind, was eine besondere Beachtung unter dem Aspekt des § 61 Abs. 3 FPG erfordert. Zudem lebt der Bw schon seit 13 Jahren im Bundesgebiet und hat hier fraglos ein entsprechendes Privatleben aufgebaut.

 

3.4.4.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit rund 13   Jahren legal im Bundesgebiet.

 

3.4.4.2. In beruflicher Hinsicht kann dem Bw eine bestenfalls durchschnittliche Integration zugemessen werden, zumal er nach Aktenlage nicht auf langfristige legale Beschäftigungen verweisen kann und sohin bedingt selbsterhaltungsfähig scheint. Schon in der Vergangenheit war er oftmals auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln angewiesen.

 

Die soziale Integration ist beim Bw grundsätzlich gegeben, da er nicht nur sprachlich sondern auch sonst kulturell integriert ist. Diese Feststellung erfährt jedoch eine gewisse Einschränkung, wenn man auf seine offenbare Integration auch im Drogenmilieu und auf die mehrfachen Haftstrafen Bedacht nimmt. Zudem gab der Bw auch an, nicht in Vereinen udgl. engagiert gewesen zu sein.

 

3.4.4.3. Das Privat- und Familienleben des Bw kann im vorliegenden Fall zunächst als schützenswert eingestuft werden. Hier sind auch die Interessen der Ehegattin und Kinder (österreichische Staatsangehörige) gemäß § 61 Abs. 3 FPG in die Überlegungen miteinzubeziehen. Zum Einen betrifft dies die emotionale Beeinträchtigung für die Angehörigen, die gerade bei minderjährigen Kindern nicht übersehen werden darf. Für diese bedeutet die dauerhafte Absenz des Vaters fraglos eine große Härte, die sie aber schon während der letztlich nicht mehr kurzfristigen Strafhaft zu ertragen lernen. Dennoch bleibt die Tatsache, dass für minderjährige Kinder sei es im Alter von 4, sei es im Alter von 12 Jahren, die Person des Vaters von hoher Bedeutung ist. Nur am Rande soll bemerkt werden – ohne dies jedoch konkret zu werten -, dass der Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder auf die Situation für die einzelnen Kinder einging noch deren Vornamen erwähnte.

 

Zum Anderen fällt ein durch den Bw beizubringendes Einkommen in Österreich weg, das er – wenn auch voraussichtlich gemindert - durch finanzielle Unterstützung der Familie aus seinem Heimatland wird kompensieren müssen.  

 

3.4.4.4. Dem volljährigen Bw, der im Heimatland bis zu seinem 30. Lebensjahr aufgewachsen war und dort eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker absolvierte,  somit als sprachlich und kulturell integriert gelten kann, dort aber über keine nennenswerten verwandtschaftlichen Beziehungen mehr verfügt, ist eine Reintegration grundsätzlich nicht unzumutbar; jedoch ist diese als erschwert zu betrachten. Eine besondere Härte stellt natürlich die Trennung von der Familie dar. Angesichts der massiven Straffälligkeit muss sich der Bw jedoch diese selbst zuschreiben lassen und in Kauf nehmen, dass er über Jahre mit seiner Gattin und den Kindern den Kontakt weitgehend über technische Kommunikationsmittel aufrecht erhalten wird müssen. Hier ist auch zu betonen, dass der Bw, dem schon im Jahr 2009 ein Aufenthaltsverbot angedroht worden war, im vollen Wissen über die drohende Außerlandesschaffung erneut massivst straffällig wurde, also sehenden Auges die Rückführung in sein Heimatland und die Trennung von seiner Familie  akzeptierte.

 

Angesichts der nun verbesserten politischen Lage in Serbien und in der Herkunftsregion des Bw scheint er auch diesbezüglich vor ethnischer Verfolgung sicher zu sein und entsprechende Alternativen der Wohnsitznahme vorzufinden. Dass er über kein entsprechendes Netzwerk verfügt, hindert nicht die Annahme seiner zulässigen Rückkehr.

 

Auch sind fraglos die gesundheitlichen Probleme des Bw im Heimatland behandelbar, weshalb auch diesbezüglich der Rückkehr nichts entgegensteht. 

 

3.4.4.5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wird auf Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses einschließlich der expliziten Gefährlichkeitsprognose verwiesen. Dieser Aspekt wirkt sich in der Interessenabwägung besonders zu Ungunsten des Bw aus.

 

Gravierende verwaltungsrechtliche Übertretungen des Bw sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

3.4.4.6. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst zu einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Zeitpunkt. Genau so wenig können Verzögerungen von Seiten der Behörden festgestellt werden.

 

3.4.5. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die öffentlichen Interessen an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw als auch seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet stark ausgeprägt sind. Es ist jedoch ein nicht unerhebliches Überwiegen der öffentlichen Interessen feststellbar, hinter das auch die nach § 61 Abs. 3 FPG besonders geschützten Interessen der Ehegattin und der Kinder zurücktreten müssen.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zulässig erscheint.

 

3.5.1. Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist in der Folge die 7-jährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 63 Abs. 3 FPG zehn Jahre vorgesehen.

 

3.5.2. Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Unwertgehalt der Straftaten des Bw außerordentlich hoch anzusetzen ist. Bei gewerbsmäßig ausgeübtem Drogenhandel (wie überhaupt bei Suchtgiftdelikten) besteht nicht nur ein besonders hohes Rückfallrisiko – wie der Bw bislang eindrucksvoll bewies -, sondern bedarf es eines entsprechenden Beobachtungszeitraums, um vom Wegfall der kriminellen Energie ausgehen zu können.

 

In Anbetracht dessen, dass der Bw aktuell noch keine besondere persönliche Betroffenheit hinsichtlich der von ihm begangenen Verbrechen aufweist, erachtet das erkennende Mitglied des UVS des Landes Oberösterreich die – von der belangten Behörde festgesetzte 7-Jahresfrist als unbedingt erforderlich.  

 

3.6.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.6.2. Da der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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