Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730744/15/SR/Jo

Linz, 01.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Nigeria, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31. Mai 2013, GZ: 1046640/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31. Mai 2013, GZ 1046640/FRB, vom Berufungswerber (im Folgenden: Bw) persönlich übernommen am 31. Mai 2013, wurde gegen den Bw auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 und Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Bw im Mai 2004 illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der mit 9. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es seien dem Bw in der Folge mehrmals Aufenthaltstitel erteilt worden, zuletzt am 25. Oktober 2012 mit einer Gültigkeit bis 8. Oktober 2013 (Rot-Weiß-Rot Karte Plus).

 

Während seines Aufenthalts in Österreich sei der Bw mittlerweile dreimal gerichtlich verurteilt worden, und zwar:

 

1) Am 26.03.2010 (rk 30.03.2010) LG Linz, 23 Hv 222/2009 h, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt auf 3 Jahre.

 

Sie hatten in Linz X mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 12.11.2009 dadurch, dass Sie mit einem Kabel in der Hand auf sie zugingen und dabei sagten, dass Sie sie damit erwürgen könnten;

am 12.11.2009 haben Sie X dadurch, dass Sie sie am Hals erfassten und gegen einen Esstisch stießen, sie kratzten und schlugen, sie neuerlich am Hals erfassten und gegen eine Balkontür drückten, in Form einer Bänderzerrung an der Halswirbelsäule und Prellungen am Schulterblatt rechts, beidseitig am Hals und am Gesäß links vorsätzlich am Körper verletzt.

 

2) Am 08.04.2013 (rk 08.04.2013) LG Linz, 34 Hv 41/2013 b, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, davon 11 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

Sie hatten im Zeitraum 04.07.2011 bis 11.06.2012 in H und G in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten der Fa. X bzw. deren Kunden, und Verfügungsberechtigten der Fa. X bzw. deren Kunden gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, deren Gesamtwert € 3.000,- übersteigt, nämlich nachfolgende Gegenstände im Gesamtwert von zumindest € 7.758,67, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1.    im Zeitraum 04.07.2011 bis 20.11.2011 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Zentralbaugruppe (Steuergerät) der Marke Siemens im Wert von € 1.454,52;

2.    am 26.08.2011 2 Taucherbrillen und einen Schnorchel im Gesamtwert von € 43,88;

3.    am 11.01.2012 ein Mobiltelefon im Wert von € 390,-;

4.    am 20.03.2012 18 Damen-Bikinioberteile, 10 Damen-Badeanzüge und 47 Herren-Unterhosen im Gesamtwert von € 126,50;

5.    am 19.04.2012 11 DVD's im Gesamtwert von € 99,74;

6.    am 27.04.2012 2 Kaffeetassenuntersetzer, 2 Zuckerdosen, 2 Milchkännchen, 2 Kaffeetassen und 2 Teller im Gesamtwert von € 209,-;

7.    am 30.04.2012 23 Damen-Poloshirts im Gesamtwert von € 322,64;

8.    am 08.05.2012 einen „Jungheinrich" Katalog im Wert von € 70,-;

9.    am 14.05.2012 15 Wii Zimba Fitnessgürtel im Gesamtwert von € 159,49;

10. am 24.05.2012 15 Damenhosen in nicht näher bekanntem Gesamtwert;

11. am 30.05.2012 einen Verstärker im Wert von € 592,80;

12. am 31.05.2012 ein Autoradio mit Navigationsgerät im Wert von € 1.999,-;

13. am 01.06.2012 ein Blue-Ray Heimkinosystem im Wert von € 169,95;

14. im Zeitraum 01.01.2012 bis 11.06.2012 in mehreren Angriffen zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zahlreiche Artikel.

 

3) Am 07.05.2013 (rk 07.05.2013) LG Linz, 37 Hv 69/2013 t, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. Und 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 2 SMG, Zusatzfreiheitsstrafe 2 Monate.

 

Sie hatten vorschriftswidrig und gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die aus X, X und anderen Schwarzafrikanern bestand und auf den gewinnbringenden Verkauf von hochwertigem Cannabiskraut (enthaltend zumindest 12,1 % Delta-9THC) ausgerichtet war, Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen, indem Sie in X im Haus X, das als Lager- und Verkaufsstätte für Cannabis eingerichtet wurde,

1.    am 16.02.2013 4 Gramm Cannabiskraut an zwei unbekannte Männer verkauft

2.    im Zeitraum von zumindest Anfang Februar 2013 bis zu Ihrer Verhaftung am 28.02.2013 in zumindest zehn weiteren Angriffen jeweils 1 bis 5 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer verkauft.

 

Nach Darstellung der Rechtslage nahm die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung vor:

 

Zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes haben Sie anlässlich ihrer Befragung am 21.03.2013 im Wesentlichen angegeben:

„Ich war mit X verheiratet, wir haben 2 Kinder. Unsere Scheidung war 2010. Anfangs konnte ich keine Alimente bezahlen, da ich keine Arbeit hatte. Aber ich werde wieder arbeiten und dann natürlich meine Alimente bezahlen.

X ist seit 3 Jahren meine Lebensgefährtin. Wir haben zusammen die Tochter X. Sie ist jetzt 18 Monate alt. Wir haben beim Magistrat eine Namensgebung gemacht.

Wir wohnen zusammen in X.

Ich habe keine Verwandten in Österreich.

Im Jahr 2010 war ich selbständig bei X. Ab 2011 war ich Zusteller bei X bis etwa Oktober 2012. Anschließend war ich Lagerarbeiter bei X bis zu meiner Festnahme".

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat erwogen:

 

Wie aus dem ersten Urteil hervorgeht, haben Sie ihre damalige Ehegattin gefährlich bedroht und verletzt.

Im Rahmen der Tatbegehungen offenbarten Sie einen Charakter, welcher von einer geringen Hemmschwelle und erheblichen Gewaltbereitschaft und Aggression sowie Gleichgültigkeit gegenüber den rechten und Freiheiten anderer aber auch gegenüber der Rechtsordnung Ihres Gastlandes geprägt ist.

 

Auch bedeutet Ihr Aufenthalt in Österreich ganz offensichtlich eine Gefahr für den Schutz fremden Eigentums, was durch die von Ihnen in zahlreichen Angriffen begangenen Diebstähle belegt ist.

 

Was Ihre Verurteilung nach dem SMG betrifft, ist anzumerken, dass im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten ist, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit".

 

Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt.

Dass notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung, wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen.

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Besonders schwer muss Ihnen in diesem Fall auch das Verbrechen als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung" angelastet werden. Unabhängig von der Funktion in dieser Organisation stellen derartige Handlungen gravierende Verbrechen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat dar. Die „organisierte Kriminalität" ist in der Vergangenheit stark angewachsen, weshalb schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens bzw. der in diesem Gemeinwesen lebenden Personen ein rigoroses Vorgehen nötig ist bzw. alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Umtrieben in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Kriminelle Organisationen stellen Keimzellen des Verbrechens dar, von denen eminente Gefährdungen in verschiedenster Art ausgehen. Derartige Organisationen gefährden nicht nur Leben, Gesundheit bzw. Vermögen und Freiheit des Einzelnen, sondern stellen auch eine eminente Gefährdung des Staatswesens in seinen „Grundfesten" dar.

 

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

An dieser Stelle seien auch noch Ihre zahlreichen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen angeführt - eine Auflistung ist dem Bescheid angeheftet -, wodurch auch zum Ausdruck gebracht wird, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Nachdem Sie nun seit 9 Jahren in Österreich leben, hier - zumindest fallweise - einer Beschäftigung nachgegangen sind und mit 2 österreichischen Frauen (wovon sie mit einer in Lebensgemeinschaft leben) 3 Kinder haben, wird durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zweifellos nicht unbedeutend in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen.

 

Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die über einen längeren Zeitraum begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt ist.

 

Insgesamt ist aufgrund der o.a. Umstände die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK -unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich, um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

2. Gegen den vorliegenden Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

Einleitend stellte der Bw folgende Anträge:

 

den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze zu beheben in eventu

die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen.

 

Insbesondere beantrage ich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verweise diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.6.2012, ZI. 2011/21/0278, wonach die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) - und außerdem auch als eine solche nach der Richtlinie 2003/109/EG zu verstehen ist und somit der UVS in „Durchführung des Rechts der Union" handelt und deshalb auch auf die Verbürgungen der EU-Grundrechtecharta Bedacht zu nehmen ist -insbesondere auch auf Art. 47 Abs. 2 GRC. Es besteht daher ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

 

Mit angefochtenem Bescheid wird gegen mich gem. § 63 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Gemäß § 61 Abs.1 und 2 FPG und höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfordert die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 8 Abs.2 EMRK mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen.

 

Ich habe bereits im Rahmen des Parteiengehörs zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes angegeben, dass ich mit Frau X verheiratet war und wir zwei Kinder haben, die Scheidung war 2010. Weiters habe ich auch bereits ausgeführt, dass ich seit 3 Jahren eine Lebensgefährtin habe, Frau X, mit der ich auch ein kleines Kind (jetzt 20 Monate) habe. Ich habe auch gearbeitet.

 

Die Kinder aus meiner Ehe mit Frau X heißen X, 7 Jahre, und X, 6 Jahre. X geht in die dritte Klasse, X geht in die erste Klasse. Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger. Ich habe eine gute Beziehung zu meiner Ex-Frau X, diese wohnt auch in X. Als ich gearbeitet habe, konnte ich die Kinder noch einmal in der Woche, am Wochenende sehen, da ich derzeit auf Arbeitssuche bin, sehe ich die Kinder mehrmals wöchentlich, ich hole sie von der Schule ab und unternehme etwas mit ihnen, gehe z.B. mit ihnen ins Kino oder in der Stadt spazieren. Ich habe eine sehr intensive Beziehung und Bindung zu diesen beiden Kindern, sie sind mein ein und alles.

 

Ich halte mich bereits seit Mai 2004, somit beinahe zehn Jahre, in Österreich auf.

 

Ich habe auch seit 3 Jahren eine Lebensgefährtin, Frau X, mit der ich die Tochter X habe, sie ist erst 20 Monate alt. Natürlich habe ich auch zu meiner Tochter eine sehr enge Beziehung, für sie ist es auch sehr wichtig, dass sie mit ihrem Vater aufwachsen kann.

 

Ich habe im Jahr 2010 eine Deutschprüfung auf Niveau A1 gemacht, ich kann aber tatsächlich schon gut Deutsch sprechen, ich habe mir das selbst beigebracht, natürlich auch in der Kommunikation mit meiner Exfrau und meiner Lebensgefährtin, die beide österreichische Staatsbürgerinnen sind.

Hinsichtlich meiner beruflichen Tätigkeit lege ich einen Versicherungsdatenauszug vor. Ich habe auch, soweit es mir finanziell möglich war, Alimente für X und X bezahlt, zumindest von 2011 bis Oktober 2012 habe ich vier Mal 200 Euro bezahlt. Seit Oktober 2012, wo ich beim X gearbeitet habe, wird mir meines Wissens das Geld für die Alimente vom Lohn abgezogen. Wenn ich keine Alimente bezahlt habe, dann war das nur deshalb, weil es mir finanziell einfach nicht möglich war, immer wenn es möglich war, habe ich etwas bezahlt.

 

Ich beantrage eine zeugenschaftliche Einvernahme meiner Lebensgefährtin Frau X, X, damit diese bezeugen kann, dass ich mit ihr eine intensive Beziehung führe, dass ich mich auch um die gemeinsame Tochter X kümmere, und dass ich auch meine anderen zwei Kinder, X und X, regelmäßig sehe, sodass sich die erkennende Behörde selbst davon überzeugen kann, dass eine intensive Bindung zu meinen Kindern besteht.

 

Die Behörde stellt zwar fest, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots aufgrund dieses Sachverhaltes, „zweifellos nicht unbedeutend" in mein Privat- und Familienleben eingegriffen wird, es findet in weiterer Folge jedoch weder eine Anwendung der zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien, noch die gebotene Gesamtabwägung zwischen den Öffentlichen und meinen privaten Interessen statt; dies insbesondere, da ein 5-jähriqes Aufenthaltsverbot für mich bedeuten würde, dass ich meine drei Kinder und meine Lebensgefährtin fünf Jahre lang nicht sehen kann, da meine Exfrau und meine Lebensgefährtin nicht die Möglichkeiten und insbesondere auch nicht die finanziellen Mittel haben, mich mit den Kindern in Nigeria zu besuchen.

 

Die Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, genauere Recherchen darüber zu tätigen, wie sich das Aufenthaltsverbot auf meine drei Kinder auswirken würde, da bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist.

 

Ich werde jedenfalls noch folgende Unterlagen nachreichen und ersuche die Behörde mit Zuwarten der Entscheidung, bis ich diese vorlegen kann (es war mir praktisch nicht möglich, diese innerhalb der Berufungsfrist zu organisieren):

 

       Schreiben meiner Exfrau

       Schreiben meiner Lebensgefährtin

       Evtl. Schreiben meiner Kinder

 

Ich bereue meine Straftaten zutiefst, mein einziger Wunsch ist, dass ich wieder ein geregeltes Leben habe, insbesondere auch eine Arbeit, und dass ich dann mit meiner Lebensgefährtin und unserem gemeinsamen Kind zusammen leben kann und auch regelmäßig Kontakt mit meinen anderen zwei Kindern haben kann.

 

Hinsichtlich der von der Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. 12.2012, ZI. 2010/21/0105:

 

Rechtssatz

 

Die Behörde individualisierte die für das Aufenthaltsverbot (gemäß § 60 Abs. 2Z2, § 86 Abs. 1 iVm § 87 FrPolG 2005) maßgeblichen Bestrafungen des Fremden wegen Verwaltungsübertretungen nur durch Nennung der Behörde, der Geschäftszahl und des Entscheidungsdatums sowie durch Anführung der Strafnormen. Die unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 getroffene generelle Aussage der Behörde, gerade Übertretungen nach § 5 StVO 1960 (Lenken eine Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand) seien schwer zu gewichten und würden eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für "Leib und Leben" darstellen, lässt einen nachvollziehbaren Einzelfallbezug vermissen. Dafür hätte es konkreter Feststellungen zur Tatzeit, zum dem Fremden zur Last gelegten Verhalten und zu den näheren Begleitumständen sowie zur verhängten Strafe bedurft. Hinsichtlich der Bestrafungen des Fremden wegen Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand wären aber vor allem auch Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad zu treffen gewese

 

Hinsichtlich der angeführten Verwaltungsübertretungen mangelt es daher an einer nachvollziehbaren Einzelfallbewertung.

 

Der Berufung wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 13. Juni 2013, ein Sprachdiplom (A2) vom 29. Jänner 2011 und die Geburtsurkunden von X, X und X beigelegt.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 legte die belangte Behörde die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.

 

Am 1. Juli 2013 brachte der Bw, unterstützt von der X die Berufungsergänzung vom 21. Juni 2013 ein und legte zwei Schreiben (Exgattin X und Ex-Lebensgefährtin X) bei.

 

Im Schriftsatz führte der Bw wie folgt aus:

 

Wie in meiner Berufung bereits angekündigt, lege ich hiermit ein Schreiben von Frau X und ein Schreiben von Frau X vor.

 

Ich beantrage auch die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau X. X, zum Beweis darüber, dass ich zu meinen beiden Kindern X und X eine sehr enge Beziehung habe, auch nach der Scheidung von Frau X.

 

Ich möchte weiters folgendes hinsichtlich meiner Berufung korrigieren (meine rechtsberatende Organisation, die X, bzw. namentlich Frau X, hat dies im Gespräch über die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot falsch verstanden):

 

Ich lebe zwar derzeit noch mit Frau X zusammen, wir sind aber kein Paar mehr. D.h. die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau X dient nunmehr nur mehr dem Beweis, dass ich jedenfalls eine sehr intensive Beziehung zu unserer gemeinsamen Tochter X habe, auch nach unserer Trennung. Ich wohne derzeit noch mit Frau X zusammen, weil ich mir erst eine eigene Wohnung suchen muss, was natürlich insbesondere auch damit zusammen hängt, wie schnell ich eine Arbeit finden werde. Derzeit nächtige ich manchmal bei Freunden. Frau X und ich haben uns ca. drei Wochen, bevor ich ins Gefängnis gekommen bin, getrennt, sie hat mich aber auch mit der gemeinsamen Tochter besucht, als ich im Gefängnis war.

 

Außerdem möchte ich korrigieren, dass ich die Deutschprüfung nicht auf Niveau A1, sondern auf Niveau A2 gemacht habe (das Sprachdiplom habe ich ohnehin der Berufung angehängt).

 

Schreiben von Frau X:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

es ist mir ein dringendes Anliegen, Ihnen etwas über Herrn X mitzuteilen, da er der Vater meiner fast 2 Jahre alten Tochter ist. (X, geb. X, Linz)

 

Die Zeit, in der Herr X inhaftiert war, war für meine Tochter und somit auch für mich eine sehr schwere Zeit. Die Abwesenheit ihres Vaters hat sie so sehr mitgenommen, dass sie eine Zeit lang nicht mehr trinken wollte – von Essen ganz zu schweigen. Die Folge war Verstopfung. Dauernd hat sie nach ihrem „Papa“ gefragt, da sie und ihr Vater auch nach unserer Trennung sehr guten Kontakt pflegten.

Er ist im Umgang mit seinen 3 Kindern (2 aus 1. Ehe) äußerst liebevoll und fürsorglich.

Für sie ist ihr Vater unersetzbar, sie vergöttern ihn. Das Wiedersehen meiner Tochter und Herrn X nach seiner Enthaftung war sehr emotional.

Sie pflegen jetzt wieder regelmäßigen Kontakt, was meiner Tochter sichtlich gut tut!

Ich weiß nicht, ob und wie meine Kleine eine weitere Trennung von ihrem Vater verstehen und verkraften könnte.

Sowohl für meine Tochter als auch für seine 2 größeren Kinder würde eine Welt zusammen brechen; müsste Hr. X das Land verlassen.

Ich habe Angst, dass psychische Probleme bei seinen Kindern die Folge sein könnten, da so große Verluste für Kinder besonders schlimm sind.

Ich weiß, dass Herr X viele Fehler gemacht hat, auch ihm selber ist das natürlich klar. Er hat im Gefängnis sehr viel nachgedacht, und es scheint mir, er habe wirklich gelernt aus seinen Fehlern.

Daher bitte ich Sie inständig Herrn X eine letzte Chance zu geben, zu beweisen, dass er sein Leben hier ordentlich führen kann. Ich bitte Sie im Namen seiner Kinder Gnade walten zu lassen.

Die Kinder brauchen ihren Vater, er bedeutet ihnen sehr viel.

Ich hoffe auf ein positives Ende des Verfahrens.

 

Hochachtungsvoll

 

Unterschrift: X

 

Schreiben von X:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Staat Österreich!

 

Mein Name ist X, ich lebte mit Hr. X von 2004 – 2010 zusammen. 2006 haben wir geheiratet.

In dieser Zeit erblickten zwei süße Kinder das Licht dieser Welt. Unsere beiden Schätze, X und X. Weiters brachte ich zwei Kinder in die Ehe mit. Auch für diese war und ist Hr. X wie ein Vater.

Obwohl die Ehe zw. uns beiden kein glückliches Ende hatte und 2010 geschieden wurde, ist es mir wichtig das die Kinder ihren Vater bei sich haben können. Er kümmert sich sehr intensiv jetzt um die Kinder. Holt sie vom Kindergarten und Schule ab, macht gemeinsam mit allen 4 Abendessen, und bringt sie ins Bett.

Die Zeit wo X in U-Haft war, war sehr schwer für unsere Kinder. Die größte Angst ist, das er nicht wieder kommt.

Um das Wohl unserer Kinder nicht zu gefährden bitte ich sie, Hr. X den Aufenthalt zu verlängern. Meine Kinder brauchen ihren Vater.

 

Unterschrift: X

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 29. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Parteien und die Zeuginnen X  und X geladen. Die Zeugin IX und die belangte Behörde haben sich entschuldigt (Urlaub/Arbeitsüberlastung), der Bw und die Zeugin X sind trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben.

 

3.1.1. Im Zuge der Bekanntgabe der Ortsabwesenheit zum Verhandlungstermin hat die Zeugin X eine Stellungnahme abgegeben, die im Aktenvermerk vom 16. Juli 2013 wie folgt festgehalten worden ist:

 

Am 16. Juli 2013 gab Frau X telefonisch (X) bekannt, dass sie der Ladung für 29. Juli 2013 nicht Folge leisten könne, da sie zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub ist.

 

Zu ihrem Schreiben möchte sie anmerken, dass sie dieses auf Grund falscher Vorspiegelungen erstattet habe.

 

Der Bw kümmere sich nur dann um seine Kinder wenn er etwas brauche.

 

Im vorliegenden Fall habe er so getan, als würde er ein Schreiben brauchen, damit sein Aufenthaltstitel in Österreich verlängert wird. Von einem Aufenthaltsverbot und einer drohenden Abschiebung habe sie nichts gewusst. Vor der Verfassung des Schreibens habe er sich geläutert gegeben und davon gesprochen, dass er im Gefängnis nachgedacht habe. Alles solle sich zum Guten ändern.

 

Nach der Erstellung des Schreibens habe er die versprochenen Termine nicht mehr eingehalten. So sei er auch nicht zum Schulfest gekommen. Die Kinder hätten gewartet und würden ständig enttäuscht. Üblicherweise sagt er nicht einmal die Termine ab und verschiebt sie, wenn er nichts braucht.

 

Die Hoffnung der Kinder würde ständig enttäuscht. Es wäre besser, wenn dies aufhören würde. Sie habe mit dem Bw ca. 6 Jahre zusammen gelebt. Verehelicht seien sie ca. 4 Jahr gewesen. Die Ehe war die Hölle. Anfangs war er nett, in der Folge nicht mehr. Neben Körperverletzungen habe es auch gefährliche Drohungen gegeben (Kabel um den Hals). Diesbezüglich sei er auch verurteilt worden.

 

Soweit sie wisse, sei auch die nachfolgende Beziehung gescheitert. Dieser Familie gehe es ähnlich. Vermutlich habe er schon wieder eine neue Beziehung.

 

3.1.2. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung wurde die ordnungsgemäße Ladung der Parteien und Zeugen festgestellt. Sowohl dem Bw als auch der Zeugin X waren die Ladungen an den bekanntgegebenen Adressen hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden (am 31. Juli 2013 langten die nicht behobenen Ladungen beim erkennenden Mitglied ein).

 

Während der mündlichen Verhandlung wurde eine Meldeüberprüfung vorgenommen. Demnach hatte sich der Bw am 26. Juli 2013 von der bisherigen Adresse abgemeldet und in X bei seiner neuen Lebensgefährtin X angemeldet. Die Anfrage beim Hinterlegungspostamt ergab, dass der Bw die hinterlegte Ladung nicht abgeholt hat.

 

3.1.3. Im Hinblick auf das unentschuldigte Fernbleiben der Zeugin X und der Angaben der Zeugin X wurde mit X am 30. Juli 2013 telefonisch Kontakt aufgenommen (Tel.Nr. wurde von ihr in der Berufungsergänzung [im beigelegten Schreiben] angegeben). Ihre Angaben zur Versäumung der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt ihres Schreibens wurden im Aktenvermerk vom 30. Juli 2013 wie folgt festgehalten:

 

Am 30. Juli 2013 gab Frau X telefonisch (X) bekannt, dass sie der Ladung nicht Folge leisten konnte, da ihre Tochter überraschend krank geworden war und sie daher den Kopf am 29. Juli 2013 bei ihre Tochter hatte und auf den Ladungstermin vergessen habe.

 

Das an die Fremdenpolizei Linz gerichtete Schreiben vom 26. Juni 2013 habe sie verfasst, da der Bw ihr gesagt habe, dass dieses für die X gebraucht werde. Von einem Aufenthaltsverbotsverfahren habe sie nichts gewusst.

 

Die Ladung an den Bw sei bei ihr hinterlegt worden. Gemeldet sei er zu diesem Zeitpunkt gewesen, gewohnt habe er seit Februar 2013 nicht mehr bei ihr. Sie habe ihn aus der Wohnung gewiesen. Die Situation sei unerträglich geworden, der Bw habe sich ihr gegenüber mehrmals aggressiv und gewalttägig verhalten, ihr die Schlüssel oder das Handy weggenommen und auch neben der Tochter mit ihr geschrien. Zu der Tochter sei er immer nett und nie aggressiv. Daher hänge die Tochter am Vater. Gekümmert habe er sich sehr selten um die Tochter. Nach dem Brief habe er sich nicht mehr gemeldet. Er glaubte einmal in zwei Monaten sei genug Kontakt mit dem Kind.

Eine gemeinsame Zukunft könne sie sich mit dem Bw nicht mehr vorstellen. Sie sei erstaunt gewesen, dass im letzten Prozess, den sie mitverfolgt habe, der Richter von stabilen familiären Verhältnissen ausgegangen sei. Da sie nicht als Zeugin geladen worden war, habe sie dazu nichts sagen und keine Richtigstellung vornehmen dürfen.

Ihre Tochter tue ihr leid. Diese hänge am Vater. Leider werde dieser regelmäßig straffällig und bessere sich trotz ständiger Beteuerungen nicht. Leider sei ihr dies nicht schon früher zu Bewusstsein gekommen.

 

Auf Grund einschneidender Umstände (werden nicht bekannt gegeben) habe sie ihm vorerst nichts von der Ladung gesagt, später jedoch eine SMS mit den entsprechenden Informationen geschickt. Ob er diese abrufen konnte, wisse sie nicht, da der Bw möglichweise schon in Haft war. Er verbüßt derzeit eine Ersatzarreststrafe. Wo wisse sie nicht.

 

Mittlerweile habe es auch eine Kontaktaufnahme mit X gegeben. Deren Schicksal sei ähnlich. Die „neue Beziehung“ sehe den Bw noch positiv und glaube die negativen Erlebnisse von Frau X und ihr nicht.  

 

Der Bw kümmere sich nur dann um seine Kinder wenn er etwas brauche.

 

Eine telefonische Anfrage am 30. Juli 2013 um 17.15 Uhr im PAZ X ergab, dass der Bw seit dem 15. Juli 2013 eine Ersatzarreststrafe verbüßt und die Entlassung voraussichtlich am 9. August 2013 erfolgt.

 

3.1.4. U.a. wurden die Schreiben der beiden Zeuginnen, die in der Berufungsergänzung vorgelegt worden waren, der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Bereits vor der Verhandlung hatte die Zeugin X Aussagen im von ihr erstellten Schreiben widerrufen und Äußerungen zum Schreiben der X getätigt.

 

Da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ausführungen der X nunmehr auch ihr Schreiben neu zu beurteilen war, wurde der Bw am 31. Juli 2013 in der Zeit von 10.00 bis 10.50 Uhr ergänzend niederschriftlich befragt.

 

3.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung, der Mitteilungen der Zeuginnen und der niederschriftlichen Einvernahme des Bw am 31. Juli 2013 steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

3.2.1. Der Bw ist am 27. Mai 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Zuge des Asylverfahrens wurde der Bw amtlich abgemeldet, da er seit dem 9. August 2004 nach unbekannt verzogen war. Davon erlangte das Bundesaylamt am
6. Oktober 2004 Kenntnis und stellte daraufhin das Asylverfahren ein. Am
28. Oktober 2004 wurde das Asylverfahren fortgesetzt.

 

3.2.2. Am 25. April 2005 wurde der Bw wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls beim BG Linz angezeigt.

 

3.2.3. Am 1. April 2006 ehelichte der Bw die österreichische Staatsangehörige X. Dieser Beziehung entstammen zwei Kinder: X, geboren am X und X, geboren am X.

 

3.2.4. Das SPK Linz erstattete gegen den Bw am 28. Dezember 2007 wegen Köperverletzung und aggressiven Verhaltens Anzeige. Dabei stand der Bw im Verdacht, seine Ehegattin durch einen Faustschlag an der linken Schulter und Verdrehen der linken Hand im linken Handgelenk verletzt zu haben. Im Zuge der Amtshandlung gebärdete sich der stark alkoholisierte Bw derart aggressiv, dass ihm die Handfessel angelegt werden mussten. Anschließend wurde der Bw festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt.

 

In der Folge wurde gegen den Bw eine Wegweisung veranlasst und ein Betretungsverbot verhängt

 

3.2.5. Die Beschwerde des Bw gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
1. Februar 2005, Zl. 04 11.159-BAL, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2008, GZ A12 258.490-0/2008/7E, gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß  § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw nach Nigeria zulässig ist. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung nach Nigeria) wurde ersatzlos behoben, da der Bw über ein aufrechtes Familienleben zu seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern verfügte.

 

Auf Grund des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG (humanitäres Aufenthaltsrecht) wurden Stellungnahmen bei den Sicherheitsbehörden eingeholt. Infolge der positiven Stellungnahme vom
1. Juli 2009
wurde antragsgemäß entschieden.

Zuletzt erteilte die Niederlassungsbehörde am 8. Oktober 2012 den Aufenthaltstitel „ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS“ (gültig bis 8. Oktober 2013 – GZ AEG/39145).

 

3.2.6. Am 2. Dezember 2009 gelangte der Bw neuerlich zur Anzeige, da er am 12. November 2009 seine Gattin gefährlich bedroht und am Körper verletzt hatte. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Bw festgenommen, am
13. November 2009 entlassen und über ihn ein Betretungsverbot verhängt.

 

Da der Bw nach der Verhängung des Betretungsverbotes die eheliche Wohnung nicht mehr betreten und seit dem 17. November 2009 in dieser auch nicht mehr aufhältig war, wurde die amtliche Abmeldung veranlasst und der Bw am
26. Jänner 2010 nach dem Meldegesetz angezeigt.

 

Am 26. März 2010 (rechtskräftig seit dem 30. März 2010) verurteilte das LG Linz, GZ 23 Hv 222/2009 h, den Bw wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre.

 

Dabei wurde der Bw für schuldig erkannt am 12. November 2009 in Linz seine Ehegattin X mit dem Tod gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das erkennende Gericht ging davon aus, dass der Bw mit einem Kabel in der Hand auf die Gattin zuging und dabei sagte, dass er sie damit erwürgen könne.

Weiters wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er am 12. November 2009 seine Gattin am Hals erfasste, gegen einen Esstisch stieß, sie kratzte und schlug, sie neuerlich am Hals erfasste und gegen eine Balkontür drückte. Dabei wurde die Gattin in Form einer Bänderzerrung an der Halswirbelsäule, durch Prellungen am Schulterblatt rechts, beidseitig am Hals und am Gesäß links vorsätzlich am Körper verletzt.

 

Mildernd wurden die gerichtliche Unbescholtenheit und das Teilgeständnis gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Drohung und Körperverletzung aus.

 

3.2.7. Mit Urteil des BG Linz vom 21. April 2010, GZ 36 C 3/10, wurde die Ehe zwischen dem Bw und X geschieden.

 

3.2.8. Am 25. März 2011 verständigte das SPK Linz das Fremdenpolizeiliche Referat der BPD Linz von der Anzeige des Bw wegen Ladendiebstahls.

 

3.2.9. Am 8. April 2013 (rechtskräftig seit 8. April 2013) verurteilte das LG Linz, GZ 34 Hv 41/2013b, den Bw wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StGB und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf 3 Jahre.

 

Dabei wurde der Bw für schuldig erkannt im Zeitraum 4. Juli 2011 bis 11. Juni 2012 in H und G in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten der Fa. X X bzw. deren Kunden, und Verfügungsberechtigten der Fa. X bzw. deren Kunden gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, deren Gesamtwert € 3.000,- übersteigt, nämlich nachfolgende Gegenstände im Gesamtwert von zumindest    € 7.758,67, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (genaue Auflistung siehe Punkt 1).

 

Mildernd wurden die Schadensgutmachtung und das geständige Verhalten des Bw gewertet. Erschwerend wirkten sich der lange Zeitraum und die mehrfache Qualifikation aus.

 

Eine Diversion war nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, weil ein hoher Schuldgehalt vorlag. Aus dem verwirklichten Delikt konnte diese Annahme abgeleitet werden und im konkreten Fall lagen keine Gründe vor, die nicht für die Annahme einer schweren Schuld sprachen. Darüber hinaus war ein hoher Erfolgsunwert gegeben und standen fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegen (der Bw war bereits kriminell in Erscheinung getreten).

 

3.2.10. Am 28. Februar 2013 wurde der Bw in den Morgenstunden in X, in der von X zu Zwecken des Suchtgifthandels angemieteten Wohnung, wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen. Anfangs leugnete der Bw seine Beteiligung an den Suchtgiftverkäufen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragungen und nach Konfrontation mit Telefonprotokollen zeigte sich der Bw bereits am 1. März 2013 geständig. Demnach habe er im Keller des genannten Hauses Klemmsäckchen mit Marihuana verkauft. Als Gegenleistung für seine Tätigkeit habe er in der Wohnung gratis wohnen dürfen. In dieser hielt er sich, nachdem ihn seine Lebensgefährtin aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen habe, seit Februar 2013 durchgehend unangemeldet auf. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse wurde der Bw als dringend verdächtig angesehen, in der Zeit April 2012 bis zur Festnahme am 28. Februar 2013 aktiv in einer schwarzafrikanischen Tätergruppe gemeinsam mit den Mitgliedern umfangreichen, gewerbsmäßigen Suchtgifthandel durch gewinnbringenden Verkauf einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut, teilweise auch an Jugendliche, betrieben zu haben.

 

Mit Urteil des LG Linz vom 7. Mai 2013 (rechtskräftig seit dem 7. Mai 2013), 37 Hv 69/2013 t, wurde über den Bw wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. Und 8. Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 2 SMG eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verhängt.

 

Dabei wurde dem Bw vorgeworfen, dass er vorschriftswidrig gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die aus mehreren Schwarzafrikanern bestanden hat und auf den gewinnbringenden Verkauf von hochwertigem Cannabiskraut (zumindest 12,1 % Delta-9THC) ausgerichtet war, Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen hat, indem er in X im Haus X, das als Lager- und Verkaufsstätte für Cannabis eingerichtet worden war, am 16. Februar 2013 4 Gramm Cannabiskraut an zwei unbekannte Männer und im Zeitraum von zumindest Anfang Februar 2013 bis zur Verhaftung in zumindest zehn weiteren Angriffen jeweils 1 bis 5 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer verkauft hat.

 

Mildernd wurden das Geständnis, eine gute Prognose (Aussicht auf Beschäftigung, stabilere familiäre Verhältnisse) und erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet.

 

Eine Diversion wurde als unzulässig angesehen, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete, ein hoher Tatunwert gegeben und der Bw bereits strafrechtlich vorbelastet war.

 

3.2.11. In der Zeit vom 5. Jänner 2009 bis zum 29. Jänner 2010 war der Bw bei der damaligen Ehegattin X, in der Zeit 18. März 2010 bis 26. Juni 2013 bei seiner damaligen Lebensgefährtin X und seit 26. Juni 2013 ist der Bw bei X gemeldet.

 

Eine Anfrage am 30. Juli 2013 um 17.15 Uhr im PAZ X ergab, dass der Bw seit dem 15. Juli 2013 eine Ersatzarreststrafe verbüßt. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt ist der 9. August 2013.

 

3.2.12. Bei der Einvernahme des Bw am 31. Juli 2013 in der Zeit von 10.00 bis 10.50 Uhr im PAZ X sprach der Bw ein verständliches Deutsch und bedurfte keines Dolmetschers. Im Zuge des Verfahrens hat er die Rechtsberatung in Anspruch genommen und wurde bei der Berufungserstellung von der X Oberösterreich unterstützt. Diese hat in seinem Namen die Berufung und die Berufungsergänzung eingebracht.

 

In Kenntnis des bisherigen Verfahrensganges verzichtete der Bw ausdrücklich auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.

 

Bei X hat der Bw seit Februar 2013 nicht mehr gewohnt, gemeldet war er jedoch noch bis 26. Juli 2013. Nachdem über ihn im Februar 2013 eine Wegweisung verfügt und ein Betretungsverbot erlassen worden war, hat er sich an der Meldeadresse nicht mehr aufgehalten.

 

Nach Vorhalt der gerichtlichen Verurteilungen und der aktenkundigen gewaltsamen Vorfälle im Familienkreis (Wegweisungen, Betretungsverbote, Anzeigen) zeigte sich der Bw nur teilweise einsichtig und versuchte zu begründen, warum ihn nur geringes Verschulden treffe (gewerbsmäßiger Diebstahl bei diversen Arbeitgebern um Alimente zahlen zu können). Die gefährlichen Drohungen und den Suchtgifthandel wollte er überhaupt nicht begangen haben und ging von Fehlurteilen aus.

 

Über Befragen führte der Bw aus:

Es war nicht mein Wunsch zu stehlen um mich zu bereichern sondern um die Alimente bezahlen zu können. Insgesamt glaube ich habe ich 3- bis 4-mal Alimente in der Höhe von insgesamt 100 Euro pro Kind also jeweils 200 Euro bezahlt.

Der Suchtgifthandel war ein Fehler. Ich hatte Probleme mit meiner Lebensgefährtin X. Ich konnte bei ihr für den Zeitraum von 2 Wochen nicht mehr wohnen. Daher bin ich in diese Wohnung gekommen. Mit dem Suchtgifthandel hatte ich nichts zu tun. Dieser ging alleine von X aus. Mir wurde vorgehalten, dass ich während der Haft, also nach der Festnahme, in der Wohnung im Februar 2013 einen Anruf von diesem X erhalten habe und dieser hätte mich angewiesen, Suchtgiftpakete auszufolgen. Deswegen wurde mir nicht geglaubt und ich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften im Mai 2013 verurteilt.

 

Das Verhältnis zur Ex-Gattin und Ex-Lebensgefährtin beschrieb der Bw als gut, jenes zu den Kindern als sehr gut. Entgegen den Aussagen der beiden Frauen verwies der Bw auf enge und umfassende Beziehungen zu den Kindern. Nach Gegenüberstellung des Inhaltes der Schreiben und der Aussagen der beiden Frauen, wonach der Bw äußerst unverlässlich ist, Abmachungen nicht einhält, nur alle 2 Monate vorbeigeschaut hat, die Kinder darunter sehr leiden und beispielsweise auch die Vereinbarung, dass er zum Schulfest kommen werde, nicht eingehalten habe, berichtigte der Bw sein Vorbringen und begründete den losen Kontakt mit seinem derzeitigen Stress und den zurückliegenden Haftzeiten.

 

Von seiner Warte aus verstehe er sich mit seinen Ex-Frauen, da er den Kontakt mit seinen Kindern nicht beeinträchtigen möchte.

 

Zur Integration in Österreich und einer allfälligen Rückkehr nach Nigeria führte der Bw aus:

 

Ich möchte in Österreich bleiben, ich bitte darum, ich habe hier meine Familie, meine Familie ist mein ein und alles. Ich kann ohne meine Kinder nicht leben.

 

Derzeit habe ich eine neue Freundin, bei der bin ich gemeldet und wohne bei ihr in X. Diese hat ein Kind. Diese Frau weiß, dass ich drei Kinder habe und sie hat nichts gegen gemeinsame Unternehmungen.

 

In Nigeria habe ich niemanden mehr, weder Eltern noch Geschwister. Ich habe auch sonst keine Verwandten in Nigeria. Mein Vater ist letztes Jahr gestorben. Ich habe 32 Jahre in Nigeria gelebt, bin dort in die Schule gegangen und anschließend den Beruf eines Elektrikers erlernt. Dann habe ich in einer Destillationsfabrik, wo Schnäpse hergestellt werden, gearbeitet. Das war in Cartuna. Wenn ich zurückkehren müsste, müsste ich wieder von neu beginnen. Ich bin 10 Jahre weg. Ich habe die letzten 10 Jahre nicht mehr an Nigeria gedacht. Im Asylverfahren habe ich schon angeführt, dass in den bürgerkriegsähnlichen Wirren meine gesamte Familie und meine Verwandten umgekommen sind. Ich wüsste nicht, was ich dort machen sollte.

 

Bedingt durch meine Arbeitszeiten und Schichtdienst hatte ich nicht viel Zeit meine Hobbys auszuleben. Ich habe manchmal Fußball oder Tischtennis gespielt. Dort habe ich auch einige Freunde gewonnen.

 

Abschließend möchte ich noch angeben, dass ich unbedingt in Österreich bleiben möchte. Ich habe meine Familie hier, ich habe sonst niemanden. Ich möchte mit meinen Kindern leben. Ich glaube dass ich eine weitere Chance verdiene. Ich werde nicht mehr straffällig werden.

 

Auch wenn keine Verwandten des Bw mehr in Nigeria leben, liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Der Bw hat 32 Jahre in Nigeria gelebt, dort die Schulausbildung genommen, einen Beruf erlernt und gearbeitet. Er ist mit der Sprache und den Gebräuchen vertraut.

 

3.3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die Aussagen der Ex-Gattin und der Ex-Lebensgefährtin waren glaubhaft. Schlüssig wurde das Zustandekommen der von ihnen angefertigten Schreiben erläutert und nachvollziehbar die tatsächliche Situation beschrieben. Die Verantwortung des Bw betreffend seine Verurteilungen und den zugrundeliegenden Sachverhalten war wenig glaubwürdig. Ebenso Passagen in seinen Schriftsätzen, die ausschließlich der besseren Darstellung seiner Person dienten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor. Es gelangt daher   § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.

 

4.3.1. Nach dem im gegenständlichen Fall relevanten Sachverhalt sind zweifelsfrei mehrere strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilungen des Bw gegeben, wobei der Bw am 8. April 2013 vom LG Linz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon ein Monat unbedingt) verurteilt worden ist. Es ist daher § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG einschlägig und im Sinne der zitierten Norm davon auszugehen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende bestimmte Tatsachen verwirklicht hat.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

4.3.2. Zwar führt der Bw in seiner Berufung aus, dass er seine Straftaten zutiefst bereue und sein einziger Wunsch sei, wieder ein geregeltes Leben zu haben um dann mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen leben zu können. Von der umfassenden Reue war bei der niederschriftlichen Befragung nicht die Rede. Der Bw hat zwar einen Teil der Taten eingestanden, Einsichtigkeit aber nicht zu erkennen gegeben. Die körperlichen Übergriffe und Drohungen gegen die geschiedene Gattin habe er nicht gesetzt, die Diebstähle nur begangen, um Alimente bezahlen zu können (in den Jahren 2011 und 2012 viermal!!) und der Vorwurf des Suchtgifthandels sei auch nicht zu Recht erfolgt.

 

Die mangelnde Einsichtsfähigkeit und das fehlende Unrechtsbewusstsein tritt auch bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu Tage (zB.: Lenken eines Pkw´s ohne Lenkberechtigung; Meldegesetzübertretungen).

 

Dass sich der Bw in Hinkunft rechtskonform verhalten werde und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle ist nicht glaubhaft.

 

Der Bw weist – wie oben festgestellt – eine mehrjährige Kriminalgeschichte auf. Auch wenn der Bw insgesamt nur zu einigen Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zeigt der Rückblick deutlich auf, dass der Bw latent zu Gewalttätigkeiten neigt und auch nicht vor Drohungen gegenüber seinen Frauen zurückschreckt. Wie die zurückliegenden Beziehungen erkennen lassen, war dieses Verhalten Auslöser für das Scheitern der mehrjährigen Ehe und der Auflösung der letzten Lebensgemeinschaft. In jeder dieser Beziehungen kam es zu Wegweisungen des Bw und wurden gegen ihn Betretungsverbote verhängt. Zu den gemeinsamen Kindern hat sich der Bw zwar nie aggressiv verhalten, dennoch hat er nicht davor zurückgeschreckt, gegen seine Lebensgefährtin in Anwesenheit des Kindes aggressiv vorzugehen.

 

Bei der zuletzt erfolgten Verurteilung im Mai 2013 zu einer unbedingten Haftstrafe hat es der Bw bestens verstanden, eine funktionierende, stabile Familie zu präsentieren und dadurch eine wesentliche Milderung der Strafe erreicht.

 

Im Laufe seines Aufenthaltes hat der Bw gegen kernstrafrechtliche Vorschriften verstoßen. Er hat ua. die besonders schützenswerten Rechtsgüter, wie körperliche Unversehrtheit, Eigentum und Gesundheit mehrfach beeinträchtigt. Bedeutsam ist, dass der Bw den überwiegenden Teil der Straftaten in dem Zeitabschnitt begangen hat, in dem ihm bereits ein Aufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel) zugekommen ist.

 

Der Bw hat somit durch sein über mehrere Jahre hinweg kontinuierlich gesetztes rechtswidriges Verhalten in den unterschiedlichsten Bereichen eindrucksvoll bewiesen, die Rechtsordnung im Bundesgebiet nicht zu achten. Seine Vorgangsweise zeigt auf, dass er sich nicht an die Werteordnung der hiesigen Gesellschaft gebunden fühlt. Auch wenn der Bw die Taten, die er eingestanden hat, auf seine Geldknappheit und den Wunsch Alimente zahlen zu wollen, zurückführen möchte, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung seiner Aussage, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen, bei einer derartigen Vorgeschichte keinen Glauben zu schenken.

 

Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.5. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.

 

Der Bw hält sich seit 2004 durchgehend, davon überwiegend rechtmäßig in Österreich auf und verfügt derzeit über einen bis 8. Oktober 2013 gültigen Aufenthaltstitel.

 

Es steht völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2004, seine familiären Bande und der Kenntnisse der deutschen Sprache ein besonderes Maß an Integration erworben hat und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privat- und Familienleben eingreift.

 

Die Integration wird durch das Verhalten des Bw gegenüber seiner geschiedenen Frau und der ehemaligen Lebensgefährtin erheblich gemindert. Wie bereits oben dargestellt ist das Scheitern dieser Beziehungen im Wesentlichen auf das gewalttätige Vorgehen des Bw zurückzuführen. Die zahlreichen Anzeigen, Körperverletzungen und gefährlichen Drohungen, die daraufhin erfolgten Wegweisungen und Betretungsverbote, die auch zur Beendigung der letzten langjährigen Beziehung führte, lassen keinesfalls auf stabile familiäre Verhältnisse und ein schutzwürdiges Interesse des Bw schließen. Unbestritten hat er sich gegenüber seinen Kindern nie gewalttätig verhalten und diese schätzen ihn auch als Vater. Dennoch hat er diese mehrfach und nachhaltig durch seine Unverlässlichkeit und seltenen Besuche nachhaltig enttäuscht. Streitigkeiten mit dem Partner haben ebenfalls zur Beeinträchtigung der Beziehung geführt.

 

Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Der Bw hält sich seit mehr als neun Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Ein Großteil der Zeiten, in denen der Bw beruflich tätig war und die grundsätzlich integrationsbegründend sind, wirken sich durch die gewerbsmäßigen schweren Diebstähle, die der Bw gegenüber seinen Arbeitgebern begangen hat, nicht zugunsten des Bw aus.

 

Die erworbene Integration wird freilich durch die vom Bw begangenen Vergehen und Verbrechen, durch die dieser zu erkennen gegeben hat, die im Gastland geltende Rechtsordnung nicht zu akzeptieren, relativiert bzw. erschüttert.

 

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der 1972 geborene und 2004 nach Österreich gelangte Bw einen Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, seine gesamte Schulbildung dort absolviert und seinen Beruf dort erlernt hat. Der Bw ist in seinem Herkunftsstaat sozialisiert und mit der dortigen Kultur, den Gebräuchen usw. vertraut.

 

4.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.

 

Beim Bw handelt es sich um eine Person, die kontinuierlich strafrechtliche Delikte verschiedenster Art und Weise begangen hat. Auf Grund dieser Tatsache steht es für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich außer Zweifel, dass der Verbleib des Bw im Inland auch in Hinkunft die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund der Integration des Bw in Österreich einen deutlichen Einschnitt in dessen Leben bedeutet, scheint seine Rückkehr in sein Heimatland bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Der Bw ist nicht arbeitsscheu und daher unzweifelhaft in der Lage, auch abseits von Österreich sein Fortkommen zu sichern.

 

Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.7. Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die Beweggründe der belangten Behörde nachzuvollziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass gegen den Bw ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.

 

Der Gesetzgeber gibt diesbezüglich in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verurteilt wurde, besteht eine gesetzliche Obergrenze für die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren. Für Personen, welche zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

Für Freiheitsstrafen bis einschließlich fünf Jahren ist daher der oben dargestellte Rahmen von bis zu zehn Jahren vorgesehen. Der Bw wurde zu Freiheitsstrafen von 3 Monaten bedingt, 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt und einer unbedingten von 2 Monaten verurteilt. In Anbetracht dieser Verurteilungen, der nicht unbeachtlichen Prognosen der erkennenden Strafgerichte, des langen Aufenthalts des Bw in Österreich und seinen Sprachkenntnissen geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass mit einem auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden werden kann.

 

4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 63,70 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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