Linz, 24.07.2013
B e s c h l u s s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Nigeria, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (vormals: Bundespolizeidirektion Linz) vom 8. Jänner 2009, AZ: 1013242/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegenstandslos ist.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (vormals: Bundespolizeidirektion Linz) vom 21. November 2008, AZ.: 1013242/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm. 31 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Berufungswerber im Jänner 2002 schlepperunterstützt illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit 20. Oktober 2008 rechtskräftig abgewiesen worden. Seither halte sich der Berufungswerber ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Strafregister der Republik Österreich schienen folgende Verurteilungen auf:
1) Am 19.12.2012 (rk 24.12.2002) vom BG Linz, 17 U 395/2002 g, nach § 127 StGB, 3 Wochen Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre;
2) Am 23.09.2004 (rk 28.09.2004) vom BG Linz, 17 U 292/2005 p, nach § 88 Abs. 1 u. 4 (1. Fall) StGB, € 160,- Geldstrafe;
3) Am 06.12.2005 (rk 10.12.2005) vom BG Graz, 73 U 488/2005, nach §§ 15, 141/1 StGB, 1 Woche Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre.
1.1.2. Zur rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften Folgendes aus:
1.2.Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008.
Eingangs stellt der Berufungswerber die Anträge, die Berufungsbehörde möge
a) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu
b) den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
Begründend führt der Bw Folgendes aus:
2.1.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 vor.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 19. Mai 2009, AZ E1/17946/2008, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2013/22/0088-7, den Bescheid der SID OÖ vom 19. Mai 2009, AZ E1/17946/2008, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften au.
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich übermittelte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 den gegenständlichen Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.
2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2.2. Aus einem aktuellen Auszug der Fremdeninformation ergibt sich, dass dem Bw mit Wirkung 5. August 2011 ein Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus derzeit gültig bis 6. August 2016) vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erteilt wurde.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. 1.2. und insbesondere 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.
3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 60 Abs. 3 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.
3.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass mit Bescheid zu AEG / 40227 dem Bw ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG idgF. erteilt wurde (gültig bis 6. August 2016). Somit ist § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt, weshalb die Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung als gegenstandslos zu betrachten ist.
In diesem Sinn war die in Rede stehende Berufung – mangels Beschwer des Bw – als unzulässig zurückzuweisen und gleichzeitig die Gegenstandslosigkeit festzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Bernhard Pree