Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130812/16/Br/HK

Linz, 31.07.2013

           

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2. Mai 2013, Zl: VerkR96-9244-2012, nach der am 31.7.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro und im Nichteinbringungsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt er habe am 16.07.2012 um 16:00 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, in Ried im Innkreis, x, somit in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30.10.1992 zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, obwohl der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein bereits abgelaufen war (Überschreitung zum Zeitpunkt der Feststellung: 72 Minuten).

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung wie folgt:

"Die Gemeinde Ried im Innkreis erstattete am 17.09.2012 zu GZ. VST-120002660677 Anzeige, weil Sie am 16.07.2012 um 16:00 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Ried im Innkreis, x, und somit in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 30.10.1992 zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt haben, obwohl der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein bereits abgelaufen war (Überschreitung zum Zeitpunkt der Feststellung: 72 Minuten).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 20.09.2012 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 30,00 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Mail vom 02.11.2012 fristgerecht Einspruch.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.11.2012 wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Das Schriftstück wurde am 13.11.2012 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt (Beginn der Abholfrist war der 14.11.2012). Es wurde von Ihnen nicht behoben.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von Ihnen am 03.04.2013 persönlich entgegen genommen.

 

Sie haben der Aufforderung nicht Folge geleistet.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. PGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

„Verordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried i.I. vom 30. Oktober 1992, geändert am 12.2.1993, 28.4.1995, 5.7.2001, 27.4.2006 und 6.7.2006 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen. Gemäß §§ 40, Abs. 2, Ziff. 4 und 43, Abs. 1, Gemeindeordnung 1990, sowie §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes LGBI. Nr. 28/1988 bzw. LGBl. Nr. 44/2000 wird verordnet: § 1. Gebührenpflicht

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 i.d.g.F.) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der folgenden angeführten Straßen und Plätze:

a) oberer und unterer Hauptplatz mit den Verbindungsstraßen Gebhartgasse, Rathausgasse und Neugasse

b) Rossmarkt, beginnend von der Einfahrt Friedrich-Thurner-Straße bis zur Einmündung in die Hartwagnerstraße

c) Kirchenplatz mit den Verbindungsstraßen Kirchengasse und Schwanthalergasse, beginnend von der Einmündung vom Stelzhamerplatz bis zur Hartwagnerstraße

d) Stelzhamerplatz, beginnend von der Einfahrt Bayrhammergasse/Bahnhofstraße bis zur Einmündung in den Hauptplatz

e) Marktplatz

f) Hoher Markt

g) Rainerstraße

h) Wohlmayrgasse

i) Promenade (ausgenommen Parkplatz vor dem Schulgebäude)

Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 27

und 28 StVO 1960.

§ 2 Höhe der Parkgebühr

Die Höhe der Parkgebühr wird mit € 0,10 (in Worten: zehn Cent) pro angefangene 8 Minuten festgesetzt.

§ 3 Zeitliche Geltungsdauer und Kurzparkdauer

(1) Gebührenpflicht besteht werktags Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Die zeitliche Geltungsdauer wird auf Zusatztafeln kenntlich gemacht.

(2) Die maximal zulässige Parkdauer beträgt 120 Minuten und wird auf Zusatztafeln kenntlich gemacht.

§ 4 Abgabenschuldner und Auskunftspflicht

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 5 Abgabenbefreiungen

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:

a) Das Abstellen der im § 5 des Parkgebührengesetzes, Novelle 2005 (LGBi. Nr. 126/2005) genannten Fahrzeuge;

b) Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung des Sozialhilfeverbandes während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit abgestellt werden, wobei die Bestätigung hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muss;

c) Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 in einer Kurzparkzone, für welche diese Bewilligung gilt, abgestellt werden, wobei im Falle des § 45 Abs. 2 StVO 1960 der entsprechende Bewilligungsbescheid, ansonsten das zur Kontrolle bestimmte Hilfsmittel, hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muss;

d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§6 Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtung, Fälligkeit

(1) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

(2) Die Parkgebühr wird durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten oder durch Erwerb eines Parkgutscheines entrichtet; als Nachweis der Entrichtung dienen ausschließlich die Parkscheine oder Parkgutscheine gemäß Abs. 3. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine einzubringen, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein.

(3) Der Parkschein oder Parkgutschein nach den Mustern der Anlage B sind unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

(4) Es ist verboten, verwechselbare Attrappen von Parkscheinen zu verwenden. § 7 Strafbestimmungen, Verwendung der Parkgebühr

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 6 Parkgebührengesetz, LGBI. Nr. 28/1988, i.d.F. vom 1.7.1992 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Parkgebührengesetz, LGBI. Nr. 28/1988, i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- zu bestrafen.

 (2) Der Nettobetrag der Parkgebühr ist für Maßnahmen zur Verbesserung und Gestaltung der innerörtlichen Verkehrssituation, insbesondere für die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Parkplätzen und Garagen zu verwenden. § 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Der Bürgermeister    Angeschlagen am: 27. November 2006“

 

Aufgrund der Anzeige der Gemeinde Ried im Innkreis sowie aufgrund der Tatsache, dass Sie zu den Tatvorwürfen in keiner Weise Stellung genommen haben, sieht die Behörde die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung als objektiv erwiesen an.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sich von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Strafobergrenze für Übertretungen nach § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 220,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 30,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte wegen 5 verkehrsrechtlicher Verwaltungsvorstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht berücksichtigt werden, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Email (x) übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:

"Gegen das im Betreff bezeichnete Straferkenntnis erhebe ich Berufung.  Ich habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen.   Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung,  die Ladung des Meldungslegers als Zeugen zur Berufungsverhandlung,   die Behebung des Straferkenntnisses,  die Einstellung des Verfahrens.  x."

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war sowohl antragsgemäß, insbesondere jedoch mit Blick auf die durch den Berufungswerber in offenkundig auf Verfahrensverzögerung hinauslaufender Antragstellungen durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde, insbesondere mit Blick auf den nicht vollständig vorgelegt scheinenden Verfahrensakt, der Meldungsleger um eine Stellungnahme betreffend die Erfassung des Berufungswerbers als Lenker eingeholt. Ebenfalls wurde fernmündlich eine Anfrage beim Zulassungsbesitzer über die damalige Fahrzeugüberlassung an den Rechtsmittelwerber durchgeführt.   

 

 

5. Zur Erhellung der hier hinter diesem Rechtsmittel zu vermutenden Motivlage sei vorweg der bisherige vom Berufungswerber veranlasste Verfahrensgang darzustellen. Zum Teil wurden selbst noch im Berufungsverfahren vom Berufungswerber inhaltsgleiche Eingaben auch bei der Behörde erster Instanz eingebracht, welche von dieser wiederum an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet wurden bzw. werden mussten.  
·           Im September 2012 wurde an den Berufungswerber an dessen Adresse in Ried die Strafverfügung betreffend den hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf und die Strafe über 30 Euro erlassen. 
·           Diese wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 2.11.2012 zugestellt. 
·           Noch am gleichen Tag erhob der Berufungswerber mit einem unbegründet bleibenden  Einspruch (Anmerkung: sämtliche Eingaben durch den Berufungswerber erfolgen per Email).
·           Die Behörde erster Instanz übermittelte folglich eine mit 7.11.2012 datierte Aufforderung zu Rechtfertigung an den Berufungswerber, welche für ihn am 14.11.2012 hinterlegt und folglich mangels Behebung an die Behörde erster Instanz rückgeleitet wurde.
·           Am 28.3.2013 erteilte die Behörde erster Instanz an die Polizeiinspektion Ried im Innkreis einen Auftrag zur Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung.
·           Am 3.4.2013 wurde diesem entsprochen.
·           Der Berufungswerber kam jedoch der Einladung, sich binnen zwei Wochen zum Sachverhalt zu äußern, nicht nach.
·           Am 2.5.2013 wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen, welches am 7.5.2013 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt wurde.
·           Am 16.5.2013 übermittelte der Berufungswerber ein Email an die Behörde erster Instanz indem er „für das beabsichtigte Berufungsverfahren die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantrage.“
·           Dieser Antrag gelangte an den Unabhängige Verwaltungssenat zwischenzeitig zur Vorlage und wurde von dem damals nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied mit Erkenntnis vom 4.6.2013, VwSen-130811/2/Kei/AK nicht bewilligt.
·           Am 15.6.2013 erhob der Berufungswerber dann gegen das Straferkenntnis mit Berufung, worin er einerseits die Begehung der Übertretung in Abrede stellte, die Anberaumung einer Berufungsverhandlung und die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers und abschließend die Behebung des Straferkenntnisses beantragt.
·           Der Akt wurde am 24.6.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
·           Mit der Ladung vom 8. Juli 2013 wurde für den 31.7.2013 eine Berufungsverhandlung anberaumt. Diese Ladung wurde am 12.7.2013 von der Mutter des Berufungswerbers übernommen. 
·           Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung mit Schreiben (Email) vom 9.7.2013.
·           Am 9.7.2013 wurde der Meldungsleger um eine Stellungnahme um Klarstellung ersucht wie der Lenker bereits in der Anzeige erfasst werden konnte.
·           Am 10.7.2013 u. ergänzend noch am 23.7.2013 wurde beim Zulassungsbesitzer „x“ fernmündlich in Erfahrung gebracht, dass dem Berufungswerber damals das Fahrzeug überlassen war und er „öfter was gehabt habe.“ Er sei bei der Firma bis 28.9.2012 beschäftigt gewesen. Es habe keine Berechtigung zu Weiterverleihung des Fahrzeuges bestanden und es gab diesbezüglich auch keinerlei Information über eine Weiterüberlassung durch x.
·           Mit einer Stellungnahme des Meldungslegers vom 14.7.2013 wurde die von ihm durchgeführte Lenkererhebung und der am Fahrzeug damals angebrachte Zahlschein in Kopie übermittelt.
·           Mit Email vom 14.7.2013, 00:03 Uhr teilt der Berufungswerber an die Emailadresse des zuständigen Mitgliedes folgendes mit: „Es wundert mich dass x eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen beabsichtigt und scheinbar noch nicht erkennt hat, dass das Straferkenntnis schon aus formalen Gründen zu beheben ist.“
·           In einem weiteren Email (x) seines Bruders x macht dieser an die Emailadresse des zuständigen Mitglieds folgende Mitteilung: „Die Verhandlung hat mein Bruder auf mein Anraten hin vorsichtshalber beantragt, da unsere Einschätzung bzgl. des Formalfehlers im angefochtenen Straferkenntnis unzutreffend sein könnte (wir sind juristische Laien). Mein Bruder wird in den nächsten Tagen den Formalfehler im Rahmen einer Berufungsergänzung darlegen. Dann kann ggf die Verhandlung noch rechtzeitig abberaumt und das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werden. MfG x“
·           Am 17.7.2013 übermittelt der Berufungswerber ein zu einem unbekannten Datum offenbar einmal an die Bezirkshauptmannschaft Ried versendetes Email mit folgendem Inhalt: 

Betreff: Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 2.5.2013, VerkR96-9244-2012
An:bh-ri.post@ooe.gv.at

In der im Betreff bezeichneten Angelegenheit erstatte ich folgende Berufungsergänzung: 

 

x, hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen. Ich bringe dies erst jetzt - nach Eintritt der Verfolgungsverjährung - vor, da ich x nicht aktiv der Strafverfolgung aussetzen wollte. Dies ist auch mein nicht in Zweifel zu ziehendes Grundrecht, und kann mir diese Vorgehensweise daher nicht zur Last fallen (UVS Oberösterreich 27.6.2005, VwSen-160570, Punkt 4.1.). In Ermangelung eines im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes bin ich berechtigt, den Umstand, dass ich das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hatte, erst jetzt bekannt zu geben (UVS Oberösterreich 13.9.2011, VwSen-130739, Punkt 4.4. ua.). Ich beantrage die Ladung des x zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugen. 

 

Der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Straferkenntnisses hat die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen (§44a VStG). Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben (VwGH 5.4.2011, 2010/16/0181 ua.).

 

Bei einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes kann es nicht darauf ankommen, wann das Fahrzeug abgestellt wurde bzw. zu welchem Zeitpunkt die Abstellung des Fahrzeuges festgestellt werden konnte, sondern darauf, für welchen festgestellten Zeitraum dieses Fahrzeug abgestellt war (UVS Oberösterreich 3.10.2012, VwSen-130798).

 

Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs ausreichend, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tatzeit bloß mit "16:00 Uhr....zum Parken" umschrieben wurde; dabei bleibt auch das Ende des Tatzeitraumes völlig offen, sodass der Spruch des Straferkenntnisses insbesondere nicht geeignet ist, mich vor Doppelbestrafung zu schützen.

Der Verfahrenskostenbeitrag ist nicht nachvollziehbar, da er nicht mit 10% der verhängten Strafe bemessen wurde.

 

x
·           Das zuletzt genannte Email wurde schließlich am 19.7.2013 auch noch von der Bezirkshauptmannschaft Ried dem Unabhängige Verwaltungssenat nachgereicht.
·           Am 18.7.2013 langte vom Berufungswerber auf diesem Weg wiederum folgende Nachricht ein:

Sehr geehrter Herr x!

 

Ich habe die Ladung meines Bruders als Zeugen ja bereits beantragt und es ist Sache der Berufungsbehörde, diesen ordnungsgemäß zu laden bzw im Falle seines unentschuldigten Nichterscheinens zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten (§ 19 Abs 3 AVG bzw.VwGH 25.4.2013, 2013/18/0030 uva.).

 

Für die Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten des Steuerzahlers würde im Übrigen wohl die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 6 VStG in Betracht kommen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass ja vermutlich auch der Meldungsleger wegen des gegenständlichen Bagatelldeliktes eine Ladung erhalten hat und von Ried im Innkreis nach Linz zur Berufungsverhandlung reisen muss.

 

Es bleibt zu hoffen, dass mein Vorbringen Ihrerseits nicht (teilweise) einfach mit Stillschweigen übergangen wird.

 

Mit freundlichen Grüßen!

x

 
·           Am 19.7.2013 richtet der Berufungswerber abermals ein Email an das zur Entscheidung berufene Mitglied:

In der im Betreff bezeichneten Angelegenheit erstatte ich folgende

Berufungsergänzung:

 

Ich habe mich im Sommer 2012 oft zusammen mit x  im x in Ried im Innkreis, x, aufgehalten und ihm bei diesen Gelegenheiten auch mehrmals das in Rede stehende KFZ für kurze Fahrten geborgt. So kam es dazu, dass x die gegenständliche Verwaltungsübertretung beging, als er mir bei einer dieser Gelegenheiten das KFZ in die x zum oa. x zurück brachte.

 

x ist aufgrund meines entsprechenden Antrages als Zeuge zur Berufungsverhandlung zu laden; "freie Beweiswürdigung" darf nämlich erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, den Wert eines Beweises abstrakt (im vorhinein) zu beurteilen, ist unzulässig (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0084).

 

Selbst im Falle, dass ich der Berufungsverhandlung fernbleiben sollte, stellt daher das Unterbleiben der Ladung und Einvernahme des x einen Verfahrensmangel dar. Meine Ladung als Partei vermag die Einvernahme des angeführten Zeugen keinesfalls zu ersetzen (wie dies dem hier zuständigen UVS-Mitglied x in seinen Mitteilungen vom 18.7.2013 vorzuschweben scheint).

 

Ein "Mitnehmen" des Zeugen x, wie von x vorgeschlagen, ist schon deshalb nicht möglich, weil dieser ohne entsprechende Ladung nicht einfach seiner Arbeitsstelle fernbleiben kann, ganz abgesehen davon, dass ich dessen "Mitkommen" nicht erzwingen kann.

 

Was schließlich das Argument einer möglichen Kostenersparnis für den Steuerzahler anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass mit demselben Argument die Ladung des Meldungslegers als Zeugen verweigert werden könnte.

 

Das angekündigte Vorgehen des UVS-Mitgliedes x legt somit die Vermutung nahe, dass dieser (nur) jene Beweise nicht aufzunehmen gewillt ist, die nach dem Berufungsvorbringen einem von ihm von vornherein gewünschten Ausgang des Verfahrens entgegenstehen könnten!

 

x“

 
 
5.1. Auf die Mitteilungen vom 18. Juli 2013 wurde dem Berufungswerber im Ergebnis dahingehend geantwortet, dass es letztlich für die Beurteilung der damaligen Lenkerschaft, des ihm vom Arbeitgeber überlassen gewesenen Fahrzeuges die Klärung im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgen werde müssen. Ebenfalls wurde auf die Verpflichtung zur Kostenvermeidung verwiesen, die es nicht tunlich erscheinen ließen, ohne wirklich nachvollziehbares Beweisthema Zeugen zu laden dessen Mitnahme zur Verhandlung dem Berufungswerber ohnedies unbenommen bliebe. Auf die Mitwirkungspflicht bzw. die Rechtsfolgen im Falle seiner unentschuldigten Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber bereits in der Ladung hingewiesen. 
 
 
5.2. Beweiswürdigung:
Die Art der vom Berufungswerber getätigten Eingaben lässt hier nur unschwer erkennen, dass offenkundig damit mehr die Herbeiführung eines größtmöglichen Arbeitsaufwandes für die Behörden bewirkt werden sollte, wobei die nicht entrichtete Parkgebühr offenbar nur den Aufhänger bildet. Wie sonst könnte jemand gleich mal vorweg eine Verhandlung beantragen und sich dann in einem unfreundlich abgefassten Schreiben gleich postwendend verwundert zeigen, warum diesem Antrag entsprochen wurde, um wiederum zu vermeinen die Sache wäre formal einzustellen und in der Folge dann die  Teilnahme an der derart beantragten Berufungsverhandlung überhaupt in Frage zu stellen.  
Letztlich blieb der Berufungswerber dann auch tatsächlich der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.
Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, den aus zahlreich ähnlich angelegt gewesenen Verfahren h. bekannten Bruder des Berufungswerbers, gleich mal vorsorglich und auf Zuruf förmlich als Zeugen zu laden und damit Zeugengebühren zu verursachen, wobei der Berufungswerber andererseits offenbar a priori zu keinem Zeitpunkt geneigt gewesen schien seinem Rechtsmittel eine nachvollziehbare Ernsthaftigkeit zu verleihen.
Vielmehr scheint auch der Berufungswerber offenbar zumindest  billigend in Kauf zu nehmen, dass durch eine Vielzahl von Eingaben rechtsstaatliche Einrichtungen gelähmt und der Rechtsschutz – auch dort wo er letztlich dem Recht zum Durchbruch verhilft – insgesamt verlangsamt und letztendlich alle „Recht suchenden Menschen“ in deren legitimen Anspruch auf möglichst rasche Entscheidungen geschädigt werden. 
 
 
6. Folgender Sachverhalt gilt erwiesen:
Dem Berufungswerber war am fraglichen Tag das Firmenfahrzeug überlassen. Betreffend dieses Fahrzeug war er laut Information einer Vertreterin des Zulassungsbesitzers nicht berechtigt dieses an Dritte weiter zu verleihen. Wenn den Berufungswerber dies erst im Rahmen des Berufungsverfahrens mit dem Hinweis behauptet, er wollte erst die Verjährung abwarten ehe er seinen Bruder als den damaligen Lenker und als Zeuge benennt, dann hätte er dies genauso  auch schon ein halbes Jahr früher tun können. 
Der Überlassungsbehauptung des Fahrzeuges an seinen Bruder ist weder durch die Lenkererhebung gedeckt noch ist diese mit Blick auf die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Handlung gegenüber dem Fahrzeughalter lebensnah nachvollziehbar. Vielmehr kann dies nur als schlichte Schutzbehauptung abgetan werden.  Wie die Rückfrage beim Zulassungsbesitzer und kurzzeitigen Arbeitgeber des Berufungswerbers in Erfahrung gebracht hat, wäre Letzterer gar nicht berechtigt gewesen das Firmenfahrzeug an eine betriebsfremde Person weiterzugeben. Dass sich der Berufungswerber darüber mit Blick auf allfällige zivilrechtliche Konsequenzen hinweggesetzt hätte, wird selbst ihm nicht zugemutet. 
Offenbar versuchte der  Berufungswerber mit der vorgängigen Beantragung des Zeugen, ohne sich jedoch selbst unmittelbar in das Verfahren einzulassen, den Gang des Verfahrens in seinem Sinn zu bestimmen um  allenfalls dadurch seinem aus zahlreichen ähnlich angelegten Verfahren bekannten Bruder,  allenfalls in den Genuss von Zeugengebühren zu bringen, sich selbst aber dem Verfahren zu entziehen. 
Vor diesem Hintergrund wird als der zur Parkgebührenentrichtung verpflichte Berufungswerber, dem schließlich das Fahrzeug überlassen war, der Gebührenverkürzung überführt erachtet. Nur er war berechtigt über das Fahrzeug zu verfügen. 
Ebenfalls war dem Beweisantrag auf Zeugenladung des Meldungslegers nicht nachzukommen, zumal dieser keine Wahrnehmung über den Lenker gemacht hat, sondern nur den Zahlschein am Fahrzeug deponierte. 
Insgesamt lässt sich das Rechtsmittelbegehren als geradezu mutwillige Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen qualifizieren deren offenkundiges Motiv an dieser Stelle jedoch auf sich bewenden bleiben muss. Dies insbesondere mit Blick auf den vom Berufungswerber gestellten und abweisend zu bescheiden gewesenen Verfahrenshilfeantrag und dem Umstand, dass er offenbar auch der Berufungsverhandlung fern blieb.  
Wäre der Berufungswerber zur Berufungsverhandlung erschienen wäre es an ihm gelegen darzulegen, warum er erst nach mehr als einem Jahr seinen Bruder als angeblichen Lenker des ihm überlassen gewesenen Fahrzeuges ins Spiel brachte. Einem Antrag auf Zeugenladung, bei offenkundig schon vorweg allzu deutlich erkennbarer fehlender Ernsthaftigkeit am tatsächlichen Rechtsschutz, sich nämlich an der eigenen Sache zu beteiligen und sich inhaltlich einzubringen, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat insbesondere mit Blick auf das Gebot einer sparsamen Verwaltungsführung nicht veranlasst nachzukommen.
 
 
6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.
Gemäß § 4 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellen fällig. 
In Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Laut jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (v. 22.9.2011, B1369/10 unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR) wird darin ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker etwa dann nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung  nicht erscheint und die Berufungsbehörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schuss zieht,  er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen. 
Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.  Es kann nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass gleichsam bei fehlender eigener Mitwirkungsbereitschaft unter fadenscheinigen Gründen vorweg schon Zeugen geladen werden müssten, wobei sich der Beschuldigte selbst nicht auf das Verfahren einzulassen bräuchte. 
Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von begründeten Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). 
Dieses Tätigwerden des Beschuldigten wäre in der Klarstellung der erst nach einem Jahr eingewendeten Fahrzeugüberlassung gelegen,  insbesondere wenn dies entgegen dem offenkundigen Willen seines Arbeitgebers geschehen wäre.
 
 
7. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann hier in der zu vermutenden Kenntnis der Parkordnung in Ried und insbesondere mit Blick auf die Art der Betreibung dieses Verfahrens nur bewusster Begehung dieses Regelverstoßes gesehen werden. Vor diesem Hintergrund vermag in den 30 Euro Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden (vgl. VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Vielmehr scheint das verhängte Strafausmaß im Speziellen jeglichen Präventionsaspekt vermissen zu lassen. 
Der Berufung war demnach unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten ein Erfolg sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch zu versagen.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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