Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167464/20/Bi/Ka

Linz, 18.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 4. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 5. November 2012, VerkR96-1979-2012-STU, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24. Juni 20133 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafver­fahren eingestellt wird.    

     Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

      Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 16 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 21 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 80 Euro (36 Stunden EFS) und 2) 40 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er mit dem Pkw x

1) am 28. März 2012, 10.10 Uhr, im Gemeindegebiet x auf der Bx bei km 216.600 ein Fahrzeug überholt habe, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden konnte, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, und

2) habe er am 28. März 2012, 10.11 Uhr, im Gemeindegebiet x, Bx bei km 216.400, das angeführte Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, obwohl es die Verkehrs­sicher­heit nicht erfordert habe, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet worden seien.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 24. Juni 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung bei km 216,8 der Bx in Anwesenheit des Bw, der Zeugen x (x) und x (x) sowie des kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing x (SV) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Angaben des Privatanzeigers seien falsch. Der angegebene Tatort Kfz-Werkstätte x könne nicht stimmen, weil sich dort eine Sperrfläche befinde und daher könne er dort nicht überholt haben. In der Anzeige sei von einem blauen Skoda die Rede gewesen, jetzt sei es ein blauer Renault Clio – das stimme auch nicht. Der Anzeiger solle beweisen, dass er sein Fahrzeug jäh abgebremst habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und die genannten Zeugen – der Zeuge x als Sohn des Bw unter Hinweis auf sein Entschlagungsrecht, im Übrigen beide Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB – einvernommen wurden und nach einem Ortsaugenschein ein technisches SV-Gutachten eingeholt wurde.

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge x war am 28. März 2012 gegen 10.10 Uhr als Lenker eines auf die Fa x zugelassenen beladenen Dreiseitkippsattels, eines Fünfachsers mit 38  Tonnen, auf der Bx aus Richtung x nach x unterwegs, um dort die Fracht abzuladen. Bei der ampelgeregelten Kreuzung der Bx mit der L1422 x Straße kam das vom Zeugen gelenkte Kfz wegen Rotlicht fast zum Stillstand und beim Beschleunigen nach der Kreuzung sah der Zeuge vor sich eine Kolonne, angeführt von zwei Traktoren und dahinter 6 oder 7 Pkw, die mit einer Geschwindigkeit von ca 30 bis 40 km/h fuhren. Um nicht nach dem Beschleunigen gleich wieder abbremsen zu müssen, passte der Zeuge x seinen Beschleunigungsvorgang der Kolonnengeschwindigkeit an und hielt zum letzten Kolonnenfahrzeug einen größeren Abstand nach eigenen Aussagen von ca „2 Leitplock-Abständen“.

Etwa auf Höhe von 218,9 befindet sich die Zufahrt zur Fa BMW-x und am Ende des Firmengeländes steht rechts von der Bx eine Plakatwand. Der Zeuge x beobachtete nach eigenen Aussagen in diesem Bereich einen ihn überholenden Pkw, der sich bereits auf gleicher Höhe mit seinem Fahrersitz befand, und stellte gleichzeitig von seiner erhöhten Sitzposition aus fest, dass sich etwa am Beginn der Kolonne ein unbeleuchteter Pkw im Gegenverkehr annäherte. Er gab dem Lenker des Pkw, dem Bw, durch Handzeichen zu verstehen, er möge sich einordnen, worauf dieser sich vor dem vom Zeugen x gelenkten Sattelkfz einordnete, was ihm der Zeuge durch Gas-Wegnehmen zusätzlich erleichterte. Kurz darauf zeigte der Bw dem Zeugen x den „Stinkefinger“ und stieg innerhalb von Sekunden zweimal auf das Bremspedal, sodass am Pkw die Bremslichter aufleuchteten, was den Zeugen x zu zwei Bremsmanövern veranlasste, die laut Aussagen des Zeugen x keinen verkehrsbedingten Anlass erkennen ließen, sondern offenbar als Provokation aufzufassen waren. Der Zeuge x verwendete daraufhin die Lichthupe und gab dem Bw Zeichen, er möge anhalten. Beide Kfz blieben in der Bushaltestelle bei ca km 215.7 stehen. Der Bw stieg sofort aus, kam zum SattelKfz, riss die Fahrertür auf und begann den Zeugen x zu beschimpfen, er habe ihn grundlos mit der Lichthupe belästigt. Als der Bw sich entfernt hatte, erstattete der Zeugen x bei der PI Mauthausen Anzeige.

 

Der Bw bestritt in der Berufungsverhandlung den gesamten vom Zeugen x angezeigten Sachverhalt. Das einzig richtige an der Anzeige sei das Pkw-Kennzeichen, der Pkw samt Farbe sei falsch, er hab den Zeugen niemals zum Abbremsen veranlasst und habe auch niemals die Fahrertür aufgerissen und den Zeugen beschimpft. Er greife fremde Fahrzeuge grundsätzlich nicht an. Die Version von der Kolonne und den Traktoren stimme auch nicht, vor ihm habe sich nur der Zeuge x mit seinem SattelKfz befunden und den habe er „ganz normal“ überholt, wobei auch die vom Zeugen x genannten Straßenstelle nicht stimme, weil er keine Sperrfläche überfahren habe. Vor Beginn des Überhol­vorgangs habe er in der Kurve innen nach vorne gesehen und auch, dass vor dem SattelKfz niemand gewesen sei und auch kein Gegenverkehr. Der Zeuge habe ihn mit der Lichthupe mehrmals ohne jeden Grund „genötigt“ und er habe ihn daraufhin beim offenen Fahrerfenster gefragt, was er wolle, worauf der Zeuge keine Antwort gewusst habe, sodass er, der Bw, weitergefahren sei. Als Zeugen für dieses Vorbringen nannte der Bw seinen Sohn. Dieser war nach seinen Aussagen damals Beifahrer beim Bw, stieg aber in der Bushaltestelle nicht aus und bekam auch vom Gespräch zwischen dem Bw und dem Zeugen x nichts mit. Der Zeuge x betonte, er habe den Zeugen x nie gesehen, was aber auch an seiner erhöhten Sitzposition liegen könne; dieser sei ihm aber auch beim Überholvorgang nicht am Beifahrersitz aufgefallen, sodass er Zweifel hege, ob der Zeuge x überhaupt anwesend war.       

 

Der Zeuge x bestätigte inhaltlich pauschal die Angaben seines Vaters, wobei auffällig war, dass er sogar dessen Worte im Sinne derselben Formulierung vom „Genötigt-Werden“ verwendete. Auf konkreten Vorhalt waren allerdings weder der Bw noch sein Sohn in der Lage zu erklären, wozu der Zeuge x den Bw „genötigt“ haben sollte; gemeint haben beide offenbar die vom Zeugen x gegebenen Zeichen mit der Lichthupe, die dieser mit dem Gegenverkehr erklärt hat, den der Bw möglicherweise noch nicht bemerken konnte, der Zeuge x von oben aber bereits kommen sah.     

 

Die Aussagen des Bw, es habe überhaupt keine Kolonne und keine Traktoren gegeben, sondern das SattelKfz sei das einzige gewesen und das sei nicht 30 km/h sondern etwa 50 bis 60 km/h gefahren, sind als schlichtweg unglaubwürdig  anzusehen. Der Zeuge x hat in der Berufungsverhandlung einen außerordentlich vernünftigen und ruhigen Eindruck hinterlassen und die für ihn offenbar unübliche Privatanzeige aus der erlebten Situation heraus verständlich erklärt, während der Bw auch bei der Verhandlung eher hitzig und leicht erregbar in Erscheinung trat, was auch den – naturgemäß vehement bestrittenen – Stinkefinger und auch die Beschimpfungen bei der Bushaltestelle, die der Bw natürlich ebenfalls nie von sich gegeben hat, der Zeuge B aber anschaulich und glaubhaft als Anlass für die Anzeige schilderte, erklärt und im Zusammenhang glaubhaft macht. Der Zeuge x hat pauschal die Aussagen des Bw bestätigt, ohne weitere eigene Beobachtungen zu schildern. Er hat dabei auffällig, sogar wörtlich, die Ausdrucksweise seines Vaters kopiert, was ihm aber auch nicht mehr Glaubwürdigkeit zu verschaffen geeignet ist. Er hat nur von einem „normalen Überholen“ gesprochen, jedoch weder den Stinkefinger noch den Gesprächsinhalt bei der Bushaltestelle bemerkt, sich aber sofort über die „Nötigung“ durch den Zeugen x echauffiert, die sich dann als bloße – und vor allem keineswegs negativ gemeinte – Betätigung der Lichthupe herausstellte. Zum dem Bw vorgeworfenen Abbremsen hat er sich nicht geäußert. Auffällig ist auch, dass er beim Vorfall selbst nicht einmal vom Zeugen B gesehen wurde.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßen­benützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Dabei hat der Überholer vor Beginn seines Überholmanövers die Verkehrslage vor sich insoweit einzuschätzen, als er erst tatsächlich zum Überholen ansetzen darf, wenn er eine mögliche Gefährdung und Behinderung anderer durch sein Überholen mich Sicherheit ausschließen kann.

Dem Zeuge x ist nach seinen – durchaus glaubwürdigen – Angaben der im Überholvorgang befindliche Pkw des Bw neben sich auf Höhe des Fahrersitzes aufgefallen, wobei er dieses Geschehen örtlich auf den Standort des Plakats bei der Fa x bezog. Laut Ortsaugenschein war das etwa bei Strkm 218.750 der Bx, FR x, und damit ca 400 m nach der Kreuzung mit der L1422.

Der Zeuge B hat bestätigt, er habe beim Beschleunigen fast aus dem Stillstand vor der Kreuzung das Ende der mit ca 30 km/h fahrenden Kolonne vor sich gesehen und nicht unmittelbar auf diese aufgeschlossen, sondern einen Abstand von ca 2 Leitpflock-Längen eingehalten – diesen Abstand hat der SV mit ca 70 m konkretisiert.

Damit ist aber davon auszugehen, dass der sich hinter dem SattelKfz des Zeugen x befindliche Bw abschätzen konnte, dass der Zeuge B langsam fuhr, dh der nur langsam etwas kleiner werdende Abstand zur Kolonne wohl längere Zeit augenscheinlich war, und er damit die Möglichkeit hatte, vor Beginn des Überhol­vorgangs diesen Abstand zu erkennen, um ihn dann zum Einordnen vor dem SattelKfz nutzen zu können. Das Sich-Überzeugen im Sinne des § 16 Abs.1 lit.c StVO fand somit nicht im Kurvenbereich bei km 218.750 statt sondern schon wesentlich früher noch im übersichtlicheren Teil der Bx nach der Kreuzung mit der L1422. 

 

Damit ist aber der vorgeworfene Tatbestand nicht eindeutig als erfüllt anzusehen und war im Punkt 1) mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

 

Zu Punkt 2):

Gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

 

Nach den Aussagen der Zeugen x hat der Bw, als er sich bereits vor dem SattelKfz eingeordnet hatte und mit ca 30 km/h hinter der Kolonne nachfuhr, ohne ersichtlichen Grund im Abstand von wenigen Sekunden zweimal kurz die Bremse betätigt zumindest in einem Ausmaß, das den Zeugen x zu einer schnellstmöglichen Reaktion insofern veranlasste, als dieser jeweils eine Vollbremsung durchführte, um sein 38 t-Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand bringen und einen Auffahrunfall verhindern zu können. Der Zeuge B hat diesen Vorgang in der Verhandlung glaubhaft geschildert und angegeben, da er nicht habe wissen können, was der Bw beabsichtigte, sei er gezwungen gewesen, jeweils in Form einer Vollbremsung darauf zu reagieren, um notfalls rechtzeitig anhalten zu können. Das habe ihn schließlich dazu veranlasst, dem Bw Zeichen zu geben, er möge stehenbleiben.

 

Der Bw hat die Schilderungen des Zeugen B pauschal abgestritten, allerdings hat er schon durch sein emotionelles Verhalten keinen Zweifel daran gelassen, dass dieses Verhalten als „erzieherische Maßnahme“ gegenüber dem Zeugen x gedacht war, der ihn ja „genötigt“ habe. Außerdem hat der Bw ausgesagt, er sei selbst Lkw-Fahrer gewesen, was für den Unabhängigen Verwaltungssenat den Schluss eröffnet, dass er sehr wohl weiß, wie man den Lenker eines Schwerfahrzeuges auch bei 30 km/h ins Schwitzen bringen kann, und seine persönlichen Erfahrungen entsprechend angewendet hat. Gerade weil er sich, auch in der Berufungsverhandlung, über die Lichthupe-Zeichen des Zeugen x so aufgeregt hat, liegt der Schluss nahe, dass er durch bloßes Antippen des Bremspedals ohne eine tatsächliche Bremswirkung hervorzurufen – und möglicherweise sogar, ohne dass es der Zeuge P überhaupt bemerkt hat – den nachfolgenden Lenker eines 38-Tonners zu einem jähen und für ihn überraschenden Abbremsen veranlasst hat.

 

Der SV bestätigte in der Verhandlung, dass die vom Zeugen x geschilderte zumindest eingeleitete Vollbremsung bei einer Geschwindigkeit von ca 30 bis 40 km/h und einem Nachfahrabstand von ca 8 bis 10 m das einzige Mittel ist, um in einer derartigen Situation einen drohenden Auffahrunfall zu vermeiden. Der Zeuge B hatte allein schon auf das bloße Aufleuchten der Bremslichter entsprechend zu reagieren, zumal für ihn zum einen eine grundsätzliche Erforderlichkeit einer Bremsung nicht zu erkennen war und er zum anderen auch nicht abschätzen konnte, wie weit der Lenker vor ihm sein Spielchen noch treiben würde. Das vorsätzliche Verhalten des Bw kann im Ergebnis nur als reine Bosheit betrachtet werden.     

Es besteht damit kein Zweifel, das der Bw den ihm im Punkt 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dabei wurde ihm im Punkt 2) ohnehin „nur“ eine Übertretung angelastet, wobei auch irrelevant ist, ob der Zeuge B sofort die Marke und Farbe des Pkw x richtig benannt hat.

Der Bw hat durch sein Verhalten ohne jeden Zweifel den Zeugen x massiv behindert und auch andere Straßenbenützer massiv gefährdet, insbesondere seinen Beifahrer, den Zeugen x.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung das Nichtbestehen von Milderungs- und Erschwerungsgründen zugrundegelegt und die vom Bw selbst bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt („770 Euro vom AMS, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein sechsjähriges Kind“).

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die verhängte Strafe für das vorsätzliche behindernde und gefährdende Verhalten des Bw äußerst niedrig. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht und wurden nicht einmal vom Bw behauptet.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen; die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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