Linz, 23.07.2013
E r k e n n t n i s
I. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 400 Euro (= 200 Euro + 200 Euro), zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):
Da mit dem gegenständlichen Straferkenntnis eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 2013, Zl. VerkR96-66362-2012, Einsicht genommen.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
§ 1 Abs.3 erster Satz FSG lautet:
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
§ 37 Abs.1 erster Satz FSG lautet:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 37 Abs.2 FSG lautet:
Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
§ 37 Abs.3 FSG lautet (auszugsweise):
Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
§ 19 Abs.1 VStG lautet:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19 Abs.2 VStG lautet:
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.
Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden.
Es liegen sechs die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Unter diesen angeführten Vormerkungen ist eine Vormerkung, bei der auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt worden ist.
Durch das abermalige Lenken ohne gültige Lenkberechtigung hat der Bw sich selbst und auch allfällige andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es ist geboten, das Bewusstsein des Bw im Hinblick darauf, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer gültigen Lenkberechtigung erfolgen darf, zu schärfen und es bedarf einmal mehr der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen um den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat kein Einkommen, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflichten.
Die durch die belangte Behörde verhängten Strafen werden daher auch vom UVS insgesamt als angemessen erachtet.
Im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe hat der Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG für das Berufungsverfahren 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu zahlen.
Im Hinblick auf die primäre Freiheitsstrafe hat der Bw für das Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs.2 VStG weitere 200 Euro zu zahlen. Zur Berechnung dieser Kosten ist ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. 20% dieses Betrages ergeben 200 Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Bleier