Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101620/13/Sch/Rd

Linz, 15.04.1994

VwSen-101620/13/Sch/Rd Linz, am 15. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R, vertreten durch die RAe vom 28. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Oktober 1993, VerkR96/9400/1993/Ah, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. April 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1993, VerkR96/9400/1993/Ah, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 und 2.) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) zwei Tagen und 2.) zwei Tagen verhängt, weil er am 5. August 1993 um ca. 18.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der ehemaligen B 142 in Richtung Schärding im Gemeindegebiet St. Florian/Inn gelenkt, wobei er 1.) ca. bei Kilometer 40,8 im Bereich einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt und 2.) an dieser Stelle überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen wird können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die sehr ausführliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Dieser ist lediglich im Hinblick auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. April 1994 hinzuzufügen, daß für die Berufungsbehörde anläßlich der Verhandlung nicht die geringsten Zweifel dahingehend entstanden sind, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Der einvernommene Zeuge BI M konnte glaubwürdig und schlüssig den vom Berufungswerber durchgeführten Überholvorgang schildern. Insbesonders war ihm der Beginn des Überholmanövers, nämlich bei Straßenkilometer 40,8, in Erinnerung. Gegenüber dieser Aussage mußte das Vorbringen des Berufungswerbers, nämlich daß der Überholbeginn bei Straßenkilometer 40,580 gelegen gewesen sei, in den Hintergrund treten. Grundsätzlich, aber auch im hier vorliegenden Fall, kommt der Aussage eines Gendarmeriebeamten mehr Bedeutung zu, als den Angaben eines Beschuldigten, der sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens bekanntlich nach jeder Seite hin frei verantworten kann, ohne - wie ein Zeuge - an die Wahrheitspflicht gebunden zu sein.

Ausgehend vom Beginn des Überholmanövers und den übrigen erforderlichen Prämissen - diesbezüglich wird auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen - kam der anläßlich der Verhandlung anwesende verkehrstechnische Sachverständige zu dem Ergebnis, daß die Überholsichtweite für ein Überholmanöver bei weitem nicht ausgereicht hatte. Daraus ergibt sich, daß einerseits eine unübersichtliche Straßenstelle vorgelegen ist und überdies das Überholmanöver vom Berufungswerber ohne (abstrakte) Gefährdung bzw. Behinderung des Gegenverkehrs nicht hatte durchgeführt werden können.

Unter Zugrundelegung jener Örtlichkeit, an der der Berufungswerber laut eigener Aussage das Überholmanöver begonnen habe, erhöht sich die Sichtweite zwar gegenüber der erstgenannten Örtlichkeit von 150 Meter auf 360 Meter, aber auch dieser Wert weicht von der vom Sachverständigen errechneten notwendigen Überholsichtweite von 916 Metern noch sehr erheblich ab.

Für die Berufungsbehörde bestehen im übrigen auch keinerlei Veranlassungen, die Schlüssigkeit des Gutachtens des Sachverständigen in Frage zu ziehen. Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, ein auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Vorbringen zu tätigen, sodaß die Berufungsbehörde das Gutachten der Entscheidung zugrundelegen konnte. Die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen gehen offensichtlich von anderen verkehrstechnischen Prämissen aus als jenen im konkreten Fall.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überholdelikte gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch vorschriftswidrige Überholmanöver immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Das Verhalten des Berufungswerbers kann daher keinesfalls als "Bagatelldelikt" abgetan und mit "symbolischen" Strafen geahndet werden.

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 S entsprechen einerseits diesen Ausführungen, aber auch den im § 19 Abs.2 VStG normierten Kriterien. Insbesonders ist zu bemerken, daß dem Berufungswerber kein Milderungsgrund zugute kommt, vielmehr war eine als einschlägig anzusehende Verwaltungsübertretung als erschwerend zu werten.

Die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesonders sein monatliches Nettoeinkommen von ca.

13.000 S, lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkungen seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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