Linz, 30.07.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x x/x, x x, vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. x – Dr. x, xstraße x, x x
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn
vom 13. Mai 2013, VerkR96-1085-2013 wegen Übertretungen der StVO,
zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (§ 5 Abs.1 StVO) ist der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 1600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.1 lit.a StVO
§§ 64 und 65 VStG
Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (§ 4 Abs.1 lit.a StVO) ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung –
in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 19, 64 und 65 VStG
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (§ 4 Abs.5 StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu entrichten.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (1600 + 100 + 0 =) ........................................... 1.700 Euro
· Verfahrenskosten I. Instanz .................................................. 170 Euro
1.870 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (14 + 1 + 0 =) ....... 15 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 16. Mai 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Mai 2013 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) richtet sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248 ua.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:
max. 1050 Euro/Monat; Sorgepflicht für 1 Kind.
Beim Bw ist nur eine einzige geringfügige Verwaltungsübertretung vorgemerkt, welche überdies nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht (StVO, KFG, FSG) steht. – Dies ist als mildernder Umstand zu werten.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindest-Strafe (Geldstrafe: 1600 Euro; EFS: 14 Tage) zu verhängen.
Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung
nach § 4 Abs.1 lit.a StVO) hat der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben (E-Mail)
vom 29.07.2013 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.
§ 4 Abs.1 lit.a StVO normiert die Verpflichtung, unmittelbar an der Unfallstelle anzuhalten; VwGH vom 22.03.1995, 94/03/0274; vom 29.06.1994, 92/03/269 jeweils mit Vorjudikatur.
Der Bw hat nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht an der Unfallstelle selbst (= km 27,9), sondern bei km 29,05 – somit ca. 1 km danach – angehalten.
Anschließend wurde jedoch die Polizei verständigt und am Anhalteort ein Bericht über den Verkehrsunfall aufgenommen sowie die Amtshandlung durchgeführt.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und
die EFS auf 1 Tag herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkte 1. und 2.:
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (§ 4 Abs.5 StVO) ist auszuführen, dass der Bw – wie dargelegt – ca. 1 km nach dem Unfallort angehalten hat;
anschließend wurde von einem Beamten der PI. M. ein Bericht über den Verkehrsunfall aufgenommen. – Der weitere Unfallbeteiligte, Herr x. wurde dadurch in keiner wie immer gearteten Weise benachteiligt.
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG idF. BGBl. I. Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
In diesem Punkt war somit der Berufung stattzugeben und
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zu Punkte 1. – 3.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler