Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167902/8/Br/HK

Linz, 24.07.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom  10. Juni 2013, Zl.: Verk96-24354-2012-rm, nach der am 24. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.           Der Berufung wird statt gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.8, 2. Satz iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe von 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wider sie folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben es als Benutzer (gemeint wohl Benutzerin) eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 30.04.2012  in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

Tatort: Gemeinde Ungenach, Landesstraße Freiland, Bundesstraße 145, Nr. 143 bei Strkm 45.820.

Tatzeit: 20.11.2012, 12:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 82 Abs.8 2 Satz KFG

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW,  VwGvG Polo, grau"

 

 

 

1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:

"Punkt 2 der Strafverfügung vom 26.11.2012 wird nunmehr gemäß § 45 VStG 1991 eingestellt, zumal dieser keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Der Vorwurf die Beschuldigte habe ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt, trifft also gegenständlich nicht zu weshalb in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

Aufgrund dieser Tatsache darf das Fahrzeug auf inländischen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden, würde eine andere Person als die Beschuldigte, bei welcher sich die weiter unten noch auszuführende Problematik gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht stellt, dieses Fahrzeug lenken, zumal es ja zugelassen ist. Eine Zulassung eines Fahrzeuges im Ausland stellt grundsätzlich keinen Hinderungsgrund dar, worauf in § 36 lit. a KFG 1967 auch ausdrücklich Bezug genommen wird ("... unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen...").

 

Durch Ermittlungen der zuständigen Polizeiinspektion konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das Kennzeichen in Österreich nicht mehr Verwendung findet.

 

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG (im Folgenden kurz KFG) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wer gemäß § 134 Abs.1KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen wurden im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die PI Ampflwang festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Mit Strafverfügung vom 07.05.2012 wurden Ihnen die Verwaltungsübertretung ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 11.12.2012 haben Sie einen umfangreichen Einspruch eingebracht und sich gegen die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung ausgesprochen und dabei auf die Situation in Ihrem Umfeld etc. hingewiesen.

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.01.2013 eine Kopie der VStV-Anzeige sowie der Bericht der PI Ampflwang vom 21.11.2012 ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 17.01.2013 haben Sie sich erneut gegen die Anlastung ausgesprochen und auf die berufliche Situation des Herrn x verwiesen.

 

Die Polizeiinspektion Ampflwang hat in Ihrem Bericht vom 22.11.2012 darauf verweisen, dass bei einer Fahrzeugkontrolle und oftmaligen Kontrollen am Wohnort festgestellt werden konnte, dass das Fahrzeug.

 

Weiters wird angemerkt, dass mit dem ersten Tag der Einbringung in das Bundesgebiet die Monatsfrist zu laufen beginnt. Eine Unterbrechung durch eine etwaige Ausreise aus dem Bundesgebiet ist in dieser Rechtsvorschrift nicht vorgesehen. Ein ununterbrochener Aufenthalt ist daher nicht erforderlich.

 

Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ist dafür entscheidend, WER das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs 8 KFG zum Tragen - VwGH-Erkenntnis vom 21.05.1996, ZI.: 95/11/0378

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zi. 2009/16/0107, ausgesprochen, dass es für die Frage des Verwendens eines Kraftfahrzeuges nicht darauf ankommt, ob der Person, weiche ein Fahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt - VwGH-Erkenntnis vom 24.11.2011, 2009/16/0212.

 

Aufgrund dieser Rechtslage sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und / oder verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

 

Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen anzusehen, dass Sie den objektiven Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 KFG verwirklicht haben, indem Sie es als Benutzer des Fahrzeuges mit dem ausländischem Kennzeichen x mit Hauptwohnsitz im Inland, unterlassen haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.

 

Im ggstl. Verfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass es Ihnen unmöglich gewesen wäre, der Verpflichtung zur Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln nachzukommen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

Gemäß § 18 Abs.1AVG (im Folgenden kurz: AVG) hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs.1AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Die Vorschreibung der Verfahrenskostens gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 wird auf die von Ihnen gemachten Angaben in der Stellungnahme vom 17.01.2013.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit der durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht erhobenen Berufung mit nachfolgendem Inhalt:

 

"I. BERUFUNG gem. § 51 VStG

 

1. GEGENSTAND DER BERUFUNG

 

Die mit Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 10.06.2013 zu GZ: VerkR96-24354-2012-rm gern § 45 VStG verfügte Einstellung hinsichtlich Punkt 2 der Strafverfügung vom 26.11.2012 wird nicht bekämpft.

 

Gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 10.06.2013 zu GZ: VerkR96-24354-2012-rm, zugestellt am 12.06.2013, erhebt die Rechtsmittelwerberin durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist gemäß § 51 VStG nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und wird diese ausgeführt, wie folgt:

 

2. SACHVERHALT:

 

Am 20.11.2012 gegen 12.50 Uhr wurde x, Lenkerin des PKWs, VW Polo, x, vom Polizeibeamten D. M. angehalten und wurde der Berufungswerberin von diesem vorgeworfen, diesen PKW, VW Polo, grau, x, zu lenken, obwohl dieses Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen seit 30.4.2012 (It. Aussage des Meldungslegers) „eingebracht" wurde und somit länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich benutzt wird. In weiterer Folge wurde durch den genannten Beamten bei der BH Vöcklabruck Anzeige erstattet.

 

Daraufhin wurde der Rechtsmittelwerberin von der BH Vöcklabruck eine Strafverfügung, datiert mit 26.11.2012, zugestellt, durch welche ein Strafbetrag in Höhe von € 440,00 vorgeschrieben wurde.

 

Dagegen hat X fristgerecht Einspruch erhoben und ausgeführt, dass sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat und zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle den gegenständlichen VW Polo gelenkt hat. Zusätzlich wurde erklärt, dass der Vater der Berufungswerberin, X, seit 2001 in Deutschland im REWE Konzern beschäftigt ist und in Freising in Deutschland eine Wohnung hat, um von dort zu seiner Arbeit fahren zu können. Am Wochenende und an Feiertagen fährt der Vater von Deutschland nach Österreich zu seiner Familie. Weiters führte die Berufungswerberin aus, dass ein Skoda Oktavia, älteren

Baujahres, auf ihren Vater angemeldet ist, jedoch mit Vöcklabrucker Kennzeichen, und dieser überwiegend von ihr benutzt wird.

 

Trotz dieses nachweislich an die BH Vöcklabruck eingegangenen Einspruches wurde der Berufungswerberin einerseits, datiert mit 14.2.2013, eine Zahlungsaufforderung übermittelt. Mit dieser wurde sie aufgefordert, aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 6.12.2012 (!!????) sei sie zur Leistung von € 440,00 verpflichtet, dieser Betrag stehe derzeit noch aus und sei dieser Betrag daher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzubezahlen, da im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten wäre. Andererseits wurde fast zeitgleich an die Rechtsmittelwerberin ein Schreiben, datiert mit dem 13.2.2013, übermittelt, mit welcher angedroht wurde, binnen einer Woche das Kennzeichen des VW Polos bei der BH Vöcklabruck abzuliefern, andernfalls Zwangsmaßnahmen, wie die Abnahme des Kennzeichens durch die Polizei erfolgen werden.

 

Dies, wie bereits ausgeführt, obwohl die Berufungswerberin fristgerecht einen ausführlichen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hat, welcher nachweislich der BH Vöcklabruck auch zugegangen ist. Aufgrund dieser unleidlichen Vorkommnisse hat die rechtsfreundliche Vertreterin der Berufungswerberin mehrere Telefonate mit der BH Vöcklabruck geführt und konnte damit zumindest klargestellt werden, dass keine rechtskräftige Entscheidung der BH Vöcklabruck vorliegen kann, zumal ein Einspruch erhoben wurde.

 

In der weiteren Stellungnahme durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin der Rechtsmittelwerberin wurde unter anderem ausgeführt, dass der Vorwurf des Meldungslegers bzw. der BH Vöcklabruck in der Strafverfügung, die Berufungswerberin habe ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen länger als einen Monat nach der Einbringung in Österreich verwendet und daher sei das Fahrzeug ohne Zulassung zum öffentlichen Verkehr anzusehen und wurde dennoch im öffentlichen Verkehr verwendet, vollkommen unrichtig ist. Weiters wurde ausgeführt, dass X, auf den das Fahrzeug zugelassen ist und von diesen benutzt wird, in Deutschland bei REWE arbeitet, seit 2001 und zum Hauptwohnsitz in Freising gemeldet ist. Dies wurde auch durch vorgelegte Urkunden, wie ua der Meldebestätigung und eines Konvoluts an Dienstplänen nachgewiesen.

 

Überdies wurde herausgearbeitet, dass X an 5-6 Tagen in der Woche in Deutschland arbeitet und an 2-bis 3 Tagen, an welchen er frei hat, nach Österreich zurückkehrt. Berechnet nach den auch dieser Stellungnahme vorgelegten Dienstplänen ergab dies, dass sich X 240 Tage arbeitsbedingt und zum Teil auch urlaubsbedingt, da er diesen zum Teil auch in Deutschland verbringt, also überwiegend in Deutschland aufhält. Somit ist ein gewöhnlicher Wohnsitz in Deutschland gegeben, zumal dieser jedenfalls dann vorliegt, wenn jemand an mehr als 185 Tagen dort aufhältig ist (vgl Art 6 Abs 1 der RL83/183/EWG).

 

Erwähnt wurde weiters, dass auf Grund des „dauernden Standortes" in Deutschland auch ein FZ mit Deutschem Kennzeichen benötigt wird, weshalb der gegenständliche VW Polo in Deutschland gemeldet wurde und dieser von X von Deutschland aus benutzt wird. Aufgrund der dieser Stellungnahme urkundlich beigeschlossenen Dienstpläne, ergibt sieh, dass der dauernde Standort des gegenständlichen VW Polos nicht Österreich, sondern Deutschland ist.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass X den gegenständlichen PKW, VW Polo, nur in vereinzelten Ausnahmefällen mit Erlaubnis ihres Vaters benutzt, dann nämlich, wenn X aufgrund von größeren Transporten den ansonsten hauptsächlich von ihr benutzten Skoda Oktavia Kombi benötigt.

 

Ausdrücklich bestritten wurde, dass der VW Polo am 30.4.2013 eingebracht wurde.

 

Trotz der urkundlichen Nachweise, die an die BH Vöcklabruck übermittelt wurden, und des besonders ausführlichen schriftlichen Vorbringens der Rechtsmittelwerberin, hat die Erstbehörde abschlägig entschieden und das nunmehr angefochten Straferkenntnis erlassen. Dagegen richtet sich, die nun verfasste Berufung.

 

3. ZULÄSSIGKEIT DER BERUFUNG

 

Gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck ist gemäß § 51 VStG die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zulässig.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde zugestellt am 12.06.2013. Die vorliegende Berufung ist daher rechtzeitig.

 

4. BERUFUNGSERKLÄRUNG

 

Die Rechtsmittelwerberin erachtet sich durch das gegenständliche Straferkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Nichtbestrafung bei Vorliegen aller erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verletzt und wird daher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

5. BERUFUNGSGRÜNDE

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:

Richtig ist, dass gemäß § 82 Abs. 8 KFG Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen sind und nur während eines Monats unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet verwendet werden dürfen.

 

In diesem Zusammenhang wäre zunächst von der Erstbehörde zu überprüfen gewesen, wo das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Im vorliegenden Fall wurde urkundlich unter Beweis gebracht, dass X, Halter des VW Polos, seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet hat (vorgelegter Meldezettel des X). Zusätzlich wurden die Dienstpläne des X betreffend das gesamte Jahr 2012 vorgelegt, aus welchen zu erkennen ist, dass X 240 Tage pro Jahr in Deutschland verbringt -insgesamt 5-6 Tage pro Woche- und naturgemäß von dort aus den gegenständlichen VW Polo, zur Fahrt von seiner Wohnung in Freising zur Arbeitsstelle x-Markt etc. und auch Urlaubsfahrten, benutzt. In der Gesamtbetrachtung der gegenständlichen Sachlage ist somit davon auszugehen, dass der Standort des Fahrzeuges am Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland ist, zumal es überwiegend in Deutschland benutzt wird. Die Erstbehörde hat die dazu vorgelegten Urkunden nicht gewürdigt und damit eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens und auch des Inhalts zu verantworten.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten ist, dass von entscheidender Bedeutung die Frage ist, wo sich der dauernde Standort des Fahrzeuges befindet. Im Gegensatz dazu ist nicht wesentlich bzw. nur von untergeordneter Bedeutung die Feststellung, ob ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet ist Außerdem ist zu erwähnen, dass auch in der deutschen FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) vorgeschrieben ist, dass ein PKW mit ausländischem Kennzeichen nur vorübergehend verwendet werden darf. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass bei Anordnung eines österreichischen Kennzeichens für den VW Polo, trotz des dauernden Standortes in Deutschland, wohl gegen deutsches Rechts verstoßen wird und ein gleichgelagertes Verfahren in Deutschland eingeleitet werden würde.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Erstbehörde davon ausgehen müssen, dass der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges nicht in Österreich, sondern in Deutschland ist und damit der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG erbracht ist.

 

Bei Gelingen des Gegenbeweises ist daher davon auszugehen, dass trotz Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes der dauernde Standort nicht im Bundesgebiet ist.

 

Überdies vermag es keinen dauernden Standort in Österreich zu begründen, auch wenn der PKW hie und da in Österreich gefahren wird.

 

Somit wäre bereits unter Berücksichtigung obiger Umstände, insbesondere des dauernden Standortes des Fahrzeuges in Deutschland, das Verwaltungsstrafverfahren gegen X einzustellen gewesen, da das Tatbestandsmerkmal der Standortvermutung widerlegt wurde.

 

Sollte dennoch widererwarten obige Ausführungen nicht ausreichen, so hätte in weiterer Folge die Erstbehörde, nachdem der VW Polo seinen dauernden Standort in Deutschland hat, herausarbeiten müssen, ob die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 79 KFG zulässig ist, wenn es vor länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde.

 

Hiezu wäre rechtlich zu überprüfen gewesen, wann überhaupt ein „Einbringen eines Fahrzeuges in das österreichische Bundesgebiet" vorliegt.

 

Gemäß der Entscheidung des UFS Salzburg RV/0064-S/09 vom 11.3.2009, liegt ein „Einbringen" eines Fahrzeuges nur vor, wenn es vor der normierten Jahresfrist gem. § 79 KFG nach Österreich eingebracht wurde und durchgehend in Österreich für mehr als ein Jahr verwendet wurde.

 

Das bedeutet, dass nur eine durchgehende Verwendung eines Fahrzeuges von mehr als einem Jahr im Inland die Zulassungsverpflichtung im Inland auslöst. Überdies wird die in § 79 KFG normierte Jahresfrist durch jede Auslandsfahrt mit dem gegenständlichen PKW unterbrochen. Folglich beginnt mit jeder neuerlichen Einfahrt nach Österreich diese Frist wieder von neuem zu laufen.

 

Der gegenständliche VW Polo wurde nahezu jedes Wochenende von Deutschland nach Österreich und wiederum in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, sodass bereits deshalb - entsprechend obiger Ausführungen - die Zulassungsverpflichtung ausgeschlossen ist, zumal kein „Einbringen" in Sinne der von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmungen vorliegt bzw. diese Einbringungsfrist durch jede Fahrt ins Deutsche Bundesgebiet wiederum neu zu laufen beginnt (vgl. UFS Salzburg zu RV/0121-S/09 bzw UFS Tirol zu RV/0377-I/06 iVm VwGH 2008/15/0276).

 

Beweis:  bereits der Erstbehörde vorgelegtes Konvolut an Dienstplänen betreffend X, bereits der Erstbehörde vorgelegter Meldezettel des X, Einvernahme der X, Marktmanager, p.A. Rechtsmittelwerberin als Zeuge

 

Wenn nun die Erstbehörde ausführt, dass das Fahrzeug am 30.4.2012 eingebracht wurde, so ist dies aufgrund obiger Ausführungen völlig rechtsirrig. Tatsächlich ist es aber so, dass X am 30.4.2012 in Österreich war, zumal er aufgrund des Feiertages am Dienstag dem 01.05.2012 sich diesen Fenstertag frei genommen hatte und ein verlängertes Wochenende in Österreich verbrachte. Dennoch kann keinesfalls von einem Einbringen des VW Polos an diesem Tag und, wie obig erörtert, auch an keinem anderen Termin gesprochen werden.

 

Wenn nun die Berufungswerberin fallweise in besonderen Einzelfällen den VW Polo mit deutschem Kennzeichen mit ausdrücklicher Erlaubnis des X im Inland benützt -wenn der Vater aufgrund größerer Transporte den Skoda Oktavia Kombi benötigt oder ein Fahrzeug zur Reparatur ist- so wird damit kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand verwirklicht.

 

Es sind weitere Rechtswidrigkeiten des Verfahrens eingetreten, zumal die Erstbehörde verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem ordentlichen Verfahren, die geltenden Grundsätze einzuhalten. Unter anderem ist die Erstbehörde entsprechend dem „Prinzip der materiellen Wahrheitspflicht" geboten, sowohl die der Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu ermitteln, wie die belastenden. Nun hat die Erstbehörde im gegenständlichen Fall die vorgelegten Urkunden völlig außer Acht gelassen und ist einseitig -ohne ausreichende Begründung- vollkommen der Auskunft des Meldungslegers gefolgt.

 

Konkret wird dies vor Augen geführt als die Erstbehörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses vermeint, dadurch dass die Beschuldigte im Zuge der Amtshandlung am 20.11.2012 keine Auskunft über die „Einbringung des Fahrzeuges" zu geben vermochte und erstmalig im Einspruch dazu Stellung nahm, eine Schutzbehauptung der Beschuldigten erblicken zu können.

 

Zum einem ist der Ansicht der Erstbehörde entgegenzuhalten, dass der Begriff „Einführen eines PKWs" einen Rechtsbegriff darstellt, worüber die Beschuldigte ohnehin keine Auskunft zu geben vermag, zumal sie keinesfalls wissen kann, wann ein Fahrzeug -verwaltungsstrafrechtlich betrachtet- als nach Österreich eingeführt zu betrachten ist.

 

Zum anderen wurden auch die Behauptungen des Meldungslegers in keinster Weise objektiviert. Außerdem ist auch er nicht befugt festzustellen, wann das Fahrzeug eingeführt wurde, zumal dies der rechtlichen Würdigung durch die Behörde vorbehalten ist und eben, wie schon erwähnt, einen reinen Rechtsbegriff darstellt.

 

Die Erstbehörde ist somit eindeutig zu Lasten der Rechtsmittlerwerberin vorgegangen, obwohl allein die Organeigenschaft des ML keine erhöhte Beweiskraft bedingt. Diese Vorgehensweise stellt eine unzulässige Beweiswürdigung dar. Die Erstbehörde hätte bei ausreichender Ermittlung und Würdigung der vorgelegten Urkunden zu einem anderen für die Rechtsmittelwerberin günstigeren Ergebnis kommen müssen.

 

Ein weiterer Verfahrensfehler der Erstbehörde ist darin zu erblicken, dass das Recht auf Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt wurde. Auf Seite 2 des angefochtenen Erkenntnisses im vorletzten Absatz wird ausgeführt, dass durch Ermittlungen der zuständigen Polizeiinspektion in Erfahrung gebracht werden konnte, dass das Kennzeichen in Österreich nicht mehr Verwendung findet."

 

Über dieses Ermittlungsergebnis hätte die Rechtsmittelwerberin verständigt werden müssen, um sich dazu äußern zu können. Die Behörde ist verpflichtet, von Amtswegen alle Ermittlungsergebnisse den Parteien zur Kenntnis zu bringen und unter Einräumung einer ausreichenden Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In ständiger Rechtsprechung des VwGH wird festgehalten, dass die Wahrung des Parteiengehörs eine kardinale Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren darstellt. Da dies nicht gemacht wurde, ist der erstinstanzliche Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Verfahrens behaftet.

 

Im Übrigen wird hiermit auch auf das Vorbringen in der Stellungnahme von 17.1.2013 verwiesen und insbesondere auf die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen, welche auch zum Vorbringen dieses Schriftsatzes erhoben werden.

 

Nicht nachvollziehbar ist weiters die Ausführung der Erstbehörde im 3.Absatz auf Seite 3 des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses vom 10.6.2013, in welchem ausgeführt wird, dass mit Strafverfügung vom 7.5.2012 (???!!!!) die Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht wurde. Tatsächlich .ist es so, dass eine Strafverfügung datiert mit 7.5.2012 der Berufungswerberin nie zugestellt und damit nie zur Kenntnis gebracht wurde. Damit ist wiederum Rechtswidrigkeit des Verfahrens eingetreten.

 

6. BERUFUNGSANTRÄGE

 

Aus all den angeführten Gründen werden an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

Ø  Gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher X als Zeuge geladen wird, durchzuführen

und

Ø  das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen,

 

X LL.B."

 

 

 

3.  Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt mit dem Vorlageschreiben vom 27.6.2013 in einem losen und nicht durchnummerierten Konvolut zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde offenbar nicht in Erwägung gezogen. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Einbeziehung der bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Akt genommenen Dokumenten.

Als Zeuge wurde der Anzeigeleger, RI x (Polizeiinspektion Ampfelwang) einvernommen.

Auch die Berufungswerberin nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil und wurde als Beschuldigte zum Sachverhalt befragt. Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung mit dem Email vom 9.7.2013.

Eingangs wurde von der Berufungswerberin die Urkunden 1 bis 6 vorgelegt (zwei  Reparaturrechnungen aus Deutschland betreffend den verfahrensgegenständlichen Pkw, der auf den Vater der Berufungswerberin lautende Fahrzeugschein, eine Reparaturrechnung v. 7.2.2013 eines Autohauses aus Freising in Deutschland, eine TÜV-Überprüfung v. 7.2.2013, zwei Zulassungsscheine über den ab 4.8.2005 auf den Vater der Berufungswerberin und ab 6.2.2013 auf die Berufungswerberin  in Österreich zugelassenen VW Oktavia, sowie eine Stellungnahme des Vaters der Berufungswerberin mit der Darstellung der Verwendung der Fahrzeuge).

 

 

4. Sachverhalt:

Gemäß der Anzeige vom 21.11.2013, GZ: E1/31514/2012, wurde die Berufungswerberin in 4841 Ainwalding auf B143 bei StrKm 45,820 im Zuge einer Fahrzeuganhaltung beanstandet, weil sie am 20.11.2012, 12:50 Uhr, mit dem seit 10.12.2009 auf ihren Vater, X, x zugelassenen Pkw VW Polo, mit dem deutschen Kennzeichen x diesen im Ergebnis rechtswidrig in Österreich betrieben hätte. Der Meldungsleger führt darin aus, dass sich das von x gelenkte Fahrzeug zumindest seit 30.04.2012 regelmäßig in Österreich befände, was bei oftmaligen Kontrollen des Beamten am Wohnort der Lenkerin festgestellt worden sei, wurde die Berufungswerberin vom Meldungsleger  bezüglich der Verwendung in Österreich befragt.

Dabei sei sie darüber belehrt worden, dass nicht den einschreitenden Beamten und in weitere Folge die Behörde die Beweislast über die Standortvermutung in Österreich treffe, sondern die Beweisschuld ihr zufalle. Wenn diese nicht erbracht werden könne, müsse das Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zugelassen werden.

Von der Berufungswerberin hätten selbst  auf intensive Nachfrage keine Angaben gemacht werden können wie oft das Fahrzeug in Deutschland oder Österreich verwendet wurde. Die Berufungswerberin konnte sich laut Anzeige auch nicht mehr daran erinnern wann das Fahrzeug nach Österreich eingebracht wurde. Sie habe sich  nur daran erinnern können, dass dies nicht unmittelbar nach der Zulassung auf ihren Vater am 10.12.2009 geschehen sei. Auf die Nachfrage ob dies ein halbes Jahr, ein Jahr oder zwei Jahre später geschehen wäre habe die Berufungswerberin keine Antwort geben können.

Ihr wurde vorgehalten, dass das betreffende Fahrzeug bereits oftmals vom einschreitenden Beamten an ihrer Wohnadresse angetroffen werden konnte und daher der Pkw bereits einige Monate in Österreich sein müsse.

x wurde von der Anzeigenerstattung an die BH Vöcklabruck und der Meldung an die Finanzbehörde in Kenntnis gesetzt.

In weiterer Folge wurde – was hier nicht zu Sache gehört aber dennoch den Verlauf der Amtshandlung und deren Würdigung dient - vom einschreitenden Beamten die amtsärztliche Untersuchung der „x“ (Berufungswerberin) hinsichtlich der Fähigkeit ein Kfz zu lenken angeregt, „da es sicherlich nicht für den öffentlichen Straßenverkehr förderlich sei, dass eine Lenkerin mit dermaßen ausgeprägten Symptomen einer Demenzerkrankung eine gültige Lenkberechtigung besitze und es nicht verantwortet werden könne, wenn diese sich an ihr Handeln bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erinnern könne“.

 

 

4.1. Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen dargelegt, dass er in dieser Sache noch nie gegen die Berufungswerberin eingeschritten wäre, sondern deren Fahrzeug gleichsam im Vorbeifahren öfter am Wohnsitz der Berufungswerberin abgestellt gesehen habe. Über die Anzahl dieser Wahrnehmungen konnte er keine Angaben machen. Ebenfalls wurden von ihm keine Aufzeichnungen gemacht. Der Meldungsleger ging in seiner Rechtsüberzeugung offenbar davon aus, dass alleine die mehrmalige Wahrnehmung des genannten Fahrzeuges in Österreich innerhalb eines halben Jahres (von April bis 20. November) auf eine Fahrzeugeinbringung bzw. einer dadurch nicht widerlegten bzw. nicht widerlegbaren Standortvermutung oder einer dadurch bedingten erwiesenen Fahrzeugeinbringung.

Die von ihm in der Anzeige zum Ausdruck gebrachten Einschätzung über den Gesundheitszustand der Berufungswerberin, was im Wege seiner Dienststelle einer gesonderten Erledigung zugeführt wurde, nahm der Meldungsleger mit Bedauern zurück.

Im Zuge dieser Amtshandlung gelangte auch noch der Umstand des im Heckraum des Kombi-KFZ der Berufungswerberin mitgeführten Hundes zur Anzeige. Im h. Erk. vom 29.5.2013, VwSen-167834/2/Br/Ai, wurde diesbezüglich u. A. festgehalten, dass aus der knappen und sich überwiegend auf die Wiedergabe des Gesetzestextes reduzierenden Anzeige sich entnehmen hätte lassen, dass die zu dem mit der zitierten h. Geschäftszahl geführten Amtshandlung möglicher Weise nicht „konsensvoll“ verlaufen sei und allenfalls der Sachlichkeit nicht dienliche Emotionen im Spiel gewesen wären.

 

 

 

4.2. Dem trat die Berufungswerberin mit der Vorlage mehrer Dokumente nachvollziehbar und glaubwürdig entgegen. Der Vater der Berufungswerberin pendelt als im Einzelhandel in Deutschland (Freising) Beschäftigter regelmäßig zwischen dem deutschen und österreichischen Wohnsitz. Überwiegend befindet sich dieses Fahrzeug in Deutschland. Dort wird mit diesem Fahrzeug auch der überwiegende Teil an Kilometerleistung absolviert. Die Familie x verfügt über zwei Fahrzeuge, wobei laut Zulassungsschein der Skoda Oktavia schon seit August 2005 mit dem Kennzeichen x auf den Vater der Berufungswerberin und mit diesem Kennzeichen seit Februar 2013 auf die Berufungswerberin selbst zugelassen ist. Je nach  Notwendigkeit der Verwendung an den jeweiligen Örtlichkeiten wechseln die Standorte dieser beiden Fahrzeuge.

Die Berufungswerberin belegt dies einerseits mit der Vorlage von Dienstplänen ihres Vaters, andererseits aber wird der Gegenbeweis der Standortvermutung etwa auch durch die vorgelegten Reparaturrechnungen und zuletzt auch durch die Erklärung des Vaters der Berufungswerberin vom 22.7.2013 glaubhaft gemacht und belegt (Beilagen 1 bis 6). Letztlich fehlt selbst mit Blick auf den relativ geringen Wert dieses VW-Polo das für den Regelfall einer rechtswidrigen Fahrzeugeinbringung entscheidende Motiv der sogenannten „NoVA-Flucht.“

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde schlüssig und glaubhaft aufgezeigt, dass sich dieses Fahrzeug offenbar überwiegend in Deutschland befindet und auch zum fraglichen Zeitpunkt dort befunden hat. Die Berufungswerberin konnte auch die mit diesem Fahrzeug von ihr und ihrem Vater bislang zurückgelegten Kilometer nachvollziehbar darlegen.

Selbst aus den, mit Ausnahme die Einschätzung der gesundheitlichen Eignungsfrage, in durchaus vertretbarer Rechtsüberzeugung aufgezeigten Wahrnehmungen, lässt sich jedenfalls kein überzeugendes Indiz einer Fahrzeugeinbringung ableiten. Der Meldungsleger mag wohl öfter im Vorbeifahren den PKW mit deutschem Kennzeichen gesehen haben, konnte aber mangels Aufzeichnungen nicht einmal die Häufigkeit benennen. Diesbezüglich wurden polizeilich keine einheitlichen Begriffe verwendet. Während die Dienstbehörde im Zuge des hier nicht verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens von „gelegentlicher Wahrnehmung“ des Meldungslegers spricht, bezeichnet dieser die Wahrnehmung mit „öfter oder mehrfach“. Auch von vorherigen Kontrollen kann entgegen der Darstellung in der Anzeige daher wohl kaum die Rede sein.

Es handelt sich hier offenkundig um einen typischen Fall eines gelegentlichen Fahrzeugtausches innerhalb der Familie, wobei bereits alleine der Arbeitsplatz des Zulassungsbesitzers in Deutschland und die Anmeldung eines Fahrzeuges in Deutschland und eines zweiten Fahrzeuges am österreichischen Wohnsitz, klar gegen die iSd § 82 Abs.8 KFG auf Österreich bezogene Standortvermutung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges spricht.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Aufgrund dieser Rechtslage sind demnach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Dieser Gegenbeweis wurde hier erbracht.

Die zur Klärung der Standortvermutung iSd § 82 Abs.8 KFG 1967 ergangene Judikatur ist vom Grundsatz bestimmt, dass diese Bestimmung als lex Spezialis zu § 40 Abs.1 KFG (Zulassung eines Kraftfahrzeuges), dass "als dauernder Standort eines KFZ der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt" (VwGH 28.10.2009, 2009/16/0107).

Dies setzt aber Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus. Wie oben als erwiesen festgestellt ist die überwiegende Art der Verwendung im Fahrzweck des Fahrezughalters zu seinem Arbeitsplatz in Deutschland begründet, wobei es wohl der familiären Disposition überlassen bleiben darf, entsprechend des Bedarfes mit dem Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen zu tauschen.

Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 82 Abs.8 leg.cit. in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einbringung jedenfalls für jene Person(en) erfolgt, die das Fahrzeug sodann im Bundesgebiet verwendet bzw. verwenden (so VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025, mit Hinweis auf VwGH 21.5.1996, 95/11/0378 und Gurtner/Herger, SWK 2005, 543 ff).

Erfolgte dies hier vom Vater der Berufungswerberin mit seinem Arbeitsplatz und Hauptwohnsitz in Deutschland, bei gleichzeitiger Verwendung seines geräumigeren in Österreich zugelassenen Fahrzeuges in Deutschland, begründet dies kein dem gesetzlichen Ziel entgegen stehendes Handeln.

Zuletzt kann insbesondere auch keine mit der Einführung des Auffangtatbestandes in § 1 Z3 NoVAG, durch die Novelle BGBl. I Nr. 122/1999  in Widerspruch stehende Motivlage vermutet werden (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 mwN), zumal der Vater der Berufungswerberin doch ein offenbar mit höherer Abgabenlast betroffenes Fahrzeuge in Österreich zugelassen hat.

Andererseits darf die Vollziehung dieser Rechtsnorm zu keinem Ergebnis führen, welches das die freie Verfügbarkeit über das Eigentum (hier die Verwendung des in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagens) in verfassungswidriger Weise einschränken würde.

 

 

6. Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung nach § 45 Abs.2 AVG, sowie insbesondere in Wahrung des verfassungs- und menschenrechtlichen Gebotes der Garantie eines fairen Verfahrens, ist an einen Beweis ein strengerer Maßstab, als bloß eine aus einer vordergründigen Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372). Für den Fall des hier vom Gesetz eröffneten Gegenbeweises hat dies umkehrt zur Folge, dass  darin kein Maßstab gelegt werden darf, welcher den Denkgesetzen folgend nicht erbracht werden könnte.

Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist nämlich von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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