Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167910/5/Kof/AE/CG VwSen-167917/2/Kof/AE/CG

Linz, 18.07.2013

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau Mag. x,
geb. x, xweg x, x x gegen den Bescheid der
Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 16. Mai 2013, AZ: S-1453/13 betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet und Abweisung des Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
zu Recht erkannt:

 

 

I.                

Betreffend die Zurückweisung des Einspruch als verspätet wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Abs.3 ZustG

§ 49 Abs.1 VStG

 

 

II.                

Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als gegenstandslos erklärt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 29.01.2013, AZ S-0001453 über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO eine Geldstrafe von 60 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden – verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat die Bw

·      einen Einspruch erhoben und – nach „Verspätungsvorhalt“ –

·      einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

·     den Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen

      und

·     den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1,

    Abs.2 bis Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu I. – Einspruch gegen die Strafverfügung – Zurückweisung als verspätet:

Die in der Präambel zitierte Strafverfügung der belangten Behörde vom 29.01.2013, ZS 001453/WE/13 01 wurde der Bw am Samstag, 02.02.2013 –
im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Die Bw hat mehrfach vorgebracht und mittlerweile durch Beweismittel belegt, dass sie sich im Zeitraum 02.02. – 10.02.2013 in Frankreich aufgehalten habe, somit an der Wohnadresse (= Abgabestelle) nicht anwesend war und erst am 10.02.2013 dorthin zurückgekehrt ist.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt dadurch die gegenständliche Strafverfügung

mit Montag, den 11.02.2013 als zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch erhoben werden.

 

 

 

Die Bw hat mit Schreiben vom 18.02.2013 – zur Post gegeben am 19.02.2013 und dadurch innerhalb offener Rechtsmittelfrist – einen Einspruch erhoben.

 

Betreffend die Zurückweisung des Einspruch als verspätet war somit

der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

Zu II. – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 71 Abs.1 AVG (hier: iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn näher bezeichnete Voraussetzungen vorliegen.

 

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur dann bewilligt werden, wenn eine Frist versäumt wurde;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E11 zu § 71 AVG (Seite 1547) zitierte Judikatur.

 

Die Bw hat – wie unter Punkt I. dargelegt – keine Frist (hier: jene zur Erhebung des Einspruches) versäumt.

 

Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dadurch

als gegenstandslos zu erklären.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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