Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101621/16/Kei/Bk

Linz, 20.01.1995

VwSen-101621/16/Kei/Bk Linz, am 20. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der G, vertreten durch den Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. September 1993, Zl.VerkR96/9226/1992/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 11. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z2 und § 51 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagen) verhängt, weil sie "am 18.7.1992 gegen 07.15 Uhr den Pkw der Marke Alfa Romeo mit Kennz. auf dem Güterweg D Richtung Kreuzung mit der Ruhpoldinger Bez. Straße Richtung Münzkirchen bis ca. 80 m nach besagter Kreuzung" gelenkt habe, "wobei sie einen Baum u. ein eisernes Gedenkkreuz beschädigt u. es unterlassen" habe, "von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeioder Gend.Dienststelle zu verständigen". Dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb sie gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 6. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 12. Oktober 1993 bei der belangten Behörde ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. November 1993, Zl. VerkR96/9226/1993, Einsicht genommen und am 10. Jänner 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 18. Juli 1992 kurz nach 07.15 Uhr beschädigte die Berufungswerberin als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich ca. 80 Meter nach der Kreuzung des Güterweges D mit der Ruhpoldinger Bezirksstraße, Fahrtrichtung Münzkirchen, einen Baum und ein eisernes Gedenkkreuz. Diese beiden Gegenstände, die sich unmittelbar neben der Straße befanden, waren im Eigentum des F Der Schaden betrug ca. 12.000 S. Die Berufungswerberin versuchte, zusammen mit dem Versicherungsvertreter F, den Eigentümer der beschädigten Gegenstände zu eruieren. Um ca. 09.15 Uhr trafen die beiden beim Anwesen des Geschädigten ein. Die Eruierung des Geschädigten und der Weg zu seinem Anwesen hat glaubhaft einige Zeit in Anspruch genommen. Der Versicherungsvertreter L berichtete der Gattin des Geschädigten, M (der Gatte war nicht zu Hause), von dem Vorfall und gab ihr die Personalien der Schädigerin, die sich dabei im einige Meter entfernt abgestellten Auto befunden hat, bekannt. Der M war bewußt, daß die Berufungswerberin nur wenige Meter entfernt im Auto gesessen ist, während der ihr persönlich bekannte Versicherungsvertreter Fahrzeug ihr "die Personalien" der Schädigerin - und zwar den Namen, die Adresse und den Beruf - bekanntgegeben hat. Sie hat gewußt, um wen es sich bei der Schädigerin handelte und sie hatte keinen Zweifel an der Identität derselben.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.b) in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

4.2. Es ist vor dem Hintergrund des in Punkt 3 angeführten Sachverhaltes davon auszugehen, daß der Nachweis der Identität erbracht worden ist. Diesbezüglich wird auch auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 10. StVO-Novelle (1188 BlgNR 15. GP, betreffend die Bestimmung des § 4 Abs.5) hingewiesen: "Es soll klargestellt sein, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, wenn die betreffenden Personen ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen". Auch das für die Eruierung des Geschädigten berücksichtigte Zeitausmaß wird im gegenständlichen Zusammenhang als den Umständen angemessen beurteilt.

Da der in § 4 Abs.5 zweiter Satz StVO angeführte Identitätsnachweis erbracht worden ist, ist auch keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs.5 erster Satz StVO vorgelegen. Daher liegt im gegenständlichen Zusammenhang der objektive Tatbestand des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO nicht vor.

Es war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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