Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167947/2/Bi/Ka

Linz, 25.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x vom 15. Juni 2013 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 9. April 2013, VerkR96-132-2013, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. Oktober 2007, VerkR10-10-30/07, eine Geldstrafe von 200 Euro (40 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Dezember 2012. 15.00 Uhr, im Gemeindegebiet x/I., x Straße Bx bei km 40.815, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges x (x) mit dem Sattelanhänger x (x), welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5t aufweise, das Verbots­zeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte laut Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 21 vom 18.20.2007“ nicht beachtet habe, obwohl er nicht unter die Ausnahme gefallen sei.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, laut Aussage der kontrollierenden Beamten sei er berechtigt gewesen, die Straße zu benützen. Im Nachhinein habe sich durch ein Gespräch mit den Vorgesetzen herausgestellt, dass er die Straße nicht benützen hätte dürfen. Da aber um Braunau sämtliche Straßen wie die Bx und Bx für Lkw über 7,5t gesperrt seien, habe er sich für die Bx entschieden, weil diese Strecke die kürzeste nach Lenzing gewesen sei, wo er beladen habe müssen. Er habe während seiner Kontrolle auch mindestens 10 bis 15 deutsche und ausländische Lkw beim Passieren der Kontrollstelle beobachtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker eines Sattelzuges am 17.12.2012, 15.00 Uhr, auf der Bx in x, Gemeinde x, angehalten wurde.

Laut Digitalem Oberösterreichischem RaumInformationsSystem DORIS befindet sich beim Kreisverkehr an der Kreuzung Bx/Bx ein Verbotszeichen gemäß   § 52 lit.a Z7 lit.a StVO „Fahrverbot für Lkw über 3,5t“ mit einer Zusatztafel, die letztendlich auf eine Folge der Amtlichen Linzer Zeitung aus dem Jahr 2007 verweist – die sollte der Lenker eines solchen Lkw demnach wohl lesen/gelesen haben, um beurteilen zu können, ob er unter die Ausnahme der Sinne der do abge­druckten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn fällt. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO zeigt das Zeichen „Fahrverbot für Lastkraft­fahrzeuge“ an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Im in Rede stehenden Verbotszeichen waren „3,5t“ angeführt, dh das Fahrverbot bezog sich auf Lkw über 3,5t höchst zulässiges Gesamtgewicht.

Auf der Zusatztafel war angeführt: „ausgenommen Berechtigte laut Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 21 vom 18.10.2007“.

 

Laut § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. Oktober 2007, VerkR10-10-30/07, ist auf der Bx x Straße, beginnend im Gemeindegebiet Aspach ab Strkm 37.600 in ihrem gesamten Verlauf bis zu ihrem Ende in der Stadtgemeinde x – das ist in der damaligen Fahrtrichtung des Bw gesehen vom Kreisverkehr bei der Kreuzung Bx/Bx in x bis km 37.600, der Kreuzung Bx/Lx x Straße nach dem Ortschaftsbereich x – jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten. Das Verbot gilt nur für Lastkraftfahrzeuge, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw 3,5t überschreitet oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers 3,5t überschreitet.

Gemäß § 2 sind vom Verbot des § 1 – außer Fahrten, die der Beladung und/oder Entladung in den Gemeinden entlang der Bx in den Bezirken x und x/I. dienen – ausgenommen: „Fahrten, wenn bezogen auf die gesamte Fahrtstrecke bei Benützung der Ax Innkreis Autobahn und der Bx x Straße der Umweg mehr als 7 km betragen würde. Die gesamte Fahrtstrecke errechnet sich aus der Wegstrecke zwischen Abfahrtsort und Zielort der Ladung. Der Weg zu weiteren Orten, welche zwischen Abfahrtsort und Zielort der Ladung liegen, an denen eine gänzliche oder teilweise Be- und/oder Entladung durchgeführt wird, ist in die gesamte Fahrtstrecke einzubeziehen.“

 

Nach seinen Angaben, die bereits in der Anzeige aus den mitgeführten Frachtpapieren bestätigt wurde, hatte der Bw seine Ladung von München nach Lenzing zu transportieren. Die Untersagung der Weiterfahrt erfolgte durch den Meldungsleger KI x PI Altheim, laut Anzeige aus anderen Gründen im Zusammen­­hang mit einer nicht eingehaltenen Ruhezeit.

 

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Schuldspruch pauschal auf die Anzeige gestützt – dazu, inwiefern der Bw nicht unter eine Ausnahme fällt, ist darin nichts angeführt.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Bx die kürzeste Verbindung zwischen Braunau und Lenzing. Würde man die Fahr­strecke über die Bx und die Innkreisautobahn wählen, wäre der Umweg ganz offensichtlich wesentlich mehr als 7 km, nämlich unabhängig von der ab x/I. gewählten Strecke fast 20 km. Damit fällt der Bw ohne jeden Zweifel unter die Ausnahme des § 2 Z1 der oben zitierten Verordnung, was aber nach den Inhalten der Anzeige schon bei der Amtshandlung deutlich geworden sein müsste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten fallen nicht an.

Über die Berufung zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses wird eine Entscheidung durch das zuständige Mitglied ergehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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