Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167952/2/Kof/CG/AK

Linz, 24.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, xweg x, x x gegen das Straferkenntnis der
Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04. Juli 2013, Zl. S-22.937/13-1, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO iVm § 20 VStG;

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe ............................................................................. 400 Euro

-      Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 40 Euro

                                                                                                440 Euro

                                                                                                         

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 84 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 30.05.2013 um 01:41 Uhr in x, x stadtauswärts, nach rechts in die xstraße bis Höhe Nr. x, das Fahrrad, KTM, weiß-schwarz
in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt,
da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 700 Euro

 

 

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 7 Tage

 

 

 

gemäß § 99 Abs.1b StVO iVm § 20 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 770 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine

nur gegen das Strafausmaß gerichtete, begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt –  nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364 ua.

 

§ 99 Abs.1b StVO lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von ein bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
ein Fahrzeug lenkt.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich,

so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bw ist bislang unbescholten und hat nicht ein Kraftfahrzeug, sondern „nur“ ein Fahrrad gelenkt. Weiters ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass zur Tatzeit am Tatort das Verkehrsaufkommen sehr gering war.

 

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 400 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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