Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523336/13/Kof/AE/CG

Linz, 22.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xplatz x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. November 2012, VerkR21-342-2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn x die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt wird:

 

-    Befristet bis 09. Juli 2014

 

-    Auflage: Kontrolluntersuchung auf folgende Drogenmetabolite im Harn:

Tetrahydrocannabinol, Kokain, Opiate, Amphetamine, Methamphetamin, Barbiturate, Trizyklische Antidepressiva, Phenzyclidin, Benzodiazepine

vorzulegen an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Zeitraum

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung

·     die Lenkberechtigung für die Klasse B – beginnend mit Zustellung des

    erstinstanzlichen Bescheides – entzogen  und

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 03.12.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Im Berufungsverfahren wurden folgende Unterlagen eingeholt bzw. vorgelegt:

-    gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen,

    Frau Dr. E. W. vom 14.01.2013, Ges-311064/2-2013.

-    Laborbefunde auf Drogenmetabolite vom 12.11.2012 und 17.12.2012

-    fachärztliche Stellungnahme des Herrn E. D.,

    Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 15.04.2013

-    amtsärztliches Gutachten, erstellt von Frau Dr. x vom 09.07.2013,

    Ges-311064/7-2013

 

Im Ergebnis führt die amtsärztliche Sachverständige aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 wie folgt gesundheitlich geeignet ist:

-    Befristung: 12 Monate

-    Kontrolluntersuchung auf Tetrahydrocannabinol, Kokain, Opiate, Amphetamine,

    Methamphetamin, Barbiturate, Trizyklische Antidepressiva, Phenzyclidin und

    Benzodiazepine  – 10-mal/Jahr.

 

Herr Dr. x, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führt im Gutachten
vom 15.04.2013 aus, dass die Abstinenz durch eine dreimonatige Harnkontrolle nachzuweisen ist.

 

Diese Kontrolluntersuchungen werden somit für den Befristungszeitraum von
1 Jahr nur insgesamt viermal – wie im Spruch angeführt – vorgeschrieben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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