Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523508/2/Kof/CG

Linz, 22.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x x gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2013, VerkR21-757-2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 43/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 08. November 2012, 7 Hv 118/12f wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten – davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren -  verurteilt.

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw gemeinsam mit Herrn x am 25. Juni 2012 in x im bewussten und gewollten Zusammenwirken Herrn x dadurch, dass Herr x ihn gegen die Mauer drückte und den Unterarm unter dem Kinn ansetzte während der Bw die Wohnung durchsuchte und eine Holzkassette mit 7.100 Euro Bargeld an sich nahm, sohin mit Gewalt gegen
eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat,
sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-      die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer

von 12 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

-      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen

-      verpflichtet, unverzüglich nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides

den Führerschein abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 19. Juni 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02. Juli 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche
Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle
bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat.

Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen in Betracht;

VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

§ 24 FSG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei der Entziehung der Lenkberechtigung, welches alle Erteilungsvoraussetzungen erfasst.

Bei Ergreifen einer Maßnahme nach § 24 FSG sind alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen.

Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach dem Abschluss des Ermittlungs-verfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist nicht zulässig;

VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205.

 

Der Bw hat das Verbrechen nach § 142 Abs.1 StGB am 25. Juni 2012 begangen.

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Jänner 2013, VerkR21-757-2012 – somit mehr als sechs Monate nach der Begehung dieses Verbrechens –  den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist bei der belangten Behörde amtsärztlich untersuchen
zu lassen.

 

 

Aufgrund der – wie dargelegt – „Einheitlichkeit des Führerscheinverfahrens“ ist es rechtlich nicht (mehr) möglich, dem Bw wegen des von ihm begangenen Verbrechens nach § 142 Abs.1 StGB die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum