Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523519/2/Kof/AK

Linz, 30.07.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x, geb. x, xweg x/x/x, x x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Juli 2013, GZ: FE-866/2013 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben als die Dauer der Entziehung

·     der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B  sowie

·     einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung

auf sechs Monate  – vom 08. Juli 2013 bis einschließlich 08. Jänner 2014 – herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·     die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von

    acht Monaten – vom 08. Juli 2013 bis einschließlich 08. März 2014 – entzogen,

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt

    von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gerbrauch zu machen,

·     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Juli 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 07. Juli 2013 um 23.49 Uhr einen – auf sie zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 1,22 mg/l ergeben hat. –

Dieser Sachverhalt wurde von der Bw nicht bestritten.

 

Die Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung

nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 ua.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr – dann ist der/die Betreffende(n)
gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.2 und 24 Abs.3 FSG

·      die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten

    zu entziehen,

·      für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung eine allfällig bestehende

    ausländische Lenkberechtigung zu entziehen,

·      zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·                               eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·                               eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·                               ein vom einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

    Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008;

vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145; vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 13.08.2003, 2003/11/0134; vom 13.08.2003, 2003/11/0133; vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157. 

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG), welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Die Bw ist seit mehr als 40 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung und hat – soweit ersichtlich – erstmals ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

 

 

Trotz des sehr hohen Alkoholisierungsgrades (Atemluftalkoholgehalt: 1,22 mg/l) ist es dadurch vertretbar, die Entziehungsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß – sechs Monate, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines –
herab- bzw. festzusetzen;  vgl VwGH vom 20.02.2013, 2012/11/0005;

vom 19.10.2010, 2010/11/0101; vom 18.09.2012, 2009/11/0248 uva.

 

Es war daher die Dauer der Entziehung

·      der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B  sowie

·      einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung

auf sechs Monate – gerechnet ab der am 08. Juli 2013 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines – herab- bzw. festzusetzen.

 

Im Übrigen, somit betreffend die

-      Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker,

-      Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme,

-      Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens  und

-      Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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