Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710026/2/Gf/Rt

Linz, 24.07.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des R gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. April 2013, Zl. Pol01-2012, mit dem ein auf das Tierschutzgesetz gegründetes dauerhaftes Verbot der Haltung von Rindern ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. April 2013, Zl. Pol01-2012, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 114/2012 (im Folgenden: TierSchG), "die Haltung bzw. Verwahrung von Rindern auf Dauer verboten".

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber bereits zwei Mal wegen eines Verstoßes gegen § 5 TierSchG rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden sei. Aus spezialpräventiven Gründen sei daher ein dauerhaftes Haltungsverbot auszusprechen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 11. April 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. April 2013 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer (lediglich) vor, dass derzeit „noch das Futter von 2012 verfüttert wird“.

 

Daher wird – erschließbar – die  Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol01-2012 vorgelegten Akt; da die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 33 Abs. 2 TierSchG kann gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; diese haben darüber gemäß § 67a AVG durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 39 Abs. 1 TierSchG kann die Behörde u.a. einer Person, die von einer Verwaltungsbehörde mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TierSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

 

Nach § 39 Abs. 2 TierSchG kann die Behörde ein solches Verbot auch bloß androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TierSchG abzuhalten

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ein unbefristetes Haltungsverbot erlassen. Im Ergebnis wurde damit eine der eingriffsintensivsten Maßnahmen angeordnet.

 

Dem gegenüber geht jedoch – wie sich insbesondere aus dem Zusammenhalt zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des § 39 TierSchG ergibt – der Gesetzgeber von einer klar erkennbaren, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichteten Rangordnung der behördlichen Eingriffsbefugnisse aus: Diese hat zunächst das nach den konkreten Umständen gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel – nämlich die bloße Androhung eines Haltungsverbotes i.S.d. § 39 Abs. 2 TierSchG –, sodann ein auf bestimmte Tierarten und/oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränktes Haltungsverbot und erst zuletzt ein unbeschränktes und/oder zeitlich unbegrenztes Haltungsverbot zu verfügen. Dabei muss stets eine Abwägung der für eine solche Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Eigentümers an dessen weiterer Befugnis zur Tierhaltung vorgenommen werden, die auch in der Begründung des Bescheides entsprechend zum Ausdruck gebracht werden muss.

 

Offenbar in Verkennung dieser Rechtslage durch die belangte Behörde kann dem mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Bescheid eine solche zwingend durchzuführende Interessenabwägung allerdings nicht entnommen werden.

 

3.3. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der gegenständlichen Berufung ein Bescheid zu Grunde liegt, der nicht in einem auf Antrag des Rechtsmittelwerbers, sondern in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ergangen ist, d.h., dass sich die Beschwerde nicht gegen die Verweigerung einer begehrten Bewilligung, sondern gegen einen behördlichen Eingriffsakt richtet.

 

Unter solchen Umständen würde es aber rechtsstaatlichen Grundsätzen fundamental zuwider laufen, wenn der – selbst weder demokratisch legitimierte noch politisch verantwortliche – Oö. Verwaltungssenat nach autonomer Substituierung der erforderlichen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen anstelle der i.S.d. Art. 20 Abs. 1 B-VG obersten Verwaltungsbehörde gleichsam sowohl materiell als auch originär dem Rechtsmittelwerber eine jener in § 39 Abs. 1 und 2 TierSchG grundgelegten, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allenfalls besser entsprechende Eingriffsmaßnahme vorschreibt.

 

3.4. Aus diesen Gründen war daher – wie der Oö. Verwaltungssenat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. VwSen-590338 vom 21. Dezember 2012 und VwSen-590339 vom 21. Jänner 2013) – keine reformatorische Entscheidung zu treffen, sondern der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

 

Ob, in welcher Form und mit welchem Ergebnis das Verfahren weitergeführt wird, hat die belangte Behörde aus eigenem zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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