Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730747/7/BP/JO

Linz, 02.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA des Kosovo, dzt. PAZ X, unterstützt durch Rechtsberater X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Juni 2013, GZ.: Fr-100.363, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. August 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Juni 2013, GZ.: Fr-100.363, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs.1 und 53 Abs.1 iVm. Abs.3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt Folgendes aus:

Gegen Sie besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot - Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Über Sie scheinen mittlerweile folgende Verurteilungen auf:

 

1.) Landesgericht Leoben vom 08.06.2009 (rk: 13.06.2009), Zahl: 12 Hv 44/2009w, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

 

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie am 12.02.2009 in V einen total gefälschten dänischen Führerschein lautend auf den Namen „X" mit der Seriennummer X zum vermeintlichen Nachweis des Besitzes einer dänischen Lenkerberechtigung durch Vorweis vor eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführenden Polizeibeamten, somit eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs. 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, vorsätzlich im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, gebraucht haben.

 

2.) Landesgericht Linz vom 15.12.2010 (rk: 15.12.2010), Zahl: 37 Hv 16/10v, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach den § 159 Abs. 1 und Abs. 5 Z. 4 StGB gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Leoben vom 13.06.2009, Zahl: 12 Hv 44/2009w, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.

 

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie von September 2008 bis Februar 2009 in Linz und anderen Orten

I.) einen Bestandteil Ihres Vermögens wirklich verringerten und dadurch die Befriedigung Ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert haben, wobei Sie durch die Tat einen € 50.000,- übersteigenden Schaden herbeiführten, indem Sie wöchentlich ca. € 20.000,- bis € 30.000,-, insgesamt aber jedenfalls einen Geldbetrag von rund € 127.500,-, aus den Einnahmen Ihres Einzelhandelsunternehmens entnahmen und in Casinos und Wettbüros verspielten;

II.) als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthalten haben, indem Sie (mit Ausnahme einer Zahlung in der Höhe von € 33,21 am 17.10.2008) keine Zahlungen an die GKK und die BUAK für rund 30 Dienstnehmer leisteten, wodurch Beiträge und Zuschläge in einem € 50.000,- übersteigenden Ausmaß vorenthalten wurden, wobei Sie schon die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Meldung bei der Bauarbeiter- Urlaubs­ und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vornahmen, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten, und zwar:

a.)  hinsichtlich der GKK Beiträge in der Höhe von € 53.181,31 und

b.)  hinsichtlich der BUAK Zuschläge in der Höhe von € 37.007,-

c.)  grob fahrlässig Ihre Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführten,

dass Sie kridaträchtig handelten, indem Sie entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens es unterließen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen.

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden.

 

3.) Landesgericht Linz vom 29.11.2012 (rk 11.4.2013), Zahl: 33 Hv 90/2012 z, wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 2. und 4. Fall, 15 StGB, Freiheitsstrafe 30 Monate.

 

Das Oberlandesgericht Linz hat die Freiheitsstrafe in seinem Urteil 7 Bs 44/13 i auf 36 Monate erhöht und führt dazu aus, dass Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern fremde bewegliche Sachen in einem € 50.000,- übersteigenden Gesamtwert, nämlich Wertgegenstände namentlich genannten Geschädigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, wobei Sie die Taten durch Einbruch und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar in der Zeit von Jänner bis Mai 2012 in Linz und anderen Orten in fünfzig Fällen, wovon es fünfzehnmal beim Versuch geblieben ist; Wert der Beute ca. € 163.000,-.

 

Ferner scheinen über Sie zahlreiche Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf -ein diesbezüglicher Auszug ist beigeheftet.

1.1.2.Die belangte Behörde begründet ihre rechtliche Beurteilung wie folgt:

Zur beabsichtigten Erlassung des Einreiseverbotes haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 18.12.2012 im Wesentlichen angegeben:

„Wie bereits angegeben, lebe ich seit 1999 in Österreich. Meine Gattin und meine 3 Kinder wohnen auch in Österreich. Meine Kinder sind in Österreich geboren. Meine Eltern, die ebenfalls in Österreich wohnen, sind bereits österr. Staatsbürger. Ebenfalls leben meine 2 Schwestern und mein Bruder, auch österr. Staatsbürger, in Österreich. Im Kosovo habe ich keine Verwandten mehr, und ich habe zum Kosovo keine Beziehung. Letztmals war ich vor etwa 3 oder 4 Jahren für einen Tag im Kosovo."

 

Die Landespolizeidirektion hat folgendes erwogen:

Zwei Verurteilungen und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes haben Sie nicht davon abhalten können, weiterhin straffällig zu werden, im Gegenteil, die Häufigkeit und Intensität der strafbaren Handlungen haben sich noch gesteigert.

 

Aufgrund der Häufigkeit der von Ihnen begangenen Eigentumsdelikte kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sich aus Ihrem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiert, die dadurch noch erheblich verstärkt wird, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Straftaten teilweise gewerbsmäßig begangen haben.

 

Besonders schwer muss Ihnen das Verbrechen als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung" angelastet werden.

 

Unabhängig von der Funktion in dieser Organisation stellen derartige Handlungen gravierende Verbrechen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat dar. Die „organisierte Kriminalität" ist in der Vergangenheit stark angewachsen, weshalb schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens bzw. der in diesem Gemeinwesen lebenden Personen ein rigoroses Vorgehen nötig ist bzw. alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Umtrieben in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Kriminelle Organisationen stellen Keimzellen des Verbrechens dar, von denen eminente Gefährdungen in verschiedenster Art ausgehen. Derartige Organisationen gefährden nicht nur Leben, Gesundheit bzw. Vermögen und Freiheit des Einzelnen, sondern stellen auch eine eminente Gefährdung des Staatswesens in seinen „Grundfesten" dar.

 

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehegattin, Ihren Kindern sowie mit weiteren engen Familienmitgliedern in Linz leben und hier schon eine gewisse berufliche Integration erworben haben, wird mit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes zweifellos erheblich in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen.

 

Der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass Sie offensichtlich in keinster Weise gewillt sind, die österreichischen Rechtsvorschriften zu akzeptieren. Offensichtlich ist es nicht einmal Ihrer Familie gelungen, Sie von strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Eine Integration in sozialer Hinsicht ist Ihnen während Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich nach ha. Ansicht nicht gelungen. Dies manifestiert sich vor allem in Ihrem oben beschriebenen strafbaren Gesamtfehlverhalten. Hier ist darauf hinzuweisen, dass gegen Sie nicht nur rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen, sondern auch zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen.

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Das gegenständliche Einreiseverbot ist daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

Die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 FPG erübrigt sich insofern, als Sie schon aufgrund des bereits gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes zur Ausreise verpflichtet sind.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 20. Juni 2013 rechtzeitig Berufung, in welcher er vorerst die Anträge stellt, die Rechtsmittelbehörde möge

  1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das unter Einem erlassene Einreiseverbot aufheben;
  2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
  3. in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 10 Jahren herabsetzen.

 

Seine Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Aus meiner Sicht ist der angefochtene Bescheid in mehreren Punkten fehlerhaft.

 

Zunächst halte ich es für rechtswidrig, wenn eine österreichische Behörde ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum ausspricht.

 

Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt, sie ist jedoch nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Dass es dem Berufungswerber aufgrund des über ihn von österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbots in der Regel verwehrt sein wird, in einen anderen Schengen- Mitgliedstaat einzureisen ergibt sich aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Marc 2006 (Schengener Grenzkodex) und einer sich darauf gründenden Entscheidung des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt. Ein von österreichischen Behörden rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot ist in das Schengener-Informationssystem einzutragen. Gemäß Art 5 Abs 1 lit d Schengener Grenzkodex ist als Einreisevoraussetzung verankert, dass der Drittstaatsangehörige; nicht im Schengener-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Gemäß Art 13. Abs 1 Schengener Grenzkodex wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der I Mitgliedstaaten verweigert, wenn nicht alle Voraussetzungen des Art. 5 erfüllt sind. Gemäß Art 13 Abs 2 leg. dt, ist diese Entscheidung zu begründen und wird die Entscheidung von einer nach nationalem Recht im Einreisestaat zuständigen Behörde erlassen.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass über eine allfällige Einreisemöglichkeit in einen anderen Schengen-Mitgliedstaat als Österreich nicht österreichische Behörden abschließend entscheiden, sondern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt. Die Gültigkeit des gegenständlich verhängten Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist daher aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu streichen.

 

Dazu gibt es bereits mehrere Entscheidungen durch die UVS, etwa: UVS Wien zu Zahl: FRG/46/12805/2Q11, UVS Wien zu Zahl: FRG/13/13529/2QU oder UVS Salzburg zu Zahl: UVS^8/10.344/2-2012.

 

Aber auch die Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren ist für mich sachlich nicht gerechtfertigt. Die Gründe dafür habe ich bereits bei meiner Einvernahme vom 1SJ2.2Ü12 erläutert.

 

Wie gesagt, lebe ich seit 1999 in Österreich. Meine Gattin und meine 3 Kinder leben ebenfalls in Österreich. Meine Kinder sind sogar hier in Österreich geboren. Meine Eltern, die ebenfalls in Österreich wohnen, sind bereits österreichische Staatsbürger. Auch meine 2 Schwestern und mein Bruder sind österreichische Staatsbürger und leben hier. Meine ganze Familie und meine ganzen sozialen Anknüpfungspunkte befinden sich hier in Österreich. Im Kosovo habe ich überhaupt keine Verwandten mehr. Ich habe zu diesem Land keinen Bezug mehr.

 

Auch beruflich konnte ich in Österreich als selbständiger Erwerbstätiger gut Fuß fassen.

 

Für die mir angelasteten Straftaten muss ich eine Freiheitsstrafe verbüßen.

Die Umstände die dazu geführt haben, wurden bereits vor Gericht näher erörtert.

Ich stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe sollte der Gerechtigkeit ausreichend Genüge getan sein.

 

Viel schlimmer würde es mich aber treffen, wenn ich nun von meiner gesamten Familie, meiner Frau, meinen Kindern, meinen Eltern und Geschwistern getrennt werden würde. Selbst in dem angefochtenen Bescheid ist die Rede davon, dass es sich durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot für 10 Jahre „zweifellos um einen erheblichen Eingriff in mein Privat- und Familienleben" handeln würde.

 

Im Gegensatz zur Erstbehörde bin ich aber der Meinung, dass dieser Eingriff in mein Grundrecht auf Privat- und Familienleben aufgrund der Schwere des Eingriffs unverhältnismäßig ist.

 

Der Begriff des Familienlebens im Art 8 EMRK ist im Vergleich zu den entsprechenden nationalen Normen relativ weit gefasst. Zum Kreis der Familienmitglieder, die sich auf den Schutzbereich des Art 8 EMRK stützen können, können auch die Eltern oder Geschwister von Volljährigen gehören.

Wie gesagt, leben meine Eltern und meine Geschwister hier in Österreich. Sie sind auch bereits österreichische Staatsbürger. Gem. § 61 Abs. 3 FPG muss über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abgesprochen werden, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. Abs. 1 auf Dauer für unzulässig ist. Eine Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

 

Umgelegt auf meinen Fall würde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben meiner nahen Angehörigen, die teils Staatsbürger sind und teils auf Dauer hier niedergelassen sind) bedeuten.

Auf diesen Umstand wurde in dem angefochtenen Bescheid nicht näher eingegangen.

 

Soweit die Erlassung des Einreiseverbotes mit dem Vorliegen von Verwaltungsübertretungen, welche in einem extra Beiblatt dem Bescheid geschlossen wurden, begründet wird, so möchte ich dazu folgendes sagen:

Die aufgelisteten Verwaltungsübertretungen haben keine Relevanz hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs.2 FPG, weshalb sie auch unbeachtet bleiben müssen.

Übertretungen des FSG und der StVO, die hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes beachtlich sind, sind in § 53 Abs. 2 21 FPG ausdrücklich angeführt. Die in der Auflistung meiner Verwaltungsübertretungen angeführten Gesetzesstellen, sind hier nicht angeführt.

 

Wenn man sich ansieht, welche Tatbestände in der Auflistung von § 53 Abs. 3 FPG zur Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von zehn Jahren führen können, so denke ich, dass für den mir zur Last gelegten Tatbestand die Verhängung eines Einreiseverbotes im höchst möglichen Ausmaß von zehn Jahren nicht gerechtfertigt ist, noch dazu wenn man, wie die Behörde selbst davon ausgeht, dass es sich um einen sehr schweren Eingriff in mein Grundrecht handelt.

Im Vergleich dazu kann über einen Drittstaatsangehörigen, der von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt wurde, der keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat und weder die deutsche Sprache spricht, noch auf andere Art und Weise in Österreich integriert ist, auch kein höheres Einreiseverbot verhängt werden. In dieser Hinsicht ist die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren jedenfalls unverhältnismäßig.

 

Aus all diesen Gründen ersuche ich um Behebung des angefochtenen Bescheides und stelle die Anträge wie oben.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. Juni 2013 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 1. August 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1.1. sowie 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich weiters, dass der Bw noch immer schwer verschuldet ist. Zu seiner Familie, die weitgehend in Österreich lebt, hat er einen sehr guten Kontakt. Im Heimatland lebt noch ein Cousin seines Vaters. Im Kosovo besuchte der Bw vor Kriegsausbruch 8 Jahre Grundschule und 3 Jahre Gymnasium. Er kam als 19-jähriger nach Österreich, wo er laut seinen Angaben zumeist im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen arbeitete. Die Kinder sind 8, 6 und 3 Jahre alt. Die Gattin arbeitet als Reinigungskraft und verdient monatlich ca. 1.000 Euro.

 

Der Bw ist schon seit 29. Mai 2012 inhaftiert und wird voraussichtlich in 34 Monaten entlassen. Er berichtete – mit Ausnahme von Kreuzproblemen – über keine aktuellen Gesundheitsbeschwerden.  

 

Der Bw scheint das Unrecht seiner Straftaten nicht voll zu erfassen, weshalb es ihm diesbezüglich an der entsprechenden Einsicht mangelt. Auch konnte er die Tatsache, dass er – entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot in Österreich verblieb und in der Folge massivst straffällig wurde, nicht erklären.

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand der Bw zwar ein, dass die Straftaten ein Fehler gewesen seien, der auch zu nichts geführt habe und den er aus Rücksicht auf die Familie nicht mehr machen wolle, jedoch leugnete er die Tatsache, dass es sich hier um eine kriminelle Organisation gehandelt habe, da er seinen Freunden ja nur angezeigt habe, wo es gute Möglichkeiten für Einbrüche gäbe und er seinen Freunden auch nur geholfen habe. Dass diese „Hilfe“ den Tatbestand des 50-fachen Einbruchsdiebstahl erfüllte, entgeht der Einsicht des Bw. Es folgt aber daraus, dass er das Unrecht der Taten an sich nicht erfassen will. weshalb von einer Reue im eigentlichen Sinn nicht gesprochen werden kann.

 

2.4.2. Ein ähnliches Bild ergibt sich betreffend des Umstandes, dass der Bw – trotz des gegen ihn bestehenden 5-jährigen Aufenthaltsverbotes aus dem April 2011 – erneut massivst straffällig wurde. Er gab zwar an, die Bedeutung eines Aufenthaltsverbotes zu kennen, damals den Bescheid aber nicht zur Kenntnis genommen zu haben, zumal er dort regelmäßig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Nachdem er auch „fordert“ nach der Haftentlassung eine 2. Chance zu bekommen, um hier zu arbeiten und seine hohen Schulden bezahlen zu können, lässt er nicht erkennen, dass er sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zukünftig fügen wird. Er betonte auch als Grund dafür berechtigt in Österreich bleiben zu können, dass er sich für das Land „sein Kreuz kaputt gemacht“ habe.

 

2.4.3. Betreffend das Privatleben schilderte der Bw glaubhaft seinen schulischen Werdegang im Kosovo, wie auch, dass er zu der in Österreich lebenden Familie ein gutes Verhältnis pflege. Im Kosovo lebe nur noch ein Cousin seines Vaters. Dass er mit der Kultur in seinem Heimatland nicht vertraut sei, ist angesichts der 19 dort verlebten Jahre nur eingeschränkt glaubhaft. An Sprachen beherrscht der Bw neben albanisch und deutsch auch serbisch. Von aktuellen gesundheitlichen Problemen sprach der Bw nicht.

 

Er betonte glaubhaft aufgrund seines 14-jährigen Aufenthalts hier gut integriert zu sein.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall steht zunächst aufgrund des gegen den Bw am 14. April 2011 rechtskräftig erlassenen und bis 14. April 2016 gültigen Aufenthaltsverbotes unzweifelhaft fest, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet mehr verfügt. Es sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG somit grundsätzlich gegeben.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2.2.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

3.2.2.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme sowohl das Privat- als auch das Familienleben massiv betroffen, da er im Bundesgebiet langjährig niedergelassen, hier verheiratet ist, mit seiner Gattin 3 in Österreich geborene Kinder hat und zudem auch weitere enge Angehörige, die teils österreichische Staatsangehörige sind im Bundesgebiet aufhältig sind, mit denen der Bw zwar nicht im selben Haushalt lebt, deren Interessen jedoch auch zur Sprache gebracht werden sollen.  

 

3.2.3.1. Der Bw hält sich in Österreich seit rund 14 Jahren auf, wobei aber die letzten beiden Jahre durch einen illegalen – entgegen einem aufrechtem Aufenthaltsverbot praktizierten Aufenthalt als nicht rechtmäßig anzusehen sind. Betont soll hier schon werden, dass der Bw gerade während dieses illegalen Aufenthaltsstatus erneut und massivst straffällig wurde. 

 

3.2.3.2. Die berufliche Integration kann aufgrund der nunmehr haftbedingten Beschäftigungslosigkeit, aber auch gerade aufgrund der im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit begangenen Delikte nicht per se bejaht werden. Davor war der Bw allerdings in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen.

 

In sozialer Hinsicht hingegen ist dem Bw durchaus eine gewisse Intensität der Integration zuzumessen, die sich aus dem langjährigen Aufenthalt und der Tatsache ergibt, dass seine Familie hier aufhältig und integriert ist. Auch sprachlich verfügt der Bw über gute Kenntnisse. Allerdings wird diese durchaus positive Betrachtung durch die massive Straffälligkeit nicht unerheblich entwertet.

 

3.2.3.3. Grundsätzlich ist das Privat- bzw. Familienleben des Bw – angesichts der Ehegattin und der 3 minderjährigen Kinder – zweifelsfrei auch als schutzwürdig einzustufen, zumal es gerade für die Kinder eine besondere Härte bedeutet, wenn der Vater der Familie dauerhaft entzogen wird. Es muss aber auch festgestellt werden, dass der Bw schon während der nunmehr langfristigen Haft räumlich von den Kindern getrennt ist, weshalb auch hier schon ein gewisses Maß an zumindest räumlicher Entfremdung stattfindet.

 

Das finanzielle Auskommen der Familie muss jetzt schon durch die Beschäftigung der Ehegattin als Reinigungskraft gesichert werden, zumal der in Haft befindliche Bw, der im Übrigen hoch verschuldet ist, keinen nennenswerten Beitrag leisten kann. Einen solchen könnte er aber – wenn auch wohl nicht in hohem Ausmaß – vom Ausland aus erbringen. 

 

Auch für die Eltern und Geschwister des Bw, die schon österreichische Staatsangehörige sind, wirkt sich die geplante Maßnahme negativ aus; allerdings ist hier kein vergleichbares Maß an Schutzwürdigkeit im Verhältnis zu den Kindern und der Ehegattin zu erkennen, da der Bw ja schon volljährig ist und eine eigene Familie gegründet hat; dies seit über einem Jahrzehnt.

 

Zu betonen ist, dass der Bw, obwohl gegen ihn schon ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand, erneut massiv kriminell in Erscheinung trat und somit sehenden Auges in Kauf nahm, dass eine weitere fremdenpolizeiliche Maßnahme erfolgen würde, was den Stellenwert, den das Privat- und Familienleben für ihn bildet, reduziert erscheinen lässt. 

 

3.2.3.4. Der Bw verbrachte die ersten 19 Lebensjahre im Kosovo, besuchte dort 8 Jahre Grundschule und 3 Jahre Gymnasium, das er aufgrund des Kriegsausbruches abbrechen musste. Er ist dort sowohl sprachlich als auch kulturell integriert, wenn auch anzuerkennen ist, dass sich die Situation in seinem Heimatland in den letzten 14 Jahren wohl verändert haben mag.

 

Wenn er nun vorbringt, eine Rückführung wäre für ihn, der keinerlei Kontakt mehr in sein Heimatland pflegt, unzumutbar, ist festzuhalten, dass in der Maßnahme zweifellos eine besondere Härte liegt, dass aber der Bw – aufgrund seines eigenen Verhaltens – diese Härte provozierte. Die besondere Härte liegt – wie oben gezeigt – in der Trennung von seiner engsten Familie. Auch, wenn dadurch die Situation der Kinder stark belastet werden wird, ist es unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig, wenn der Kontakt auf moderne Kommunikationsmittel oder allfällige Besuche der Familie im Heimatland beschränkt werden muss.

 

3.2.3.5. Auf die massiven Straftaten des Bw wird später Bezug zu nehmen sein. Jedenfalls wiegen diese in einer Interessensabwägung besonders schwer. Fahrlässige Krida mit Beträgen weit über 100.000 Euro, 50 Einbruchsdiebstähle (noch dazu gewerbsmäßig, mit einer Beutesumme von über 160.000 Euro und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) und zur Abrundung Urkundenfälschung stellen eine herausragende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal sich der Bw, der seine Straftaten durchwegs als „Fehler“ bezeichnet deren Unwert einzusehen weigert.

 

Der Bw verfügt weiters aber auch über eine Vielzahl von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, was – entgegen der Berufung –, wenn auch nicht unter dem Aspekt des § 53 FPG, sehr wohl aber unter dem § 61 Abs. 2 FPG zu erkennen ist, denn in der Interessensabwägung ist gerade dieser Punkt ausdrücklich normiert, um die generelle Verbundenheit eines Fremden mit staatlichen Normen zu erörtern. Eine derartige Erörterung wirft aber ein sehr ungünstiges Licht auf den Bw.

 

3.2.3.6. Besondere Verzögerungen in behördlichen Verfahren sind nicht hervorgekommen. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst unter einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Status.

 

3.2.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass zwar sowohl die persönlichen Interessen des Bw und seiner Familie am Verbleib im Bundesgebiet als auch die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung stark ausgeprägt sind, dass aber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Vermögensrechts im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Dieses Ergebnis zeitigte im Übrigen auch schon die im Rahmen der Verhängung des 5-jährigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2011 vorgenommene Interessensabwägung, wobei hier anzumerken ist, dass sich – bei bereits gleichgelagerten familiären und privaten Umständen - im Verhältnis zu damals die Straffälligkeit des Bw noch massiv gesteigert hat.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.     wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.     wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.     wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.     wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.     wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.     den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.     bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.     eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.     an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.2.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.3.2.2. Es ist nun unbestritten, dass der Bw zuletzt wegen schwerem gewerbsmäßigen (Einbruchs)-Diebstahls (im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) im April 2013 zu 36 Monaten unbedingter Haft verurteilt wurde, weshalb § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG klar gegeben ist. 

 

3.3.3.1. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.3.2. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der organisierten Eigentumsdelikte zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.3.3. Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine rund 4-jährige Zeitspanne hinweg weitgehend schwere Eigentumsdelikte zu begehen. Im vorliegenden Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich das kriminelle Verhalten des Bw konstant steigerte, was um so schwerer ins Gewicht fällt, als die zuletzt geahndeten immerhin rund 50 Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vom Bw begangen wurden. Er scheint jegliche Hemmung verloren zu haben, was sich auch in der erstaunlichen Höhe der Diebsbeute mit über 160.000 Euro ausdrückt. Schon in der Vergangenheit verursachte der Bw ua. durch fahrlässige Krida erhebliche Schadenssummen. Er nahm bei seinem kriminellen Tun keinerlei Rücksicht auf die Interessen der Geschädigten oder auch auf sein Familienleben, das nicht im Stande war, ihn zu mäßigen. Weiters kommt erschwerend dazu, dass sich der Bw zur Befriedigung seiner pekuniären Bedürfnisse einer kriminellen Vereinigung anschloss.

 

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Intention des Bw geändert hätte, denn der Bw vermittelte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinesfalls den Eindruck, dass er das Unrecht der Taten an sich eingesehen habe. Er stellt zwar fest, dass diese Taten zu nichts geführt hätten und dass er in Rücksicht auf seine Familie diese Fehler nicht mehr begehen wolle, bestreitet aber im selben Atemzug, dass er Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen sei und betont seinen Freunden nur Hinweise für günstige Möglichkeiten gegeben zu haben, mitgefahren zu sein und im Übrigen seinen Freunden nur geholfen zu haben. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten ist darin aber nicht zu erkennen.

 

3.3.3.4. Angesichts der hier konkret hohen Rückfallswahrscheinlichkeit und des gänzlich fehlenden nachträglichen Wohlverhaltens fehlen sämtlich Aspekte, um vom Wegfall der kriminellen Disposition ausgehen zu können.

 

Bezeichnend ist zudem, dass der Bw nicht erklären konnte, inwieweit das gegen ihn bereits bestehende Aufenthaltsverbot Einfluss auf seine Handlungsweise hatte und er vielmehr vermeint nach Haftentlassung im Bundesgebiet verbleiben zu wollen, wobei er auf eine 2. Chance einen Anspruch anmeldet, anscheinend derart gering mit den in Österreich geltenden Rechtsnormen verbunden ist, sodass ihm seine Intention offenbar berechtigt erscheint.

 

Darüber hinaus muss der Bw auch jetzt noch hohe Schulden gegen sich gelten lassen, deren Begleichung ihm durch legale Beschäftigung wohl sehr schwer möglich sein wird. Dabei übersieht er zudem, dass ja bereits ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht.

 

Es kann dem Bw also keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden.

 

3.3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4.1. Die belangte Behörde verhängte das in Rede stehende Einreiseverbot im höchstzulässigen Ausmaß von 10 Jahren. Angesichts des Umstandes, dass in diesem Zeitrahmen auch Straftaten umfasst sind, die mit Haftstrafen bis zu 5 Jahren geahndet wurden, könnte – auf den ersten Blick – eine 10-jährige Dauer als nicht verhältnismäßig und unangemessen erscheinen.

 

3.4.2. Dabei muss aber in Betracht gezogen werden, mit welch hohem Maß an Realitätsverweigerung der Bw – das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot ignorierend – seine kriminellen Aktivitäten steigerte. Nachdem ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot nicht in der Lage war, ihn zu läutern, muss das aktuelle Einreiseverbot beträchtlich höher angesetzt werden, um deutlich zu machen, dass eine Abkehr von seinem bisherigen Verhalten angezeigt ist. Dazu wird es aber eines 10-jährigen Beobachtungszeitraums bedürfen, in dem der Bw durch nachträgliches Wohlverhalten einen nachhaltigen Gesinnungswandel vorzuweisen haben wird.

 

Es kann der belangten Behörde sohin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie im konkreten Fall die Höchstdauer des Einreiseverbotes gewählt hat.

 

3.5.1. Der Bw stellt darüber hinaus den Eventualantrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen. Diesfalls wäre die nationale österreichische Normierung nicht anwendbar.

 

In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine deskriptive Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

In der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch das Höchstgericht zu dieser Ansicht (vgl. sinngemäß VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021)

 

3.5.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.6.1. Es war also im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.6.2. Nachdem der Bw über gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß
§ 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides Verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl.: 2013/21/0171-3

 

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