Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167447/13/Kei/AK

Linz, 26.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, x Straße x, x x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2012, Zl. VerkR96-4090-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde x, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 130 bei km 34.047.

Tatzeit: 01.06.2012, 09:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Mercedes GLK 350, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

60,00 10 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Dezember 2012, Zl. VerkR96-4090-2012, Einsicht genommen und am 8. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI x und RI x einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine anschließende Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "0 km/h" erfolgen muss.

Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden.

Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die in den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebene Art der Überprüfung der Zieleinrichtung durchgeführt worden ist.

Vor diesem Hintergrund kann das gegenständliche Messergebnis nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

Es ist nicht gesichert, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten KFZ die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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