Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167478/8/Kei/AK

Linz, 10.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch den Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. November 2012, Zl. VerkR96-20606-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2013, zu Recht:

 

 

 

I.            Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.  

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 26 Euro (= 20 Euro + 6 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben am 22.04.2012 um 21.55 Uhr mit dem PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von X auf der Autobahn A9 bei StrKm. 54.388 - welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt - in Fahrtrichtung Wels die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2) Sie haben sich als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da bei der Kontrolle am 22.04.2012 um 21.58 Uhr im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn auf der Autobahn A9 bei der Abfahrt Gleinkerau, Zufahrt Fa. Mark, bei StrKm. 52.400, festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierten Teile angebracht waren: ca. 2 cm breite Spurverbreitungen an beiden Rädern der Hinterachse.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) §§ 20 Abs. 2 iVm 99 Abs. 2e StVO

2) §§ 4 Abs. 2 iVm 102 Abs. 1 iVm 134 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 250,- Euro 1) 3 Tage  1) § 99 Abs. 2e StVO

2) 80,- Euro 2) 36 Stunden 2) § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu 1) 25,- Euro

zu 2) 8,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 363,- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Dezember 2012, Zl. VerkR96-20606-2012, Einsicht genommen und am 1. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Berufungswerbers betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw ist derzeit arbeitslos und er erhält vom Arbeitsmarktservice eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von ca. 800 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat Schulden in der Höhe von ca. 10000 Euro und er hat keine Sorgepflicht.

 

 

Auf den jeweils erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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